Chorus_CT_Portfolio1_VKProspekt.pdf - Umweltfonds aktuell
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7. DAS RECHTLICHE KONZEPT<br />
7. DAS RECHTLICHE KONZEPT<br />
Für die Beteiligung als Treugeber oder Kommanditist sind der in diesem<br />
Prospekt in vollem Wortlaut abgedruckte Gesellschaftsvertrag<br />
der CHORUS CleanTech Portfolio GmbH & Co. KG sowie der Treuhand-<br />
und Verwaltungsvertrag mit der REGIS TREUHAND & Verwaltung<br />
GmbH für Beteiligun gen maßgebend. Deren genaue Kenntnis<br />
ist die Grundlage jeder fundierten Entscheidung über die Beteiligung.<br />
7.1. Angaben über den Emittenten<br />
7.1.1. Grundlagen<br />
Die Firma des Emittenten lautet:<br />
„CHORUS CleanTech Portfolio GmbH & Co. KG“<br />
– Im Folgenden kurz CHORUS CleanTech Portfolio KG, Fondsgesellschaft<br />
oder Gesellschaft genannt –<br />
Ihr Sitz ist in Neubiberg bei München, die Geschäftsanschrift lautet<br />
Prof.-Messerschmitt-Straße 3, 85579 Neu biberg.<br />
Die Emittentin wurde am 01. April 2011 gegründet und am 19. April<br />
2011 beim Amtsgericht München als zuständigem Registergericht<br />
unter der Registernummer HRA 97060 eingetragen. Die Fondsgesellschaft<br />
besteht in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft und<br />
unterliegt der Rechts ordnung der Bundesrepublik Deutschland. Die<br />
Laufzeit der Fondsgesellschaft endet mit Ablauf des 31. Dezember<br />
2026 und kann durch die persönlich haftende Gesellschafterin um<br />
maximal ein Jahr verlängert werden. Darüber hinaus gehen de Verlängerungen<br />
bedürfen eines Gesellschafterbeschlusses.<br />
Die wichtigsten Tätigkeitsbereiche des Emittenten sind im Gegenstand<br />
des Unternehmens geregelt. Gegenstand des Unternehmens<br />
ist die Verwaltung des eigenen Vermögens. Dazu kann sich die<br />
Gesellschaft über eine oder mehrere Tochterkapitalgesellschaften an<br />
Unternehmen beteiligen oder solche gründen bzw. erwerben, sofern<br />
der Zweck dieser Unternehmen der Erwerb, die Entwicklung, die<br />
Errichtung, der Betrieb und der spätere Verkauf von Anlagen zur<br />
Erzeugung Erneuerbarer Energie an verschiedenen Standorten in<br />
Deutschland und ausgewählten Staaten in Europa sowie die Verwertung<br />
und Vermarktung von in diesen Anlagen erzeugten Energie ist.<br />
Die Gesellschaft kann zudem über eine oder mehrere Tochtergesellschaften<br />
entsprechende Anlagen zur Erzeugung Erneuerbarer Energie<br />
selbst betreiben. Daneben ist die Gesellschaft berechtigt, Zweigniederlassungen<br />
unter gleicher oder anderer Firma im In- und Ausland<br />
zu errichten, Unternehmensverträge zu schließen und Interessengemeinschaften<br />
einzugehen.<br />
Die Gesellschaft ist zu allen Rechtsgeschäften, Rechtshand lungen<br />
und Maßnahmen berechtigt, die mit dem Gegen stand des Unternehmens<br />
zusammenhängen oder ihn unmittelbar oder mittelbar fördern.<br />
Die Gesellschaft kann im Rahmen ihres Unternehmensgegenstandes<br />
die zur Erreich ung ihres Zweckes erforderlichen oder<br />
zweck mäßigen Handlungen selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen<br />
lassen.<br />
Die Gesellschaft betreibt keine Geschäfte, die unter § 34 c GewO<br />
oder unter § 1 KWG fallen.<br />
Sie ist kein Konzernunternehmen.<br />
Der Gesellschaftsvertrag der CHORUS CleanTech Portfolio KG ist im<br />
Kapitel 9 auf den Seiten 67 ff. in seinem derzeitigen Wortlaut abgedruckt.<br />
Der Gesellschaftsvertrag der CHORUS CleanTech Portfolio KG<br />
weicht bezüglich der Komplementärin in den folgenden Bestimmungen<br />
