bestattungs - und friedhofreglement der einwohnergemeinde attiswil
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Bestattungs- <strong>und</strong> Friedhofreglement Seite 2<br />
Leichenf<strong>und</strong> Art. 4<br />
1 Wer einen Leichnam findet, hat unverzüglich die Gemeindeschreiberei<br />
zu benachrichtigen. Diese leitet die Meldung an die Gemeindepolizeibehörde<br />
weiter.<br />
2 Ist die Todesursache unbekannt o<strong>der</strong> verdächtig, namentlich wenn ein<br />
Verdacht auf Gewaltanwendung besteht, so veranlasst die Behörde die<br />
nötigen Abklärungen.<br />
Bestattungsbewilligung Art. 5<br />
1 Sobald die Formalitäten erfüllt sind, wird die Bestattungsbewilligung<br />
zuhanden des Totengräbers ausgestellt. Auch für die Beisetzung von<br />
Urnen ist eine Bewilligung erfor<strong>der</strong>lich.<br />
III. Die Bestattung<br />
2 Ohne Bestattungsbewilligung darf <strong>der</strong> Totengräber keine Bestattung<br />
o<strong>der</strong> Urnenbeisetzung vornehmen.<br />
3 Über die erteilten Bewilligungen wird eine Kontrolle geführt.<br />
Aufbahrungsdauer Art. 6<br />
Die Beerdigung o<strong>der</strong> Kremation soll im Winter frühestens 72 St<strong>und</strong>en,<br />
in <strong>der</strong> übrigen Jahreszeit frühestens 48 St<strong>und</strong>en nach dem Tode,<br />
stattfinden.<br />
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 14 Abs. 2 <strong>und</strong> Abs. 3<br />
des Dekretes vom 25.11.1876 über das Begräbniswesen, wonach die<br />
Gemeindepolizeibehörde eine frühere Bestattung bewilligen kann.<br />
Aufbahrungshalle Art. 7<br />
Alle Leichen sind innert 24 St<strong>und</strong>en nach Eintritt des Todes in die<br />
Aufbahrungshalle zu überführen. Im Einverständnis mit dem Arzt, <strong>der</strong><br />
die Todesbescheinigung ausgestellt hat, kann die Gemeindepolizeibehörde<br />
Ausnahmen bewilligen.<br />
Beschaffenheit Art. 8<br />
<strong>der</strong> Särge Särge für Erdbestattungen sind aus leicht verrottbarem Material her-<br />
zustellen.<br />
Schliessen des Art. 9<br />
Sarges Der Sarg darf in <strong>der</strong> Regel nicht früher als zwei St<strong>und</strong>en vor <strong>der</strong><br />
Beerdigung geschlossen werden. Eine Ausnahme ist zulässig, wenn<br />
eine ärztliche Leichenschau vorgenommen wurde o<strong>der</strong> die Verwesung<br />
unverkennbare Fortschritte gemacht hat.<br />
Bestattungsort Art. 10<br />
1 Der Friedhof Attiswil ist <strong>der</strong> ordentliche Bestattungsort für alle<br />
Verstorbenen, die in Attiswil Wohnsitz verzeichnen, ohne Unterschied<br />
<strong>der</strong> Konfession o<strong>der</strong> Religion.<br />
2 Auf Gesuch hin kann die Werkkommission die Bewilligung erteilen,<br />
Personen, die nicht in Attiswil Wohnsitz verzeichnen, auf dem Friedhof<br />
Attiswil beizusetzen.<br />
Bestattungszeiten Art. 11<br />
1 Die Beerdigungen finden in <strong>der</strong> Regel von Montag bis Freitag um<br />
13.00 Uhr statt. Auf Wunsch <strong>der</strong> Angehörigen kann die Beerdigung<br />
auch zu einer an<strong>der</strong>en Zeit stattfinden.