bestattungs - und friedhofreglement der einwohnergemeinde attiswil
bestattungs - und friedhofreglement der einwohnergemeinde attiswil
bestattungs - und friedhofreglement der einwohnergemeinde attiswil
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT DER<br />
EINWOHNERGEMEINDE ATTISWIL<br />
Im nachfolgenden Reglement gelten sämtliche Bezeichnungen sowohl für Männer wie auch<br />
für Frauen. Auf eine geschlechtsspezifische Formulierung wird verzichtet.<br />
Die Einwohnergemeinde Attiswil erlässt gestützt auf<br />
- die eidgenössische Zivilstandsverordnung vom 01. Juni 1953<br />
- das Dekret vom 25.11.1876 betreffend das Begräbniswesen mit Aen<strong>der</strong>ungen vom<br />
07.05.1963 <strong>und</strong> 17.09.1992<br />
- das Dekret vom 24.05.1904 betreffend die Feuerbestattung im Kanton Bern<br />
- Art. 50 ff Gemeindegesetz vom 16.03.1998<br />
- das Organisationsreglement (OgR) <strong>der</strong> Einwohnergemeinde Attiswil<br />
I. Organisation des Bestattungs- <strong>und</strong> Friedhofwesens<br />
Organe Art. 1<br />
Für das Bestattungs- <strong>und</strong> Friedhofwesen sind in <strong>der</strong> Gemeinde<br />
zuständig:<br />
- <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at als Gemeindepolizeibehörde<br />
- die Werkkommission für den Betrieb <strong>und</strong> Unterhalt <strong>der</strong><br />
Anlage.<br />
Werkkommission Art. 2<br />
1 Der Gemein<strong>der</strong>at sorgt für die Einhaltung <strong>der</strong> Vorschriften.<br />
II. Verfahren bei Todesfällen<br />
2 Der Werkkommission obliegt die Betriebsführung sowie <strong>der</strong><br />
Unterhalt <strong>der</strong> Friedhofanlage im Rahmen dieses Reglementes. Sie hat<br />
selbständige Entscheidbefugnisse über sämtliche Belange im<br />
Zusammenhang mit dem Bestattungswesen.<br />
3 Die Anzahl Mitglie<strong>der</strong>, das Wahlorgan, die Aufgaben <strong>und</strong><br />
Befugnisse richten sich nach Anhang 1 des Organisationsreglementes.<br />
Anzeigepflicht Art. 3<br />
1 In einem Todesfall ist die Gemeindeschreiberei die erste Kontaktstelle.<br />
Sie koordiniert den Ablauf <strong>der</strong> Beerdigung mit den gemeindeinternen<br />
Stellen.<br />
2 Je<strong>der</strong> Todesfall ist, unter Vorbehalt von Art. 5, von den Angehörigen<br />
o<strong>der</strong> den weiteren gemäss <strong>der</strong> Zivilstandsverordnung zur Anzeige<br />
verpflichteten Personen innert 48 St<strong>und</strong>en dem Zivilstandsamt unter<br />
Vorweisung <strong>der</strong> ärztlichen Todesbescheinigung <strong>und</strong> <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen<br />
Ausweispapiere anzuzeigen.
