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Chorus_CT_Portfolio1_VKProspekt.pdf - Umweltfonds aktuell

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7. DAS RECHTLICHE KONZEPT<br />

7. DAS RECHTLICHE KONZEPT<br />

Für die Beteiligung als Treugeber oder Kommanditist sind der in diesem<br />

Prospekt in vollem Wortlaut abgedruckte Gesellschaftsvertrag<br />

der CHORUS CleanTech Portfolio GmbH & Co. KG sowie der Treuhand-<br />

und Verwaltungsvertrag mit der REGIS TREUHAND & Verwaltung<br />

GmbH für Beteiligun gen maßgebend. Deren genaue Kenntnis<br />

ist die Grundlage jeder fundierten Entscheidung über die Beteiligung.<br />

7.1. Angaben über den Emittenten<br />

7.1.1. Grundlagen<br />

Die Firma des Emittenten lautet:<br />

„CHORUS CleanTech Portfolio GmbH & Co. KG“<br />

– Im Folgenden kurz CHORUS CleanTech Portfolio KG, Fondsgesellschaft<br />

oder Gesellschaft genannt –<br />

Ihr Sitz ist in Neubiberg bei München, die Geschäftsanschrift lautet<br />

Prof.-Messerschmitt-Straße 3, 85579 Neu biberg.<br />

Die Emittentin wurde am 01. April 2011 gegründet und am 19. April<br />

2011 beim Amtsgericht München als zuständigem Registergericht<br />

unter der Registernummer HRA 97060 eingetragen. Die Fondsgesellschaft<br />

besteht in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft und<br />

unterliegt der Rechts ordnung der Bundesrepublik Deutschland. Die<br />

Laufzeit der Fondsgesellschaft endet mit Ablauf des 31. Dezember<br />

2026 und kann durch die persönlich haftende Gesellschafterin um<br />

maximal ein Jahr verlängert werden. Darüber hinaus gehen de Verlängerungen<br />

bedürfen eines Gesellschafterbeschlusses.<br />

Die wichtigsten Tätigkeitsbereiche des Emittenten sind im Gegenstand<br />

des Unternehmens geregelt. Gegenstand des Unternehmens<br />

ist die Verwaltung des eigenen Vermögens. Dazu kann sich die<br />

Gesellschaft über eine oder mehrere Tochterkapitalgesellschaften an<br />

Unternehmen beteiligen oder solche gründen bzw. erwerben, sofern<br />

der Zweck dieser Unternehmen der Erwerb, die Entwicklung, die<br />

Errichtung, der Betrieb und der spätere Verkauf von Anlagen zur<br />

Erzeugung Erneuerbarer Energie an verschiedenen Standorten in<br />

Deutschland und ausgewählten Staaten in Europa sowie die Verwertung<br />

und Vermarktung von in diesen Anlagen erzeugten Energie ist.<br />

Die Gesellschaft kann zudem über eine oder mehrere Tochtergesellschaften<br />

entsprechende Anlagen zur Erzeugung Erneuerbarer Energie<br />

selbst betreiben. Daneben ist die Gesellschaft berechtigt, Zweigniederlassungen<br />

unter gleicher oder anderer Firma im In- und Ausland<br />

zu errichten, Unternehmensverträge zu schließen und Interessengemeinschaften<br />

einzugehen.<br />

Die Gesellschaft ist zu allen Rechtsgeschäften, Rechtshand lungen<br />

und Maßnahmen berechtigt, die mit dem Gegen stand des Unternehmens<br />

zusammenhängen oder ihn unmittelbar oder mittelbar fördern.<br />

Die Gesellschaft kann im Rahmen ihres Unternehmensgegenstandes<br />

die zur Erreich ung ihres Zweckes erforderlichen oder<br />

zweck mäßigen Handlungen selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen<br />

