07.10.2013 Aufrufe

Andreas Hoffmann-Ocon, Katja Koch, Kirsten Ricker (Hg.) „Und sie ...

Andreas Hoffmann-Ocon, Katja Koch, Kirsten Ricker (Hg.) „Und sie ...

Andreas Hoffmann-Ocon, Katja Koch, Kirsten Ricker (Hg.) „Und sie ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

„Schulaufsicht von oben und von unten“ im Königreich Hannover<br />

timation des OSK im Gegensatz zu den lokalen Schulaufsichtsinstanzen gar nicht<br />

vorlag. Eine bildungshistorisch wertende – und zugleich demokratietheoretische –<br />

Perspektive könnte lauten, dass Schulaufsicht und schulpolitische Steuerung erst<br />

dann demokratisch wäre, wenn <strong>sie</strong> direkt oder zumindest indirekt legitimiert wäre.<br />

Dies wäre z.B. der Fall gewesen, wenn eine durch das Volk gewählte Person durch<br />

Berufung die Vertreter des OSK indirekt legitimierte. Aus der Perspektive einer<br />

Theorie der direkten Demokratie ließen sich die Anforderungen an eine demokratische<br />

Schulaufsicht und schulpolitische Steuerung sogar noch erhöhen: Besonders demokratisch<br />

qualifiziert wäre Schulaufsicht und schulpolitische Steuerung, wenn <strong>sie</strong><br />

von unten von der mitbestimmenden Öffentlichkeit ausginge (vgl. <strong>Hoffmann</strong><br />

2004b). Interessanterweise wäre unten dann nicht die einzelne Schule, sondern das<br />

Insgesamt von wahl- und stimmberechtigten Bürgern einer Stadt (vgl. Criblez 1998,<br />

203). Und dies wäre zu verzeichnen gewesen, wenn z.B. die Schulaufsicht ausschließlich<br />

vom Magistrat ausginge – im Prinzip dergestalt, wie es vor Einrichtung<br />

der OSK im Jahre 1830 in vielen Städten auch praktiziert wurde.<br />

Städtische schulpolitische Steuerung durch Recht<br />

In der Regel war in absolutistischen Herrschaftsformen – wie im Königreich<br />

Hannover – der Gebrauch politischer Macht auf die Differenz von überlegen/unterlegen<br />

angewiesen (vgl. Luhmann 1987, 163). Entweder ebnete die Weisheit<br />

des Königs und seiner Administration entstehende Konflikte und Zweifelsfälle<br />

ein oder es wurde ein Kampf ausgetragen, der im Absolutismus normalerweise<br />

mit der Reasymmetrierung der Macht endete. Spätestens als im Zuge des modernen<br />

Staatsbildungsprozesses sich die Städte im Königreich Hannover eigene Verfassungen<br />

gaben, wurden die Möglichkeiten des willkürlichen Machtgebrauchs eingeschränkt.<br />

Auch das spätabsolutistische Königreich Hannover war an die Verfassungen<br />

gebunden – sobald die königlichen Landdrosteien <strong>sie</strong> genehmigten und in<br />

Kraft treten ließen. In dieser neuen Lage konnten die Städte auf dem Feld der<br />

Schulpolitik versuchen, das Stadtverfassungrecht zu benutzen, um die politischstaatliche<br />

Gewalt zu zwingen, ihm beizustehen. Im Rahmen der vertikalen Gewaltenteilung<br />

(Staat – Stadt bzw. Kommune) musste wirksame staatliche Macht jetzt<br />

rechtmäßige Macht sein (vgl. Luhmann 1987, 164). Insbesondere Stade nutzte die<br />

Zweitcodierung der Macht durch das Recht, indem es während der Konflikte mit<br />

der staatlichen Schulaufsicht sein in die Verfassung gegossenes Patronatsrecht ins<br />

Spiel brachten.<br />

Städtische schulpolitische Steuerung durch Geld<br />

Das filigrane und sensible Steuerungsmedium Geld bot keine Gewähr für einen<br />

staatlichen schulpolitischen Steuerungserfolg. Dadurch, dass die Magistrate in<br />

einem hohen Maß selbst zur finanziellen Unterhaltung ihrer städtischen höheren<br />

Anstalt aufkommen mussten, konnten <strong>sie</strong> bei Steuerungsabsichten des OSK gegensteuern.<br />

19

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!