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bestattungs - und friedhofreglement der einwohnergemeinde attiswil

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BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT DER<br />

EINWOHNERGEMEINDE ATTISWIL<br />

Im nachfolgenden Reglement gelten sämtliche Bezeichnungen sowohl für Männer wie auch<br />

für Frauen. Auf eine geschlechtsspezifische Formulierung wird verzichtet.<br />

Die Einwohnergemeinde Attiswil erlässt gestützt auf<br />

- die eidgenössische Zivilstandsverordnung vom 01. Juni 1953<br />

- das Dekret vom 25.11.1876 betreffend das Begräbniswesen mit Aen<strong>der</strong>ungen vom<br />

07.05.1963 <strong>und</strong> 17.09.1992<br />

- das Dekret vom 24.05.1904 betreffend die Feuerbestattung im Kanton Bern<br />

- Art. 50 ff Gemeindegesetz vom 16.03.1998<br />

- das Organisationsreglement (OgR) <strong>der</strong> Einwohnergemeinde Attiswil<br />

I. Organisation des Bestattungs- <strong>und</strong> Friedhofwesens<br />

Organe Art. 1<br />

Für das Bestattungs- <strong>und</strong> Friedhofwesen sind in <strong>der</strong> Gemeinde<br />

zuständig:<br />

- <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at als Gemeindepolizeibehörde<br />

- die Werkkommission für den Betrieb <strong>und</strong> Unterhalt <strong>der</strong><br />

Anlage.<br />

Werkkommission Art. 2<br />

1 Der Gemein<strong>der</strong>at sorgt für die Einhaltung <strong>der</strong> Vorschriften.<br />

II. Verfahren bei Todesfällen<br />

2 Der Werkkommission obliegt die Betriebsführung sowie <strong>der</strong><br />

Unterhalt <strong>der</strong> Friedhofanlage im Rahmen dieses Reglementes. Sie hat<br />

selbständige Entscheidbefugnisse über sämtliche Belange im<br />

Zusammenhang mit dem Bestattungswesen.<br />

3 Die Anzahl Mitglie<strong>der</strong>, das Wahlorgan, die Aufgaben <strong>und</strong><br />

Befugnisse richten sich nach Anhang 1 des Organisationsreglementes.<br />

Anzeigepflicht Art. 3<br />

1 In einem Todesfall ist die Gemeindeschreiberei die erste Kontaktstelle.<br />

Sie koordiniert den Ablauf <strong>der</strong> Beerdigung mit den gemeindeinternen<br />

Stellen.<br />

2 Je<strong>der</strong> Todesfall ist, unter Vorbehalt von Art. 5, von den Angehörigen<br />

o<strong>der</strong> den weiteren gemäss <strong>der</strong> Zivilstandsverordnung zur Anzeige<br />

verpflichteten Personen innert 48 St<strong>und</strong>en dem Zivilstandsamt unter<br />

Vorweisung <strong>der</strong> ärztlichen Todesbescheinigung <strong>und</strong> <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Ausweispapiere anzuzeigen.


Bestattungs- <strong>und</strong> Friedhofreglement Seite 2<br />

Leichenf<strong>und</strong> Art. 4<br />

1 Wer einen Leichnam findet, hat unverzüglich die Gemeindeschreiberei<br />

zu benachrichtigen. Diese leitet die Meldung an die Gemeindepolizeibehörde<br />

weiter.<br />

2 Ist die Todesursache unbekannt o<strong>der</strong> verdächtig, namentlich wenn ein<br />

Verdacht auf Gewaltanwendung besteht, so veranlasst die Behörde die<br />

nötigen Abklärungen.<br />

Bestattungsbewilligung Art. 5<br />

1 Sobald die Formalitäten erfüllt sind, wird die Bestattungsbewilligung<br />

zuhanden des Totengräbers ausgestellt. Auch für die Beisetzung von<br />

Urnen ist eine Bewilligung erfor<strong>der</strong>lich.<br />

III. Die Bestattung<br />

2 Ohne Bestattungsbewilligung darf <strong>der</strong> Totengräber keine Bestattung<br />

o<strong>der</strong> Urnenbeisetzung vornehmen.<br />

3 Über die erteilten Bewilligungen wird eine Kontrolle geführt.<br />

Aufbahrungsdauer Art. 6<br />

Die Beerdigung o<strong>der</strong> Kremation soll im Winter frühestens 72 St<strong>und</strong>en,<br />

