Begründung - Planlabor Stolzenberg
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Gemeinde Wentorf A.S. Flächennutzungsplan, 4. Änderung<br />
___________________________________________________________________________________________<br />
g) Die Darstellung von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere<br />
des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts<br />
Die Ausweisung des Teilgebietes 1 als Wohnbaufläche entspricht im Wesentlichen<br />
den Darstellungen des Landschaftsplanes. Dieser sieht hier als Entwicklungsziel eine<br />
gemischte Baufläche vor.<br />
Für das südliche Teilgebiet 2 übernimmt der Landschaftsplan nur die Bestanddarstellungen.<br />
Entwicklungsziele werden nicht genannt. In der Vergangenheit wurde eine<br />
bauliche Entwicklung nicht forciert, da der Abstand zur örtlichen Kläranlage relativ<br />
gering erschien. Diese im Jahr 1995 vorgenommene Einschätzung wird insbesondere<br />
aufgrund des konkreten örtlichen Bedarfs nach Wohnbauflächen und der heute<br />
veränderten Anforderungen an neu anzulegenden Erschließungsanlagen korrigiert.<br />
Eine Verträglichkeit mit der örtlichen Kläranlage ist aufgrund der technischen Einrichtungen<br />
gegeben. In der einheitlichen Verschiebung des Siedlungsrandes durch eine<br />
beidseitige Bebauung entlang der Straße Schüttenmoor entstehen keine negativen<br />
Auswirkungen auf das durch straßenbegleitende Bebauung geprägte Ortsbild. Die<br />
Bebauung intensiv landwirtschaftlich genutzter Fläche wird bei Neuanlage des<br />
Knicks im rückwärtigen Bereich des Teilgebietes als verträglich mit dem Landschaftsbild<br />
erachtet. Neue Erschließungsflächen werden für die geplante Bebauung nicht<br />
benötigt. Relevante Abweichungen zu Entwicklungszielen des Landschaftsplanes<br />
bestehen nicht. Eine Anpassung des Landschaftsplanes an die gemeindlichen Entwicklungsabsichten<br />
kann bei einer grundsätzlichen Fortschreibung des Planes erfolgen.<br />
h) Die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch<br />
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen<br />
Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden<br />
Die geltenden Gesetze, Verordnungen und Richtlinien zur Begrenzung von Emissionen<br />
aus Feuerungsanlagen oder anderen emittierenden Betriebseinrichtungen sind<br />
anzuwenden. Die verkehrsbedingten Luftschadstoffe steigen durch die Planung aufgrund<br />
der zu erwartenden Verkehrsstärke nur geringfügig. Immissionen oberhalb der<br />
Grenzwerte der 22. BImSchV sind nicht zu erwarten. Von einer Erheblichkeit wird daher<br />
nicht ausgegangen.<br />
i) Die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes<br />
nach den Buchstaben a, c und d<br />
Wesentliche Auswirkungen auf die Wechselwirkungen zwischen den Belanggruppen<br />
sind nicht erkennbar, von einer Erheblichkeit wird daher nicht ausgegangen.<br />
2.1.3. Für die Planung bedeutsame Fachgesetze und Fachpläne<br />
Nach § 1 (6) Nr. 7 BauGB sind Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes<br />
und der Landschaftspflege zu berücksichtigen, nach § 1a BauGB sind die<br />
umweltschützenden Belange in der Bauleitplanung einzustellen.<br />
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