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Kollektives Arbeitsrecht - Alpmann Schmidt

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1. Abschnitt: Das Betriebsverfassungsrecht<br />

also dafür zu sorgen, dass die Betriebsratswahl entsprechend den Vorschriften<br />

des BetrVG und der WO durchgeführt wird, sodass von ihm die im Zusammenhang<br />

mit den Betriebsratswahlen auftretenden Rechtsfragen zu klären sind. Er<br />

muss gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 mindestens aus drei wahlberechtigten Arbeitnehmern<br />

des Betriebs bestehen (Ausnahme bei Bestellung durch das ArbG, §§ 16<br />

Abs. 2 S. 3, 17 Abs. 4 S. 2, ggf. i.V.m. § 17 a Nr. 4). Eine Erhöhung der Zahl der<br />

Wahlvorstandsmitglieder nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 S. 2, 3 kommt nur bei<br />

dem Regelwahlverfahren, nicht dagegen bei dem vereinfachten Wahlverfahren<br />

in Betracht, § 17 a Nr. 2.<br />

Die „Einberufung“ des Wahlvorstands ist für das Regelverfahren in den §§ 16, 17 geregelt, die<br />

für das vereinfachte Wahlverfahren durch den § 17 a modifiziert werden. Entscheidend ist insoweit<br />

in erster Linie, ob in dem Betrieb bereits ein Betriebsrat besteht, der bei beiden Wahlarten<br />

in erster Linie für die Bestellung des Wahlvorstands zuständig ist, § 16. Einzelheiten dazu<br />

später bei den einzelnen Wahlverfahren.<br />

Die einzelnen Aufgaben des Wahlvorstands sind in den §§ 1–27 WO (Regelverfahren)<br />

geregelt, wobei für zweistufige und einstufige vereinfachte Wahlverfahren,<br />

insbesondere hinsichtlich Fristen und Form Sonderregelungen in den §§ 28,<br />

35 bzw. 36 WO zu beachten sind. Die wichtigsten Aufgaben sind:<br />

. Erstellung von nach dem Geschlecht getrennten Wählerlisten nach § 2 WO, die unabhänhig<br />

von etwaigen Einsprüchen nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 WO bis zum letzten Tag vor<br />

der Stimmabgabe zu berichtigen sind. Dabei ist zu beachten, dass die Aufnahme in die<br />

Wählerliste gem. § 2 Abs. 3 WO formelle Voraussetzung für die Wahlberechtigung nach § 7<br />

und die Wählbarkeit nach § 8 ist. Die materielle Wahlberechtigung bzw. die Wählbarkeit<br />

wird dagegen damit nicht begründet. Entscheidend dafür sind allein die §§ 7, 8. 130<br />

. Festlegung der nach § 9 zu wählenden Zahl der Betriebsratsmitglieder sowie der der Geschlechterquote<br />

des § 15 Abs. 2 entsprechenden Verteilung der Betriebsratssitze<br />

. Erlass des Wahlausschreibens nach § 3 WO, ggf. mit den Sonderregelungen des § 31 WO<br />

bzw. § 36 WO beim vereinfachten Verfahren<br />

. Prüfung und Bescheidung der Einsprüche gegen die Wählerliste, § 4 WO (Regelverfahren),<br />

§ 30 Abs. 2 WO (vereinfachtes Verfahren)<br />

. Entgegennahme, Prüfung, Bescheidung und Bekanntmachung der eingereichten Vorschlagslisten<br />

nach §§ 6–10 WO (Regelverfahren), § 33 bzw. § 36 Abs. 5 WO (vereinfachtes<br />

Verfahren)<br />

. Vorbereitung und Überwachung des Wahlvorgangs, §§ 11, 12 WO<br />

. Öffentliche Stimmauszählung, Erstellung einer vorläufigen Wahlniederschrift, Benachrichtigung<br />

der Gewählten und Bekanntgabe des Wahlergebnisses; §§ 13 ff. WO<br />

. Einberufung der konstituierenden Sitzung des Betriebsrats gemäß § 29 Abs. 1 innerhalb einer<br />

Woche nach dem Abschluss der Stimmabgabe und Teilnahme des Vorsitzenden des<br />

Wahlvorstands an dieser Sitzung bis zur Wahl eines Wahlleiters<br />

V) Verstöße gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit<br />

oder das Wahlverfahren können zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl<br />

nach Maßgabe des § 19 und in Ausnahmefällen zu gesetzlich nicht geregelter<br />

Nichtigkeit der Wahl führen, es sei denn, das durch den Verstoß das Wahlergebnis<br />

nicht geändert oder beeinflusst werden konnte (vgl. dazu Fall 20).<br />

130 F/K/H/E/S § 2 WO 2001 Rdnr. 8; D/K/K/Berg § 2 WO Rdnr. 13 m.w.N.<br />

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