8 - Prof. Dr. Reinhard Singer
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- Streik in <strong>Dr</strong>ittbetrieben: nur bei koalitionsmäßiger Verflechtung der Parteien (AN<br />
= gleiche Gewerkschaft/AG gleiche Branche); Grund: dann macht AG bei seinem<br />
Verband <strong>Dr</strong>uck und schwächt AG-Position<br />
- Fallbezogen: AG gleiche Branche, AN IG Metall ( + )<br />
cc) Unternehmerische Fehldisposition? (§ 615 S. 2)<br />
- Abhängigkeit von Haupt-Abnehmer (wohl) unvermeidlich<br />
Ergebnis: AN trägt Kampfrisiko; kein Vergütungsanspruch<br />
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Exkurs: § 146 III SGB III (dtv 24)<br />
Neutralität der BfA bei Arbeitskämpfen hat engere Voraussetzungen: Betrieb muss<br />
räumlich und fachlich dem Geltungsbereich des umkämpften TV angehören oder den<br />
Tarifvertrag aus einem anderen Tarifbezirk voraussichtlich übernehmen<br />
Nach BAG sind Neutralitätsanforderungen an BfA – jetzt Bundesagentur - nicht<br />
vergleichbar, weil auf diese kein <strong>Dr</strong>uck ausgeübt wird.<br />
Wenn Entgeltfortzahlung dazu führt, dass AG unter <strong>Dr</strong>uck gerät, ist dagegen<br />
Kampfparität betroffen und sollte Entgeltfortzahlung unterbleiben.<br />
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Variante: Arbeitsunfähigkeit des AN?<br />
1. § 3 I EFZG verlangt Verhinderung „infolge Krankheit“<br />
2. Bei Streikteilnahme fehlt es an Kausalität<br />
a) Allerdings bejaht BAGE 68, 299 Entgeltfortzahlung, wenn AN nicht am Streik<br />
teilgenommen hat<br />
AN erlitt Ski-Unfall während des Urlaubs und machte für die Dauer der<br />
Arbeitsunfähigkeit EFZ geltend; während AU hat AN nicht gestreikt, erst<br />
wieder nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit<br />
BAG: AN hat Streikteilnahme weder ausdrücklich noch konkludent erklärt;<br />
daher war AU alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung<br />
b) Fallbezogen: Fall anders gelagert; selbst wenn AN hätte arbeiten wollen, hätte er<br />
nicht arbeiten können; es fehlt Kausalität zwischen Arbeitsunfähigkeit und<br />
Krankheit<br />
Ergebnis: A erhält keine Entgeltfortzahlung wegen Krankheit, weil er auch als Gesunder<br />
keinen Entgeltanspruch gehabt hätte.<br />
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