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Gemeinde Sandesneben - Planlabor Stolzenberg

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Sandesneben</strong><br />

Kreis Herzogtum Lauenburg<br />

Bebauungsplan Nr. 17<br />

Gebiet: östlich der Hauptstraße (L 92)<br />

gegenüber dem Schulzentrum <strong>Sandesneben</strong><br />

Begründung mit Umweltbericht<br />

Planstand: Auslegungsexemplar gem. § 3 (2) BauGB, 16.12.2008<br />

Planverfasser:<br />

<strong>Planlabor</strong> <strong>Stolzenberg</strong><br />

Architektur * Städtebau * Umweltplanung<br />

Diplomingenieur Detlev <strong>Stolzenberg</strong><br />

Freier Architekt und Stadtplaner<br />

St. Jürgen-Ring 34 * 23564 Lübeck<br />

Telefon 0451-550 95 * Fax 550 96<br />

eMail stolzenberg@planlabor.de<br />

www.planlabor.de


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Sandesneben</strong> Bebauungsplan Nr. 17<br />

___________________________________________________________________________________________<br />

Inhaltsverzeichnis:<br />

1. Planungsgrundlagen .......................................................................................................3<br />

2<br />

1.1. Planungsanlass und Planungsziele............................................................................3<br />

1.2. Bisheriges Planverfahren ............................................................................................. 3<br />

1.3. Übergeordnete Planungsvorgaben ......................................................................... 3<br />

1.4. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan........................................................... 4<br />

1.5. Plangebiet...................................................................................................................... 4<br />

2. Umweltbericht................................................................................................................... 4<br />

2.1. Einleitung........................................................................................................................ 5<br />

2.2. Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen mit<br />

zusätzlichen Angaben .................................................................................................8<br />

2.3. Zusammenfassung......................................................................................................14<br />

3. Planvorstellungen und wesentliche Auswirkungen der Planung ..........................14<br />

4. Planinhalt .........................................................................................................................15<br />

4.1. Städtebau....................................................................................................................15<br />

4.2. Verkehrliche Erschließung .........................................................................................17<br />

4.3. Immissionen..................................................................................................................18<br />

4.4. Archäologie.................................................................................................................18<br />

5. Ver- und Entsorgung ......................................................................................................18<br />

6. Kosten ...............................................................................................................................20<br />

7. Naturschutz und Landschaftspflege ..........................................................................20<br />

7.1. Eingriffsbereich:...........................................................................................................20<br />

7.2. Eingriffsbilanzierung....................................................................................................20<br />

7.3. Maßnahmen der allgemeinen Grünordnung und der Kompensation............25<br />

7.4. Kosten der allgemeinen Grünordnung und des Ausgleichs ..............................26<br />

7.5. Empfehlungen der Landschaftspflege ..................................................................26<br />

8. Billigung der Begründung .............................................................................................28<br />

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Bebauungsplan Nr. 17 <strong>Gemeinde</strong> <strong>Sandesneben</strong><br />

___________________________________________________________________________________________<br />

1. Planungsgrundlagen<br />

1.1. Planungsanlass und Planungsziele<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Sandesneben</strong> möchte den westlichen Teil des Ortszentrums aufwerten.<br />

Hierzu sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Discount-Markt<br />

aus der Lebensmittelbranche sowie andere Fachmärkte geschaffen werden. Es liegen<br />

bereits konkrete Vorstellungen eines Investors vor. Weiteres Planungsziel ist die<br />

Arrondierung und Ergänzung der vorhandenen Nutzungen möglicherweise um eine<br />

Mehrzweckhalle in Ergänzung der Schulangebote und kulturellen Einrichtungen, die<br />

Erweiterung der Amtsverwaltung des Amtes <strong>Sandesneben</strong>-Nusse, sonstige gewerbliche<br />

Einrichtungen und Wohnbebauung.<br />

1.2. Bisheriges Planverfahren<br />

Der Aufstellungsbeschluss durch die <strong>Gemeinde</strong>vertretung wurde am 20.05.2008 gefasst.<br />

Als Maßnahme der Innenentwicklung wurde ein Verfahren nach § 13a BauGB<br />

angestrebt. Mit Schreiben vom 15.08.2008 wurden die Träger öffentlicher Belange<br />

gem. § 4 (2) BauGB zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Seitens der<br />

Fachbehörden wurden Anregungen zu Naturschutz und Landschaftspflege, zur Wasserwirtschaft,<br />

zur Denkmalpflege und zu Immissionen vorgebracht. Zwischenzeitlich<br />

hat die <strong>Gemeinde</strong> sich entschieden, ein herkömmliches Aufstellungsverfahren mit<br />

Umweltprüfung durchzuführen. Für den Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung<br />

zieht die <strong>Gemeinde</strong> die bislang vorliegenden Anregungen heran. Die <strong>Gemeinde</strong><br />

geht daher davon aus, dass der Verfahrensschritt Beteiligung der Behörden<br />

und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB nicht wiederholt werden<br />

muss.<br />

1.3. Übergeordnete Planungsvorgaben<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> hat sich bereits im Rahmen der Aufstellung des Landschaftsplanes<br />

und daraus resultierender Darstellung im Flächennutzungsplan mit einer Eignung des<br />

Gebietes für eine weitere bauliche Entwicklung befasst. Weite Teile sind dementsprechend<br />

bereits als Bauflächen ausgewiesen. Teilflächen im Osten des Plangebiets<br />

sind als Maßnahmenfläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,<br />

Natur und Landschaft ausgewiesen, von denen aufgrund einer erforderlichen Erweiterung<br />

der vorhandenen Amtsverwaltung abgewichen werden soll. Da der Regionalplan<br />

und der Landschaftsrahmenplan zu dem Plangebiet keine Aussagen treffen,<br />

geht die <strong>Gemeinde</strong> davon aus, dass übergeordnete Planungsvorgaben einer baulichen<br />

Entwicklung auf der Fläche nicht entgegenstehen. Durch die Ansiedlung weiterer<br />

Verkaufsflächen im Bereich der Nahversorgung sind Auswirkungen auf Ziele der<br />

Raumordnung näher zu betrachten. Die <strong>Gemeinde</strong> hat ein Gutachten zur Einzelhandelssituation<br />

(BulwienGesa AG, 2008) im Nahbereich erarbeiten lassen. Das Gutachten<br />

kommt zu der Einstufung, dass das geplante Vorhaben (Discount-Markt /<br />

Drogeriemarkt / Getränkemarkt) an dem Standort tragfähig und wirkungsanalytisch<br />

unkritisch ist. Die Planungsabsichten der <strong>Gemeinde</strong> zu Erweiterungen der Einzelhandelseinrichtungen<br />

im Osten der Ortslage am Ortsausgang Richtung Labenz werden<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Sandesneben</strong> Bebauungsplan Nr. 17<br />

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nicht weiter verfolgt. Ebenso sind an auch anderer Stelle im <strong>Gemeinde</strong>gebiet keine<br />

großflächigen Einzelhandelseinrichtungen geplant. Entsprechende Planverfahren zur<br />

Regelung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen werden geprüft und soweit erforderlich<br />

zu gegebener Zeit eingeleitet.<br />

1.4. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan<br />

Für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Sandesneben</strong> gilt der genehmigte Flächennutzungsplan mit seinen<br />

Änderungen. Das Plangebiet ist als Gemischte Baufläche, Fläche für den Gemeinbedarf,<br />

Grünfläche und Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur<br />

Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft dargestellt. Um dem Entwicklungsgebot<br />

des § 8 BauGB zu entsprechen, wird im Parallelverfahren die 5. Änderung des<br />

Flächennutzungsplanes aufgestellt.<br />

1.5. Plangebiet<br />

Das Plangebiet liegt im Westen der zentralen Ortslage <strong>Sandesneben</strong>s südlich und<br />

östlich der Hauptstraße gegenüber dem Schulzentrum und umfasst Flurstücke der<br />

Gemarkung <strong>Sandesneben</strong>. Die Fläche wird überwiegend intensiv landwirtschaftlich<br />

genutzt. Im Norden befindet sich Wohnbebauung, im Osten die Amtsverwaltung des<br />

Amtes <strong>Sandesneben</strong>-Nusse. Das Plangebiet wird im Süden von Knicks begrenzt. Im<br />

Bereich der Stellplatzanlage der Amtsverwaltung sind einige Laubbäume und Hecken<br />

vorhanden. Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 3,1 ha. Der Geltungsbereich<br />

wird wie folgt begrenzt:<br />

4<br />

Im Norden und Westen: Südliche und östliche Straßenbegrenzungslinie der<br />

Hauptstraße.<br />

Im Osten: Östliche Grenze der Flurstücke 16/16 u. 16/14.<br />

Im Süden: Südliche Grenze des Flurstücks 16/16.<br />

2. Umweltbericht<br />

Zur Wahrung der Belange des Umweltschutzes gem. §§ 1 (6) Nr. 7, 1a BauGB wird<br />

eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen<br />

ermittelt werden. Der Umfang und Detaillierungsgrad der Untersuchungen<br />

wird durch die <strong>Gemeinde</strong> festgelegt. In der Umweltprüfung betrachtet<br />

werden die durch die Planung zu erwartenden Auswirkungen auf das Gebiet und<br />

die Umgebung. Für das Planverfahren wurde bereits der Verfahrensschritt Beteiligung<br />

der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB durchgeführt. Für den Umfang<br />

und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zieht die <strong>Gemeinde</strong> die bislang vorlie-<br />

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Bebauungsplan Nr. 17 <strong>Gemeinde</strong> <strong>Sandesneben</strong><br />

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genden Anregungen zu Naturschutz und Landschaftspflege, zur Wasserwirtschaft, zur<br />

Denkmalpflege und zu Immissionen heran.<br />

2.1. Einleitung<br />

2.1.1. Inhalte und Ziele des Bauleitplans<br />

Mit der Aufstellung der Bauleitplanung (5. Änderung des Flächennutzungsplanes,<br />

Bebauungsplan Nr. 17) strebt die <strong>Gemeinde</strong> eine deutliche Aufwertung der Ortslage<br />

im westlichen Ortszentrum an. Die Erweiterung der Verwaltung, die Errichtung einer<br />