Bestattungs- <strong>und</strong> Friedhofreglement Seite 2<br />
Leichenf<strong>und</strong> Art. 4<br />
1 Wer einen Leichnam findet, hat unverzüglich die Gemeindeschreiberei<br />
zu benachrichtigen. Diese leitet die Meldung an die Gemeindepolizeibehörde<br />
weiter.<br />
2 Ist die Todesursache unbekannt o<strong>der</strong> verdächtig, namentlich wenn ein<br />
Verdacht auf Gewaltanwendung besteht, so veranlasst die Behörde die<br />
nötigen Abklärungen.<br />
Bestattungsbewilligung Art. 5<br />
1 Sobald die Formalitäten erfüllt sind, wird die Bestattungsbewilligung<br />
zuhanden des Totengräbers ausgestellt. Auch für die Beisetzung von<br />
Urnen ist eine Bewilligung erfor<strong>der</strong>lich.<br />
III. Die Bestattung<br />
2 Ohne Bestattungsbewilligung darf <strong>der</strong> Totengräber keine Bestattung<br />
o<strong>der</strong> Urnenbeisetzung vornehmen.<br />
3 Über die erteilten Bewilligungen wird eine Kontrolle geführt.<br />
Aufbahrungsdauer Art. 6<br />
Die Beerdigung o<strong>der</strong> Kremation soll im Winter frühestens 72 St<strong>und</strong>en,<br />
in <strong>der</strong> übrigen Jahreszeit frühestens 48 St<strong>und</strong>en nach dem Tode,<br />
stattfinden.<br />
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 14 Abs. 2 <strong>und</strong> Abs. 3<br />
des Dekretes vom 25.11.1876 über das Begräbniswesen, wonach die<br />
Gemeindepolizeibehörde eine frühere Bestattung bewilligen kann.<br />
Aufbahrungshalle Art. 7<br />
Alle Leichen sind innert 24 St<strong>und</strong>en nach Eintritt des Todes in die<br />
Aufbahrungshalle zu überführen. Im Einverständnis mit dem Arzt, <strong>der</strong><br />
die Todesbescheinigung ausgestellt hat, kann die Gemeindepolizeibehörde<br />
Ausnahmen bewilligen.<br />
Beschaffenheit Art. 8<br />
<strong>der</strong> Särge Särge für Erdbestattungen sind aus leicht verrottbarem Material her-<br />
zustellen.<br />
Schliessen des Art. 9<br />
Sarges Der Sarg darf in <strong>der</strong> Regel nicht früher als zwei St<strong>und</strong>en vor <strong>der</strong><br />
Beerdigung geschlossen werden. Eine Ausnahme ist zulässig, wenn<br />
eine ärztliche Leichenschau vorgenommen wurde o<strong>der</strong> die Verwesung<br />
unverkennbare Fortschritte gemacht hat.<br />
Bestattungsort Art. 10<br />
1 Der Friedhof Attiswil ist <strong>der</strong> ordentliche Bestattungsort für alle<br />
Verstorbenen, die in Attiswil Wohnsitz verzeichnen, ohne Unterschied<br />
<strong>der</strong> Konfession o<strong>der</strong> Religion.<br />
2 Auf Gesuch hin kann die Werkkommission die Bewilligung erteilen,<br />
Personen, die nicht in Attiswil Wohnsitz verzeichnen, auf dem Friedhof<br />
Attiswil beizusetzen.<br />
Bestattungszeiten Art. 11<br />
1 Die Beerdigungen finden in <strong>der</strong> Regel von Montag bis Freitag um<br />
13.00 Uhr statt. Auf Wunsch <strong>der</strong> Angehörigen kann die Beerdigung<br />
auch zu einer an<strong>der</strong>en Zeit stattfinden.