in <strong>der</strong> übrigen Jahreszeit frühestens 48 St<strong>und</strong>en nach dem Tode,<br />

stattfinden.<br />

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 14 Abs. 2 <strong>und</strong> Abs. 3<br />

des Dekretes vom 25.11.1876 über das Begräbniswesen, wonach die<br />

Gemeindepolizeibehörde eine frühere Bestattung bewilligen kann.<br />

Aufbahrungshalle Art. 7<br />

Alle Leichen sind innert 24 St<strong>und</strong>en nach Eintritt des Todes in die<br />

Aufbahrungshalle zu überführen. Im Einverständnis mit dem Arzt, <strong>der</strong><br />

die Todesbescheinigung ausgestellt hat, kann die Gemeindepolizeibehörde<br />

Ausnahmen bewilligen.<br />

Beschaffenheit Art. 8<br />

<strong>der</strong> Särge Särge für Erdbestattungen sind aus leicht verrottbarem Material her-<br />

zustellen.<br />

Schliessen des Art. 9<br />

Sarges Der Sarg darf in <strong>der</strong> Regel nicht früher als zwei St<strong>und</strong>en vor <strong>der</strong><br />

Beerdigung geschlossen werden. Eine Ausnahme ist zulässig, wenn<br />

eine ärztliche Leichenschau vorgenommen wurde o<strong>der</strong> die Verwesung<br />

unverkennbare Fortschritte gemacht hat.<br />

Bestattungsort Art. 10<br />

1 Der Friedhof Attiswil ist <strong>der</strong> ordentliche Bestattungsort für alle<br />

Verstorbenen, die in Attiswil Wohnsitz verzeichnen, ohne Unterschied<br />

<strong>der</strong> Konfession o<strong>der</strong> Religion.<br />

2 Auf Gesuch hin kann die Werkkommission die Bewilligung erteilen,<br />

Personen, die nicht in Attiswil Wohnsitz verzeichnen, auf dem Friedhof<br />

Attiswil beizusetzen.<br />

Bestattungszeiten Art. 11<br />

1 Die Beerdigungen finden in <strong>der</strong> Regel von Montag bis Freitag um<br />

13.00 Uhr statt. Auf Wunsch <strong>der</strong> Angehörigen kann die Beerdigung<br />

auch zu einer an<strong>der</strong>en Zeit stattfinden.


Bestattungs- <strong>und</strong> Friedhofreglement Seite 3<br />

2 Beerdigungen an Sonn- <strong>und</strong> öffentlichen Feiertagen sind nicht<br />

gestattet.<br />

3 An Samstagen können Beerdigungen nur in dringenden Fällen<br />

<strong>und</strong> nach Absprache mit <strong>der</strong> Werkkommission stattfinden.<br />

4 Bei Todesfällen infolge anstecken<strong>der</strong> Krankheiten sind die<br />

eidgenössischen <strong>und</strong> kantonalen Vorschriften zu beachten.<br />

5 Vor je<strong>der</strong> Beerdigung wird in <strong>der</strong> Regel während 10 Minuten geläutet.<br />

Auf Wunsch des Verstorbenen o<strong>der</strong> dessen Angehörigen kann auf das<br />

Geläute verzichtet werden.<br />

Schliessen des Grabes Art. 12<br />

1<br />

Jedes Grab ist unmittelbar nach <strong>der</strong> Bestattung bzw. Urnenbeisetzung<br />

zu schliessen<br />

Das Grab wird mit einem Holzkreuz versehen, das mit Vor- <strong>und</strong><br />