Mehrzweckhalle sowie Einkaufseinrichtungen und in Teilen auch Wohnbebauung<br />

und kleingewerbliche Nutzungen tragen zu einer attraktiven Gestaltung des Bereiches<br />

bei. Die zulässige Grundfläche beträgt insgesamt ca. 10.000 m². (Nähere Ausführungen<br />

s. Begründung Ziffer 1.1. und Ziffer 4).<br />

2.1.2. Prüfung der betroffenen Belange<br />

Die Prüfung der betroffenen Belange erfolgt anhand der Vorgaben des § 1 (6)<br />

Nr. 7 BauGB. Die Bauleitplanung ist eine Angebotsplanung, so dass objektbezogene<br />

Angaben insbesondere zum Umgang mit Emissionen, Energie, Abwässern und Abfällen<br />

in der Regel beim Aufstellungsverfahren nicht vorliegen. Die Umweltprüfung kann<br />

zu diesen Belangen daher nur allgemeine Aussagen treffen.<br />

a) Die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge<br />

zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt<br />

Erheblich betroffen, da Eingriffe nach § 18 BNatSchG vorbereitet werden.<br />

b) Die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher<br />

Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des BNatSchG<br />

Nicht betroffen, da die o. g. genannten Schutzgebiete nicht berührt werden.<br />

c) Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie<br />

die Bevölkerung insgesamt<br />

Erheblich betroffen, da das Plangebiet durch Immissionen aus Verkehrslärm berührt<br />

wird. Ebenso sind durch die geplanten Nutzungen im Sondergebiet Immissionen in<br />

der Nachbarschaft zu erwarten (Stellplätze, Anlieferung, Haustechnik etc.).<br />

d) Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter<br />

Die Planung initiiert Auswirkungen auf den Wert der Sachgüter (Wertsteigerung der<br />

betroffenen Grundstücke, Veränderung der Situation für angrenzende Grundstücke);<br />

bei Einhaltung der Grenzabstände der LBO wird nicht von einer Erheblichkeit ausgegangen.<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Sandesneben</strong> Bebauungsplan Nr. 17<br />

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Im Plangebiet ist ein archäologisches Bodendenkmal (LA Nr. 27, Siedlungsstelle) bekannt.<br />

Der Umfang notwendiger Untersuchungen und die zeitliche Durchführung<br />

werden direkt vom Vorhabenträger in Abstimmung mit dem Archäologischen Landesamt<br />

vorgenommen. Von einer Erheblichkeit wird daher nicht ausgegangen.<br />

e) Die Vermeidung von Emission sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und<br />

Abwässern<br />

Die geltenden Gesetze, Verordnungen und Richtlinien sind anzuwenden. Die Beseitigung<br />

von Abwässern und Abfällen erfolgt über die Entsorgungseinrichtungen der<br />

<strong>Gemeinde</strong>. Beim Betrieb der Entsorgungseinrichtungen sind die geltenden Gesetze,<br />

Verordnungen und Richtlinien ebenfalls anzuwenden. Von einer Erheblichkeit wird<br />

daher nicht ausgegangen.<br />

f) Die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung<br />

von Energie<br />

Die Energieversorgung des Gebietes erfolgt durch Anschluss an das Netz der Versorgungsträger<br />

in der <strong>Gemeinde</strong>. Bei der Energieerzeugung bzw. -bereitstellung sowie<br />

im Rahmen der objektbezogenen Bauausführung sind die geltenden Gesetze,<br />

Verordnungen und Richtlinien anzuwenden. Solaranlagen sind zugelassen. Von einer<br />

Erheblichkeit wird daher nicht ausgegangen.<br />

g) Die Darstellung von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere<br />

des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts<br />

Der Landschaftsplan der <strong>Gemeinde</strong> stellt für das östliche Plangebiet eine Fläche für<br />

Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft<br />

dar, welche sich in Richtung Süden entlang des Fließgewässers fortsetzt. In<br />

den zwischenzeitlich geänderten und konkretisierten Entwicklungsabsichten für den<br />

Bereich mit Überbauung eines Teiles der Maßnahmenfläche sieht die <strong>Gemeinde</strong><br />

keine Erheblichkeit, da die Darstellungen des Landschaftsplanes innerhalb des Plangebietes<br />

nicht auf überregionalen Entwicklungszielen beruhen. Auch haben die Flächen<br />

derzeit als intensiv genutzte Ackerflächen keine erhöhte Bedeutung für den<br />

Naturschutz, den Biotopverbund oder den Artenschutz. Eine Entwicklung und Aufwertung<br />

des westlichen Teiles des Ortszentrums erscheint durchführbar. Von einer<br />

Erheblichkeit wird nicht ausgegangen.<br />

h) Die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch<br />

Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen<br />

Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.<br />

Die geltenden Gesetze, Verordnungen und Richtlinien zur Begrenzung von Emissionen<br />

aus Feuerungsanlagen oder anderen emittierenden Betriebseinrichtungen sind<br />

anzuwenden. Die verkehrsbedingten Luftschadstoffe steigen durch die Planung aufgrund<br />

der zu erwartenden Verkehrsstärke nur geringfügig. Immissionen oberhalb der<br />

6<br />

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Bebauungsplan Nr. 17 <strong>Gemeinde</strong> <strong>Sandesneben</strong><br />

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Grenzwerte der 22. BImSchV sind nicht zu erwarten, da eine lockere Bebauung vorgesehen<br />

wird. Von einer Erheblichkeit wird daher nicht ausgegangen.<br />

i) Die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes<br />

nach den Buchstaben a, c, und d<br />

Wesentliche Auswirkungen auf die Wechselwirkungen zwischen den Belanggruppen<br />

sind nicht erkennbar, von einer Erheblichkeit wird daher nicht ausgegangen.<br />

2.1.3. Für die Planung bedeutsame Fachgesetze und Fachpläne<br />

BNatSchG 1 :<br />

BBodSchG 2 :<br />

BImSchG 3 :<br />

Ziele des Umweltschutzes Berücksichtigung in der Planung<br />

Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit<br />

des Naturhaushalts, der<br />

Regenerationsfähigkeit, der nachhaltigen<br />

Nutzungsfähigkeit der Naturgüter<br />

etc.<br />

Nachhaltige Funktionen des Bodens<br />

sichern und wiederherstellen<br />

Ausschluss schädlicher Umweltauswirkungen<br />

Naturschutzfachliche Eingriffsregelung<br />

Artenschutz<br />

Begrenzung von möglichen<br />

Versiegelungen<br />

Lärmschutzfestsetzungen<br />

DSchG 4 : Bewahrung von Denkmälern Abstimmung mit dem Archäologischen<br />

Landesamt<br />

Landschaftsplan: Im Osten des Plangebietes Maßnahmenfläche<br />

für den Naturschutz mit<br />

Sukzession und Gehölzanpflanzung<br />

Begründung gem. § 7 (2)<br />

LNatSchG (s. Abschnitt 2.1.2 g)<br />

Luftreinhalte- oder Lärmminderungspläne liegen nicht vor. Zu den Zielen der Raumordnung<br />

und Landesplanung s. Ziffer 1.2. der Begründung.<br />

1 Bundesnaturschutzgesetz<br />

2 Bundesbodenschutzgesetz<br />

3 Bundesimmissionsschutzgesetz<br />

4 Denkmalschutzgesetz<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Sandesneben</strong> Bebauungsplan Nr. 17<br />

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2.2. Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen mit zusätzlichen<br />

Angaben<br />

2.2.1. Die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge<br />

zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt<br />

(Belang a))<br />

a) Bestandsaufnahme<br />

Tiere, Pflanzen<br />

Das Plangebiet wird überwiegend intensiv ackerbaulich bewirtschaftet, wobei die<br />

südlich der Amtsverwaltung liegenden Bereiche als Kompensationsflächen für den<br />

angrenzenden Bebauungsplan Nr. 9 eine besondere Bedeutung erlangen. Im Norden<br />

und Osten befindet sich vorhandene Bebauung. Das Plangebiet wird im Süden<br />

von Knicks begrenzt. Im Bereich der Stellplatzanlage der Amtsverwaltung sind einige<br />

Laubbäume und Hecken vorhanden.<br />

Boden<br />

Dominierend sind Parabraunerden, stellenweise auch Pseudogleye, welche sich aus<br />

den Geschiebelehmen und Geschiebemergeln gebildet haben.<br />

Wasser<br />

Der Boden in dem vom Eingriff betroffenen Planungsraum ist heute weitgehend unversiegelt<br />

und versickerungsfähig. Auf den lehmigen Böden ist nur eine bedingte<br />

Versickerung zu erwarten. Am südlichen Rand des Geltungsbereiches befindet sich<br />

ein Kleingewässer.<br />

Luft, Klima<br />

Eine besondere Bedeutung der Flächen für Kaltluftentstehung und /oder Kaltlufttransport<br />

liegt nach Ausführungen des Landschaftsplanes nicht vor.<br />

Landschaft<br />

Das Plangebiet liegt westlich der zentralen Ortslage <strong>Sandesneben</strong>. Im Norden und<br />

Osten befindet sich vorhandene Bebauung, im Westen liegt außerhalb des Plangebietes<br />

das Schulzentrum <strong>Sandesneben</strong>. In Richtung Süden begrenzen Knicks den<br />

Geltungsbereich.<br />

Biologische Vielfalt, Wirkungsgefüge<br />

Aufgrund der vorhandenen Nutzungen und Biotopstrukturen ist nur eine begrenzte<br />

biologische Vielfalt zu erwarten.<br />

b) Prognose<br />

Durch die Planung wird ein Großteil der bestehenden Freiflächen überbaut.<br />

8<br />

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Bebauungsplan Nr. 17 <strong>Gemeinde</strong> <strong>Sandesneben</strong><br />

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Schutzgut Boden und Wasser:<br />

Versiegelung von ~20.300 m² Fläche durch die mögliche Bebauung und die erforderlichen<br />

