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Gemeinde Sandesneben - Planlabor Stolzenberg

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Sandesneben</strong> Bebauungsplan Nr. 17<br />

___________________________________________________________________________________________<br />

• Pkw- und Lkw-Fahrten<br />

• Stellplatzgeräusche (Türenschlagen, Motorstarten, etc.)<br />

• Schieben der Einkaufswagen und Ein- und Ausstapeln in die Sammelboxen<br />

• Lkw-Rangieren im Bereich der Ladezone<br />

• Entladegeräusche<br />

Angaben über stationäre Lärmquellen wie Rückkühler (Verflüssiger) und Ventilatoren<br />

zur Be- und Entlüftung der Verkaufs- und Nebenräume liegen derzeit noch nicht vor.<br />

Ein schalltechnischer Nachweis der Immissionsverträglichkeit sollte im Rahmen der<br />

Bauausführungsplanung erfolgen.<br />

Die Prognoseberechnung der von den geplanten Einkaufsmärkten mit Standard-<br />

Einkaufswagen, fasenloser Betonsteinpflasterung der Stellplatzfläche, ohne Einhausung<br />

der Anlieferungszonen sowie ohne Lärmschutzwand im Bereich der rückwärtigen<br />

Anlieferungszonen ausgehenden Lärmimmissionen kommt zum Ergebnis, dass<br />

tags zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr der für Mischgebiete geltende Immissionsrichtwert<br />

der TA Lärm von 60 dB(A) an den benachbarten vorhandenen Wohnhäusern<br />

und den Baugrenzen der im Bebauungsplan Nr. 17 ausgewiesenen Bauflächen<br />

weitgehend eingehalten wird. An der westlichen Baugrenze der Teilfläche MI 2 ist die<br />

Beurteilung mit partieller rechnerischer Überschreitung des Immissionsrichtwertes um<br />

1 dB(A), die sich im Rahmen der Prognoseunsicherheit bewegt, grenzwertig. Mit einer<br />

2,5 m hohen Lärmschutzwand zur Abschirmung der Entladegeräusche ergeben sich<br />

an den nordöstlich bzw. östlich gelegenen Immissionsorten Pegelminderungen von<br />

1 bis 4 dB(A). Die Errichtung der im Bauentwurf prophylaktisch vorgesehenen Lärmschutzwand<br />

würde die Prognosesicherheit erhöhen und einer Verringerung des<br />

nachbarschaftlichen Konfliktpotenzials zugute kommen.<br />

Öffnungszeiten nach 22:00 Uhr sind weitgehend unkritisch. Dies gilt auch für den Fall,<br />

dass die Öffnungszeit auf die gesamte 16-stündige Beurteilungszeit tags ausgedehnt<br />

wird und damit morgendliche Pkw-Anfahrten vor 06:00 Uhr bzw. abendliche Pkw-<br />

Abfahrten nach 22:00 Uhr noch in die Beurteilungszeit nachts fallen. Vor 06:00 Uhr<br />

und damit in die Beurteilungszeit nachts fallend sind Anlieferungen aufgrund von<br />

Überschreitungen des maximal zulässigen Spitzenpegels an den Immissionsorten im<br />

Einwirkungsbereich der Entladung auch dann auszuschließen, wenn hier eine Lärmschutzwand<br />

errichtet wird. Dies ist im Rahmen der Baugenehmigung zu regeln und<br />

bedarf keiner Festsetzung im Bebauungsplan.<br />

Bei Nichtdurchführung der Planung verbleibt es bei den bisherigen Nutzungen und<br />

Belastungen.<br />

12<br />

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