von den gesetzlichen Regelungen ab:<br />
– Gem. § 3 Ziff. 1 ist die Komplementärin ermächtigt, die Laufzeit<br />
der Fondsgesellschaft um ein Jahr, also maximal bis zum<br />
31. Dezember 2027 zu verlängern.<br />
– Nach § 5 Ziff. 1 ist die Komplementärin des Weiteren be -<br />
rechtigt, die Emissionsphase um insgesamt sechs Monate bis<br />
zum 30. Juni 2012 zu verlängern.<br />
– Die Komplementärin ist berechtigt und von allen Gesell -<br />
schaftern unwiderruflich bevollmächtigt, unter den Vor -<br />
aussetzungen des § 5 Ziff. 2 Beitrittsverträge zur Gesell schaft<br />
mit Kommanditisten/Treugebern abzuschließen.<br />
– Gem. § 6 Ziffer 10 ist die Komplementärin berechtigt, den Beitritt<br />
des Anlegers aus gesellschaftsvertraglich bestimmten<br />
Gründen zu widerrufen.<br />
– Gem. § 9 Ziff. 1 sind die Komplementärin und der ge -<br />
schäftsführende Kommanditist zur Geschäftsführung und Vertretung<br />
der Fondsgesellschaft berechtigt und verpflichtet.<br />
– Die Komplementärin ist nach § 9 Ziff. 2 von den Beschränkungen<br />
des § 181 BGB befreit und berechtigt, entsprechende Untervollmachten<br />
zu erteilen.<br />
– Gem. § 9 Ziff. 4 umfasst der Tätigkeitsbereich der Komple -<br />
mentärin nur die gesamte administrative und organisatorische<br />
Leitung der Fondsgesellschaft<br />
– Die Haftung der Fondsgesellschafter untereinander ist nach<br />
Maßgabe von § 9 Ziff. 8 beschränkt.<br />
– Die Komplementärin erhält nach Maßgabe von § 10 von der<br />
Fondsgesellschaft eine Vorabvergütung für die Übernahme der<br />
persönlichen Haftung, eine Geschäftsführungsvergütung sowie<br />
entstandene Aufwendungen aus Geschäftsbesor gungs ver hält -<br />
nis sen mit Dritten.<br />
– Gesellschafterbeschlüsse zu den in § 11 Ziff. 2 lit. a) sowie lit.<br />
e) bis i) genannten Angelegenheiten bedürfen der Zustimmung<br />
der Komplementärin, soweit nicht abweichend im Gesellschaftsvertrag<br />
geregelt.<br />
– Gem. § 11 Ziff. 2 lit. b) obliegen die Aufstellung des Jahresabschlusses<br />
und die damit in Zusammenhang stehenden Bilanzierungsentscheidungen<br />
ausschließlich der Komplementärin.<br />
– Gem. § 11 Ziff. 4 hat die Komplementärin ein Stimmrecht bei Be -<br />
schlüssen, die den Gesellschaftsvertrag ändern oder unmit telbar<br />
in ihre Rechtsstellung als Gesellschafter eingreifen. In diesen<br />
Fällen verfügt die Komplementärin über die Anzahl von Stimmen,<br />
welche der Zahl von 10 % der Stimmen aller vorhandenen Festkapitalanteile<br />
der Treugeber/Kommanditisten entspricht.<br />
– Darüber hinaus bedürfen Gesellschafterbeschlüsse zu den in<br />
§ 11 Ziff. 2 lit. a) sowie lit. e) bis i) genannten Ange legenheiten<br />
der Zustimmung der Komplementärin, soweit nicht abweichend<br />
im Gesellschaftsvertrag geregelt.<br />
– Gem. § 12 Ziff. 6 ist die Gesellschafterversammlung beschlussfähig,<br />
wenn der Komplementär und mindestens 30 % des stimmberechtigten<br />
Kommanditkapitals anwesend oder vertreten sind.<br />
– Gem. § 12 Ziff. 7 ist die Komplementärin berechtigt, jederzeit<br />
Gesellschafterversammlungen einzuberufen.<br />
– Gem. §§ 13 und 14 ist die Komplementärin berechtigt, Beschlüs -<br />
se statt in einer Gesellschafterversammlung im Wege eines Ab -<br />
stimmungsverfahrens in Textform oder im Wege einer elek -<br />
tronischen Abstimmung herbeizuführen.<br />
– Unter den Voraussetzungen des § 18 Ziff. 3 ist die Komplementärin<br />
nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt, auf den vor-