Familienname beschriftet wird.<br />

2 In jedem Grab darf nur eine Leiche erdbestattet werden.<br />

Grabesruhe Art. 13<br />

1 Vor Ablauf von 25 Jahren darf ein Grab nicht geöffnet <strong>und</strong> geräumt<br />

werden. Ausnahmen sind nur auf Anordnung einer Gerichtsbehörde<br />

o<strong>der</strong> mit Bewilligung des Regierungsstatthalters gestattet (Exhumation).<br />

IV. Bestattungsarten<br />

2 Die Exhumation ist unauffällig vorzunehmen.<br />

Art. 14<br />

1 Es bestehen folgende Bestattungsmöglichkeiten<br />

a) Erdbestattung in Reihengräber<br />

b) Urnenbeisetzung in bestehendem o<strong>der</strong> neuem Urnengrab<br />

c) Urnenbeisetzung im Gemeinschaftsgrab.<br />

2 Bei den Reihengräber müssen die Bestattungen bzw. die<br />

Beisetzungen in regelmässiger Reihenfolge vorgenommen werden.<br />

Ausnahmen sind nicht gestattet.<br />

Die Angehörigen entscheiden über die Bestattungsart.<br />

Grabmasse Art. 15<br />

1 Die Gräber haben folgende Masse:<br />

Länge Breite Tiefe<br />

1.70 m 0.70 m 1.80 m Erdbestattung Erwachsene<br />

1.20 m 0.50 m 1.50 m Erdbestattung Kin<strong>der</strong> unter 12<br />

Jahren<br />

1.00 m 0.70 m 0.50 m Urnengrab<br />

Die Tiefe kann in Ausnahmefällen von <strong>der</strong> Werkkommission<br />

reduziert werden.<br />

Von Grab zu Grab ist ein Abstand von 0.30 m einzuhalten.<br />

2 Wenn ein Sarg die üblichen Masse überschreitet, ist <strong>der</strong> Totengräber<br />

durch den Sarglieferanten rechtzeitig zur benachrichtigen.


Bestattungs- <strong>und</strong> Friedhofreglement Seite 4<br />

Gemeinschaftsgrab Art. 16<br />

1 Es kann die Asche von Verstorbenen beigesetzt werden, die genannt<br />

o<strong>der</strong> nicht genannt werden wollen. Die Asche wird aus <strong>der</strong> Urne in die<br />

Graböffnung gestreut. Auf Wunsch <strong>der</strong> Angehörigen kann dies in <strong>der</strong>en<br />

Anwesenheit erfolgen.<br />

2 Die Aschenbeisetzung im Gemeinschaftsgrab erfolgt:<br />

- auf schriftlich erklärten Wunsch des Verstorbenen o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Angehörigen<br />

- wenn keine näheren Angehörigen bekannt sind.<br />

3 Es besteht keine Möglichkeit, auf dem Gemeinschaftsgrab ein<br />

Grabmal zu stellen o<strong>der</strong> sonstwie die Grabstätte persönlich zu<br />

gestalten.<br />

Auf Wunsch <strong>der</strong> Angehörigen o<strong>der</strong> des Verstorbenen wird ein<br />

Namensschild durch die Werkkommission auf den Stelen angebracht.<br />

Die Kosten (s. Gebührentarif) werden den Angehörigen in Rechnung<br />

gestellt.<br />

Ueber die Entfernung von Namensschil<strong>der</strong>n entscheidet die Werk-<br />

kommission.<br />

4 Kränze <strong>und</strong> Blumenschmuck dürfen bis 3 Monate nach <strong>der</strong><br />

Bestattung auf den dafür vorgesehenen Standorten platziert werden.<br />

5 Topfpflanzen sind an den dafür vorbereiteten Kiesfel<strong>der</strong>n zuge-<br />

lassen. Beschriftungen <strong>und</strong> Schil<strong>der</strong> in diesen Töpfen <strong>und</strong> Schalen<br />

sind untersagt. Werden solche Topfpflanzen nicht unterhalten,<br />

ist <strong>der</strong> Friedhofgärtner befugt, diese zu entfern. Die leeren Töpfe <strong>und</strong><br />

