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Begründung - Planlabor Stolzenberg

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Gemeinde Wentorf A.S. Flächennutzungsplan, 4. Änderung<br />

___________________________________________________________________________________________<br />

g) Die Darstellung von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere<br />

des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts<br />

Die Ausweisung des Teilgebietes 1 als Wohnbaufläche entspricht im Wesentlichen<br />

den Darstellungen des Landschaftsplanes. Dieser sieht hier als Entwicklungsziel eine<br />

gemischte Baufläche vor.<br />

Für das südliche Teilgebiet 2 übernimmt der Landschaftsplan nur die Bestanddarstellungen.<br />

Entwicklungsziele werden nicht genannt. In der Vergangenheit wurde eine<br />

bauliche Entwicklung nicht forciert, da der Abstand zur örtlichen Kläranlage relativ<br />

gering erschien. Diese im Jahr 1995 vorgenommene Einschätzung wird insbesondere<br />

aufgrund des konkreten örtlichen Bedarfs nach Wohnbauflächen und der heute<br />

veränderten Anforderungen an neu anzulegenden Erschließungsanlagen korrigiert.<br />

Eine Verträglichkeit mit der örtlichen Kläranlage ist aufgrund der technischen Einrichtungen<br />

gegeben. In der einheitlichen Verschiebung des Siedlungsrandes durch eine<br />

beidseitige Bebauung entlang der Straße Schüttenmoor entstehen keine negativen<br />

Auswirkungen auf das durch straßenbegleitende Bebauung geprägte Ortsbild. Die<br />

Bebauung intensiv landwirtschaftlich genutzter Fläche wird bei Neuanlage des<br />

Knicks im rückwärtigen Bereich des Teilgebietes als verträglich mit dem Landschaftsbild<br />

erachtet. Neue Erschließungsflächen werden für die geplante Bebauung nicht<br />

benötigt. Relevante Abweichungen zu Entwicklungszielen des Landschaftsplanes<br />

bestehen nicht. Eine Anpassung des Landschaftsplanes an die gemeindlichen Entwicklungsabsichten<br />

kann bei einer grundsätzlichen Fortschreibung des Planes erfolgen.<br />

h) Die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch<br />

Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen<br />

Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden<br />

Die geltenden Gesetze, Verordnungen und Richtlinien zur Begrenzung von Emissionen<br />

aus Feuerungsanlagen oder anderen emittierenden Betriebseinrichtungen sind<br />

anzuwenden. Die verkehrsbedingten Luftschadstoffe steigen durch die Planung aufgrund<br />

der zu erwartenden Verkehrsstärke nur geringfügig. Immissionen oberhalb der<br />

Grenzwerte der 22. BImSchV sind nicht zu erwarten. Von einer Erheblichkeit wird daher<br />

nicht ausgegangen.<br />

i) Die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes<br />

nach den Buchstaben a, c und d<br />

Wesentliche Auswirkungen auf die Wechselwirkungen zwischen den Belanggruppen<br />

sind nicht erkennbar, von einer Erheblichkeit wird daher nicht ausgegangen.<br />

2.1.3. Für die Planung bedeutsame Fachgesetze und Fachpläne<br />

Nach § 1 (6) Nr. 7 BauGB sind Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes<br />

und der Landschaftspflege zu berücksichtigen, nach § 1a BauGB sind die<br />

umweltschützenden Belange in der Bauleitplanung einzustellen.<br />

10<br />

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