Außenanlagen sowie die Verkehrsflächen.<br />

Schutzgut Landschaftsbild:<br />

Aufgrund der vorhandenen Strukturen nur bedingt Veränderungen im Landschaftsbild.<br />

Schutzgut Arten- und Lebensgemeinschaften:<br />

Beeinträchtigung von festgesetzten Kompensationsflächen mit erhöhter Bedeutung<br />

auf insgesamt 1.710 m² Fläche sowie 50 m geplante Knickneuanlage.<br />

Schutzgut Klima / Luft:<br />

Keine Beeinträchtigungen<br />

Bei Nichtdurchführung der Planung verbleibt es bei den bisherigen Nutzungen.<br />

c) Geplante Maßnahmen<br />

Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen:<br />

Um die Eingriffe zu minimieren, werden Festsetzungen zur Gebäudehöhe, zur überbaubaren<br />

Grundfläche, zur Fassaden- und Dachgestaltung sowie zu Werbeanlagen<br />

getroffen. Durch eine gemeinsame Nutzung der Stellplatzanlage im SO- und MI1-<br />

Gebiet und Regelungen zur Wasserdurchlässigkeit kann der Versiegelungsgrad minimiert<br />

werden. Darüber hinaus sind Maßnahmen zur Versickerung / Rückhaltung des<br />

Niederschlagswassers im Sondergebiet (Rigolen) und im Verlauf des offenen<br />

Amtsgrabens westlich des zentralen Kläranlagengeländes außerhalb des Plangebietes<br />

geplant.<br />

Maßnahmen der Kompensation und der allgemeinen Grünordnung<br />

Im Plangebiet werden Festsetzungen zur Durchgrünung des Plangebietes im Rahmen<br />

der allgemeinen Grünordnung durch Anpflanzungen und Erhalt vorhandener Gehölze<br />

getroffen. So werden entlang der Verkehrsflächen Einzelbaumpflanzungen festgesetzt.<br />

Auf der festgesetzten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern<br />

sind standortgerechte Laubgehölze mit einer Mindestwuchshöhe von 1,20 m zu<br />

pflanzen. Für Stellplatzanlagen mit mehr als 5 Stellplätzen sind auf dem jeweiligen<br />

Baugrundstück heimische standortgerechte Laubbäume zu pflanzen. Anzupflanzen<br />

ist 1 Baum je angefangene 10 Stellplätze. Entlang der nördlichen und östlichen Grenze<br />

des Sondergebietes ist eine Heckenpflanzung vorgesehen. In Richtung Osten ist<br />

auf 40 m Länge die Neuanlage eines Knicks festgesetzt.<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Sandesneben</strong> Bebauungsplan Nr. 17<br />

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Darüber hinaus sind weitere 10 m Knickneuanlage und 11.210 m² Kompensationsfläche<br />

außergebietlich über den Ausgleichsflächenpool des Amtes <strong>Sandesneben</strong>-<br />

Nusse in der <strong>Gemeinde</strong> Klinkrade zu erbringen.<br />

d) Anderweitige Planungsmöglichkeiten<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> hat alternative Standorte mit betrachtet und mit den Fachdienststellen<br />

abgestimmt. Unter Berücksichtigung des Planungsziels einer Aufwertung des<br />

westlichen Ortszentrums ist die jetzt vorgesehene Fläche gewählt worden. Die <strong>Gemeinde</strong><br />

strebt gerade auch für die Wohnsiedlungen im Westen der Ortslage gut erreichbare<br />

Versorgungseinrichtungen an.<br />

Zur Umsetzung der Planvorstellungen der <strong>Gemeinde</strong> wurden mehrere Konzepte mit<br />

unterschiedlicher Anordnung der geplanten Einrichtungen erarbeitet. Die <strong>Gemeinde</strong><br />

hat sich entschieden, die Verkaufseinrichtungen zentral gegenüber der Einmündung<br />

des Schiphorster Weges mit guter fußläufiger Anbindung anzuordnen. Für die Erweiterung<br />

der Verwaltung sind Flächen im Osten des Plangebietes in Zuordnung zur bestehenden<br />

Amtsverwaltung vorgesehen. Es bietet sich hier ein Anbau an das vorhandene<br />

Gebäude an. Die übrigen Flächen stehen dann für eine typische Mischgebietsnutzung<br />

mit Wohnen und nicht störendem Gewerbe zur Verfügung.<br />

e) Bewertung<br />

Der durch die Planung ermöglichte Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild<br />

wird als vertretbar angesehen, da keine sensiblen Strukturen betroffen<br />

werden und durch die Ausweisung von Begrünungs- und Ausgleichsmaßnahmen<br />

eine Kompensation möglich werden kann.<br />

f) Merkmale der technischen Verfahren<br />

Das Prüfverfahren ist nicht technischer sondern naturwissenschaftlicher Art. Die Kartierungen<br />

und Geländeaufnahmen wurden nach den Vorgaben des geltenden<br />

Erlass vorgenommen und spiegeln den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand<br />

wieder. Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben sind nicht aufgetreten.<br />

g) Maßnahmen zur Überwachung<br />

Eine Erfolgskontrolle der Maßnahmen ist abschließend durch eine Endbegehung der<br />

fertig gestellten Maßnahmen vorgesehen. Langfristige Folgeuntersuchungen sind<br />

nicht notwendig.<br />

10<br />

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Bebauungsplan Nr. 17 <strong>Gemeinde</strong> <strong>Sandesneben</strong><br />

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2.2.2. Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit<br />

sowie die Bevölkerung insgesamt (Belang c))<br />

Das Plangebiet wird durch Verkehrslärm der Hauptstraße berührt. Durch den geplanten<br />

Discount-Markt und die anderen Fachmärkte werden Immissionen verursacht. Zur<br />

Beurteilung wurde ein Lärmgutachten (Büro Ziegler, Mölln) erarbeitet. Weiterführende<br />

detaillierte Angaben können diesem Gutachten entnommen werden. Das Gutachten<br />

kommt zu folgender Einschätzung:<br />

a) Bestandsaufnahme<br />

Verkehrslärm:<br />

Nach der bundesweiten Verkehrszählung des Jahres 2005 ist für die Ortslage <strong>Sandesneben</strong><br />

auf der L 92 im Bereich des Plangebietes bei DTV 3.962 Kfz/24h mit maßgebenden<br />

stündlichen Verkehrsstärken von 230 Kfz/h tags und 36 Kfz/h nachts sowie<br />

Lkw-Anteilen von 6,1 % tags und 8,6 % nachts zu rechnen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit<br />

beträgt innerörtlich 50 km/h. Die Beurteilung der Verkehrslärmimmissionen<br />

ist in der städtebaulichen Planung auf die zu erwartende Verkehrsentwicklung<br />

abzustellen. Bei den Berechnungen wird daher ein pauschaler Prognosezuschlag<br />

von 1 dB(A) angesetzt.<br />

Gewerbelärm:<br />

Immissionsanteile aus anderen Anlagen nach TA Lärm sind im Einwirkungsbereich<br />

des geplanten Discounters mit Fachmärkten nicht vorhanden. Die Berücksichtigung<br />

einer Vorbelastung ist daher nicht erforderlich.<br />

b) Prognose<br />

Verkehrslärm:<br />

In der städtebaulichen Planung ist die DIN 18005-1 für die Beurteilung von Verkehrslärmeinwirkungen<br />

heranzuziehen. Der für Mischgebiete geltende Orientierungswert<br />

des Beiblattes 1 der DIN 18005-1 von 60 dB(A) tags wird ab einem Abstand von 25 m<br />

zur Straßenmitte eingehalten. Der Orientierungswert von 50 dB(A) nachts wird ab<br />

einem Abstand von 35 m eingehalten. An Gebäudeseiten innerhalb dieser Abstandsbereiche,<br />

die teilweise oder vollständig von der Hauptstraße abgewandt sind,<br />

ist mit 2 - 5 dB(A) niedrigeren Beurteilungspegeln zu rechnen. In den Mischgebietsteilflächen<br />

bis zu einem Abstand von 25 m zur Straßenmitte stehen damit an den von<br />

der Verkehrslärmquelle abgewandten Gebäudeseiten ausreichend geschützte<br />

Grundstücksbereiche für Außenwohnnutzungen zur Verfügung.<br />

Gewerbelärm:<br />

Die maßgeblichen Emissionsquellen sind gegeben durch:<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Sandesneben</strong> Bebauungsplan Nr. 17<br />

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• Pkw- und Lkw-Fahrten<br />

• Stellplatzgeräusche (Türenschlagen, Motorstarten, etc.)<br />

• Schieben der Einkaufswagen und Ein- und Ausstapeln in die Sammelboxen<br />

• Lkw-Rangieren im Bereich der Ladezone<br />

• Entladegeräusche<br />

Angaben über stationäre Lärmquellen wie Rückkühler (Verflüssiger) und Ventilatoren<br />

zur Be- und Entlüftung der Verkaufs- und Nebenräume liegen derzeit noch nicht vor.<br />

Ein schalltechnischer Nachweis der Immissionsverträglichkeit sollte im Rahmen der<br />

Bauausführungsplanung erfolgen.<br />

Die Prognoseberechnung der von den geplanten Einkaufsmärkten mit Standard-<br />

Einkaufswagen, fasenloser Betonsteinpflasterung der Stellplatzfläche, ohne Einhausung<br />

der Anlieferungszonen sowie ohne Lärmschutzwand im Bereich der rückwärtigen<br />

Anlieferungszonen ausgehenden Lärmimmissionen kommt zum Ergebnis, dass<br />

tags zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr der für Mischgebiete geltende Immissionsrichtwert<br />

der TA Lärm von 60 dB(A) an den benachbarten vorhandenen Wohnhäusern<br />

und den Baugrenzen der im Bebauungsplan Nr. 17 ausgewiesenen Bauflächen<br />

weitgehend eingehalten wird. An der westlichen Baugrenze der Teilfläche MI 2 ist die<br />

Beurteilung mit partieller rechnerischer Überschreitung des Immissionsrichtwertes um<br />

1 dB(A), die sich im Rahmen der Prognoseunsicherheit bewegt, grenzwertig. Mit einer<br />

