Gemeinde Sandesneben - Planlabor Stolzenberg
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Sandesneben</strong><br />
Kreis Herzogtum Lauenburg<br />
Bebauungsplan Nr. 17<br />
Gebiet: östlich der Hauptstraße (L 92)<br />
gegenüber dem Schulzentrum <strong>Sandesneben</strong><br />
Begründung mit Umweltbericht<br />
Planstand: Auslegungsexemplar gem. § 3 (2) BauGB, 16.12.2008<br />
Planverfasser:<br />
<strong>Planlabor</strong> <strong>Stolzenberg</strong><br />
Architektur * Städtebau * Umweltplanung<br />
Diplomingenieur Detlev <strong>Stolzenberg</strong><br />
Freier Architekt und Stadtplaner<br />
St. Jürgen-Ring 34 * 23564 Lübeck<br />
Telefon 0451-550 95 * Fax 550 96<br />
eMail stolzenberg@planlabor.de<br />
www.planlabor.de
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Sandesneben</strong> Bebauungsplan Nr. 17<br />
___________________________________________________________________________________________<br />
Inhaltsverzeichnis:<br />
1. Planungsgrundlagen .......................................................................................................3<br />
2<br />
1.1. Planungsanlass und Planungsziele............................................................................3<br />
1.2. Bisheriges Planverfahren ............................................................................................. 3<br />
1.3. Übergeordnete Planungsvorgaben ......................................................................... 3<br />
1.4. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan........................................................... 4<br />
1.5. Plangebiet...................................................................................................................... 4<br />
2. Umweltbericht................................................................................................................... 4<br />
2.1. Einleitung........................................................................................................................ 5<br />
2.2. Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen mit<br />
zusätzlichen Angaben .................................................................................................8<br />
2.3. Zusammenfassung......................................................................................................14<br />
3. Planvorstellungen und wesentliche Auswirkungen der Planung ..........................14<br />
4. Planinhalt .........................................................................................................................15<br />
4.1. Städtebau....................................................................................................................15<br />
4.2. Verkehrliche Erschließung .........................................................................................17<br />
4.3. Immissionen..................................................................................................................18<br />
4.4. Archäologie.................................................................................................................18<br />
5. Ver- und Entsorgung ......................................................................................................18<br />
6. Kosten ...............................................................................................................................20<br />
7. Naturschutz und Landschaftspflege ..........................................................................20<br />
7.1. Eingriffsbereich:...........................................................................................................20<br />
7.2. Eingriffsbilanzierung....................................................................................................20<br />
7.3. Maßnahmen der allgemeinen Grünordnung und der Kompensation............25<br />
7.4. Kosten der allgemeinen Grünordnung und des Ausgleichs ..............................26<br />
7.5. Empfehlungen der Landschaftspflege ..................................................................26<br />
8. Billigung der Begründung .............................................................................................28<br />
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Bebauungsplan Nr. 17 <strong>Gemeinde</strong> <strong>Sandesneben</strong><br />
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1. Planungsgrundlagen<br />
1.1. Planungsanlass und Planungsziele<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Sandesneben</strong> möchte den westlichen Teil des Ortszentrums aufwerten.<br />
Hierzu sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Discount-Markt<br />
aus der Lebensmittelbranche sowie andere Fachmärkte geschaffen werden. Es liegen<br />
bereits konkrete Vorstellungen eines Investors vor. Weiteres Planungsziel ist die<br />
Arrondierung und Ergänzung der vorhandenen Nutzungen möglicherweise um eine<br />
Mehrzweckhalle in Ergänzung der Schulangebote und kulturellen Einrichtungen, die<br />
Erweiterung der Amtsverwaltung des Amtes <strong>Sandesneben</strong>-Nusse, sonstige gewerbliche<br />
Einrichtungen und Wohnbebauung.<br />
1.2. Bisheriges Planverfahren<br />
Der Aufstellungsbeschluss durch die <strong>Gemeinde</strong>vertretung wurde am 20.05.2008 gefasst.<br />
Als Maßnahme der Innenentwicklung wurde ein Verfahren nach § 13a BauGB<br />
angestrebt. Mit Schreiben vom 15.08.2008 wurden die Träger öffentlicher Belange<br />
gem. § 4 (2) BauGB zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Seitens der<br />
Fachbehörden wurden Anregungen zu Naturschutz und Landschaftspflege, zur Wasserwirtschaft,<br />
zur Denkmalpflege und zu Immissionen vorgebracht. Zwischenzeitlich<br />
hat die <strong>Gemeinde</strong> sich entschieden, ein herkömmliches Aufstellungsverfahren mit<br />
Umweltprüfung durchzuführen. Für den Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung<br />
zieht die <strong>Gemeinde</strong> die bislang vorliegenden Anregungen heran. Die <strong>Gemeinde</strong><br />
geht daher davon aus, dass der Verfahrensschritt Beteiligung der Behörden<br />
und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB nicht wiederholt werden<br />
muss.<br />
1.3. Übergeordnete Planungsvorgaben<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> hat sich bereits im Rahmen der Aufstellung des Landschaftsplanes<br />
und daraus resultierender Darstellung im Flächennutzungsplan mit einer Eignung des<br />
Gebietes für eine weitere bauliche Entwicklung befasst. Weite Teile sind dementsprechend<br />
bereits als Bauflächen ausgewiesen. Teilflächen im Osten des Plangebiets<br />
sind als Maßnahmenfläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,<br />
Natur und Landschaft ausgewiesen, von denen aufgrund einer erforderlichen Erweiterung<br />
der vorhandenen Amtsverwaltung abgewichen werden soll. Da der Regionalplan<br />
und der Landschaftsrahmenplan zu dem Plangebiet keine Aussagen treffen,<br />
geht die <strong>Gemeinde</strong> davon aus, dass übergeordnete Planungsvorgaben einer baulichen<br />
Entwicklung auf der Fläche nicht entgegenstehen. Durch die Ansiedlung weiterer<br />
Verkaufsflächen im Bereich der Nahversorgung sind Auswirkungen auf Ziele der<br />
Raumordnung näher zu betrachten. Die <strong>Gemeinde</strong> hat ein Gutachten zur Einzelhandelssituation<br />
(BulwienGesa AG, 2008) im Nahbereich erarbeiten lassen. Das Gutachten<br />
kommt zu der Einstufung, dass das geplante Vorhaben (Discount-Markt /<br />
Drogeriemarkt / Getränkemarkt) an dem Standort tragfähig und wirkungsanalytisch<br />
unkritisch ist. Die Planungsabsichten der <strong>Gemeinde</strong> zu Erweiterungen der Einzelhandelseinrichtungen<br />
im Osten der Ortslage am Ortsausgang Richtung Labenz werden<br />
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Sandesneben</strong> Bebauungsplan Nr. 17<br />
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nicht weiter verfolgt. Ebenso sind an auch anderer Stelle im <strong>Gemeinde</strong>gebiet keine<br />
großflächigen Einzelhandelseinrichtungen geplant. Entsprechende Planverfahren zur<br />
Regelung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen werden geprüft und soweit erforderlich<br />
zu gegebener Zeit eingeleitet.<br />
1.4. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan<br />
Für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Sandesneben</strong> gilt der genehmigte Flächennutzungsplan mit seinen<br />
Änderungen. Das Plangebiet ist als Gemischte Baufläche, Fläche für den Gemeinbedarf,<br />
Grünfläche und Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur<br />
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft dargestellt. Um dem Entwicklungsgebot<br />
des § 8 BauGB zu entsprechen, wird im Parallelverfahren die 5. Änderung des<br />
Flächennutzungsplanes aufgestellt.<br />
1.5. Plangebiet<br />
Das Plangebiet liegt im Westen der zentralen Ortslage <strong>Sandesneben</strong>s südlich und<br />
östlich der Hauptstraße gegenüber dem Schulzentrum und umfasst Flurstücke der<br />
