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bestattungs - und friedhofreglement der einwohnergemeinde attiswil

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Bestattungs- <strong>und</strong> Friedhofreglement Seite 2<br />

Leichenf<strong>und</strong> Art. 4<br />

1 Wer einen Leichnam findet, hat unverzüglich die Gemeindeschreiberei<br />

zu benachrichtigen. Diese leitet die Meldung an die Gemeindepolizeibehörde<br />

weiter.<br />

2 Ist die Todesursache unbekannt o<strong>der</strong> verdächtig, namentlich wenn ein<br />

Verdacht auf Gewaltanwendung besteht, so veranlasst die Behörde die<br />

nötigen Abklärungen.<br />

Bestattungsbewilligung Art. 5<br />

1 Sobald die Formalitäten erfüllt sind, wird die Bestattungsbewilligung<br />

zuhanden des Totengräbers ausgestellt. Auch für die Beisetzung von<br />

Urnen ist eine Bewilligung erfor<strong>der</strong>lich.<br />

III. Die Bestattung<br />

2 Ohne Bestattungsbewilligung darf <strong>der</strong> Totengräber keine Bestattung<br />

o<strong>der</strong> Urnenbeisetzung vornehmen.<br />

3 Über die erteilten Bewilligungen wird eine Kontrolle geführt.<br />

Aufbahrungsdauer Art. 6<br />

Die Beerdigung o<strong>der</strong> Kremation soll im Winter frühestens 72 St<strong>und</strong>en,<br />

in <strong>der</strong> übrigen Jahreszeit frühestens 48 St<strong>und</strong>en nach dem Tode,<br />

stattfinden.<br />

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 14 Abs. 2 <strong>und</strong> Abs. 3<br />

des Dekretes vom 25.11.1876 über das Begräbniswesen, wonach die<br />

Gemeindepolizeibehörde eine frühere Bestattung bewilligen kann.<br />

Aufbahrungshalle Art. 7<br />

Alle Leichen sind innert 24 St<strong>und</strong>en nach Eintritt des Todes in die<br />

Aufbahrungshalle zu überführen. Im Einverständnis mit dem Arzt, <strong>der</strong><br />

die Todesbescheinigung ausgestellt hat, kann die Gemeindepolizeibehörde<br />

Ausnahmen bewilligen.<br />

Beschaffenheit Art. 8<br />

<strong>der</strong> Särge Särge für Erdbestattungen sind aus leicht verrottbarem Material her-<br />

zustellen.<br />

Schliessen des Art. 9<br />

Sarges Der Sarg darf in <strong>der</strong> Regel nicht früher als zwei St<strong>und</strong>en vor <strong>der</strong><br />

Beerdigung geschlossen werden. Eine Ausnahme ist zulässig, wenn<br />

eine ärztliche Leichenschau vorgenommen wurde o<strong>der</strong> die Verwesung<br />

unverkennbare Fortschritte gemacht hat.<br />

Bestattungsort Art. 10<br />

1 Der Friedhof Attiswil ist <strong>der</strong> ordentliche Bestattungsort für alle<br />

Verstorbenen, die in Attiswil Wohnsitz verzeichnen, ohne Unterschied<br />

<strong>der</strong> Konfession o<strong>der</strong> Religion.<br />

2 Auf Gesuch hin kann die Werkkommission die Bewilligung erteilen,<br />

Personen, die nicht in Attiswil Wohnsitz verzeichnen, auf dem Friedhof<br />

Attiswil beizusetzen.<br />

Bestattungszeiten Art. 11<br />

1 Die Beerdigungen finden in <strong>der</strong> Regel von Montag bis Freitag um<br />

13.00 Uhr statt. Auf Wunsch <strong>der</strong> Angehörigen kann die Beerdigung<br />

auch zu einer an<strong>der</strong>en Zeit stattfinden.

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