2,5 m hohen Lärmschutzwand zur Abschirmung der Entladegeräusche ergeben sich<br />

an den nordöstlich bzw. östlich gelegenen Immissionsorten Pegelminderungen von<br />

1 bis 4 dB(A). Die Errichtung der im Bauentwurf prophylaktisch vorgesehenen Lärmschutzwand<br />

würde die Prognosesicherheit erhöhen und einer Verringerung des<br />

nachbarschaftlichen Konfliktpotenzials zugute kommen.<br />

Öffnungszeiten nach 22:00 Uhr sind weitgehend unkritisch. Dies gilt auch für den Fall,<br />

dass die Öffnungszeit auf die gesamte 16-stündige Beurteilungszeit tags ausgedehnt<br />

wird und damit morgendliche Pkw-Anfahrten vor 06:00 Uhr bzw. abendliche Pkw-<br />

Abfahrten nach 22:00 Uhr noch in die Beurteilungszeit nachts fallen. Vor 06:00 Uhr<br />

und damit in die Beurteilungszeit nachts fallend sind Anlieferungen aufgrund von<br />

Überschreitungen des maximal zulässigen Spitzenpegels an den Immissionsorten im<br />

Einwirkungsbereich der Entladung auch dann auszuschließen, wenn hier eine Lärmschutzwand<br />

errichtet wird. Dies ist im Rahmen der Baugenehmigung zu regeln und<br />

bedarf keiner Festsetzung im Bebauungsplan.<br />

Bei Nichtdurchführung der Planung verbleibt es bei den bisherigen Nutzungen und<br />

Belastungen.<br />

12<br />

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Bebauungsplan Nr. 17 <strong>Gemeinde</strong> <strong>Sandesneben</strong><br />

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c) Geplante Maßnahmen<br />

Verkehrslärm:<br />

Zum Schutz der Innenräume in der ersten Baureihe der Mischgebiete werden passive<br />

Lärmschutzmaßnahmen in Form von Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 als Bemessungsgrundlage<br />

für die erforderlichen Schalldämmungen festgesetzt.<br />

Gewerbelärm:<br />

Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass Lärmschutzmaßnahmen bei Ausschluss<br />

einer Anlieferung in der Nachtzeit nicht zwingend erforderlich sind, da der für Mischgebiete<br />

geltende Immissionsrichtwert weitgehend eingehalten wird bzw. an der<br />

westlichen Baugrenze der Teilfläche MI 2 die Beurteilung mit partieller rechnerischer<br />

Überschreitung um 1 dB(A), die sich im Rahmen der Prognoseunsicherheit bewegt,<br />

grenzwertig ist. Im Sinne eines vorbeugenden Gesundheitsschutzes wird dennoch<br />

eine Lärmschutzwand bzw. ein entsprechendes Gebäudeteil festgesetzt, um das<br />

nachbarschaftliche Konfliktpotential zu verringern.<br />

d) Anderweitige Planungsmöglichkeiten<br />

Verkehrslärm:<br />

Aktive Schallschutzmaßnahmen innerhalb der bebauten Ortslage scheiden aus ortsgestalterischen<br />

und Belegenheitsgründen aus. Ein weiteres Abrücken der geplanten<br />

Neubebauung von der Hauptstraße wird nicht beabsichtigt, da ein Bezug der Neubebauung<br />

zum Gebäudestand erhalten bleiben soll. Am Ortsausgang im Westen<br />

des Plangebietes ist zudem die Mehrzweckhalle geplant, in der keine schützenswerten<br />

Nutzungen vorgesehen werden.<br />

Gewerbelärm:<br />

Vor dem Hintergrund der Planungsabsicht einer Ansiedlung des Verbrauchermarktes<br />

an eben dieser Stelle scheiden wesentlich andere Planungsüberlegungen zum gewählten<br />

Standort aus. Die Verschiebung der Einkaufseinrichtungen nach Süden mit<br />

größerer Entfernung zu vorhandener Bebauung wurde seitens der <strong>Gemeinde</strong> nicht<br />

favorisiert, da dort die geplante Sporthalle in Zuordnung zu den vorhandenen Schulsportanlagen<br />

entstehen soll.<br />

e) Bewertung<br />

Verkehrslärm:<br />

Unter Berücksichtigung der passiven Schallschutzmaßnahmen sind gesunde Wohnund<br />

Arbeitsverhältnisse sichergestellt.<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Sandesneben</strong> Bebauungsplan Nr. 17<br />

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Gewerbelärm:<br />

Aus Sicht des Immissionsschutzes ist die Errichtung des Discounters mit Fachmärkten<br />

an dem geplanten Standort unkritisch.<br />

f) Merkmale der technischen Verfahren<br />

Die Ermittlung der Immissionen erfolgte anhand der in den anzuwendenden DIN-<br />

Normen, technischen Anleitungen und Verordnungen (DIN 18005 1 , TA Lärm 2 ,<br />

16. BImSchV 3 ) vorgegebenen Rechen- und Messverfahren. Schwierigkeiten bei der<br />

Zusammenstellung der Angaben sind nicht aufgetreten.<br />

g) Maßnahmen zur Überwachung<br />

Die Umsetzung der festgesetzten Maßnahmen ist im Rahmen des Bauantragverfahrens<br />

nachzuweisen. Weitere Überwachungen sind nicht notwendig.<br />

2.3. Zusammenfassung<br />

Naturschutz:<br />

Durch die Planung wird ein erheblicher Eingriff in bisher weitgehend unbebaute Flächen<br />

vorbereitet. Die zu erwartenden Auswirkungen werden entsprechend der Maßgaben<br />

der §§ 18 – 21 BNatSchG abgehandelt und durch geeignete Ausgleichs- und<br />

Ersatzmaßnahmen kompensiert.<br />

Immissionen:<br />

Das Plangebiet wird von Verkehrslärm der L 92 berührt. Zur Wahrung gesunder Wohnund<br />

Arbeitsverhältnisse werden passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Weiter<br />

verursacht der geplante Discounter mit Fachmärkten Immissionen. Die anzuwendenden<br />

Immissionsrichtwerte werden unter Berücksichtigung von Lärmschutzeinrichtungen<br />

nicht überschritten.<br />

3. Planvorstellungen und wesentliche Auswirkungen der Planung<br />

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes strebt die <strong>Gemeinde</strong> eine deutliche Aufwertung<br />

der Ortslage im westlichen Ortszentrum an. Die Erweiterung der Verwaltung,<br />

die Möglichkeit zur Errichtung einer Mehrzweckhalle sowie Einkaufseinrichtungen und<br />

in Teilen auch Wohnbebauung und kleingewerbliche Nutzungen tragen zu einer<br />

attraktiven Nutzungsdurchmischung des Bereiches bei. Die geplanten Infrastruktur-<br />

1 Schallschutz im Städtebau<br />

2 Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm<br />

3 Verkehrslärmschutzverordnung<br />

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Bebauungsplan Nr. 17 <strong>Gemeinde</strong> <strong>Sandesneben</strong><br />

___________________________________________________________________________________________<br />

einrichtungen sind für die im Westen gelegenen Wohnquartiere auch fußläufig erreichbar<br />

und können Verkehre vermeiden.<br />

Als wesentliche Auswirkungen der Planung sind zunächst die zu erwartenden Immissionen<br />

anzuführen. Hierzu hat die <strong>Gemeinde</strong> ein Gutachten erarbeiten lassen, dessen<br />

Ergebnisse bei der weiteren Planung berücksichtigt werden. Es werden passive<br />

Lärmschutzmaßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm und eine Lärmschutzeinrichtung<br />

zur Minimierung des Gewerbelärms festgesetzt. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse<br />

in der Nachbarschaft bleiben so gewahrt.<br />

Auswirkungen durch die geplanten Verkaufseinrichtungen sind auf die Versorgungsstrukturen<br />

in der <strong>Gemeinde</strong> und dem Nahbereich zu erwarten. Die <strong>Gemeinde</strong> hat<br />

ein Gutachten zur Einzelhandelssituation (BulwienGesa AG, 2008) erarbeiten lassen.<br />

Das Gutachten kommt zu der Einstufung, dass das geplante Vorhaben (Discount-<br />

Markt / Drogeriemarkt / Getränkemarkt) an dem Standort tragfähig und wirkungsanalytisch<br />

unkritisch ist. Die Planungsabsichten der <strong>Gemeinde</strong> zu Erweiterungen der<br />

Einzelhandelseinrichtungen im Osten der Ortslage am Ortsausgang Richtung Labenz<br />

werden nicht weiter verfolgt. Ebenso sind an auch anderer Stelle im <strong>Gemeinde</strong>gebiet<br />

keine Einzelhandelseinrichtungen geplant. Entsprechende Planverfahren zur<br />

Regelung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen werden geprüft und soweit erforderlich<br />

zu gegebener Zeit eingeleitet.<br />

Beeinträchtigungen der vorhandenen Knicks an der Südgrenze des Plangebietes<br />

werden durch die Festsetzung von Knickschutzstreifen, die im Eigentum der <strong>Gemeinde</strong><br />

verbleiben sollen, vermieden. Festsetzungen zur Verwendung wasserdurchlässiger<br />

Beläge auf 50 % der Gemeinschaftsstellplatzanlage werden getroffen. Pflanzgebote<br />

sichern den Erhalt wertvoller Einzelbäume und die Durchgrünung des Gebietes. Der<br />

erforderliche Ausgleich gem. 19 BNatSchG wird extern über den Ausgleichsflächenpool<br />

des Amtes <strong>Sandesneben</strong>-Nusse in Klinkrade erbracht.<br />

4. Planinhalt<br />

4.1. Städtebau<br />

Zur Umsetzung der Planvorstellungen der <strong>Gemeinde</strong> wurden mehrere Konzepte mit<br />

unterschiedlicher Anordnung der geplanten Einrichtungen erarbeitet. Die <strong>Gemeinde</strong><br />

hat sich entschieden, die Verkaufseinrichtungen zentral gegenüber der Einmündung<br />

des Schiphorster Weges mit guter fußläufiger Anbindung anzuordnen. Die mögliche<br />