Gemarkung <strong>Sandesneben</strong>. Die Fläche wird überwiegend intensiv landwirtschaftlich<br />
genutzt. Im Norden befindet sich Wohnbebauung, im Osten die Amtsverwaltung des<br />
Amtes <strong>Sandesneben</strong>-Nusse. Das Plangebiet wird im Süden von Knicks begrenzt. Im<br />
Bereich der Stellplatzanlage der Amtsverwaltung sind einige Laubbäume und Hecken<br />
vorhanden. Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 3,1 ha. Der Geltungsbereich<br />
wird wie folgt begrenzt:<br />
4<br />
Im Norden und Westen: Südliche und östliche Straßenbegrenzungslinie der<br />
Hauptstraße.<br />
Im Osten: Östliche Grenze der Flurstücke 16/16 u. 16/14.<br />
Im Süden: Südliche Grenze des Flurstücks 16/16.<br />
2. Umweltbericht<br />
Zur Wahrung der Belange des Umweltschutzes gem. §§ 1 (6) Nr. 7, 1a BauGB wird<br />
eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen<br />
ermittelt werden. Der Umfang und Detaillierungsgrad der Untersuchungen<br />
wird durch die <strong>Gemeinde</strong> festgelegt. In der Umweltprüfung betrachtet<br />
werden die durch die Planung zu erwartenden Auswirkungen auf das Gebiet und<br />
die Umgebung. Für das Planverfahren wurde bereits der Verfahrensschritt Beteiligung<br />
der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB durchgeführt. Für den Umfang<br />
und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zieht die <strong>Gemeinde</strong> die bislang vorlie-<br />
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Bebauungsplan Nr. 17 <strong>Gemeinde</strong> <strong>Sandesneben</strong><br />
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genden Anregungen zu Naturschutz und Landschaftspflege, zur Wasserwirtschaft, zur<br />
Denkmalpflege und zu Immissionen heran.<br />
2.1. Einleitung<br />
2.1.1. Inhalte und Ziele des Bauleitplans<br />
Mit der Aufstellung der Bauleitplanung (5. Änderung des Flächennutzungsplanes,<br />
Bebauungsplan Nr. 17) strebt die <strong>Gemeinde</strong> eine deutliche Aufwertung der Ortslage<br />
im westlichen Ortszentrum an. Die Erweiterung der Verwaltung, die Errichtung einer<br />
Mehrzweckhalle sowie Einkaufseinrichtungen und in Teilen auch Wohnbebauung<br />
und kleingewerbliche Nutzungen tragen zu einer attraktiven Gestaltung des Bereiches<br />
bei. Die zulässige Grundfläche beträgt insgesamt ca. 10.000 m². (Nähere Ausführungen<br />
s. Begründung Ziffer 1.1. und Ziffer 4).<br />
2.1.2. Prüfung der betroffenen Belange<br />
Die Prüfung der betroffenen Belange erfolgt anhand der Vorgaben des § 1 (6)<br />
Nr. 7 BauGB. Die Bauleitplanung ist eine Angebotsplanung, so dass objektbezogene<br />
Angaben insbesondere zum Umgang mit Emissionen, Energie, Abwässern und Abfällen<br />
in der Regel beim Aufstellungsverfahren nicht vorliegen. Die Umweltprüfung kann<br />
zu diesen Belangen daher nur allgemeine Aussagen treffen.<br />
a) Die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge<br />
zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt<br />
Erheblich betroffen, da Eingriffe nach § 18 BNatSchG vorbereitet werden.<br />
b) Die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher<br />
Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des BNatSchG<br />
Nicht betroffen, da die o. g. genannten Schutzgebiete nicht berührt werden.<br />
c) Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie<br />
die Bevölkerung insgesamt<br />
Erheblich betroffen, da das Plangebiet durch Immissionen aus Verkehrslärm berührt<br />
wird. Ebenso sind durch die geplanten Nutzungen im Sondergebiet Immissionen in<br />
der Nachbarschaft zu erwarten (Stellplätze, Anlieferung, Haustechnik etc.).<br />
d) Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter<br />
Die Planung initiiert Auswirkungen auf den Wert der Sachgüter (Wertsteigerung der<br />
betroffenen Grundstücke, Veränderung der Situation für angrenzende Grundstücke);<br />
bei Einhaltung der Grenzabstände der LBO wird nicht von einer Erheblichkeit ausgegangen.<br />
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Sandesneben</strong> Bebauungsplan Nr. 17<br />
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Im Plangebiet ist ein archäologisches Bodendenkmal (LA Nr. 27, Siedlungsstelle) bekannt.<br />
Der Umfang notwendiger Untersuchungen und die zeitliche Durchführung<br />
werden direkt vom Vorhabenträger in Abstimmung mit dem Archäologischen Landesamt<br />
vorgenommen. Von einer Erheblichkeit wird daher nicht ausgegangen.<br />
e) Die Vermeidung von Emission sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und<br />
Abwässern<br />
Die geltenden Gesetze, Verordnungen und Richtlinien sind anzuwenden. Die Beseitigung<br />
von Abwässern und Abfällen erfolgt über die Entsorgungseinrichtungen der<br />
<strong>Gemeinde</strong>. Beim Betrieb der Entsorgungseinrichtungen sind die geltenden Gesetze,<br />
Verordnungen und Richtlinien ebenfalls anzuwenden. Von einer Erheblichkeit wird<br />
daher nicht ausgegangen.<br />
f) Die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung<br />
von Energie<br />
Die Energieversorgung des Gebietes erfolgt durch Anschluss an das Netz der Versorgungsträger<br />
in der <strong>Gemeinde</strong>. Bei der Energieerzeugung bzw. -bereitstellung sowie<br />
im Rahmen der objektbezogenen Bauausführung sind die geltenden Gesetze,<br />
Verordnungen und Richtlinien anzuwenden. Solaranlagen sind zugelassen. Von einer<br />
Erheblichkeit wird daher nicht ausgegangen.<br />
g) Die Darstellung von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere<br />
des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts<br />
Der Landschaftsplan der <strong>Gemeinde</strong> stellt für das östliche Plangebiet eine Fläche für<br />
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft<br />
dar, welche sich in Richtung Süden entlang des Fließgewässers fortsetzt. In<br />
den zwischenzeitlich geänderten und konkretisierten Entwicklungsabsichten für den<br />
Bereich mit Überbauung eines Teiles der Maßnahmenfläche sieht die <strong>Gemeinde</strong><br />
keine Erheblichkeit, da die Darstellungen des Landschaftsplanes innerhalb des Plangebietes<br />
nicht auf überregionalen Entwicklungszielen beruhen. Auch haben die Flächen<br />
derzeit als intensiv genutzte Ackerflächen keine erhöhte Bedeutung für den<br />
Naturschutz, den Biotopverbund oder den Artenschutz. Eine Entwicklung und Aufwertung<br />
des westlichen Teiles des Ortszentrums erscheint durchführbar. Von einer<br />
Erheblichkeit wird nicht ausgegangen.<br />
h) Die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch<br />
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen<br />
Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.<br />
Die geltenden Gesetze, Verordnungen und Richtlinien zur Begrenzung von Emissionen<br />
aus Feuerungsanlagen oder anderen emittierenden Betriebseinrichtungen sind<br />
anzuwenden. Die verkehrsbedingten Luftschadstoffe steigen durch die Planung aufgrund<br />
der zu erwartenden Verkehrsstärke nur geringfügig. Immissionen oberhalb der<br />
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Bebauungsplan Nr. 17 <strong>Gemeinde</strong> <strong>Sandesneben</strong><br />
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Grenzwerte der 22. BImSchV sind nicht zu erwarten, da eine lockere Bebauung vorgesehen<br />
wird. Von einer Erheblichkeit wird daher nicht ausgegangen.<br />
i) Die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes<br />
nach den Buchstaben a, c, und d<br />
Wesentliche Auswirkungen auf die Wechselwirkungen zwischen den Belanggruppen<br />
sind nicht erkennbar, von einer Erheblichkeit wird daher nicht ausgegangen.<br />
2.1.3. Für die Planung bedeutsame Fachgesetze und Fachpläne<br />
BNatSchG 1 :<br />
BBodSchG 2 :<br />
BImSchG 3 :<br />
Ziele des Umweltschutzes Berücksichtigung in der Planung<br />
Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit<br />
des Naturhaushalts, der<br />
Regenerationsfähigkeit, der nachhaltigen<br />
Nutzungsfähigkeit der Naturgüter<br />
etc.<br />
Nachhaltige Funktionen des Bodens<br />
sichern und wiederherstellen<br />
Ausschluss schädlicher Umweltauswirkungen<br />
Naturschutzfachliche Eingriffsregelung<br />
Artenschutz<br />
Begrenzung von möglichen<br />
Versiegelungen<br />
Lärmschutzfestsetzungen<br />
DSchG 4 : Bewahrung von Denkmälern Abstimmung mit dem Archäologischen<br />
Landesamt<br />
Landschaftsplan: Im Osten des Plangebietes Maßnahmenfläche<br />
für den Naturschutz mit<br />
Sukzession und Gehölzanpflanzung<br />
Begründung gem. § 7 (2)<br />
LNatSchG (s. Abschnitt 2.1.2 g)<br />
Luftreinhalte- oder Lärmminderungspläne liegen nicht vor. Zu den Zielen der Raumordnung<br />
und Landesplanung s. Ziffer 1.2. der Begründung.<br />
1 Bundesnaturschutzgesetz<br />
2 Bundesbodenschutzgesetz<br />
3 Bundesimmissionsschutzgesetz<br />
4 Denkmalschutzgesetz<br />
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Sandesneben</strong> Bebauungsplan Nr. 17<br />
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2.2. Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen mit zusätzlichen<br />