Bestattungs- <strong>und</strong> Friedhofreglement Seite 3<br />
2 Beerdigungen an Sonn- <strong>und</strong> öffentlichen Feiertagen sind nicht<br />
gestattet.<br />
3 An Samstagen können Beerdigungen nur in dringenden Fällen<br />
<strong>und</strong> nach Absprache mit <strong>der</strong> Werkkommission stattfinden.<br />
4 Bei Todesfällen infolge anstecken<strong>der</strong> Krankheiten sind die<br />
eidgenössischen <strong>und</strong> kantonalen Vorschriften zu beachten.<br />
5 Vor je<strong>der</strong> Beerdigung wird in <strong>der</strong> Regel während 10 Minuten geläutet.<br />
Auf Wunsch des Verstorbenen o<strong>der</strong> dessen Angehörigen kann auf das<br />
Geläute verzichtet werden.<br />
Schliessen des Grabes Art. 12<br />
1<br />
Jedes Grab ist unmittelbar nach <strong>der</strong> Bestattung bzw. Urnenbeisetzung<br />
zu schliessen<br />
Das Grab wird mit einem Holzkreuz versehen, das mit Vor- <strong>und</strong><br />
Familienname beschriftet wird.<br />
2 In jedem Grab darf nur eine Leiche erdbestattet werden.<br />
Grabesruhe Art. 13<br />
1 Vor Ablauf von 25 Jahren darf ein Grab nicht geöffnet <strong>und</strong> geräumt<br />
werden. Ausnahmen sind nur auf Anordnung einer Gerichtsbehörde<br />
o<strong>der</strong> mit Bewilligung des Regierungsstatthalters gestattet (Exhumation).<br />
IV. Bestattungsarten<br />
2 Die Exhumation ist unauffällig vorzunehmen.<br />
Art. 14<br />
1 Es bestehen folgende Bestattungsmöglichkeiten<br />
a) Erdbestattung in Reihengräber<br />
b) Urnenbeisetzung in bestehendem o<strong>der</strong> neuem Urnengrab<br />
c) Urnenbeisetzung im Gemeinschaftsgrab.<br />
2 Bei den Reihengräber müssen die Bestattungen bzw. die<br />
Beisetzungen in regelmässiger Reihenfolge vorgenommen werden.<br />
Ausnahmen sind nicht gestattet.<br />
Die Angehörigen entscheiden über die Bestattungsart.<br />
Grabmasse Art. 15<br />
1 Die Gräber haben folgende Masse:<br />
Länge Breite Tiefe<br />
1.70 m 0.70 m 1.80 m Erdbestattung Erwachsene<br />
1.20 m 0.50 m 1.50 m Erdbestattung Kin<strong>der</strong> unter 12<br />
Jahren<br />
1.00 m 0.70 m 0.50 m Urnengrab<br />
Die Tiefe kann in Ausnahmefällen von <strong>der</strong> Werkkommission<br />
reduziert werden.<br />
Von Grab zu Grab ist ein Abstand von 0.30 m einzuhalten.<br />
2 Wenn ein Sarg die üblichen Masse überschreitet, ist <strong>der</strong> Totengräber<br />
durch den Sarglieferanten rechtzeitig zur benachrichtigen.
Bestattungs- <strong>und</strong> Friedhofreglement Seite 4<br />
Gemeinschaftsgrab Art. 16<br />
1 Es kann die Asche von Verstorbenen beigesetzt werden, die genannt<br />
o<strong>der</strong> nicht genannt werden wollen. Die Asche wird aus <strong>der</strong> Urne in die<br />
Graböffnung gestreut. Auf Wunsch <strong>der</strong> Angehörigen kann dies in <strong>der</strong>en<br />
Anwesenheit erfolgen.<br />
2 Die Aschenbeisetzung im Gemeinschaftsgrab erfolgt:<br />
- auf schriftlich erklärten Wunsch des Verstorbenen o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Angehörigen<br />
- wenn keine näheren Angehörigen bekannt sind.<br />
3 Es besteht keine Möglichkeit, auf dem Gemeinschaftsgrab ein<br />
Grabmal zu stellen o<strong>der</strong> sonstwie die Grabstätte persönlich zu<br />
gestalten.<br />