Mehrzweckhalle wird gegenüber vom Schulzentrum platziert. Damit können kurze<br />

Wege für die Schulsportler gesichert werden. Für die Erweiterung der Verwaltung sind<br />

Flächen im Osten des Plangebietes in Zuordnung zur bestehenden Amtsverwaltung<br />

vorgesehen. Es besteht die Möglichkeit, einen Anbau an das vorhandene Gebäude<br />

vorzusehen oder einen separaten Neubau zu errichten. Die übrigen Flächen stehen<br />

dann für eine typische Mischgebietsnutzung mit Wohnen und nicht störendem Gewerbe<br />

zur Verfügung.<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Sandesneben</strong> Bebauungsplan Nr. 17<br />

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Die Art der baulichen Nutzung wird für eine mögliche Mehrzweckhalle und die Flächen<br />

im Osten des Plangebietes als Mischgebiet gem. § 6 BauNVO festgesetzt. Auf<br />

die Festsetzung von Flächen für den Gemeinbedarf wird bewusst verzichtet, da die<br />

<strong>Gemeinde</strong> sich ausreichenden Spielraum für ihre Planungen offen halten will und<br />

konkrete Hochbauplanungen mit Flächenbedarf etc. noch nicht vorliegen. Ein Erfordernis<br />

wird zudem nicht gesehen, da diese Nutzungen im Mischgebiet allgemein<br />

zulässig sind. Nicht zulässig sind Gartenbaubetriebe und Tankstellen, die sich aufgrund<br />

ihrer Gestaltung und des Platzbedarfs an dieser Stelle nicht in die Planungen<br />

zu einer attraktiven Ortsmitte einfügen. Aufgrund der Nähe zum Schulzentrum sind<br />

außerdem Vergnügungsstätten unzulässig. Die vorhandene Wohnbebauung im Norden<br />

an der Hauptstraße wird gem. der Darstellung im Flächennutzungsplan ebenfalls<br />

als Mischgebiet festgesetzt.<br />

Für die Einkaufseinrichtungen ist die Festsetzung eines Sonstigen Sondergebietes mit<br />

der Zweckbestimmung Einzelhandel gem. § 11 BauNVO vorgesehen. Dort sind ein<br />

Discount-Markt für den täglichen Bedarf, ein Getränkemarkt, ein Drogeriemarkt sowie<br />

ein kleiner weiterer Fachmarkt und Dienstleistungsangebote geplant. Die zulässigen<br />

Nutzungen sind detailliert mit Begrenzung der Verkaufsflächen bzw. Geschossfläche<br />

festgesetzt.<br />

Das Maß der baulichen Nutzung gibt mit einer Grundflächenzahl von 0,4 für alle geplanten<br />

Baugebiete einen Rahmen vor, der die gewünschten Nutzungen ermöglicht,<br />

aber dennoch eine zu dichte Bebauung verhindert. Zur Unterbringung von<br />

Stellplätzen mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen wird gem. § 19 (4) BauNVO<br />

eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche bis zur Kappungsgrenze von 0,8 für<br />

das Sondergebiet und das MI 1-Gebiet festgesetzt. Für die vorhandene Bebauung im<br />

Norden des Plangebietes erfolgt eine Festsetzung der Grundflächenzahl entsprechend<br />

dem Bestand mit ausreichenden Erweiterungsmöglichkeiten. Im Sondergebiet<br />

wird mit der Festsetzung einer Geschossflächenzahl bezweckt, dass nicht durchgehend<br />

großflächige zweigeschossige Baukörper entstehen können. Auf einem geringen<br />

Teil der Grundstücke ist bei vollständiger Ausnutzung der GRZ eine Zweigeschossigkeit<br />

möglich. Sofern die GRZ nicht vollständig ausgenutzt wird, kann auch in entsprechend<br />

größerem Umfang eine Zweigeschossigkeit erreicht werden. Die Einfügung<br />

der Bebauung in das Orts- und Landschaftsbild wird durch die Beschränkung<br />

der Zahl der Vollgeschosse und max. zulässigen Firsthöhen gesichert. Im Osten und<br />

Norden zur vorhandenen Bebauung hin sind die Festsetzungen entsprechend dem<br />

Bestand etwas großzügiger gefasst, während die Neubebauung insbesondere in der<br />

Ortseinfahrt aus südlicher Richtung sowie nach Süden zum Landschaftsraum hin das<br />

Ortsbild nicht durch zu massive Baukörper beeinträchtigen soll.<br />

Die überbaubaren Flächen werden für die Neubebauung zusammengefasst festgesetzt,<br />

um einen großen Spielraum bei der Platzierung der Baukörper auf dem Grundstück<br />

zu ermöglichen. Im Rahmen der konkreten Erschließungsplanung sollen die<br />

unterschiedlichen Nutzungen durch einen Fuß- und Radweg verbunden werden.<br />

Dieser Weg kann innerhalb des Baugebietes und der Grünflächen angelegt werden.<br />

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Bebauungsplan Nr. 17 <strong>Gemeinde</strong> <strong>Sandesneben</strong><br />

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Auch die offene Bauweise lässt die von der <strong>Gemeinde</strong> gewünschte Flexibilität zu. Nur<br />

für den Bestand an der Hauptstraße orientieren sich die Festsetzungen zur überbaubaren<br />

Fläche an den Grundstücksgrenzen. Es kann dort ein weiteres Gebäude entstehen.<br />

Um die Straßenräume nicht durch eine Vielzahl ungeordneter Garagen, Carports<br />

und Nebenanlagen zu beeinträchtigen und zusammenhängende Freiflächen zwischen<br />

den Baugebieten zu erhalten, erfolgen Festsetzungen zur Platzierung dieser<br />

Anlagen auf dem Grundstück entweder nur innerhalb der Baugrenzen oder mit Abstand<br />

zur Straße. Aus Gründen der Ortsgestaltung mit Baumpflanzungen soll auch die<br />

Gemeinschaftsstellplatzanlage im Westen des Plangebietes einen ausreichenden<br />

Abstand zur Hauptstraße einhalten. Stellplätze sind daher dort nur innerhalb der überbaubaren<br />

Fläche oder der festgesetzten Fläche für Gemeinschaftsstellplätze zulässig.<br />

Die festgesetzten Gestaltungsregelungen dienen der Einfügung der Neubebauung<br />

in das Orts- und Landschaftsbild. Diese sind für die gut einsehbaren Flächen an der<br />

Hauptstraße im Westen des Plangebietes restriktiver gefasst, während im Osten auch<br />

die Gestaltungsvielfalt der vorhandenen Bebauung berücksichtigt ist.<br />

4.2. Verkehrliche Erschließung<br />

Das Plangebiet liegt direkt an der Hauptstraße (L 92). Im Südwesten des Plangebietes<br />

ist an der L 92 eine Ortsdurchfahrtsgrenze festgesetzt (km 26,529). Es ist aus städtebaulicher<br />

Sicht nicht gewünscht, dass die Bebauung dicht an die freie Strecke der<br />

L 92 heranrückt. Aus diesem Grund ist eine von der Bebauung freizuhaltende Fläche<br />

an der L 92 festgesetzt. Es erscheint sinnvoll, die Ortsdurchfahrtsgrenze in südlicher<br />

Richtung bis einschließlich der geplanten Mehrzweckhalle zu verschieben. Ein entsprechendes<br />

Verfahren wird eingeleitet.<br />

Die Erschließung des Sondergebietes und des südlichen Mischgebiets erfolgt über<br />

eine gemeinsame Zufahrt zur Hauptstraße im Westen des Plangebietes. Weitere Zufahrten<br />

sind dort aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht vorgesehen und daher<br />

ausgeschlossen. Das Mischgebiet im Osten des Plangebietes wird über eine Stichstraße<br />

mit Wendemöglichkeit ebenfalls an die Hauptstraße angebunden.<br />

Zur Verbesserung der Sicherheit für Fußgänger soll auf der Ostseite der Hauptstraße<br />

ein Fußweg angelegt werden. In Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger ist zu<br />

prüfen, inwieweit der Einbau einer Querungshilfe vom Schulzentrum zur geplanten<br />

Mehrzweckhalle sinnvoll ist. Ebenso soll die Möglichkeit einer Querung in Verlängerung<br />

des Schiphorster Weges zur Anbindung des Discount-Marktes geprüft werden.<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Sandesneben</strong> Bebauungsplan Nr. 17<br />

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Der von der <strong>Gemeinde</strong> geplante Wanderweg von Westen in Richtung alter Ortskern<br />

soll im Süden des Plangebietes auf der Nordseite des vorhandenen Knicks geführt<br />

werden. Im Osten des Plangebietes bieten sich verschiedene Möglichkeiten zur Fortführung<br />

an. Da die <strong>Gemeinde</strong> Eigentümer des Grundstücks ist, wird hier auf eine<br />

Festsetzung verzichtet. Die Wegeführung wird in Abstimmung mit den Planungen für<br />

die Erweiterung der Verwaltung und der sonstigen dort geplanten Nutzungen festgelegt.<br />

Für den Discount-Markt und die Fachmärkte sowie die südlichen Mischgebiete ist<br />

eine gemeinsam zu nutzende Stellplatzanlage vorgesehen und entsprechend festgesetzt.<br />

Im Mischgebiet im Osten des Plangebietes werden Parkplätze im Rahmen<br />

der Erschließungsplanung in den Straßenraum der Planstraße integriert. Der private<br />

ruhende Verkehr ist auf den jeweiligen Baugrundstücken unterzubringen. <strong>Sandesneben</strong><br />

ist an das Liniennetz des ÖPNV angebunden.<br />

4.3. Immissionen<br />

Das Plangebiet wird durch Immissionen aus Verkehrslärm berührt. Ebenso sind durch<br />

die geplanten Nutzungen im Sondergebiet Immissionen zu erwarten (Stellplätze, Anlieferung,<br />