Angaben<br />
2.2.1. Die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge<br />
zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt<br />
(Belang a))<br />
a) Bestandsaufnahme<br />
Tiere, Pflanzen<br />
Das Plangebiet wird überwiegend intensiv ackerbaulich bewirtschaftet, wobei die<br />
südlich der Amtsverwaltung liegenden Bereiche als Kompensationsflächen für den<br />
angrenzenden Bebauungsplan Nr. 9 eine besondere Bedeutung erlangen. Im Norden<br />
und Osten befindet sich vorhandene Bebauung. Das Plangebiet wird im Süden<br />
von Knicks begrenzt. Im Bereich der Stellplatzanlage der Amtsverwaltung sind einige<br />
Laubbäume und Hecken vorhanden.<br />
Boden<br />
Dominierend sind Parabraunerden, stellenweise auch Pseudogleye, welche sich aus<br />
den Geschiebelehmen und Geschiebemergeln gebildet haben.<br />
Wasser<br />
Der Boden in dem vom Eingriff betroffenen Planungsraum ist heute weitgehend unversiegelt<br />
und versickerungsfähig. Auf den lehmigen Böden ist nur eine bedingte<br />
Versickerung zu erwarten. Am südlichen Rand des Geltungsbereiches befindet sich<br />
ein Kleingewässer.<br />
Luft, Klima<br />
Eine besondere Bedeutung der Flächen für Kaltluftentstehung und /oder Kaltlufttransport<br />
liegt nach Ausführungen des Landschaftsplanes nicht vor.<br />
Landschaft<br />
Das Plangebiet liegt westlich der zentralen Ortslage <strong>Sandesneben</strong>. Im Norden und<br />
Osten befindet sich vorhandene Bebauung, im Westen liegt außerhalb des Plangebietes<br />
das Schulzentrum <strong>Sandesneben</strong>. In Richtung Süden begrenzen Knicks den<br />
Geltungsbereich.<br />
Biologische Vielfalt, Wirkungsgefüge<br />
Aufgrund der vorhandenen Nutzungen und Biotopstrukturen ist nur eine begrenzte<br />
biologische Vielfalt zu erwarten.<br />
b) Prognose<br />
Durch die Planung wird ein Großteil der bestehenden Freiflächen überbaut.<br />
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Bebauungsplan Nr. 17 <strong>Gemeinde</strong> <strong>Sandesneben</strong><br />
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Schutzgut Boden und Wasser:<br />
Versiegelung von ~20.300 m² Fläche durch die mögliche Bebauung und die erforderlichen<br />
Außenanlagen sowie die Verkehrsflächen.<br />
Schutzgut Landschaftsbild:<br />
Aufgrund der vorhandenen Strukturen nur bedingt Veränderungen im Landschaftsbild.<br />
Schutzgut Arten- und Lebensgemeinschaften:<br />
Beeinträchtigung von festgesetzten Kompensationsflächen mit erhöhter Bedeutung<br />
auf insgesamt 1.710 m² Fläche sowie 50 m geplante Knickneuanlage.<br />
Schutzgut Klima / Luft:<br />
Keine Beeinträchtigungen<br />
Bei Nichtdurchführung der Planung verbleibt es bei den bisherigen Nutzungen.<br />
c) Geplante Maßnahmen<br />
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen:<br />
Um die Eingriffe zu minimieren, werden Festsetzungen zur Gebäudehöhe, zur überbaubaren<br />
Grundfläche, zur Fassaden- und Dachgestaltung sowie zu Werbeanlagen<br />
getroffen. Durch eine gemeinsame Nutzung der Stellplatzanlage im SO- und MI1-<br />
Gebiet und Regelungen zur Wasserdurchlässigkeit kann der Versiegelungsgrad minimiert<br />
werden. Darüber hinaus sind Maßnahmen zur Versickerung / Rückhaltung des<br />
Niederschlagswassers im Sondergebiet (Rigolen) und im Verlauf des offenen<br />
Amtsgrabens westlich des zentralen Kläranlagengeländes außerhalb des Plangebietes<br />
geplant.<br />
Maßnahmen der Kompensation und der allgemeinen Grünordnung<br />
Im Plangebiet werden Festsetzungen zur Durchgrünung des Plangebietes im Rahmen<br />
der allgemeinen Grünordnung durch Anpflanzungen und Erhalt vorhandener Gehölze<br />
getroffen. So werden entlang der Verkehrsflächen Einzelbaumpflanzungen festgesetzt.<br />
Auf der festgesetzten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern<br />
sind standortgerechte Laubgehölze mit einer Mindestwuchshöhe von 1,20 m zu<br />
pflanzen. Für Stellplatzanlagen mit mehr als 5 Stellplätzen sind auf dem jeweiligen<br />
Baugrundstück heimische standortgerechte Laubbäume zu pflanzen. Anzupflanzen<br />
ist 1 Baum je angefangene 10 Stellplätze. Entlang der nördlichen und östlichen Grenze<br />
des Sondergebietes ist eine Heckenpflanzung vorgesehen. In Richtung Osten ist<br />
auf 40 m Länge die Neuanlage eines Knicks festgesetzt.<br />
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Sandesneben</strong> Bebauungsplan Nr. 17<br />
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Darüber hinaus sind weitere 10 m Knickneuanlage und 11.210 m² Kompensationsfläche<br />
außergebietlich über den Ausgleichsflächenpool des Amtes <strong>Sandesneben</strong>-<br />
Nusse in der <strong>Gemeinde</strong> Klinkrade zu erbringen.<br />
d) Anderweitige Planungsmöglichkeiten<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> hat alternative Standorte mit betrachtet und mit den Fachdienststellen<br />
abgestimmt. Unter Berücksichtigung des Planungsziels einer Aufwertung des<br />
westlichen Ortszentrums ist die jetzt vorgesehene Fläche gewählt worden. Die <strong>Gemeinde</strong><br />
strebt gerade auch für die Wohnsiedlungen im Westen der Ortslage gut erreichbare<br />
Versorgungseinrichtungen an.<br />
Zur Umsetzung der Planvorstellungen der <strong>Gemeinde</strong> wurden mehrere Konzepte mit<br />
unterschiedlicher Anordnung der geplanten Einrichtungen erarbeitet. Die <strong>Gemeinde</strong><br />
hat sich entschieden, die Verkaufseinrichtungen zentral gegenüber der Einmündung<br />
des Schiphorster Weges mit guter fußläufiger Anbindung anzuordnen. Für die Erweiterung<br />
der Verwaltung sind Flächen im Osten des Plangebietes in Zuordnung zur bestehenden<br />
Amtsverwaltung vorgesehen. Es bietet sich hier ein Anbau an das vorhandene<br />
Gebäude an. Die übrigen Flächen stehen dann für eine typische Mischgebietsnutzung<br />
mit Wohnen und nicht störendem Gewerbe zur Verfügung.<br />
e) Bewertung<br />
Der durch die Planung ermöglichte Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild<br />
wird als vertretbar angesehen, da keine sensiblen Strukturen betroffen<br />
werden und durch die Ausweisung von Begrünungs- und Ausgleichsmaßnahmen<br />
eine Kompensation möglich werden kann.<br />
f) Merkmale der technischen Verfahren<br />
Das Prüfverfahren ist nicht technischer sondern naturwissenschaftlicher Art. Die Kartierungen<br />
und Geländeaufnahmen wurden nach den Vorgaben des geltenden<br />
Erlass vorgenommen und spiegeln den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand<br />
wieder. Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben sind nicht aufgetreten.<br />
g) Maßnahmen zur Überwachung<br />
Eine Erfolgskontrolle der Maßnahmen ist abschließend durch eine Endbegehung der<br />
fertig gestellten Maßnahmen vorgesehen. Langfristige Folgeuntersuchungen sind<br />
nicht notwendig.<br />
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Bebauungsplan Nr. 17 <strong>Gemeinde</strong> <strong>Sandesneben</strong><br />
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2.2.2. Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit<br />
sowie die Bevölkerung insgesamt (Belang c))<br />
Das Plangebiet wird durch Verkehrslärm der Hauptstraße berührt. Durch den geplanten<br />
Discount-Markt und die anderen Fachmärkte werden Immissionen verursacht. Zur<br />
Beurteilung wurde ein Lärmgutachten (Büro Ziegler, Mölln) erarbeitet. Weiterführende<br />
detaillierte Angaben können diesem Gutachten entnommen werden. Das Gutachten<br />
kommt zu folgender Einschätzung:<br />
a) Bestandsaufnahme<br />
Verkehrslärm:<br />
Nach der bundesweiten Verkehrszählung des Jahres 2005 ist für die Ortslage <strong>Sandesneben</strong><br />
auf der L 92 im Bereich des Plangebietes bei DTV 3.962 Kfz/24h mit maßgebenden<br />
stündlichen Verkehrsstärken von 230 Kfz/h tags und 36 Kfz/h nachts sowie<br />
Lkw-Anteilen von 6,1 % tags und 8,6 % nachts zu rechnen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit<br />
beträgt innerörtlich 50 km/h. Die Beurteilung der Verkehrslärmimmissionen<br />
ist in der städtebaulichen Planung auf die zu erwartende Verkehrsentwicklung<br />
abzustellen. Bei den Berechnungen wird daher ein pauschaler Prognosezuschlag<br />
von 1 dB(A) angesetzt.<br />
Gewerbelärm:<br />
Immissionsanteile aus anderen Anlagen nach TA Lärm sind im Einwirkungsbereich<br />
des geplanten Discounters mit Fachmärkten nicht vorhanden. Die Berücksichtigung<br />
einer Vorbelastung ist daher nicht erforderlich.<br />
b) Prognose<br />
Verkehrslärm:<br />
In der städtebaulichen Planung ist die DIN 18005-1 für die Beurteilung von Verkehrslärmeinwirkungen<br />
heranzuziehen. Der für Mischgebiete geltende Orientierungswert<br />
des Beiblattes 1 der DIN 18005-1 von 60 dB(A) tags wird ab einem Abstand von 25 m<br />
zur Straßenmitte eingehalten. Der Orientierungswert von 50 dB(A) nachts wird ab<br />
einem Abstand von 35 m eingehalten. An Gebäudeseiten innerhalb dieser Abstandsbereiche,<br />
die teilweise oder vollständig von der Hauptstraße abgewandt sind,<br />
ist mit 2 - 5 dB(A) niedrigeren Beurteilungspegeln zu rechnen. In den Mischgebietsteilflächen<br />