Schalen werden bei <strong>der</strong> Grasmulde für das Abholen durch die<br />

Angehörigen während 1 Monat deponiert <strong>und</strong> nach Ablauf dieser<br />

Frist entsorgt.<br />

Sind zuviele Topfpflanzen vorhanden, entscheidet die Werkkommission<br />

über <strong>der</strong>en Entfernung.<br />

Beisetzung von Urnen Art. 17<br />

in bestehende Gräber Urnen können auf einem bestehenden Grab beigesetzt werden, welches<br />

nicht länger als 15 Jahre besteht. Über Ausnahmen entscheidet die<br />

Werkkommission.<br />

Die Ruhezeit des Grabes wird durch die nachträgliche Beisetzung von<br />

Urnen nicht verlängert.<br />

V. Grabmäler<br />

Gr<strong>und</strong>satz Art. 18<br />

Jedes Grabmal muss sich in Form <strong>und</strong> Werkstoff harmonisch in das<br />

Gesamtbild des Friedhofs einordnen.<br />

Bewilligungspflicht Art. 19<br />

1 Für das Aufstellen von Grabmälern ist die Bewilligung <strong>der</strong><br />

Werkkommission einzuholen. Bewilligungspflichtig sind ebenfalls alle<br />

Än<strong>der</strong>ungen an bestehenden Grabmälern.<br />

2 Das Gesuch ist im Doppel vor Beginn <strong>der</strong> Ausführungsarbeiten unter<br />

Beilage einer Zeichnung im Massstab 1 : 10 (Gr<strong>und</strong>riss, Vor<strong>der</strong>- <strong>und</strong><br />

Seitenansicht) <strong>und</strong> mit Angabe <strong>der</strong> Masse, des Materials <strong>und</strong> <strong>der</strong><br />

Beschriftung einzureichen.


Bestattungs- <strong>und</strong> Friedhofreglement Seite 5<br />

3 Die Werkkommission kann je<strong>der</strong>zeit verlangen, dass Grabmäler, die<br />

ohne Genehmigung aufgestellt o<strong>der</strong> geän<strong>der</strong>t worden sind, o<strong>der</strong> den<br />

genehmigten Angaben nicht entsprechen, auf Kosten des Erstellers<br />

entfernt werden.<br />

Masse Art. 20<br />

1 Auf jedes Grab darf nur ein Grabmal gesetzt werden.<br />

2 Für die Grabmäler sind folgende Maximalmasse ab Plattenweg<br />

zulässig:<br />

Höhe Breite<br />

110 cm 60 cm Erdbestattung Erwachsene<br />

80 cm 45 cm Erdbestattung Kin<strong>der</strong><br />

80 cm 50 cm Urnengrab<br />

max. Dicke 25 cm, minimale Dicke 12 cm.<br />

Für liegende Grabplatten gelten folgende Maximalmasse:<br />

Höhe Breite Dicke<br />

80 cm 60 cm 10 cm Erdbestattung Erwachsenen <strong>und</strong> Kin<strong>der</strong><br />

60 cm 45 cm 8 cm Urnengrab<br />

Setzen von Grabmälern Art. 21<br />

1 Auf Erdgräbern dürfen die Grabmäler frühestens 9 Monate nach <strong>der</strong><br />

Bestattung aufgestellt werden.<br />

2 Bei Urnengräbern können die Grabmäler aufgestellt werden, sobald es<br />

die Bodenbeschaffenheit zulässt.<br />

VI. Gestaltung, Anpflanzung <strong>und</strong> Unterhalt <strong>der</strong> Gräber<br />

Unterhalt Art. 22<br />

1 Schadhafte o<strong>der</strong> nicht mehr richtig stehende Grabmäler sind durch die<br />

Angehörigen wie<strong>der</strong> Instandstellen zu lassen.<br />

2 Kommen die Unterhaltspflichtigen einer entsprechenden Auffor<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Werkkommission nicht innert <strong>der</strong> dafür festgesetzten Frist nach, so<br />

ist die Kommission berechtigt, die Instandstellung auf Kosten <strong>der</strong><br />