Haustechnik etc.). Hierzu wurde ein Lärmgutachten erarbeitet. Die Ergebnisse<br />

des Gutachtens werden bei der weiteren Planung beachtet. So werden zum<br />

Schutz vor Verkehrslärm passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Zur Konfliktvermeidung<br />

wird zudem eine Lärmschutzwand bzw. ein entsprechendes Gebäudeteil<br />

zur Minimierung des Gewerbelärms festgesetzt. (Nähere Ausführungen s. Umweltbericht.)<br />

4.4. Archäologie<br />

Im Plangebiet ist ein archäologisches Bodendenkmal (LA Nr. 27, Siedlungsstelle) bekannt.<br />

Es ist sicherzustellen, dass durch die Baumaßnahme nicht in archäologisches<br />

Kulturgut eingegriffen wird. Vor Beginn von Baumaßnahmen ist daher in Abstimmung<br />

mit dem Archäologischen Landesamt zu prüfen, in welchem Umfang Untersuchungen<br />

vorzunehmen sind.<br />

5. Ver- und Entsorgung<br />

Die Ver- und Entsorgung des Gebietes erfolgt über die vorhandenen Einrichtungen in<br />

der <strong>Gemeinde</strong>. Notwendige Erweiterungen werden vorgenommen.<br />

Mit dem Fachdienst Wasserwirtschaft des Kreises Herzogtum Lauenburg sowie dem<br />

Gewässerunterhaltungsverband Steinau/Nusse wurden bereits Abstimmungen zur<br />

schadlosen Ableitung anfallenden Oberflächenwassers geführt. Eine Übergangslösung<br />

zur Regenwasserbewirtschaftung für die Teilerschließung (Discountmarkt) sieht<br />

18<br />

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Bebauungsplan Nr. 17 <strong>Gemeinde</strong> <strong>Sandesneben</strong><br />

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vor, mittels einer durch die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Sandesneben</strong> herzustellenden Anschlussleitung<br />

das anfallende Oberflächenwasser dem verrohrten Gewässer südlich der<br />

Hauptstraße zuzuführen. Die Abflussleistung dieser Anschlussleitung soll durch geeignete<br />

Maßnahmen (Abflussdrosselblende o. ä.) reduziert werden. Diese Abflussdrosselung<br />

führt zu einem Rückstau im Oberflächenentwässerungssystem des Discountmarktes.<br />

Ergänzend zu dem Rückstauvolumen des Leitungssystems wird für die Übergangszeit<br />

eine natürliche Geländesenke westlich des Marktes als „Polder“ mit genutzt.<br />

Bei entsprechendem Oberflächenwasseranfall staut diese „Polderfläche“ ein<br />

und entleert sich selbsttätig bei sinkendem Rückstauspiegel. Es ist hierfür eine neue<br />

Einleitungsstelle zu schaffen. Über den Grundstücksentwässerungsantrag des Discountmarktes<br />

beim Amt <strong>Sandesneben</strong>–Nusse ist die Forderung der Kreises Herzogtum<br />

Lauenburg auf Herstellung eines Sandfangschachtes mit Leichtstoffrückhaltung<br />

sicherzustellen. Der Nachweis für so ein Bauwerk ist mind. für eine kritische Regenspende<br />

von 15 l / (s*ha) zu führen. Mit Erschließung der verbleibenden Flächen im<br />

Plangebiet ist auch eine zwingende Neuordnung bzw. Überplanung der bisherigen<br />

verrohrten Gewässervorflut südlich der Hauptstraße verbunden. Hier ist eine Rückhaltung<br />

im Verlauf des offenen Amtsgrabens westlich des zentralen Kläranlagengeländes<br />

außerhalb des Plangebietes denkbar. Hierzu werden im Rahmen der Erschließungsplanung<br />

weitere Abstimmungen mit der Wasserbehörde und dem Gewässerunterhaltungsverband<br />

Steinau/Nusse vorgenommen.<br />

Die Wasserversorgung wird durch den Zweckverband Wasserversorgung <strong>Sandesneben</strong><br />

sichergestellt. Die Schmutzwasserbeseitigung erfolgt über die Einrichtungen der<br />

<strong>Gemeinde</strong>.<br />

Die Versorgung mit elektrischer Energie erfolgt durch die EON/Hanse. Vor Beginn von<br />

Tiefbauarbeiten ist die genaue Kabellage bei der zuständigen Betriebsstelle zu erfragen.<br />

Die Versorgung mit Erdgas erfolgt durch die Vereinigten Stadtwerke (Sitz in Ratzeburg).<br />

Vorhandene Leitungen sind bei Baumaßnahmen zu berücksichtigen.<br />

Die Versorgung der <strong>Gemeinde</strong> mit Einrichtungen des Fernmeldenetzes erfolgt durch<br />

die Telekom AG. Vor Beginn von Tiefbauarbeiten ist zwecks Koordinierung der Leitungsarbeiten<br />

frühzeitig eine Einbindung der Telekom AG erforderlich.<br />

Die Abfallentsorgung wird durch die Abfallwirtschaft Südholstein GmbH (AWSH) mit<br />

Sitz in Elmenhorst geregelt.<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Sandesneben</strong> Bebauungsplan Nr. 17<br />

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6. Kosten<br />

Durch die Inhalte des Bebauungsplanes sind für die <strong>Gemeinde</strong> Kosten durch Straßenbaumaßnahmen,<br />

Grünordnung inkl. Ausgleich und Bepflanzungen zu erwarten.<br />

Auf die Grünordnung mit Ausgleich entfallen ca. 48.000,-€, die überwiegend vom<br />

Vorhabenträger im Sondergebiet getragen werden. Für die Straßenbaumaßnahme<br />

im Bereich der Amtsverwaltung ist eine realistische Kostenannahme derzeit nicht<br />

möglich, da der Ausbau der Straße von einer Entscheidung über einen Neu- oder<br />

Anbau an die Amtsverwaltung abhängig ist. Die <strong>Gemeinde</strong> strebt städtebauliche<br />

Verträge mit Investoren und Bauträgern an, sofern die Erschließungsmaßnahmen<br />

durch einen Dritten durchgeführt werden sollen.<br />

7. Naturschutz und Landschaftspflege<br />

Nach § 21 BNatSchG ist über die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />

im Bauleitplan unter entsprechender Anwendung der §§ 18 und 19 BNatSchG<br />

nach den Vorschriften des BauGB zu entscheiden, wenn aufgrund einer Aufstellung,<br />

Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplanes Eingriffe in Natur und Landschaft zu<br />

erwarten sind. Eine entsprechende naturschutzfachliche Eingriffsbilanzierung ist in<br />

Anlehnung an den Erlass Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum<br />

Baurecht, Gemeinsamer Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für<br />

Umwelt, Natur und Forsten vom 3. Juli 1998, sowie dessen Anlage durchzuführen.<br />

7.1. Eingriffsbereich:<br />

Das Plangebiet liegt im Westen der zentralen Ortslage <strong>Sandesneben</strong>s südlich und<br />

östlich der Hauptstraße gegenüber dem Schulzentrum und ist ca. 3.1 ha groß. Die<br />

Fläche wird überwiegend intensiv landwirtschaftlich genutzt. Im Norden befindet sich<br />

Wohnbebauung, im Osten die Amtsverwaltung des Amtes <strong>Sandesneben</strong>-Nusse. Das<br />

Plangebiet wird im Süden von Knicks begrenzt. Im Bereich der Stellplatzanlage der<br />

Amtsverwaltung sind einige Laubbäume und Hecken vorhanden.<br />

7.2. Eingriffsbilanzierung<br />

Boden:<br />

Die Bodenbildung im Plangebiet beruht auf den Geschiebelehmen und Geschiebemergeln<br />

der letzten Vereisung und ist stellenweise mit Sand überlagert. Es haben<br />

sich Parabraunerden, stellenweise auch Pseudogleye gebildet.<br />

Die vom Eingriff betroffenen Flächen des Plangebietes sind heute unversiegelt. Sie<br />

werden ackerbaulich intensiv bewirtschaftet. Es ist von einem Einsatz von Düngemitteln<br />

und Bioziden im Rahmen einer zulässigen landwirtschaftlichen Nutzung auszugehen,<br />

der Bodenhaushalt ist diesbezüglich zum Teil vorbelastet. Grundsätzlich ist je-<br />

20<br />

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Bebauungsplan Nr. 17 <strong>Gemeinde</strong> <strong>Sandesneben</strong><br />

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doch anzunehmen, dass die Bodenfunktionen trotz der Nutzungen weitgehend intakt<br />

sind.<br />

Die geplante Bebauung führt zu einer Überbauung bisher weitgehend intakter Bodenfunktionen.<br />

In derzeit unversiegelten Flächen wird die Bodenfauna vernichtet,<br />

die Bodenatmung und Oberflächenwasserversickerung wird stark behindert und die<br />

Flächen verlieren ihre potentielle Funktion als Vegetationsstandort. Es erfolgt eine<br />

vollständige Herausnahme der überbaubaren Flächen aus den natürlichen Kreisläufen.<br />

Minimiert wird der Eingriff durch die Festsetzung der maximalen zulässigen Grundflächenzahl<br />

und deren zulässigen Überschreitung durch die in § 19 (4) BauNVO aufgeführten<br />

Anlagen. Durch eine gemeinsame Nutzung der Stellplatzanlage im SO- und<br />

MI1-Gebiet und Regelungen zur Wasserdurchlässigkeit kann der Versiegelungsgrad<br />

minimiert werden. Eine Beeinträchtigung des Oberbodens kann durch einen schonenden<br />

Umgang während der Bauphase weitgehend vermieden werden.<br />

Allgemein ist von einer nachhaltigen Veränderung des Bodenhaushaltes auszugehen,<br />

so dass die Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen notwendig ist. Der Ausgleich<br />

eines Eingriffs in den Bodenhaushalt ist lediglich in sehr begrenztem Umfang<br />

möglich, da er in der Regel nur durch die Entsiegelung von Flächen bzw. die Wiederherstellung<br />

der Bodenfunktionen durchführbar ist. Derartige Flächen finden sich<br />

nur in seltenen Fällen in einem Plangebiet, es muss daher auf Ersatzmaßnahmen<br />

ausgewichen werden. Die Hinweise des Ministeriums für Umwelt, Natur und Forsten<br />

sehen als Ersatz für einen Eingriff in das Schutzgut Boden die Anlage eines naturnahen<br />