bis zu einem Abstand von 25 m zur Straßenmitte stehen damit an den von<br />
der Verkehrslärmquelle abgewandten Gebäudeseiten ausreichend geschützte<br />
Grundstücksbereiche für Außenwohnnutzungen zur Verfügung.<br />
Gewerbelärm:<br />
Die maßgeblichen Emissionsquellen sind gegeben durch:<br />
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Sandesneben</strong> Bebauungsplan Nr. 17<br />
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• Pkw- und Lkw-Fahrten<br />
• Stellplatzgeräusche (Türenschlagen, Motorstarten, etc.)<br />
• Schieben der Einkaufswagen und Ein- und Ausstapeln in die Sammelboxen<br />
• Lkw-Rangieren im Bereich der Ladezone<br />
• Entladegeräusche<br />
Angaben über stationäre Lärmquellen wie Rückkühler (Verflüssiger) und Ventilatoren<br />
zur Be- und Entlüftung der Verkaufs- und Nebenräume liegen derzeit noch nicht vor.<br />
Ein schalltechnischer Nachweis der Immissionsverträglichkeit sollte im Rahmen der<br />
Bauausführungsplanung erfolgen.<br />
Die Prognoseberechnung der von den geplanten Einkaufsmärkten mit Standard-<br />
Einkaufswagen, fasenloser Betonsteinpflasterung der Stellplatzfläche, ohne Einhausung<br />
der Anlieferungszonen sowie ohne Lärmschutzwand im Bereich der rückwärtigen<br />
Anlieferungszonen ausgehenden Lärmimmissionen kommt zum Ergebnis, dass<br />
tags zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr der für Mischgebiete geltende Immissionsrichtwert<br />
der TA Lärm von 60 dB(A) an den benachbarten vorhandenen Wohnhäusern<br />
und den Baugrenzen der im Bebauungsplan Nr. 17 ausgewiesenen Bauflächen<br />
weitgehend eingehalten wird. An der westlichen Baugrenze der Teilfläche MI 2 ist die<br />
Beurteilung mit partieller rechnerischer Überschreitung des Immissionsrichtwertes um<br />
1 dB(A), die sich im Rahmen der Prognoseunsicherheit bewegt, grenzwertig. Mit einer<br />
2,5 m hohen Lärmschutzwand zur Abschirmung der Entladegeräusche ergeben sich<br />
an den nordöstlich bzw. östlich gelegenen Immissionsorten Pegelminderungen von<br />
1 bis 4 dB(A). Die Errichtung der im Bauentwurf prophylaktisch vorgesehenen Lärmschutzwand<br />
würde die Prognosesicherheit erhöhen und einer Verringerung des<br />
nachbarschaftlichen Konfliktpotenzials zugute kommen.<br />
Öffnungszeiten nach 22:00 Uhr sind weitgehend unkritisch. Dies gilt auch für den Fall,<br />
dass die Öffnungszeit auf die gesamte 16-stündige Beurteilungszeit tags ausgedehnt<br />
wird und damit morgendliche Pkw-Anfahrten vor 06:00 Uhr bzw. abendliche Pkw-<br />
Abfahrten nach 22:00 Uhr noch in die Beurteilungszeit nachts fallen. Vor 06:00 Uhr<br />
und damit in die Beurteilungszeit nachts fallend sind Anlieferungen aufgrund von<br />
Überschreitungen des maximal zulässigen Spitzenpegels an den Immissionsorten im<br />
Einwirkungsbereich der Entladung auch dann auszuschließen, wenn hier eine Lärmschutzwand<br />
errichtet wird. Dies ist im Rahmen der Baugenehmigung zu regeln und<br />
bedarf keiner Festsetzung im Bebauungsplan.<br />
Bei Nichtdurchführung der Planung verbleibt es bei den bisherigen Nutzungen und<br />
Belastungen.<br />
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Bebauungsplan Nr. 17 <strong>Gemeinde</strong> <strong>Sandesneben</strong><br />
___________________________________________________________________________________________<br />
c) Geplante Maßnahmen<br />
Verkehrslärm:<br />
Zum Schutz der Innenräume in der ersten Baureihe der Mischgebiete werden passive<br />
Lärmschutzmaßnahmen in Form von Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 als Bemessungsgrundlage<br />
für die erforderlichen Schalldämmungen festgesetzt.<br />
Gewerbelärm:<br />
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass Lärmschutzmaßnahmen bei Ausschluss<br />
einer Anlieferung in der Nachtzeit nicht zwingend erforderlich sind, da der für Mischgebiete<br />
geltende Immissionsrichtwert weitgehend eingehalten wird bzw. an der<br />
westlichen Baugrenze der Teilfläche MI 2 die Beurteilung mit partieller rechnerischer<br />
Überschreitung um 1 dB(A), die sich im Rahmen der Prognoseunsicherheit bewegt,<br />
grenzwertig ist. Im Sinne eines vorbeugenden Gesundheitsschutzes wird dennoch<br />
eine Lärmschutzwand bzw. ein entsprechendes Gebäudeteil festgesetzt, um das<br />
nachbarschaftliche Konfliktpotential zu verringern.<br />
d) Anderweitige Planungsmöglichkeiten<br />
Verkehrslärm:<br />
Aktive Schallschutzmaßnahmen innerhalb der bebauten Ortslage scheiden aus ortsgestalterischen<br />
und Belegenheitsgründen aus. Ein weiteres Abrücken der geplanten<br />
Neubebauung von der Hauptstraße wird nicht beabsichtigt, da ein Bezug der Neubebauung<br />
zum Gebäudestand erhalten bleiben soll. Am Ortsausgang im Westen<br />
des Plangebietes ist zudem die Mehrzweckhalle geplant, in der keine schützenswerten<br />
Nutzungen vorgesehen werden.<br />
Gewerbelärm:<br />
Vor dem Hintergrund der Planungsabsicht einer Ansiedlung des Verbrauchermarktes<br />
an eben dieser Stelle scheiden wesentlich andere Planungsüberlegungen zum gewählten<br />
Standort aus. Die Verschiebung der Einkaufseinrichtungen nach Süden mit<br />
größerer Entfernung zu vorhandener Bebauung wurde seitens der <strong>Gemeinde</strong> nicht<br />
favorisiert, da dort die geplante Sporthalle in Zuordnung zu den vorhandenen Schulsportanlagen<br />
entstehen soll.<br />
e) Bewertung<br />
Verkehrslärm:<br />
Unter Berücksichtigung der passiven Schallschutzmaßnahmen sind gesunde Wohnund<br />
Arbeitsverhältnisse sichergestellt.<br />
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Sandesneben</strong> Bebauungsplan Nr. 17<br />
___________________________________________________________________________________________<br />
Gewerbelärm:<br />
Aus Sicht des Immissionsschutzes ist die Errichtung des Discounters mit Fachmärkten<br />
an dem geplanten Standort unkritisch.<br />
f) Merkmale der technischen Verfahren<br />
Die Ermittlung der Immissionen erfolgte anhand der in den anzuwendenden DIN-<br />
Normen, technischen Anleitungen und Verordnungen (DIN 18005 1 , TA Lärm 2 ,<br />
16. BImSchV 3 ) vorgegebenen Rechen- und Messverfahren. Schwierigkeiten bei der<br />
Zusammenstellung der Angaben sind nicht aufgetreten.<br />
g) Maßnahmen zur Überwachung<br />
Die Umsetzung der festgesetzten Maßnahmen ist im Rahmen des Bauantragverfahrens<br />
nachzuweisen. Weitere Überwachungen sind nicht notwendig.<br />
2.3. Zusammenfassung<br />
Naturschutz:<br />
Durch die Planung wird ein erheblicher Eingriff in bisher weitgehend unbebaute Flächen<br />
vorbereitet. Die zu erwartenden Auswirkungen werden entsprechend der Maßgaben<br />
der §§ 18 – 21 BNatSchG abgehandelt und durch geeignete Ausgleichs- und<br />
Ersatzmaßnahmen kompensiert.<br />
Immissionen:<br />
Das Plangebiet wird von Verkehrslärm der L 92 berührt. Zur Wahrung gesunder Wohnund<br />
Arbeitsverhältnisse werden passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Weiter<br />
verursacht der geplante Discounter mit Fachmärkten Immissionen. Die anzuwendenden<br />
Immissionsrichtwerte werden unter Berücksichtigung von Lärmschutzeinrichtungen<br />
nicht überschritten.<br />
3. Planvorstellungen und wesentliche Auswirkungen der Planung<br />
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes strebt die <strong>Gemeinde</strong> eine deutliche Aufwertung<br />
der Ortslage im westlichen Ortszentrum an. Die Erweiterung der Verwaltung,<br />
die Möglichkeit zur Errichtung einer Mehrzweckhalle sowie Einkaufseinrichtungen und<br />
in Teilen auch Wohnbebauung und kleingewerbliche Nutzungen tragen zu einer<br />
attraktiven Nutzungsdurchmischung des Bereiches bei. Die geplanten Infrastruktur-<br />
1 Schallschutz im Städtebau<br />
2 Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm<br />
3 Verkehrslärmschutzverordnung<br />
14<br />
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Bebauungsplan Nr. 17 <strong>Gemeinde</strong> <strong>Sandesneben</strong><br />
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einrichtungen sind für die im Westen gelegenen Wohnquartiere auch fußläufig erreichbar<br />
und können Verkehre vermeiden.<br />
Als wesentliche Auswirkungen der Planung sind zunächst die zu erwartenden Immissionen<br />
anzuführen. Hierzu hat die <strong>Gemeinde</strong> ein Gutachten erarbeiten lassen, dessen<br />
Ergebnisse bei der weiteren Planung berücksichtigt werden. Es werden passive<br />
Lärmschutzmaßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm und eine Lärmschutzeinrichtung<br />
zur Minimierung des Gewerbelärms festgesetzt. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse<br />
in der Nachbarschaft bleiben so gewahrt.<br />
Auswirkungen durch die geplanten Verkaufseinrichtungen sind auf die Versorgungsstrukturen<br />
in der <strong>Gemeinde</strong> und dem Nahbereich zu erwarten. Die <strong>Gemeinde</strong> hat<br />
ein Gutachten zur Einzelhandelssituation (BulwienGesa AG, 2008) erarbeiten lassen.<br />
Das Gutachten kommt zu der Einstufung, dass das geplante Vorhaben (Discount-<br />
Markt / Drogeriemarkt / Getränkemarkt) an dem Standort tragfähig und wirkungsanalytisch<br />
