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Kollektives Arbeitsrecht - Alpmann Schmidt

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32<br />

1. Teil: Das Koalitions-, Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht<br />

rifbindung ist also nur beim Arbeitgeber gegeben, während für den jeweiligen<br />

Arbeitnehmer je nach Tarifbindung nur einer der beiden Tarifverträge Anwendung<br />

findet. Anders als bei der Tarifkonkurrenz sind also beide Parteien des Arbeitsvertrags<br />

gemeinsam nur an einen Tarifvertrag gebunden. 163<br />

Zur Tarifpluralität kann es kommen, wenn die Arbeitnehmer des Betriebs mehreren Gewerkschaften<br />

angehören und der Arbeitgeber oder der zuständige Arbeitgeberverband mit verschiedenen<br />

Gewerkschaften auch TV abgeschlossen hat oder eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung<br />

z.B. zu einem HausTV hinzukommt. Zur Tarifkonkurrenz kann es insbes. dann kommen,<br />

wenn zur beiderseitigen Tarifbindung der Arbeitsvertragsparteien aufgrund beiderseitiger Verbandszugehörigkeit<br />

eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines anderen TV hinzukommt<br />

oder beide Arbeitvertragsparteien gleichzeitig verschiedenen Verbänden angehören. 164<br />

Nach der wohl h.M., insbesondere der Rspr., sind die Fälle der Tarifkonkurrenz<br />

und der Tarifpluralität aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität<br />

nach dem Grundsatz der Tarifeinheit („ein Betrieb, ein Tarifvertrag“) zu lösen.<br />

In diesen Fällen geht – unabhängig von der Allgemeinverbindlichkeit eines dieser<br />

TV – stets der speziellere dem allgemeineren Tarifvertrag vor. Zu prüfen ist<br />

deshalb im Einzelfall, welcher Tarifvertrag dem Betrieb räumlich, betrieblich,<br />

fachlich und persönlich am nächsten steht und deshalb den Erfordernissen und<br />

Eigenarten des Betriebs und der darin tätigen Arbeitnehmer am besten gerecht<br />

wird. Entscheidend ist dabei die Betriebstätigkeit, die im Betrieb überwiegt (Indizien:<br />

Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer, Anteil am Umsatz und Gewinn,<br />

Eintragung im Handelsregister), ihm also das Gepräge gibt. 165<br />

4.4 Der persönliche Geltungsbereich eines Tarifvertrags<br />

4.4.1 Die zwingende Wirkung des normativen Teils eines Tarifvertrags nach<br />

§4 TVG kommt nur in zwei Fällen in Betracht. Dies sind:<br />

. beiderseitige Tarifbindung nach § 3 Abs. 1 TVG oder<br />

. Allgemeinverbindlichkeitserklärung nach § 5 TVG<br />

4.4.1.1 Tarifgebunden nach § 3 Abs. 1 TVG sind „Mitglieder der Tarifvertragsparteien<br />

und der Arbeitgeber, der selbst Partei eines Tarifvertrags ist“, wobei sich<br />

die Verbandsmitgliedschaft nach dem Satzungsrecht des jeweiligen Verbandes<br />

richtet. 166 Die Tarifbindung nach § 3 Abs. 1 TVG kann auch noch dadurch begründet<br />

werden, dass eine Arbeitsvertragspartei noch während der nach § 3<br />

163 BAG NZA 1991, 736 ff.; Schaub § 203 Rdnr. 51 ff.; Däubler/Zwanziger § 4 TVG Rdnr. 916 ff.; MünchArbR/<br />

Löwisch/Rieble § 276 Rdnr. 1 ff.; Hanau NZA 2003, 128, 131 m.w.N.<br />

164 Vgl. zu diesen Problemen speziell im Zusammenhang mit der Gründung von ver.di Kempen NZA 2003,<br />

415 ff.; Melms NZA 2002, 296 ff.<br />

165 BAG DB 2003, 1067; EzA § 4 TVG „Tarifkonkurrenz“ Nr. 10, 15; Buchner BB 2003, 2121 ff.; Säcker/Oetker<br />

ZfA 1994, 1 ff.; Hromadka DB 1996, 1872 ff.; a.A. insbes. zur Tarifpluralität LAG Hessen BB 2003, 1229,<br />

1231; Däubler/Zwanziger § 4 TVG Rdnr. 943 ff.; MünchArbR/Löwisch/Rieble § 276 Rdnr. 17 ff.; Rieble BB<br />

2003, 1227, 1228; Hanau NZA 2003, 128, 131; Däubler NZA 1996, 225, 230: Durch die Annahme der Tarifeinheit<br />

werde die Tarifautonomie der Verbände und die Koalitionsfreiheit der Arbeitnehmer verletzt. Die Mitglieder<br />

der Organisationen, deren TV verdrängt würden, würden auf den Status von Nichtorganisierten<br />

zurückfallen.<br />

166 BAG NZA 2001, 981 ff. und zur Zulässigkeit der sog. OT-Migliedschaft siehe S. 38.

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