Auf Wunsch <strong>der</strong> Angehörigen o<strong>der</strong> des Verstorbenen wird ein<br />
Namensschild durch die Werkkommission auf den Stelen angebracht.<br />
Die Kosten (s. Gebührentarif) werden den Angehörigen in Rechnung<br />
gestellt.<br />
Ueber die Entfernung von Namensschil<strong>der</strong>n entscheidet die Werk-<br />
kommission.<br />
4 Kränze <strong>und</strong> Blumenschmuck dürfen bis 3 Monate nach <strong>der</strong><br />
Bestattung auf den dafür vorgesehenen Standorten platziert werden.<br />
5 Topfpflanzen sind an den dafür vorbereiteten Kiesfel<strong>der</strong>n zuge-<br />
lassen. Beschriftungen <strong>und</strong> Schil<strong>der</strong> in diesen Töpfen <strong>und</strong> Schalen<br />
sind untersagt. Werden solche Topfpflanzen nicht unterhalten,<br />
ist <strong>der</strong> Friedhofgärtner befugt, diese zu entfern. Die leeren Töpfe <strong>und</strong><br />
Schalen werden bei <strong>der</strong> Grasmulde für das Abholen durch die<br />
Angehörigen während 1 Monat deponiert <strong>und</strong> nach Ablauf dieser<br />
Frist entsorgt.<br />
Sind zuviele Topfpflanzen vorhanden, entscheidet die Werkkommission<br />
über <strong>der</strong>en Entfernung.<br />
Beisetzung von Urnen Art. 17<br />
in bestehende Gräber Urnen können auf einem bestehenden Grab beigesetzt werden, welches<br />
nicht länger als 15 Jahre besteht. Über Ausnahmen entscheidet die<br />
Werkkommission.<br />
Die Ruhezeit des Grabes wird durch die nachträgliche Beisetzung von<br />
Urnen nicht verlängert.<br />
V. Grabmäler<br />
Gr<strong>und</strong>satz Art. 18<br />
Jedes Grabmal muss sich in Form <strong>und</strong> Werkstoff harmonisch in das<br />
Gesamtbild des Friedhofs einordnen.<br />
Bewilligungspflicht Art. 19<br />
1 Für das Aufstellen von Grabmälern ist die Bewilligung <strong>der</strong><br />
Werkkommission einzuholen. Bewilligungspflichtig sind ebenfalls alle<br />
Än<strong>der</strong>ungen an bestehenden Grabmälern.<br />
2 Das Gesuch ist im Doppel vor Beginn <strong>der</strong> Ausführungsarbeiten unter<br />
Beilage einer Zeichnung im Massstab 1 : 10 (Gr<strong>und</strong>riss, Vor<strong>der</strong>- <strong>und</strong><br />
Seitenansicht) <strong>und</strong> mit Angabe <strong>der</strong> Masse, des Materials <strong>und</strong> <strong>der</strong><br />
Beschriftung einzureichen.
Bestattungs- <strong>und</strong> Friedhofreglement Seite 5<br />
3 Die Werkkommission kann je<strong>der</strong>zeit verlangen, dass Grabmäler, die<br />
ohne Genehmigung aufgestellt o<strong>der</strong> geän<strong>der</strong>t worden sind, o<strong>der</strong> den<br />
genehmigten Angaben nicht entsprechen, auf Kosten des Erstellers<br />
entfernt werden.<br />
Masse Art. 20<br />
1 Auf jedes Grab darf nur ein Grabmal gesetzt werden.<br />
2 Für die Grabmäler sind folgende Maximalmasse ab Plattenweg<br />
zulässig:<br />
Höhe Breite<br />
110 cm 60 cm Erdbestattung Erwachsene<br />
80 cm 45 cm Erdbestattung Kin<strong>der</strong><br />
80 cm 50 cm Urnengrab<br />
max. Dicke 25 cm, minimale Dicke 12 cm.<br />
Für liegende Grabplatten gelten folgende Maximalmasse:<br />
Höhe Breite Dicke<br />
80 cm 60 cm 10 cm Erdbestattung Erwachsenen <strong>und</strong> Kin<strong>der</strong><br />