unkritisch ist. Die Planungsabsichten der <strong>Gemeinde</strong> zu Erweiterungen der<br />
Einzelhandelseinrichtungen im Osten der Ortslage am Ortsausgang Richtung Labenz<br />
werden nicht weiter verfolgt. Ebenso sind an auch anderer Stelle im <strong>Gemeinde</strong>gebiet<br />
keine Einzelhandelseinrichtungen geplant. Entsprechende Planverfahren zur<br />
Regelung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen werden geprüft und soweit erforderlich<br />
zu gegebener Zeit eingeleitet.<br />
Beeinträchtigungen der vorhandenen Knicks an der Südgrenze des Plangebietes<br />
werden durch die Festsetzung von Knickschutzstreifen, die im Eigentum der <strong>Gemeinde</strong><br />
verbleiben sollen, vermieden. Festsetzungen zur Verwendung wasserdurchlässiger<br />
Beläge auf 50 % der Gemeinschaftsstellplatzanlage werden getroffen. Pflanzgebote<br />
sichern den Erhalt wertvoller Einzelbäume und die Durchgrünung des Gebietes. Der<br />
erforderliche Ausgleich gem. 19 BNatSchG wird extern über den Ausgleichsflächenpool<br />
des Amtes <strong>Sandesneben</strong>-Nusse in Klinkrade erbracht.<br />
4. Planinhalt<br />
4.1. Städtebau<br />
Zur Umsetzung der Planvorstellungen der <strong>Gemeinde</strong> wurden mehrere Konzepte mit<br />
unterschiedlicher Anordnung der geplanten Einrichtungen erarbeitet. Die <strong>Gemeinde</strong><br />
hat sich entschieden, die Verkaufseinrichtungen zentral gegenüber der Einmündung<br />
des Schiphorster Weges mit guter fußläufiger Anbindung anzuordnen. Die mögliche<br />
Mehrzweckhalle wird gegenüber vom Schulzentrum platziert. Damit können kurze<br />
Wege für die Schulsportler gesichert werden. Für die Erweiterung der Verwaltung sind<br />
Flächen im Osten des Plangebietes in Zuordnung zur bestehenden Amtsverwaltung<br />
vorgesehen. Es besteht die Möglichkeit, einen Anbau an das vorhandene Gebäude<br />
vorzusehen oder einen separaten Neubau zu errichten. Die übrigen Flächen stehen<br />
dann für eine typische Mischgebietsnutzung mit Wohnen und nicht störendem Gewerbe<br />
zur Verfügung.<br />
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Sandesneben</strong> Bebauungsplan Nr. 17<br />
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Die Art der baulichen Nutzung wird für eine mögliche Mehrzweckhalle und die Flächen<br />
im Osten des Plangebietes als Mischgebiet gem. § 6 BauNVO festgesetzt. Auf<br />
die Festsetzung von Flächen für den Gemeinbedarf wird bewusst verzichtet, da die<br />
<strong>Gemeinde</strong> sich ausreichenden Spielraum für ihre Planungen offen halten will und<br />
konkrete Hochbauplanungen mit Flächenbedarf etc. noch nicht vorliegen. Ein Erfordernis<br />
wird zudem nicht gesehen, da diese Nutzungen im Mischgebiet allgemein<br />
zulässig sind. Nicht zulässig sind Gartenbaubetriebe und Tankstellen, die sich aufgrund<br />
ihrer Gestaltung und des Platzbedarfs an dieser Stelle nicht in die Planungen<br />
zu einer attraktiven Ortsmitte einfügen. Aufgrund der Nähe zum Schulzentrum sind<br />
außerdem Vergnügungsstätten unzulässig. Die vorhandene Wohnbebauung im Norden<br />
an der Hauptstraße wird gem. der Darstellung im Flächennutzungsplan ebenfalls<br />
als Mischgebiet festgesetzt.<br />
Für die Einkaufseinrichtungen ist die Festsetzung eines Sonstigen Sondergebietes mit<br />
der Zweckbestimmung Einzelhandel gem. § 11 BauNVO vorgesehen. Dort sind ein<br />
Discount-Markt für den täglichen Bedarf, ein Getränkemarkt, ein Drogeriemarkt sowie<br />
ein kleiner weiterer Fachmarkt und Dienstleistungsangebote geplant. Die zulässigen<br />
Nutzungen sind detailliert mit Begrenzung der Verkaufsflächen bzw. Geschossfläche<br />
festgesetzt.<br />
Das Maß der baulichen Nutzung gibt mit einer Grundflächenzahl von 0,4 für alle geplanten<br />
Baugebiete einen Rahmen vor, der die gewünschten Nutzungen ermöglicht,<br />
aber dennoch eine zu dichte Bebauung verhindert. Zur Unterbringung von<br />
Stellplätzen mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen wird gem. § 19 (4) BauNVO<br />
eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche bis zur Kappungsgrenze von 0,8 für<br />
das Sondergebiet und das MI 1-Gebiet festgesetzt. Für die vorhandene Bebauung im<br />
Norden des Plangebietes erfolgt eine Festsetzung der Grundflächenzahl entsprechend<br />
dem Bestand mit ausreichenden Erweiterungsmöglichkeiten. Im Sondergebiet<br />
wird mit der Festsetzung einer Geschossflächenzahl bezweckt, dass nicht durchgehend<br />
großflächige zweigeschossige Baukörper entstehen können. Auf einem geringen<br />
Teil der Grundstücke ist bei vollständiger Ausnutzung der GRZ eine Zweigeschossigkeit<br />
möglich. Sofern die GRZ nicht vollständig ausgenutzt wird, kann auch in entsprechend<br />
größerem Umfang eine Zweigeschossigkeit erreicht werden. Die Einfügung<br />
der Bebauung in das Orts- und Landschaftsbild wird durch die Beschränkung<br />
der Zahl der Vollgeschosse und max. zulässigen Firsthöhen gesichert. Im Osten und<br />
Norden zur vorhandenen Bebauung hin sind die Festsetzungen entsprechend dem<br />
Bestand etwas großzügiger gefasst, während die Neubebauung insbesondere in der<br />
Ortseinfahrt aus südlicher Richtung sowie nach Süden zum Landschaftsraum hin das<br />
Ortsbild nicht durch zu massive Baukörper beeinträchtigen soll.<br />
Die überbaubaren Flächen werden für die Neubebauung zusammengefasst festgesetzt,<br />
um einen großen Spielraum bei der Platzierung der Baukörper auf dem Grundstück<br />
zu ermöglichen. Im Rahmen der konkreten Erschließungsplanung sollen die<br />
unterschiedlichen Nutzungen durch einen Fuß- und Radweg verbunden werden.<br />
Dieser Weg kann innerhalb des Baugebietes und der Grünflächen angelegt werden.<br />
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Bebauungsplan Nr. 17 <strong>Gemeinde</strong> <strong>Sandesneben</strong><br />
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Auch die offene Bauweise lässt die von der <strong>Gemeinde</strong> gewünschte Flexibilität zu. Nur<br />
für den Bestand an der Hauptstraße orientieren sich die Festsetzungen zur überbaubaren<br />
Fläche an den Grundstücksgrenzen. Es kann dort ein weiteres Gebäude entstehen.<br />
Um die Straßenräume nicht durch eine Vielzahl ungeordneter Garagen, Carports<br />
und Nebenanlagen zu beeinträchtigen und zusammenhängende Freiflächen zwischen<br />
den Baugebieten zu erhalten, erfolgen Festsetzungen zur Platzierung dieser<br />
Anlagen auf dem Grundstück entweder nur innerhalb der Baugrenzen oder mit Abstand<br />
zur Straße. Aus Gründen der Ortsgestaltung mit Baumpflanzungen soll auch die<br />
Gemeinschaftsstellplatzanlage im Westen des Plangebietes einen ausreichenden<br />
Abstand zur Hauptstraße einhalten. Stellplätze sind daher dort nur innerhalb der überbaubaren<br />
Fläche oder der festgesetzten Fläche für Gemeinschaftsstellplätze zulässig.<br />
Die festgesetzten Gestaltungsregelungen dienen der Einfügung der Neubebauung<br />
in das Orts- und Landschaftsbild. Diese sind für die gut einsehbaren Flächen an der<br />
Hauptstraße im Westen des Plangebietes restriktiver gefasst, während im Osten auch<br />
die Gestaltungsvielfalt der vorhandenen Bebauung berücksichtigt ist.<br />
4.2. Verkehrliche Erschließung<br />
Das Plangebiet liegt direkt an der Hauptstraße (L 92). Im Südwesten des Plangebietes<br />
ist an der L 92 eine Ortsdurchfahrtsgrenze festgesetzt (km 26,529). Es ist aus städtebaulicher<br />
Sicht nicht gewünscht, dass die Bebauung dicht an die freie Strecke der<br />
L 92 heranrückt. Aus diesem Grund ist eine von der Bebauung freizuhaltende Fläche<br />
an der L 92 festgesetzt. Es erscheint sinnvoll, die Ortsdurchfahrtsgrenze in südlicher<br />
Richtung bis einschließlich der geplanten Mehrzweckhalle zu verschieben. Ein entsprechendes<br />
Verfahren wird eingeleitet.<br />
Die Erschließung des Sondergebietes und des südlichen Mischgebiets erfolgt über<br />
eine gemeinsame Zufahrt zur Hauptstraße im Westen des Plangebietes. Weitere Zufahrten<br />
sind dort aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht vorgesehen und daher<br />
ausgeschlossen. Das Mischgebiet im Osten des Plangebietes wird über eine Stichstraße<br />
mit Wendemöglichkeit ebenfalls an die Hauptstraße angebunden.<br />
Zur Verbesserung der Sicherheit für Fußgänger soll auf der Ostseite der Hauptstraße<br />
ein Fußweg angelegt werden. In Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger ist zu<br />
prüfen, inwieweit der Einbau einer Querungshilfe vom Schulzentrum zur geplanten<br />
Mehrzweckhalle sinnvoll ist. Ebenso soll die Möglichkeit einer Querung in Verlängerung<br />
des Schiphorster Weges zur Anbindung des Discount-Marktes geprüft werden.<br />
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Sandesneben</strong> Bebauungsplan Nr. 17<br />
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Der von der <strong>Gemeinde</strong> geplante Wanderweg von Westen in Richtung alter Ortskern<br />
soll im Süden des Plangebietes auf der Nordseite des vorhandenen Knicks geführt<br />
