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Kollektives Arbeitsrecht - Alpmann Schmidt

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2. Teil: Das Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht<br />

Die Wahl und die Zusammensetzung des Betriebsrats sind in den §§ 7 ff. geregelt,<br />

wobei das BetrVG in den §§ 14 ff. nur die allgemeinen Grundsätze für die<br />

Durchführung der Betriebsratswahl regelt. Die Einzelheiten der Durchführung<br />

des Wahlverfahrens sind dagegen in der Wahlordnung (WO) geregelt. 127 Hinsichtlich<br />

der Art des Verfahrens bei den Betriebsratswahlen ist zwischen dem<br />

sog. Regelverfahren nach § 14 (dazu S. 118) und dem vereinfachten Wahlverfahren<br />

in „kleineren“ Betrieben nach § 14 a (dazu S. 119 f.) zu unterscheiden.<br />

4.2.2.1 Allgemeine Grundsätze für die Betriebsratswahlen<br />

Die nachfolgenden Grundsätze gelten unabhängig davon, ob die Betriebsratswahl<br />

in dem Regelwahlverfahren nach § 14 oder dem vereinfachten Wahlverfahren<br />

nach § 14 a durchzuführen ist.<br />

I) Nach § 13 Abs. 1 finden die Betriebsratswahlen alle vier Jahre in der Zeit<br />

vom 01.03. bis zum 31.05. statt. Zuletzt wurden die Betriebsräte im Jahr 2002<br />

gewählt. Außerhalb des Regelwahlzeitraumes ist der Betriebsrat in den im § 13<br />

Abs. 2 abschließend aufgezählten Fällen zu wählen (vgl. zur Amtszeit des Betriebsrats<br />

auch S. 129 ff.).<br />

Beispiel zu § 13 Abs. 2 Nr. 1: Enormer Personalzuwachs<br />

Im Betrieb des U wurde am 31.01.1998 erstmals ein 3-köpfiger Betriebsrat bei 30 wahlberechtigten<br />

Arbeitnehmern gewählt. Am 31.01.2000 waren bei U insgesamt 70 wahlberechtigte Arbeitnehmer<br />

beschäftigt. Neuwahlen?<br />

Die Voraussetzungen für die Neuwahl des Betriebsrats nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 liegen nicht vor.<br />

Die Zahl der Arbeitnehmer ist zwar am Stichtag, also 24 Monate nach der Betriebsratswahl,<br />

um mehr als die Hälfte, nicht aber um mindestens 50 Arbeitnehmer gestiegen. Damit eine Neuwahl<br />

nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 durchzuführen ist, müssen am Stichtag (frühere/spätere Veränderungen<br />

unerheblich) beide zahlenmäßigen Voraussetzungen kumulativ vorliegen. 128<br />

II) Der Betriebsrat wird gemäß § 14 Abs. 1 i.V.m. § 11 WO in einer geheimen,<br />

unmittelbaren und gemeinsamen Wahl von den Arbeitern und Angestellten<br />

gewählt. Die bisherige Gruppenwahl fällt also nach Aufhebung der Unterscheidung<br />

zwischen Angestellten und Arbeitern (§ 6 a.F.) weg. Die Stimme ist grds.<br />

persönlich abzugeben. Ist der Arbeitnehmer an der Stimmabgabe verhindert, besteht<br />

die Möglichkeit der Briefwahl, §§ 24 ff. WO für das Regelverfahren und<br />

§ 14 a Abs. 4 i.V.m. § 35 WO für das vereinfachte Wahlverfahren.<br />

III) Bei der Verteilung der Betriebsratssitze ist nach dem geänderten § 15 Abs. 2<br />

eine Geschlechterquote in der Weise zu berücksichtigen, dass das Geschlecht,<br />

das in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis<br />

im Betriebsrat vertreten sein muss, wenn dieser aus mindestens drei<br />

Mitgliedern besteht. 129<br />

IV) Zuständig für die Durchführung der Betriebsratswahlen ist der Wahlvorstand,<br />

der sie gemäß § 18 unverzüglich nach seiner Bestellung einzuleiten,<br />

durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen hat. Der Wahlvorstand hat<br />

127 Vgl. zur Neufassung der Wahlordnung F/K/H/E/S, Anhang WO 2001; S. 1723 ff.; Neumann BB 2002, 510 ff.<br />

128 Vgl. F/K/H/E/S § 13 Rdnr. 23 ff.; D/K/K/Schneider § 13 Rdnr. 7; S/W/S § 13 Rdnr. 3 ff.<br />

129 Vgl. dazu Berger-Delhey ZTR 2002, 113; Nielebock AiB 2001, 681; Will FA 2002, 73 und S. 120 ff.

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