lassen.<br />

Die Gesellschaft betreibt keine Geschäfte, die unter § 34 c GewO<br />

oder unter § 1 KWG fallen.<br />

Sie ist kein Konzernunternehmen.<br />

Der Gesellschaftsvertrag der CHORUS CleanTech Portfolio KG ist im<br />

Kapitel 9 auf den Seiten 67 ff. in seinem derzeitigen Wortlaut abgedruckt.<br />

Der Gesellschaftsvertrag der CHORUS CleanTech Portfolio KG<br />

weicht bezüglich der Komplementärin in den folgenden Bestimmungen<br />

von den gesetzlichen Regelungen ab:<br />

– Gem. § 3 Ziff. 1 ist die Komplementärin ermächtigt, die Laufzeit<br />

der Fondsgesellschaft um ein Jahr, also maximal bis zum<br />

31. Dezember 2027 zu verlängern.<br />

– Nach § 5 Ziff. 1 ist die Komplementärin des Weiteren be -<br />

rechtigt, die Emissionsphase um insgesamt sechs Monate bis<br />

zum 30. Juni 2012 zu verlängern.<br />

– Die Komplementärin ist berechtigt und von allen Gesell -<br />

schaftern unwiderruflich bevollmächtigt, unter den Vor -<br />

aussetzungen des § 5 Ziff. 2 Beitrittsverträge zur Gesell schaft<br />

mit Kommanditisten/Treugebern abzuschließen.<br />

– Gem. § 6 Ziffer 10 ist die Komplementärin berechtigt, den Beitritt<br />

des Anlegers aus gesellschaftsvertraglich bestimmten<br />

Gründen zu widerrufen.<br />

– Gem. § 9 Ziff. 1 sind die Komplementärin und der ge -<br />

schäftsführende Kommanditist zur Geschäftsführung und Vertretung<br />

der Fondsgesellschaft berechtigt und verpflichtet.<br />

– Die Komplementärin ist nach § 9 Ziff. 2 von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB befreit und berechtigt, entsprechende Untervollmachten<br />

zu erteilen.<br />

– Gem. § 9 Ziff. 4 umfasst der Tätigkeitsbereich der Komple -<br />

mentärin nur die gesamte administrative und organisatorische<br />

Leitung der Fondsgesellschaft<br />

– Die Haftung der Fondsgesellschafter untereinander ist nach<br />

Maßgabe von § 9 Ziff. 8 beschränkt.<br />

– Die Komplementärin erhält nach Maßgabe von § 10 von der<br />

Fondsgesellschaft eine Vorabvergütung für die Übernahme der<br />

persönlichen Haftung, eine Geschäftsführungsvergütung sowie<br />

entstandene Aufwendungen aus Geschäftsbesor gungs ver hält -<br />

nis sen mit Dritten.<br />

– Gesellschafterbeschlüsse zu den in § 11 Ziff. 2 lit. a) sowie lit.<br />

e) bis i) genannten Angelegenheiten bedürfen der Zustimmung<br />

der Komplementärin, soweit nicht abweichend im Gesellschaftsvertrag<br />

geregelt.<br />

– Gem. § 11 Ziff. 2 lit. b) obliegen die Aufstellung des Jahresabschlusses<br />

und die damit in Zusammenhang stehenden Bilanzierungsentscheidungen<br />

ausschließlich der Komplementärin.<br />

– Gem. § 11 Ziff. 4 hat die Komplementärin ein Stimmrecht bei Be -<br />

schlüssen, die den Gesellschaftsvertrag ändern oder unmit telbar<br />

in ihre Rechtsstellung als Gesellschafter eingreifen. In diesen<br />

Fällen verfügt die Komplementärin über die Anzahl von Stimmen,<br />

welche der Zahl von 10 % der Stimmen aller vorhandenen Festkapitalanteile<br />

der Treugeber/Kommanditisten entspricht.<br />

– Darüber hinaus bedürfen Gesellschafterbeschlüsse zu den in<br />

§ 11 Ziff. 2 lit. a) sowie lit. e) bis i) genannten Ange legenheiten<br />

der Zustimmung der Komplementärin, soweit nicht abweichend<br />

im Gesellschaftsvertrag geregelt.<br />

– Gem. § 12 Ziff. 6 ist die Gesellschafterversammlung beschlussfähig,<br />

wenn der Komplementär und mindestens 30 % des stimmberechtigten<br />

Kommanditkapitals anwesend oder vertreten sind.<br />

– Gem. § 12 Ziff. 7 ist die Komplementärin berechtigt, jederzeit<br />

Gesellschafterversammlungen einzuberufen.<br />

– Gem. §§ 13 und 14 ist die Komplementärin berechtigt, Beschlüs -<br />

se statt in einer Gesellschafterversammlung im Wege eines Ab -<br />

stimmungsverfahrens in Textform oder im Wege einer elek -<br />

tronischen Abstimmung herbeizuführen.<br />

– Unter den Voraussetzungen des § 18 Ziff. 3 ist die Komplementärin<br />

nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt, auf den vor-

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