werden. Im Osten des Plangebietes bieten sich verschiedene Möglichkeiten zur Fortführung<br />
an. Da die <strong>Gemeinde</strong> Eigentümer des Grundstücks ist, wird hier auf eine<br />
Festsetzung verzichtet. Die Wegeführung wird in Abstimmung mit den Planungen für<br />
die Erweiterung der Verwaltung und der sonstigen dort geplanten Nutzungen festgelegt.<br />
Für den Discount-Markt und die Fachmärkte sowie die südlichen Mischgebiete ist<br />
eine gemeinsam zu nutzende Stellplatzanlage vorgesehen und entsprechend festgesetzt.<br />
Im Mischgebiet im Osten des Plangebietes werden Parkplätze im Rahmen<br />
der Erschließungsplanung in den Straßenraum der Planstraße integriert. Der private<br />
ruhende Verkehr ist auf den jeweiligen Baugrundstücken unterzubringen. <strong>Sandesneben</strong><br />
ist an das Liniennetz des ÖPNV angebunden.<br />
4.3. Immissionen<br />
Das Plangebiet wird durch Immissionen aus Verkehrslärm berührt. Ebenso sind durch<br />
die geplanten Nutzungen im Sondergebiet Immissionen zu erwarten (Stellplätze, Anlieferung,<br />
Haustechnik etc.). Hierzu wurde ein Lärmgutachten erarbeitet. Die Ergebnisse<br />
des Gutachtens werden bei der weiteren Planung beachtet. So werden zum<br />
Schutz vor Verkehrslärm passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Zur Konfliktvermeidung<br />
wird zudem eine Lärmschutzwand bzw. ein entsprechendes Gebäudeteil<br />
zur Minimierung des Gewerbelärms festgesetzt. (Nähere Ausführungen s. Umweltbericht.)<br />
4.4. Archäologie<br />
Im Plangebiet ist ein archäologisches Bodendenkmal (LA Nr. 27, Siedlungsstelle) bekannt.<br />
Es ist sicherzustellen, dass durch die Baumaßnahme nicht in archäologisches<br />
Kulturgut eingegriffen wird. Vor Beginn von Baumaßnahmen ist daher in Abstimmung<br />
mit dem Archäologischen Landesamt zu prüfen, in welchem Umfang Untersuchungen<br />
vorzunehmen sind.<br />
5. Ver- und Entsorgung<br />
Die Ver- und Entsorgung des Gebietes erfolgt über die vorhandenen Einrichtungen in<br />
der <strong>Gemeinde</strong>. Notwendige Erweiterungen werden vorgenommen.<br />
Mit dem Fachdienst Wasserwirtschaft des Kreises Herzogtum Lauenburg sowie dem<br />
Gewässerunterhaltungsverband Steinau/Nusse wurden bereits Abstimmungen zur<br />
schadlosen Ableitung anfallenden Oberflächenwassers geführt. Eine Übergangslösung<br />
zur Regenwasserbewirtschaftung für die Teilerschließung (Discountmarkt) sieht<br />
18<br />
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Bebauungsplan Nr. 17 <strong>Gemeinde</strong> <strong>Sandesneben</strong><br />
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vor, mittels einer durch die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Sandesneben</strong> herzustellenden Anschlussleitung<br />
das anfallende Oberflächenwasser dem verrohrten Gewässer südlich der<br />
Hauptstraße zuzuführen. Die Abflussleistung dieser Anschlussleitung soll durch geeignete<br />
Maßnahmen (Abflussdrosselblende o. ä.) reduziert werden. Diese Abflussdrosselung<br />
führt zu einem Rückstau im Oberflächenentwässerungssystem des Discountmarktes.<br />
Ergänzend zu dem Rückstauvolumen des Leitungssystems wird für die Übergangszeit<br />
eine natürliche Geländesenke westlich des Marktes als „Polder“ mit genutzt.<br />
Bei entsprechendem Oberflächenwasseranfall staut diese „Polderfläche“ ein<br />
und entleert sich selbsttätig bei sinkendem Rückstauspiegel. Es ist hierfür eine neue<br />
Einleitungsstelle zu schaffen. Über den Grundstücksentwässerungsantrag des Discountmarktes<br />
beim Amt <strong>Sandesneben</strong>–Nusse ist die Forderung der Kreises Herzogtum<br />
Lauenburg auf Herstellung eines Sandfangschachtes mit Leichtstoffrückhaltung<br />
sicherzustellen. Der Nachweis für so ein Bauwerk ist mind. für eine kritische Regenspende<br />
von 15 l / (s*ha) zu führen. Mit Erschließung der verbleibenden Flächen im<br />
Plangebiet ist auch eine zwingende Neuordnung bzw. Überplanung der bisherigen<br />
verrohrten Gewässervorflut südlich der Hauptstraße verbunden. Hier ist eine Rückhaltung<br />
im Verlauf des offenen Amtsgrabens westlich des zentralen Kläranlagengeländes<br />
außerhalb des Plangebietes denkbar. Hierzu werden im Rahmen der Erschließungsplanung<br />
weitere Abstimmungen mit der Wasserbehörde und dem Gewässerunterhaltungsverband<br />
Steinau/Nusse vorgenommen.<br />
Die Wasserversorgung wird durch den Zweckverband Wasserversorgung <strong>Sandesneben</strong><br />
sichergestellt. Die Schmutzwasserbeseitigung erfolgt über die Einrichtungen der<br />
<strong>Gemeinde</strong>.<br />
Die Versorgung mit elektrischer Energie erfolgt durch die EON/Hanse. Vor Beginn von<br />
Tiefbauarbeiten ist die genaue Kabellage bei der zuständigen Betriebsstelle zu erfragen.<br />
Die Versorgung mit Erdgas erfolgt durch die Vereinigten Stadtwerke (Sitz in Ratzeburg).<br />
Vorhandene Leitungen sind bei Baumaßnahmen zu berücksichtigen.<br />
Die Versorgung der <strong>Gemeinde</strong> mit Einrichtungen des Fernmeldenetzes erfolgt durch<br />
die Telekom AG. Vor Beginn von Tiefbauarbeiten ist zwecks Koordinierung der Leitungsarbeiten<br />
frühzeitig eine Einbindung der Telekom AG erforderlich.<br />
Die Abfallentsorgung wird durch die Abfallwirtschaft Südholstein GmbH (AWSH) mit<br />
Sitz in Elmenhorst geregelt.<br />
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Sandesneben</strong> Bebauungsplan Nr. 17<br />
___________________________________________________________________________________________<br />
6. Kosten<br />
Durch die Inhalte des Bebauungsplanes sind für die <strong>Gemeinde</strong> Kosten durch Straßenbaumaßnahmen,<br />
Grünordnung inkl. Ausgleich und Bepflanzungen zu erwarten.<br />
Auf die Grünordnung mit Ausgleich entfallen ca. 48.000,-€, die überwiegend vom<br />
Vorhabenträger im Sondergebiet getragen werden. Für die Straßenbaumaßnahme<br />
im Bereich der Amtsverwaltung ist eine realistische Kostenannahme derzeit nicht<br />
möglich, da der Ausbau der Straße von einer Entscheidung über einen Neu- oder<br />
Anbau an die Amtsverwaltung abhängig ist. Die <strong>Gemeinde</strong> strebt städtebauliche<br />
Verträge mit Investoren und Bauträgern an, sofern die Erschließungsmaßnahmen<br />
durch einen Dritten durchgeführt werden sollen.<br />
7. Naturschutz und Landschaftspflege<br />
Nach § 21 BNatSchG ist über die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />
im Bauleitplan unter entsprechender Anwendung der §§ 18 und 19 BNatSchG<br />
nach den Vorschriften des BauGB zu entscheiden, wenn aufgrund einer Aufstellung,<br />
Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplanes Eingriffe in Natur und Landschaft zu<br />
erwarten sind. Eine entsprechende naturschutzfachliche Eingriffsbilanzierung ist in<br />
Anlehnung an den Erlass Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum<br />
Baurecht, Gemeinsamer Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für<br />
Umwelt, Natur und Forsten vom 3. Juli 1998, sowie dessen Anlage durchzuführen.<br />
7.1. Eingriffsbereich:<br />
Das Plangebiet liegt im Westen der zentralen Ortslage <strong>Sandesneben</strong>s südlich und<br />
östlich der Hauptstraße gegenüber dem Schulzentrum und ist ca. 3.1 ha groß. Die<br />
Fläche wird überwiegend intensiv landwirtschaftlich genutzt. Im Norden befindet sich<br />
Wohnbebauung, im Osten die Amtsverwaltung des Amtes <strong>Sandesneben</strong>-Nusse. Das<br />
Plangebiet wird im Süden von Knicks begrenzt. Im Bereich der Stellplatzanlage der<br />
Amtsverwaltung sind einige Laubbäume und Hecken vorhanden.<br />
7.2. Eingriffsbilanzierung<br />
Boden:<br />
Die Bodenbildung im Plangebiet beruht auf den Geschiebelehmen und Geschiebemergeln<br />
der letzten Vereisung und ist stellenweise mit Sand überlagert. Es haben<br />
sich Parabraunerden, stellenweise auch Pseudogleye gebildet.<br />
Die vom Eingriff betroffenen Flächen des Plangebietes sind heute unversiegelt. Sie<br />
werden ackerbaulich intensiv bewirtschaftet. Es ist von einem Einsatz von Düngemitteln<br />
und Bioziden im Rahmen einer zulässigen landwirtschaftlichen Nutzung auszugehen,<br />
der Bodenhaushalt ist diesbezüglich zum Teil vorbelastet. Grundsätzlich ist je-<br />
20<br />
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Bebauungsplan Nr. 17 <strong>Gemeinde</strong> <strong>Sandesneben</strong><br />
___________________________________________________________________________________________<br />
doch anzunehmen, dass die Bodenfunktionen trotz der Nutzungen weitgehend intakt<br />
sind.<br />
Die geplante Bebauung führt zu einer Überbauung bisher weitgehend intakter Bodenfunktionen.<br />
In derzeit unversiegelten Flächen wird die Bodenfauna vernichtet,<br />
die Bodenatmung und Oberflächenwasserversickerung wird stark behindert und die<br />
Flächen verlieren ihre potentielle Funktion als Vegetationsstandort. Es erfolgt eine<br />
vollständige Herausnahme der überbaubaren Flächen aus den natürlichen Kreisläufen.<br />
Minimiert wird der Eingriff durch die Festsetzung der maximalen zulässigen Grundflächenzahl<br />
und deren zulässigen Überschreitung durch die in § 19 (4) BauNVO aufgeführten<br />