Biotops auf ehemals intensiv landwirtschaftlich genutzter Fläche vor. Dabei sind<br />

versiegelte Gebäudeflächen und versiegelte Oberflächenbeläge in einem Verhältnis<br />

von mind. 1 : 0,5 und wasserdurchlässige Oberflächenbeläge von mind. 1 : 0,3<br />

auszugleichen.<br />

Die eingriffsrelevanten Bauflächen und die aufgrund der festgesetzten GRZ resultierenden<br />

möglichen Versiegelungen sind in nachstehender Tabelle aufgeführt. Entsprechend<br />

ergibt sich rechnerisch aus der reinen Bodenversiegelung folgender Mindestbedarf<br />

an Ausgleichsfläche:<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Sandesneben</strong> Bebauungsplan Nr. 17<br />

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22<br />

Verhältnis 1 : 0,5<br />

Anzurechnende<br />

Fläche in m²<br />

Verhältnis 1 : 0,3<br />

Anzurechnende<br />

Fläche in m²<br />

Benötigte<br />

Ausgleichsfläche in<br />

m²<br />

Eingriff in das Schutzgut Boden<br />

durch folgende Faktoren:<br />

Überbauung im SO-Gebiet:<br />

8.860m² x 0,4 = 3.544m²<br />

Überschreitung im SO-Gebiet:<br />

3.544 1.772<br />

3.544m²<br />

Überbauung im MI1-Gebiet:<br />

1.772 1.772 1.418<br />

7.210m²x0,4=2.884m²<br />

Überschreitung im MI1-Gebiet:<br />

2.884 1.442<br />

2.884m²<br />

Überbauung im MI2-Gebiet:<br />

9.820m²x0,4=3.928m² abzgl.<br />

1.442 1.442 1.154<br />

420m² vorh. Bebauung<br />

Überschreitung im MI2-Gebiet:<br />

3.508 1.754<br />

3.928m²x0,5=1.964m²<br />

Überbauung im MI3-Gebiet:<br />

2.180m²x0,3=654m² abzgl.<br />

1.964 982<br />

460m² vorh. Bebauung<br />

Überschreitung im MI3-Gebiet:<br />

194 97<br />

654m²x0,5=327m² 327 164<br />

Straßenverkehrsfläche: 1.430m² 1.430 715<br />

Summe: 17.065 3.214 9.497<br />

Durch die Ausweisung einer mind. 9.500 m² großen, intensiv landwirtschaftlich genutzten<br />

Fläche und die Anlage eines naturnahen Biotops auf dieser Fläche kann<br />

ausreichend Ersatz für den Eingriff in das Schutzgut Boden geleistet werden.<br />

Wasser:<br />

Der Boden in dem vom Eingriff betroffenen Raum ist heute weitgehend unversiegelt<br />

und versickerungsfähig. Auf den lehmigen Böden ist nur eine bedingte Versickerung<br />

zu erwarten. Ein Kleingewässer liegt in der Knickverzweigung am südöstlichen Plangebiet<br />

genau im Grenzbereich des Geltungsbereiches.<br />

Der Eingriff erfolgt durch die geplante Überbauung und die damit einhergehende<br />

zusätzliche Versiegelung, wodurch sich die potentiell versickerungsfähige Oberfläche<br />

erheblich verringert. Die Zunahme der Versiegelung führt zu einem höheren und<br />

schnelleren Abfluss des Niederschlagwassers und verringert somit die Grundwasserneubildung,<br />

der allerdings kaum eine Bedeutung zukommt, da überwiegend Geschiebemergel<br />

ansteht. Darüber hinaus geht durch die Versiegelung und die Verdichtung<br />

des Bodens Bodenfilterkapazität verloren.<br />

Minimiert wird der Eingriff durch die Begrenzung der Versiegelung. Dies geschieht<br />

durch die im Bebauungsplan festgesetzten Grundflächenzahlen und deren Überschreitungen,<br />

die gemeinsame Nutzung der Stellplatzanlage des SO- und MI1-<br />

Gebietes und der Festsetzung, das 50 % der Gemeinschaftsstellplatzfläche wasserdurchlässig<br />

herzustellen sind.<br />

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Für das Plangebiet soll eine Rückhaltung des anfallenden Oberflächenwassers erfolgen.<br />

Abschließende Untersuchungen hierzu liegen noch nicht vor. Es gibt Überlegungen<br />

eine Rückhaltung im Verlauf des offenen Amtsgrabens westlich des zentralen<br />

Kläranlagengeländes außerhalb des Plangebietes umzusetzen.<br />

Unter der Voraussetzung, dass die geplante Rückhaltung des anfallenden Oberflächenwassers<br />

umsetzbar ist, wird der Eingriff in das Schutzgut Wasser als ausgeglichen<br />

angesehen und es werden keine Kompensationsmaßnahmen erforderlich. Ist eine<br />

Rückhaltung und Versickerung des Niederschlagswassers nicht möglich, wird für die<br />

vollversiegelten Flächen ein Ausgleich in Höhe der Kompensationsforderungen für<br />

den Boden (8.535 m²) erforderlich.<br />

Landschaftsbild:<br />

Das Plangebiet liegt im Westen der zentralen Ortslage <strong>Sandesneben</strong>s. Im Norden<br />

und Osten befindet sich vorhandene Bebauung. Westlich der Hauptstraße außerhalb<br />

des Plangebietes befindet sich das Schulzentrum <strong>Sandesneben</strong>. In Richtung<br />

Süden wird das Plangebiet durch vorhandene Knicks abgeschirmt. Vom westlichen<br />

Rand des Plangebietes sind stellenweise gute Blickbeziehungen zur denkmalgeschützten<br />

Kirche im Osten der Ortslage möglich.<br />

Eingriffsvermeidend wirken Festsetzungen zur Begrenzung der Firsthöhe und der möglichen<br />

Geschossflächenzahl im Zusammenhang mit der festgesetzten Grundflächenzahl,<br />

die bewirken, dass im SO-Gebiet keine durchgängige Zweigeschossigkeit möglich<br />

wird. Weitere Maßnahmen erfolgen durch die Gestaltungsfestsetzungen zur<br />

Dachneigung, durch den Verzicht auf spiegelnde Dachpfannen und metallisch<br />

glänzende oder spiegelnde Fassadenmaterialien sowie durch die Verwendung landschaftstypischer<br />

Dachfarben. Des Weiteren wird für das So-, das MI1- und MI3-Gebiet<br />

rotes Sichtmauerwerk vorgeschrieben. Für Werbeanlagen erfolgen gesonderte Festsetzungen.<br />

Im Plangebiet werden weiter Festsetzungen zur Durchgrünung getroffen. Für Stellplatzanlagen<br />

mit mehr als 5 Stellplätzen sind auf dem jeweiligen Baugrundstück heimische<br />

standortgerechte Laubbäume zu pflanzen. Anzupflanzen ist 1 Baum/10 Stellplätze.<br />

Für die festgesetzten Einzelbäume entlang der Verkehrsflächen sind heimische<br />

standortgerechte Laubbäume zu pflanzen. Auf der festgesetzten Fläche zum<br />

Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind standortgerechte Laubgehölze mit<br />

einer Mindestwuchshöhe von 1,20 m zu pflanzen. Die vorhandenen Knicks sollen<br />

durch einen ca. 5 m breiten Schutzstreifen in Ihrem Bestand erhalten und in ihrer<br />

Entwicklung gestärkt werden.<br />

Unter Berücksichtigung der vorhandenen Situation und der angesprochenen Maßnahmen<br />

zur Vermeidung/Minimierung und zur Durchgrünung wird nicht von einem<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Sandesneben</strong> Bebauungsplan Nr. 17<br />

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erheblichen oder nachhaltigen Eingriff in das Schutzgut Landschaftsbild ausgegangen.<br />

Arten und Lebensgemeinschaften:<br />

Das Plangebiet ist aufgrund seiner derzeitigen Nutzung als Acker und Siedlungsfläche<br />

von allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz. Erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigungen<br />

von Arten und Lebensgemeinschaften sind hier, bezogen auf die Fläche<br />

an sich, nicht zu erwarten.<br />

Zu berücksichtigen sind jedoch Festsetzungen aus dem östlich angrenzenden Bebauungsplan<br />

Nr. 9, welche für den Bereich südlich der Amtsverwaltung Fläche zum<br />

Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft vorsehen,<br />

die dem Ausgleich dieses Bebauungsplanes dienen. Hiermit erlangen die Flächen<br />

eine besondere Bedeutung. Vorgesehen ist Sukzession sowie die Anlage eines Knicks.<br />

Da der Bebauungsplan Nr. 9 bisher nicht umgesetzt wurde, wird als Ausgleich für den<br />

Eingriff in diese Flächen in Anlehnung an den Bewertungserlass ein Verhältnis von<br />

1 : 1 (Eingriff : Ausgleich) vorgesehen. Demnach wären 50 m Knickneuanlage sowie<br />

1.710 m² Ausgleich zu erbringen.<br />

Artenschutz<br />

Im Plangebiet sind keine streng und/oder besonders geschützten Arten bekannt, die<br />

in ihrem Bestand gefährdet oder selten sind. Allerdings sind die vorhandenen Knicks<br />

und die Gehölzbestände auf dem Gelände der Amtsverwaltung Lebensraum „besonders<br />

geschützter“ jedoch häufiger Brutvogelarten. Das Kleingewässer an der südlichen<br />

Plangebietsgrenze innerhalb der Knickverzweigung ist zudem potenzieller Lebensraum<br />

für Amphibien.<br />

Das Kleingewässer ist durch Gehölzaufwuchs vollständig verschattet. Bei starken und<br />

anhaltenden Niederschlägen ist eine temporäre Vergrößerung der Wasserfläche<br />

anzunehmen, die jedoch nicht über die Gehölzstrukturen hinausgehen dürfte. Aufgrund<br />

der starken Verschattung ist das Gewässer kein optimaler Lebensraum für<br />

Amphibien, ein Vorkommen ist dennoch möglich. Durch den festgesetzten Knickschutzstreifen<br />

wird ein Eingriff auch in die Gewässerstrukturen vermieden, so dass mit<br />

keiner Verletzung der Verbotstatbestände des § 42 BNatSchG zu rechnen ist.<br />

Auch in die südlich gelegenen Knickstrukturen wird nicht eingegriffen. Sie werden<br />

vielmehr über die Festsetzung der Knickschutzstreifen in Ihrem Bestand geschützt. Zur<br />

