Kollektives Arbeitsrecht - Alpmann Schmidt
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2. Abschnitt: Das Tarifvertragsrecht<br />
Abs. 3 TVG fortbestehenden zwingenden Tarifbindung dem zuständigen Verband<br />
beitritt. 167 Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt der Annahme der Beitrittserklärung,<br />
sodass eine rückwirkende Begründung der Tarifbindung durch<br />
Rückwirkung der Verbandsmitgliedschaft ausgeschlossen ist. 168 Der entstandenen<br />
zwingenden Wirkung eines Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1 TVG kann sich<br />
eine Arbeitsvertragspartei durch einen Verbandsaustritt während der Laufzeit<br />
des Tarifvertrags nicht entziehen, § 3 Abs. 3 TVG (vgl. S. 29).<br />
Für die zwingende normative Geltung der Rechtsnormen über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche<br />
Fragen gemäß § 3 Abs. 2 TVG (vgl. dazu S. 23 ff.) genügt nach h.M. bereits die<br />
einseitige Tarifbindung des Arbeitgebers. 169<br />
4.4.1.2. Durch eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung nach Maßgabe des § 5<br />
TVG, die grds. auch mit Rückwirkung erfolgen kann, 170 wird die gegebenenfalls<br />
fehlende beiderseitige Tarifbindung der Arbeitsvertragsparteien nach § 3<br />
Abs. 1 TVG ersetzt. Zuständig für die Allgemeinverbindlichkeitserklärung ist<br />
nach § 5 Abs. 1 TVG der Bundesminister für „Arbeit und Soziales“, der allerdings<br />
die Entscheidung nach § 5 Abs. 6 TVG übertragen kann und dies bei Regionaltarifverträgen<br />
in der Praxis auch tut. 171<br />
Die Voraussetzungen einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung sind 172 :<br />
. rechtswirksamer Tarifvertrag, der sich auch in der Phase der Nachwirkung<br />
nach § 4 Abs. 5 TVG befinden kann; 173<br />
. Beschäftigung von mindestens 50% der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags<br />
fallenden Arbeitnehmer durch tarifgebundene Arbeitgeber, § 5<br />
Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TVG oder Notwendigkeit zur Behebung sozialen Notstands,<br />
§ 5 Abs. 1 S. 2 TVG;<br />
. öffentliches Interesse an der Allgemeinverbindlichkeitserklärung, § 5 Abs. 1<br />
Nr. 2 TVG oder Notwendigkeit der Behebung eines sozialen Notstands, § 5<br />
Abs. 1 S. 2 TVG;<br />
. Allgemeinverbindlichkeitserklärung durch den zuständigen Minister im Einvernehmen<br />
mit dem Tarifausschuss, § 5 Abs. 1, 5, 6 TVG;<br />
. öffentliche Bekanntmachung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung, § 5<br />
Abs. 7 TVG.<br />
Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung hat nach h.M. eine Doppelnatur. Im Verhältnis zwischen<br />
dem Staat und den Verbänden ist sie ein Verwaltungsakt und im Verhältnis zu den nicht<br />
organisierten Arbeitsvertragsparteien eine Mitwirkungshandlung bei dem autonomen Rechtssetzungsverfahren<br />
der Verbände. Für die Überprüfung der Rechtswirksamkeit einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung<br />
folgt daraus: Im Verhältnis zwischen dem Staat und den Ver-<br />
167 BAG NZA 1998, 484, 485; Schaub § 206 Rdnr. 10; Söllner/Waltermann Rdnr. 433.<br />
168 BAG NZA 2001, 980 ff.; Däubler/Lorenz § 3 TVG Rdnr. 19.<br />
169 Vgl. dazu BAG NZA 1998, 312 und Roßmann NZA 1999, 1252 zur Nachwirkung dieser Normen.<br />
170 BAG NZA 1997, 495 ff.; Söllner/Waltermann Rdnr. 472 f. und S. 28 f.<br />
171 Ausführlich zur Allgemeinverbindlichkeitserklärung Schaub § 207; MünchArbR/Löwisch/Rieble § 268;<br />
Söllner/Waltermann Rdnr. 470 ff.; Zachert NZA 2003, 132 ff.<br />
172 Vgl. dazu Däubler/Lakies § 5 TVG Rdnr. 69 ff.; Schaub § 207 Rdnr. 6 ff.<br />
173 BVerfG AP Nr. 17 zu § 5 TVG; BAG AP Nr. 13 zu § 5 TVG m.Anm. Wiedemann.<br />
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