Anlagen. Durch eine gemeinsame Nutzung der Stellplatzanlage im SO- und<br />
MI1-Gebiet und Regelungen zur Wasserdurchlässigkeit kann der Versiegelungsgrad<br />
minimiert werden. Eine Beeinträchtigung des Oberbodens kann durch einen schonenden<br />
Umgang während der Bauphase weitgehend vermieden werden.<br />
Allgemein ist von einer nachhaltigen Veränderung des Bodenhaushaltes auszugehen,<br />
so dass die Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen notwendig ist. Der Ausgleich<br />
eines Eingriffs in den Bodenhaushalt ist lediglich in sehr begrenztem Umfang<br />
möglich, da er in der Regel nur durch die Entsiegelung von Flächen bzw. die Wiederherstellung<br />
der Bodenfunktionen durchführbar ist. Derartige Flächen finden sich<br />
nur in seltenen Fällen in einem Plangebiet, es muss daher auf Ersatzmaßnahmen<br />
ausgewichen werden. Die Hinweise des Ministeriums für Umwelt, Natur und Forsten<br />
sehen als Ersatz für einen Eingriff in das Schutzgut Boden die Anlage eines naturnahen<br />
Biotops auf ehemals intensiv landwirtschaftlich genutzter Fläche vor. Dabei sind<br />
versiegelte Gebäudeflächen und versiegelte Oberflächenbeläge in einem Verhältnis<br />
von mind. 1 : 0,5 und wasserdurchlässige Oberflächenbeläge von mind. 1 : 0,3<br />
auszugleichen.<br />
Die eingriffsrelevanten Bauflächen und die aufgrund der festgesetzten GRZ resultierenden<br />
möglichen Versiegelungen sind in nachstehender Tabelle aufgeführt. Entsprechend<br />
ergibt sich rechnerisch aus der reinen Bodenversiegelung folgender Mindestbedarf<br />
an Ausgleichsfläche:<br />
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Sandesneben</strong> Bebauungsplan Nr. 17<br />
___________________________________________________________________________________________<br />
22<br />
Verhältnis 1 : 0,5<br />
Anzurechnende<br />
Fläche in m²<br />
Verhältnis 1 : 0,3<br />
Anzurechnende<br />
Fläche in m²<br />
Benötigte<br />
Ausgleichsfläche in<br />
m²<br />
Eingriff in das Schutzgut Boden<br />
durch folgende Faktoren:<br />
Überbauung im SO-Gebiet:<br />
8.860m² x 0,4 = 3.544m²<br />
Überschreitung im SO-Gebiet:<br />
3.544 1.772<br />
3.544m²<br />
Überbauung im MI1-Gebiet:<br />
1.772 1.772 1.418<br />
7.210m²x0,4=2.884m²<br />
Überschreitung im MI1-Gebiet:<br />
2.884 1.442<br />
2.884m²<br />
Überbauung im MI2-Gebiet:<br />
9.820m²x0,4=3.928m² abzgl.<br />
1.442 1.442 1.154<br />
420m² vorh. Bebauung<br />
Überschreitung im MI2-Gebiet:<br />
3.508 1.754<br />
3.928m²x0,5=1.964m²<br />
Überbauung im MI3-Gebiet:<br />
2.180m²x0,3=654m² abzgl.<br />
1.964 982<br />
460m² vorh. Bebauung<br />
Überschreitung im MI3-Gebiet:<br />
194 97<br />
654m²x0,5=327m² 327 164<br />
Straßenverkehrsfläche: 1.430m² 1.430 715<br />
Summe: 17.065 3.214 9.497<br />
Durch die Ausweisung einer mind. 9.500 m² großen, intensiv landwirtschaftlich genutzten<br />
Fläche und die Anlage eines naturnahen Biotops auf dieser Fläche kann<br />
ausreichend Ersatz für den Eingriff in das Schutzgut Boden geleistet werden.<br />
Wasser:<br />
Der Boden in dem vom Eingriff betroffenen Raum ist heute weitgehend unversiegelt<br />
und versickerungsfähig. Auf den lehmigen Böden ist nur eine bedingte Versickerung<br />
zu erwarten. Ein Kleingewässer liegt in der Knickverzweigung am südöstlichen Plangebiet<br />
genau im Grenzbereich des Geltungsbereiches.<br />
Der Eingriff erfolgt durch die geplante Überbauung und die damit einhergehende<br />
zusätzliche Versiegelung, wodurch sich die potentiell versickerungsfähige Oberfläche<br />
erheblich verringert. Die Zunahme der Versiegelung führt zu einem höheren und<br />
schnelleren Abfluss des Niederschlagwassers und verringert somit die Grundwasserneubildung,<br />
der allerdings kaum eine Bedeutung zukommt, da überwiegend Geschiebemergel<br />
ansteht. Darüber hinaus geht durch die Versiegelung und die Verdichtung<br />
des Bodens Bodenfilterkapazität verloren.<br />
Minimiert wird der Eingriff durch die Begrenzung der Versiegelung. Dies geschieht<br />
durch die im Bebauungsplan festgesetzten Grundflächenzahlen und deren Überschreitungen,<br />
die gemeinsame Nutzung der Stellplatzanlage des SO- und MI1-<br />
Gebietes und der Festsetzung, das 50 % der Gemeinschaftsstellplatzfläche wasserdurchlässig<br />
herzustellen sind.<br />
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Bebauungsplan Nr. 17 <strong>Gemeinde</strong> <strong>Sandesneben</strong><br />
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Für das Plangebiet soll eine Rückhaltung des anfallenden Oberflächenwassers erfolgen.<br />
Abschließende Untersuchungen hierzu liegen noch nicht vor. Es gibt Überlegungen<br />
eine Rückhaltung im Verlauf des offenen Amtsgrabens westlich des zentralen<br />
Kläranlagengeländes außerhalb des Plangebietes umzusetzen.<br />
Unter der Voraussetzung, dass die geplante Rückhaltung des anfallenden Oberflächenwassers<br />
umsetzbar ist, wird der Eingriff in das Schutzgut Wasser als ausgeglichen<br />
angesehen und es werden keine Kompensationsmaßnahmen erforderlich. Ist eine<br />
Rückhaltung und Versickerung des Niederschlagswassers nicht möglich, wird für die<br />
vollversiegelten Flächen ein Ausgleich in Höhe der Kompensationsforderungen für<br />
den Boden (8.535 m²) erforderlich.<br />
Landschaftsbild:<br />
Das Plangebiet liegt im Westen der zentralen Ortslage <strong>Sandesneben</strong>s. Im Norden<br />
und Osten befindet sich vorhandene Bebauung. Westlich der Hauptstraße außerhalb<br />
des Plangebietes befindet sich das Schulzentrum <strong>Sandesneben</strong>. In Richtung<br />
Süden wird das Plangebiet durch vorhandene Knicks abgeschirmt. Vom westlichen<br />
Rand des Plangebietes sind stellenweise gute Blickbeziehungen zur denkmalgeschützten<br />
Kirche im Osten der Ortslage möglich.<br />
Eingriffsvermeidend wirken Festsetzungen zur Begrenzung der Firsthöhe und der möglichen<br />
Geschossflächenzahl im Zusammenhang mit der festgesetzten Grundflächenzahl,<br />
die bewirken, dass im SO-Gebiet keine durchgängige Zweigeschossigkeit möglich<br />
wird. Weitere Maßnahmen erfolgen durch die Gestaltungsfestsetzungen zur<br />
Dachneigung, durch den Verzicht auf spiegelnde Dachpfannen und metallisch<br />
glänzende oder spiegelnde Fassadenmaterialien sowie durch die Verwendung landschaftstypischer<br />
Dachfarben. Des Weiteren wird für das So-, das MI1- und MI3-Gebiet<br />
rotes Sichtmauerwerk vorgeschrieben. Für Werbeanlagen erfolgen gesonderte Festsetzungen.<br />
Im Plangebiet werden weiter Festsetzungen zur Durchgrünung getroffen. Für Stellplatzanlagen<br />
mit mehr als 5 Stellplätzen sind auf dem jeweiligen Baugrundstück heimische<br />
standortgerechte Laubbäume zu pflanzen. Anzupflanzen ist 1 Baum/10 Stellplätze.<br />
Für die festgesetzten Einzelbäume entlang der Verkehrsflächen sind heimische<br />
standortgerechte Laubbäume zu pflanzen. Auf der festgesetzten Fläche zum<br />
Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind standortgerechte Laubgehölze mit<br />
einer Mindestwuchshöhe von 1,20 m zu pflanzen. Die vorhandenen Knicks sollen<br />
durch einen ca. 5 m breiten Schutzstreifen in Ihrem Bestand erhalten und in ihrer<br />
Entwicklung gestärkt werden.<br />
Unter Berücksichtigung der vorhandenen Situation und der angesprochenen Maßnahmen<br />
zur Vermeidung/Minimierung und zur Durchgrünung wird nicht von einem<br />
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Sandesneben</strong> Bebauungsplan Nr. 17<br />
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erheblichen oder nachhaltigen Eingriff in das Schutzgut Landschaftsbild ausgegangen.<br />
Arten und Lebensgemeinschaften:<br />
Das Plangebiet ist aufgrund seiner derzeitigen Nutzung als Acker und Siedlungsfläche<br />
von allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz. Erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigungen<br />
von Arten und Lebensgemeinschaften sind hier, bezogen auf die Fläche<br />
an sich, nicht zu erwarten.<br />
Zu berücksichtigen sind jedoch Festsetzungen aus dem östlich angrenzenden Bebauungsplan<br />
Nr. 9, welche für den Bereich südlich der Amtsverwaltung Fläche zum<br />
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft vorsehen,<br />
die dem Ausgleich dieses Bebauungsplanes dienen. Hiermit erlangen die Flächen<br />
eine besondere Bedeutung. Vorgesehen ist Sukzession sowie die Anlage eines Knicks.<br />
Da der Bebauungsplan Nr. 9 bisher nicht umgesetzt wurde, wird als Ausgleich für den<br />
Eingriff in diese Flächen in Anlehnung an den Bewertungserlass ein Verhältnis von<br />
1 : 1 (Eingriff : Ausgleich) vorgesehen. Demnach wären 50 m Knickneuanlage sowie<br />
1.710 m² Ausgleich zu erbringen.<br />
Artenschutz<br />
Im Plangebiet sind keine streng und/oder besonders geschützten Arten bekannt, die<br />
in ihrem Bestand gefährdet oder selten sind. Allerdings sind die vorhandenen Knicks<br />
und die Gehölzbestände auf dem Gelände der Amtsverwaltung Lebensraum „besonders<br />
geschützter“ jedoch häufiger Brutvogelarten. Das Kleingewässer an der südlichen<br />