Vermeidung des Verbottatbestandes zum Töten heimischer Brutvögel gem.<br />

§ 42 (1) BNatSchG ist gemäß § 34 (6) LNatSchG die Baufeldräumung mit Rodung<br />

vorhandener Gehölze nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 14. März zulässig. So wird<br />

ausgeschlossen, dass Vögel während der Brutperiode getötet werden. Dennoch<br />

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Bebauungsplan Nr. 17 <strong>Gemeinde</strong> <strong>Sandesneben</strong><br />

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werden geeignete Bruthabitate der heimischen Vogelwelt im Bereich der Amtsverwaltung<br />

beseitigt.<br />

Im Umfeld der Baumaßnahme steht ausreichend Ausweichlebensraum zur Verfügung,<br />

in den gestörte ungefährdete Arten während der Baumaßnahme kurzfristig<br />

ausweichen können. Durch festgesetzte Gehölzanpflanzungen wird zudem neuer<br />

Lebensraum geschaffen. Die ökologischen Funktionen der von dem Eingriff betroffenen<br />

Fortpflanzungs- und Ruhestätten werden weiterhin erfüllt und wiederhergestellt.<br />

Gemäß § 42 (5) BNatSchG liegt demnach kein Verstoß gegen die Verbote des<br />

§ 42 (1) Nr. 1 und 3 BNatSchG vor. Eine Ausnahmegenehmigung von den Verbotstatbeständen<br />

nach § 43 (8) BNatSchG wird nicht erforderlich.<br />

Klima / Luft:<br />

Erhebliche Beeinträchtigungen auf das Schutzgut Klima / Luft werden im Regelfall<br />

bereits auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung durch eine entsprechende<br />

Flächen- / Standortwahl vermieden. Erhebliche Beeinträchtigungen liegen vor, wenn<br />

Flächen mit Kaltluftentstehungs- und / oder Luftausgleichsfunktion durch bauliche<br />

oder ähnliche Maßnahmen betroffen sind. Nach Darstellung des Landschaftsplanes<br />

liegt keine besondere Bedeutung der Flächen für Kaltluftentstehung und/oder Kaltlufttransport<br />

vor. Kompensationsmaßnahmen werden nicht erforderlich.<br />

7.3. Maßnahmen der allgemeinen Grünordnung und der Kompensation<br />

Aus der naturschutzfachlichen Eingriffsbilanzierung erwachsen die folgenden Ausgleichserfordernisse:<br />

Schutzgut<br />

Ausgleich<br />

Eingriffsregelung<br />

Boden 9.500 m²<br />

Wasser 0 m²<br />

Landschaftsbild 0 m²<br />

Arten und Lebensgemeinschaften 1.710 m²<br />

Knickneuanlage: 50 m<br />

Klima /Luft 0 m²<br />

Ausgleichsfläche 11.210 m²<br />

Knickneuanlage 50 m<br />

Im Plangebiet werden die folgenden Maßnahmen festgesetzt:<br />

bei Annahme<br />

Versicherung/Rückhaltung<br />

• Für Stellplatzanlagen mit mehr als 5 Stellplätzen sind auf dem jeweiligen Baugrundstück<br />

heimische standortgerechte Laubbäume zu pflanzen. Anzupflanzen<br />

ist 1 Baum/10 Stellplätze. Die in der Planzeichnung festgesetzten Einzelbaumpflanzungen<br />

können hierauf angerechnet werden.<br />

• Für die festgesetzten Einzelbäume sind heimische standortgerechte Laubbäume<br />

zu pflanzen.<br />

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• Auf der festgesetzten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind<br />

standortgerechte Laubgehölze mit einer Mindestwuchshöhe von 1,20 m zu pflanzen.<br />

• Auf der festgesetzten Fläche zum Anpflanzen einer Hecke sind heimische standortgerechte<br />

Laubgehölze zu pflanzen.<br />

• Auf der festgesetzten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung<br />

von Boden, Natur und Landschaft ist ein Knickwall in einer Breite von<br />

2,50 m mit Bepflanzung in der Artenzusammensetzung des Schlehen-Hasel-Knicks<br />

anzulegen. Auf der Westseite ist ein 2 m breiter Knickschutzstreifen mit Entwicklung<br />

einer Gras- und Krautflur vorzulagern.<br />

Die genannten Anpflanzungen sind auf Dauer zu erhalten. Bei Abgang ist entsprechender<br />

Ersatz zu leisten.<br />

Die Neuanlage des Knicks auf 40 m Länge wird als Ausgleich für den Eingriff in die<br />

geplanten Knickstrukturen des Bebauungsplanes Nr. 9 angerechnet. Die ausstehenden<br />

10 m Knickneuanlage und 11.210 m² Kompensationsfläche werden außergebietlich<br />

über den Ausgleichsflächenpool des Amtes <strong>Sandesneben</strong>-Nusse in der <strong>Gemeinde</strong><br />

Klinkrade erbracht.<br />

7.4. Kosten der allgemeinen Grünordnung und des Ausgleichs<br />

Anzahl<br />

Einheitspreis Gesamtpreis<br />

Baumpflanzung Stellplatzanlage ca. 14 St. Laubbäume 400 € 5.600 €<br />

Festgesetzte Einzelbaumpflanzungen 8 St. Laubbäume 400 € 2.500 €<br />

Laubgehölze > 1,20 m 80 St. Gehölze 5 € 400 €<br />

Anpflanzung Hecke 160 m Heckenpflanzung 20 € 3.200 €<br />

Knickneuanlage 40 m Knickneuanlage 50 € 2.000 €<br />

Ausgleichsmaßnahme 10 m Knickneuanlage 50 € 500 €<br />

7.5. Empfehlungen der Landschaftspflege<br />

26<br />

11.210 m² Ausgleichsfläche 3 € 33.630 €<br />

Vorhandene Gehölzbestände sind während der Baumaßnahmen gemäß DIN 18 920<br />

über bauzeitliche Schutzmaßnahmen vor Beschädigungen zu schützen. Dabei ist zu<br />

beachten, dass ein 1,8 m hoher Schutzzaun den gesamten Wurzelbereich<br />

(=Kronendurchmesser) umfasst. Ist aus Platzgründen die Sicherung des gesamten<br />

Wurzelraumes nicht möglich, ist der Stamm mit einer mindestens 2 m hohen Bretterverschalung<br />

zu versehen. Ausschachtungen im Kronentraufbereich sind von Hand<br />

durchzuführen.<br />

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47.830 €


Bebauungsplan Nr. 17 <strong>Gemeinde</strong> <strong>Sandesneben</strong><br />

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Auf schonenden Umgang mit dem Oberboden während der Bauphase ist zu achten;<br />

das betrifft vor allem den Oberbodenabtrag und seine Zwischenlagerung. Es<br />

wird dringend empfohlen, ganz auf Pflanzendünger und chemische Schädlingsbekämpfungsmittel<br />

aus Gründen des Boden- und Grundwasserschutzes zu verzichten,<br />

da bei vielen Stoffen und deren Umwandlungsprodukten keinerlei Erkenntnisse über<br />

mögliche Gefährdungspotenziale vorliegen. Tausalze und tausalzhaltige Mittel sollten<br />

auf dem privaten Grundstück nicht ausgebracht werden.<br />

Das Grundwasser steht unter besonderem Schutz. Die dauerhafte Grundwasserabsenkung<br />

bzw. Ableitung z. B. durch Kellerdränagen ist wasserrechtlich erlaubnispflichtig.<br />

Da dieser Eingriff regelmäßig durch bautechnische Maßnahmen vermeidbar ist,<br />

kann eine Genehmigung im Allgemeinen nicht erteilt werden. Über Ausnahmen entscheidet<br />

die Wasserbehörde auf Antrag. Revisionsdränagen sind zulässig, soweit sie<br />

nicht zu einer dauerhaften Grundwasserabsenkung führen. Sie sind der Wasserbehörde<br />

mit Bauantragstellung anzuzeigen. Es ist durch eine Baugrunduntersuchung<br />

der Nachweis zu erbringen, dass mit der Dränagemaßnahme keine dauerhafte<br />

Grundwasserabsenkung einhergeht. Bei hoch anstehendem Grundwasser wird der<br />

Verzicht von Kellern empfohlen. Versickerungsanlagen sind ebenfalls anzeigepflichtig.<br />

In bestimmten Fällen sind Versickerungsanlagen auch erlaubnispflichtig. Über<br />

Einzelheiten informiert die zuständige Wasserbehörde.<br />

Für die festgesetzten Anpflanzungen im Plangebiet werden aus landschaftspflegerischer<br />

Sicht die folgenden Gehölzarten empfohlen:<br />

Stellplatzanlage: • Bergahorn • Eberesche<br />

• Feldahorn • Schwedische Mehlbeere<br />

• Baumhasel<br />

Hauptstraße: • Linde<br />

Geplante Stichstraße: • Bergahorn<br />

Anpflanzungen Hecke: • Feldahorn • Hainbuche<br />

• Haselnuss • Gewöhnlicher Schneeball<br />

• Roter Hartriegel • Rotbuche<br />

• Stieleiche • Wildapfel<br />

Anpflanzungen >1,2 m • Felsenbirne • Berberitze<br />

• Roter Holunder • Gewöhnliche Heckenkirsche<br />

• Schlehdorn • Heckenrose<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Sandesneben</strong> Bebauungsplan Nr. 17<br />

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8. Billigung der Begründung<br />

Die Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 17 der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Sandesneben</strong> wurde von der <strong>Gemeinde</strong>vertretung in der Sitzung am gebilligt.<br />

<strong>Sandesneben</strong>,<br />

28<br />

Bürgermeister<br />

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