60 cm 45 cm 8 cm Urnengrab<br />
Setzen von Grabmälern Art. 21<br />
1 Auf Erdgräbern dürfen die Grabmäler frühestens 9 Monate nach <strong>der</strong><br />
Bestattung aufgestellt werden.<br />
2 Bei Urnengräbern können die Grabmäler aufgestellt werden, sobald es<br />
die Bodenbeschaffenheit zulässt.<br />
VI. Gestaltung, Anpflanzung <strong>und</strong> Unterhalt <strong>der</strong> Gräber<br />
Unterhalt Art. 22<br />
1 Schadhafte o<strong>der</strong> nicht mehr richtig stehende Grabmäler sind durch die<br />
Angehörigen wie<strong>der</strong> Instandstellen zu lassen.<br />
2 Kommen die Unterhaltspflichtigen einer entsprechenden Auffor<strong>der</strong>ung<br />
<strong>der</strong> Werkkommission nicht innert <strong>der</strong> dafür festgesetzten Frist nach, so<br />
ist die Kommission berechtigt, die Instandstellung auf Kosten <strong>der</strong><br />
Pflichtigen zu veranlassen.<br />
Grabeinfassung Art. 23<br />
1 Die Einfassung <strong>der</strong> Gräber durch Trittplatten o<strong>der</strong> Randabschlüssen<br />
erfolgt einheitlich durch den Friedhofgärtner.<br />
Bepflanzung Art. 24<br />
1 Das Anpflanzen <strong>und</strong> <strong>der</strong> Unterhalt <strong>der</strong> Gräber ist Sache <strong>der</strong><br />
Angehörigen. Sie sind zu einem ordnungsgemässen Unterhalt des<br />
Grabes verpflichtet. Die Bepflanzung <strong>der</strong> Gräber soll sich in die<br />
Gesamtanlage gut einfügen.<br />
2 Das Pflanzen von Stauden, Formgehölzen <strong>und</strong> Bäumen ist untersagt.<br />
Das Überdecken <strong>der</strong> Gräber mit Steinplatten o<strong>der</strong> Kies ist gestattet.
Bestattungs- <strong>und</strong> Friedhofreglement Seite 6<br />
VII. Friedhofordnung<br />
3 Bei Verstössen gegen diese Vorschriften werden die Angehörigen<br />
durchdie Werkkommission zur Behebung des beanstandeten Zustandes<br />
aufgefor<strong>der</strong>t. Kommen die Angehörigen dieser Auffor<strong>der</strong>ung nicht nach,<br />
so ordnet die Kommission die notwendigen Arbeiten auf Kosten <strong>der</strong><br />
Pflichtigen an. Die Minimalgebühren sind im Anhang festgelegt.<br />
Besuchszeit Art. 29<br />
1 Der Friedhof ist <strong>der</strong> Bevölkerung je<strong>der</strong>zeit zugänglich.<br />
Besuchsordnung<br />
Allgemeines Verhalten<br />
2 Kin<strong>der</strong> unter 10 Jahren dürfen die Anlage nur in Begleitung<br />
Erwachsener betreten. Das Mitführen von Fahrrä<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er<br />
Fahrzeuge auf das Friedhofareal ist untersagt. H<strong>und</strong>e dürfen nicht<br />
mitgeführt o<strong>der</strong> laufen gelassen werden.<br />
3 Ungebührliches Benehmen, Spielen, Lärmen, unberechtigtes Pflücken<br />
von Blumen <strong>und</strong> Zweigen, das Wegnehmen von Topfpflanzen o<strong>der</strong><br />
an<strong>der</strong>er beweglicher Gegenstände, jegliche Beschädigung <strong>und</strong><br />
Verunreinigung von Gräbern, Wegen <strong>und</strong> übrigen Teilen <strong>der</strong> Anlage sind<br />
verboten.<br />
Abfälle Art. 30<br />
Pflanzenumhüllungen, zerbrochene Töpfe <strong>und</strong> an<strong>der</strong>e Abfälle sind in die<br />
dazu bestimmten Behältern zu entsorgen.<br />
Abräumen <strong>der</strong> Grabfel<strong>der</strong> Art. 31<br />