Plangebietsgrenze innerhalb der Knickverzweigung ist zudem potenzieller Lebensraum<br />
für Amphibien.<br />
Das Kleingewässer ist durch Gehölzaufwuchs vollständig verschattet. Bei starken und<br />
anhaltenden Niederschlägen ist eine temporäre Vergrößerung der Wasserfläche<br />
anzunehmen, die jedoch nicht über die Gehölzstrukturen hinausgehen dürfte. Aufgrund<br />
der starken Verschattung ist das Gewässer kein optimaler Lebensraum für<br />
Amphibien, ein Vorkommen ist dennoch möglich. Durch den festgesetzten Knickschutzstreifen<br />
wird ein Eingriff auch in die Gewässerstrukturen vermieden, so dass mit<br />
keiner Verletzung der Verbotstatbestände des § 42 BNatSchG zu rechnen ist.<br />
Auch in die südlich gelegenen Knickstrukturen wird nicht eingegriffen. Sie werden<br />
vielmehr über die Festsetzung der Knickschutzstreifen in Ihrem Bestand geschützt. Zur<br />
Vermeidung des Verbottatbestandes zum Töten heimischer Brutvögel gem.<br />
§ 42 (1) BNatSchG ist gemäß § 34 (6) LNatSchG die Baufeldräumung mit Rodung<br />
vorhandener Gehölze nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 14. März zulässig. So wird<br />
ausgeschlossen, dass Vögel während der Brutperiode getötet werden. Dennoch<br />
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Bebauungsplan Nr. 17 <strong>Gemeinde</strong> <strong>Sandesneben</strong><br />
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werden geeignete Bruthabitate der heimischen Vogelwelt im Bereich der Amtsverwaltung<br />
beseitigt.<br />
Im Umfeld der Baumaßnahme steht ausreichend Ausweichlebensraum zur Verfügung,<br />
in den gestörte ungefährdete Arten während der Baumaßnahme kurzfristig<br />
ausweichen können. Durch festgesetzte Gehölzanpflanzungen wird zudem neuer<br />
Lebensraum geschaffen. Die ökologischen Funktionen der von dem Eingriff betroffenen<br />
Fortpflanzungs- und Ruhestätten werden weiterhin erfüllt und wiederhergestellt.<br />
Gemäß § 42 (5) BNatSchG liegt demnach kein Verstoß gegen die Verbote des<br />
§ 42 (1) Nr. 1 und 3 BNatSchG vor. Eine Ausnahmegenehmigung von den Verbotstatbeständen<br />
nach § 43 (8) BNatSchG wird nicht erforderlich.<br />
Klima / Luft:<br />
Erhebliche Beeinträchtigungen auf das Schutzgut Klima / Luft werden im Regelfall<br />
bereits auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung durch eine entsprechende<br />
Flächen- / Standortwahl vermieden. Erhebliche Beeinträchtigungen liegen vor, wenn<br />
Flächen mit Kaltluftentstehungs- und / oder Luftausgleichsfunktion durch bauliche<br />
oder ähnliche Maßnahmen betroffen sind. Nach Darstellung des Landschaftsplanes<br />
liegt keine besondere Bedeutung der Flächen für Kaltluftentstehung und/oder Kaltlufttransport<br />
vor. Kompensationsmaßnahmen werden nicht erforderlich.<br />
7.3. Maßnahmen der allgemeinen Grünordnung und der Kompensation<br />
Aus der naturschutzfachlichen Eingriffsbilanzierung erwachsen die folgenden Ausgleichserfordernisse:<br />
Schutzgut<br />
Ausgleich<br />
Eingriffsregelung<br />
Boden 9.500 m²<br />
Wasser 0 m²<br />
Landschaftsbild 0 m²<br />
Arten und Lebensgemeinschaften 1.710 m²<br />
Knickneuanlage: 50 m<br />
Klima /Luft 0 m²<br />
Ausgleichsfläche 11.210 m²<br />
Knickneuanlage 50 m<br />
Im Plangebiet werden die folgenden Maßnahmen festgesetzt:<br />
bei Annahme<br />
Versicherung/Rückhaltung<br />
• Für Stellplatzanlagen mit mehr als 5 Stellplätzen sind auf dem jeweiligen Baugrundstück<br />
heimische standortgerechte Laubbäume zu pflanzen. Anzupflanzen<br />
ist 1 Baum/10 Stellplätze. Die in der Planzeichnung festgesetzten Einzelbaumpflanzungen<br />
können hierauf angerechnet werden.<br />
• Für die festgesetzten Einzelbäume sind heimische standortgerechte Laubbäume<br />
zu pflanzen.<br />
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Sandesneben</strong> Bebauungsplan Nr. 17<br />
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• Auf der festgesetzten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind<br />
standortgerechte Laubgehölze mit einer Mindestwuchshöhe von 1,20 m zu pflanzen.<br />
• Auf der festgesetzten Fläche zum Anpflanzen einer Hecke sind heimische standortgerechte<br />
Laubgehölze zu pflanzen.<br />
• Auf der festgesetzten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung<br />
von Boden, Natur und Landschaft ist ein Knickwall in einer Breite von<br />
2,50 m mit Bepflanzung in der Artenzusammensetzung des Schlehen-Hasel-Knicks<br />
anzulegen. Auf der Westseite ist ein 2 m breiter Knickschutzstreifen mit Entwicklung<br />
einer Gras- und Krautflur vorzulagern.<br />
Die genannten Anpflanzungen sind auf Dauer zu erhalten. Bei Abgang ist entsprechender<br />
Ersatz zu leisten.<br />
Die Neuanlage des Knicks auf 40 m Länge wird als Ausgleich für den Eingriff in die<br />
geplanten Knickstrukturen des Bebauungsplanes Nr. 9 angerechnet. Die ausstehenden<br />
10 m Knickneuanlage und 11.210 m² Kompensationsfläche werden außergebietlich<br />
über den Ausgleichsflächenpool des Amtes <strong>Sandesneben</strong>-Nusse in der <strong>Gemeinde</strong><br />
Klinkrade erbracht.<br />
7.4. Kosten der allgemeinen Grünordnung und des Ausgleichs<br />
Anzahl<br />
Einheitspreis Gesamtpreis<br />
Baumpflanzung Stellplatzanlage ca. 14 St. Laubbäume 400 € 5.600 €<br />
Festgesetzte Einzelbaumpflanzungen 8 St. Laubbäume 400 € 2.500 €<br />
Laubgehölze > 1,20 m 80 St. Gehölze 5 € 400 €<br />
Anpflanzung Hecke 160 m Heckenpflanzung 20 € 3.200 €<br />
Knickneuanlage 40 m Knickneuanlage 50 € 2.000 €<br />
Ausgleichsmaßnahme 10 m Knickneuanlage 50 € 500 €<br />
7.5. Empfehlungen der Landschaftspflege<br />
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11.210 m² Ausgleichsfläche 3 € 33.630 €<br />
Vorhandene Gehölzbestände sind während der Baumaßnahmen gemäß DIN 18 920<br />
über bauzeitliche Schutzmaßnahmen vor Beschädigungen zu schützen. Dabei ist zu<br />
beachten, dass ein 1,8 m hoher Schutzzaun den gesamten Wurzelbereich<br />
(=Kronendurchmesser) umfasst. Ist aus Platzgründen die Sicherung des gesamten<br />
Wurzelraumes nicht möglich, ist der Stamm mit einer mindestens 2 m hohen Bretterverschalung<br />
zu versehen. Ausschachtungen im Kronentraufbereich sind von Hand<br />
durchzuführen.<br />
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47.830 €
Bebauungsplan Nr. 17 <strong>Gemeinde</strong> <strong>Sandesneben</strong><br />
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Auf schonenden Umgang mit dem Oberboden während der Bauphase ist zu achten;<br />
das betrifft vor allem den Oberbodenabtrag und seine Zwischenlagerung. Es<br />
wird dringend empfohlen, ganz auf Pflanzendünger und chemische Schädlingsbekämpfungsmittel<br />
aus Gründen des Boden- und Grundwasserschutzes zu verzichten,<br />
da bei vielen Stoffen und deren Umwandlungsprodukten keinerlei Erkenntnisse über<br />
mögliche Gefährdungspotenziale vorliegen. Tausalze und tausalzhaltige Mittel sollten<br />
auf dem privaten Grundstück nicht ausgebracht werden.<br />
Das Grundwasser steht unter besonderem Schutz. Die dauerhafte Grundwasserabsenkung<br />
bzw. Ableitung z. B. durch Kellerdränagen ist wasserrechtlich erlaubnispflichtig.<br />
Da dieser Eingriff regelmäßig durch bautechnische Maßnahmen vermeidbar ist,<br />
kann eine Genehmigung im Allgemeinen nicht erteilt werden. Über Ausnahmen entscheidet<br />
die Wasserbehörde auf Antrag. Revisionsdränagen sind zulässig, soweit sie<br />
nicht zu einer dauerhaften Grundwasserabsenkung führen. Sie sind der Wasserbehörde<br />
mit Bauantragstellung anzuzeigen. Es ist durch eine Baugrunduntersuchung<br />
der Nachweis zu erbringen, dass mit der Dränagemaßnahme keine dauerhafte<br />
Grundwasserabsenkung einhergeht. Bei hoch anstehendem Grundwasser wird der<br />
Verzicht von Kellern empfohlen. Versickerungsanlagen sind ebenfalls anzeigepflichtig.<br />
In bestimmten Fällen sind Versickerungsanlagen auch erlaubnispflichtig. Über<br />
Einzelheiten informiert die zuständige Wasserbehörde.<br />
Für die festgesetzten Anpflanzungen im Plangebiet werden aus landschaftspflegerischer<br />
Sicht die folgenden Gehölzarten empfohlen:<br />
Stellplatzanlage: • Bergahorn • Eberesche<br />
• Feldahorn • Schwedische Mehlbeere<br />
• Baumhasel<br />
Hauptstraße: • Linde<br />
Geplante Stichstraße: • Bergahorn<br />
Anpflanzungen Hecke: • Feldahorn • Hainbuche<br />
• Haselnuss • Gewöhnlicher Schneeball<br />
• Roter Hartriegel • Rotbuche<br />
• Stieleiche • Wildapfel<br />
Anpflanzungen >1,2 m • Felsenbirne • Berberitze<br />
• Roter Holunder • Gewöhnliche Heckenkirsche<br />
• Schlehdorn • Heckenrose<br />
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Sandesneben</strong> Bebauungsplan Nr. 17<br />
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8. Billigung der Begründung<br />
Die Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 17 der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Sandesneben</strong> wurde von der <strong>Gemeinde</strong>vertretung in der Sitzung am gebilligt.<br />
<strong>Sandesneben</strong>,<br />
28<br />
Bürgermeister<br />
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