Gemeinde Sandesneben - Planlabor Stolzenberg
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Sandesneben</strong> Bebauungsplan Nr. 17<br />
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Die Art der baulichen Nutzung wird für eine mögliche Mehrzweckhalle und die Flächen<br />
im Osten des Plangebietes als Mischgebiet gem. § 6 BauNVO festgesetzt. Auf<br />
die Festsetzung von Flächen für den Gemeinbedarf wird bewusst verzichtet, da die<br />
<strong>Gemeinde</strong> sich ausreichenden Spielraum für ihre Planungen offen halten will und<br />
konkrete Hochbauplanungen mit Flächenbedarf etc. noch nicht vorliegen. Ein Erfordernis<br />
wird zudem nicht gesehen, da diese Nutzungen im Mischgebiet allgemein<br />
zulässig sind. Nicht zulässig sind Gartenbaubetriebe und Tankstellen, die sich aufgrund<br />
ihrer Gestaltung und des Platzbedarfs an dieser Stelle nicht in die Planungen<br />
zu einer attraktiven Ortsmitte einfügen. Aufgrund der Nähe zum Schulzentrum sind<br />
außerdem Vergnügungsstätten unzulässig. Die vorhandene Wohnbebauung im Norden<br />
an der Hauptstraße wird gem. der Darstellung im Flächennutzungsplan ebenfalls<br />
als Mischgebiet festgesetzt.<br />
Für die Einkaufseinrichtungen ist die Festsetzung eines Sonstigen Sondergebietes mit<br />
der Zweckbestimmung Einzelhandel gem. § 11 BauNVO vorgesehen. Dort sind ein<br />
Discount-Markt für den täglichen Bedarf, ein Getränkemarkt, ein Drogeriemarkt sowie<br />
ein kleiner weiterer Fachmarkt und Dienstleistungsangebote geplant. Die zulässigen<br />
Nutzungen sind detailliert mit Begrenzung der Verkaufsflächen bzw. Geschossfläche<br />
festgesetzt.<br />
Das Maß der baulichen Nutzung gibt mit einer Grundflächenzahl von 0,4 für alle geplanten<br />
Baugebiete einen Rahmen vor, der die gewünschten Nutzungen ermöglicht,<br />
aber dennoch eine zu dichte Bebauung verhindert. Zur Unterbringung von<br />
Stellplätzen mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen wird gem. § 19 (4) BauNVO<br />
eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche bis zur Kappungsgrenze von 0,8 für<br />
das Sondergebiet und das MI 1-Gebiet festgesetzt. Für die vorhandene Bebauung im<br />
Norden des Plangebietes erfolgt eine Festsetzung der Grundflächenzahl entsprechend<br />
dem Bestand mit ausreichenden Erweiterungsmöglichkeiten. Im Sondergebiet<br />
wird mit der Festsetzung einer Geschossflächenzahl bezweckt, dass nicht durchgehend<br />
großflächige zweigeschossige Baukörper entstehen können. Auf einem geringen<br />
Teil der Grundstücke ist bei vollständiger Ausnutzung der GRZ eine Zweigeschossigkeit<br />
möglich. Sofern die GRZ nicht vollständig ausgenutzt wird, kann auch in entsprechend<br />
größerem Umfang eine Zweigeschossigkeit erreicht werden. Die Einfügung<br />
der Bebauung in das Orts- und Landschaftsbild wird durch die Beschränkung<br />
der Zahl der Vollgeschosse und max. zulässigen Firsthöhen gesichert. Im Osten und<br />
Norden zur vorhandenen Bebauung hin sind die Festsetzungen entsprechend dem<br />
Bestand etwas großzügiger gefasst, während die Neubebauung insbesondere in der<br />
Ortseinfahrt aus südlicher Richtung sowie nach Süden zum Landschaftsraum hin das<br />
Ortsbild nicht durch zu massive Baukörper beeinträchtigen soll.<br />
Die überbaubaren Flächen werden für die Neubebauung zusammengefasst festgesetzt,<br />
um einen großen Spielraum bei der Platzierung der Baukörper auf dem Grundstück<br />
zu ermöglichen. Im Rahmen der konkreten Erschließungsplanung sollen die<br />
unterschiedlichen Nutzungen durch einen Fuß- und Radweg verbunden werden.<br />
Dieser Weg kann innerhalb des Baugebietes und der Grünflächen angelegt werden.<br />
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