1 Nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit von 25 Jahren kann die Aufhebung von<br />
Grabfel<strong>der</strong>n durch die Werkkommission verfügt werden.<br />
VIII. Allgemeine Bestimmungen<br />
2 Die Verfügung ist im Amtsanzeiger zur publizieren. Für die Räumung<br />
ist eine Frist von mindestens drei Monaten zu setzen. Nach dieser Frist<br />
kann über nicht abgeräumte Gräber verfügt werden.<br />
Haftung Art. 32<br />
Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für Unfälle, Schäden an<br />
Grabmälern, Pflanzen, Grabschmuck <strong>und</strong> sonstigen Schädigungen<br />
innerhalb <strong>der</strong> Friedhofanlage.<br />
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Haftung <strong>der</strong> Gemeinde<br />
nach Art. 84 Gemeindegesetz.<br />
Gebühren Art. 33<br />
Die Gebühren sind im Anhang geregelt.<br />
Beschwer<strong>der</strong>echt Art. 34<br />
Gegen Entscheide <strong>der</strong> Werkkommission kann innert 30 Tagen beim<br />
Gemein<strong>der</strong>at Beschwerde geführt werden.<br />
Gegen Entscheide des Gemein<strong>der</strong>ates kann innert 30 Tagen beim<br />
Regierungsstatthalter Amt Wangen Beschwerde geführt werden.<br />
Es wird auf die Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 16.03.1998<br />
<strong>und</strong> das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23.05.1989<br />
verwiesen.
Bestattungs- <strong>und</strong> Friedhofreglement Seite 7<br />
Inkraftsetzung Art. 35<br />
1 Dieses Reglement tritt mit <strong>der</strong> Annahme in Kraft.<br />
2 Mit <strong>der</strong> Genehmigung werden alle früheren <strong>und</strong> dem neuen Reglement<br />
wi<strong>der</strong>sprechenden Bestimmungen aufgehoben.<br />
Beraten <strong>und</strong> beschlossen an <strong>der</strong> Einwohnergemeindeversammlung vom 29. November 2004.<br />
Auflagezeugnis<br />
NAMENS DER EINWOHNERGEMEINDE<br />
Der Präsident: Die Gemeindeschreiberin:<br />
Christian Gygax Erika Felber<br />
Dieses Reglement hat vom 28. Oktober 2004 bis 29. November 2004 öffentlich aufgelegen.<br />
Die Auflagefrist wurde publiziert.<br />
Attiswil, 30. November 2004 Die Gemeindeschreiberin:<br />
Erika Felber
Bestattungs- <strong>und</strong> Friedhofreglement Seite 8<br />
Anhang<br />
GEBÜHRENTARIF<br />
zum Bestattungs- <strong>und</strong> Friedhofreglement <strong>der</strong> Einwohnergemeinde Attiswil<br />
Die Gemeindeversammlung erlässt in Ausführung von Art. 24 <strong>und</strong> Art. 33 des Bestattungs- <strong>und</strong><br />
Friedhofreglementes mit Wirkung ab 1.1.2005 folgenden<br />
Tarif<br />
I. Gebühren <strong>der</strong> Einwohnergemeinde<br />
Ortsansässige* Auswärtige<br />
1. Erd<strong>bestattungs</strong>grab Gratis Fr. 500.–<br />
2. Urnengrab Gratis Fr. 450.–<br />
3. Gemeinschaftsgrab (ohne Namensschild) Gratis Fr. 200.--<br />
Namensschild beim Gemeinschaftsgrab Fr. 300.-- Fr. 300.--<br />
4. Grabpflege gemäss Art. 24 Abs. 3<br />
Pro Anpflanzung min. Fr. 400.-- Fr. 400.--<br />
II. Auslagen <strong>der</strong> Einwohnergemeinde<br />
1. Totengräber Gratis effektiv<br />
2. Organistin Gratis effektiv<br />
*Ortsansässige<br />
Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz (Heimatschein-Hinterlegung) in Attiswil.