Pflichtigen zu veranlassen.<br />

Grabeinfassung Art. 23<br />

1 Die Einfassung <strong>der</strong> Gräber durch Trittplatten o<strong>der</strong> Randabschlüssen<br />

erfolgt einheitlich durch den Friedhofgärtner.<br />

Bepflanzung Art. 24<br />

1 Das Anpflanzen <strong>und</strong> <strong>der</strong> Unterhalt <strong>der</strong> Gräber ist Sache <strong>der</strong><br />

Angehörigen. Sie sind zu einem ordnungsgemässen Unterhalt des<br />

Grabes verpflichtet. Die Bepflanzung <strong>der</strong> Gräber soll sich in die<br />

Gesamtanlage gut einfügen.<br />

2 Das Pflanzen von Stauden, Formgehölzen <strong>und</strong> Bäumen ist untersagt.<br />

Das Überdecken <strong>der</strong> Gräber mit Steinplatten o<strong>der</strong> Kies ist gestattet.


Bestattungs- <strong>und</strong> Friedhofreglement Seite 6<br />

VII. Friedhofordnung<br />

3 Bei Verstössen gegen diese Vorschriften werden die Angehörigen<br />

durchdie Werkkommission zur Behebung des beanstandeten Zustandes<br />

aufgefor<strong>der</strong>t. Kommen die Angehörigen dieser Auffor<strong>der</strong>ung nicht nach,<br />

so ordnet die Kommission die notwendigen Arbeiten auf Kosten <strong>der</strong><br />

Pflichtigen an. Die Minimalgebühren sind im Anhang festgelegt.<br />

Besuchszeit Art. 29<br />

1 Der Friedhof ist <strong>der</strong> Bevölkerung je<strong>der</strong>zeit zugänglich.<br />

Besuchsordnung<br />

Allgemeines Verhalten<br />

2 Kin<strong>der</strong> unter 10 Jahren dürfen die Anlage nur in Begleitung<br />

Erwachsener betreten. Das Mitführen von Fahrrä<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er<br />

Fahrzeuge auf das Friedhofareal ist untersagt. H<strong>und</strong>e dürfen nicht<br />

mitgeführt o<strong>der</strong> laufen gelassen werden.<br />

3 Ungebührliches Benehmen, Spielen, Lärmen, unberechtigtes Pflücken<br />

von Blumen <strong>und</strong> Zweigen, das Wegnehmen von Topfpflanzen o<strong>der</strong><br />

an<strong>der</strong>er beweglicher Gegenstände, jegliche Beschädigung <strong>und</strong><br />

Verunreinigung von Gräbern, Wegen <strong>und</strong> übrigen Teilen <strong>der</strong> Anlage sind<br />

verboten.<br />

Abfälle Art. 30<br />

Pflanzenumhüllungen, zerbrochene Töpfe <strong>und</strong> an<strong>der</strong>e Abfälle sind in die<br />

dazu bestimmten Behältern zu entsorgen.<br />

Abräumen <strong>der</strong> Grabfel<strong>der</strong> Art. 31<br />

1 Nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit von 25 Jahren kann die Aufhebung von<br />

Grabfel<strong>der</strong>n durch die Werkkommission verfügt werden.<br />

VIII. Allgemeine Bestimmungen<br />

2 Die Verfügung ist im Amtsanzeiger zur publizieren. Für die Räumung<br />

ist eine Frist von mindestens drei Monaten zu setzen. Nach dieser Frist<br />

kann über nicht abgeräumte Gräber verfügt werden.<br />

Haftung Art. 32<br />

Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für Unfälle, Schäden an<br />

Grabmälern, Pflanzen, Grabschmuck <strong>und</strong> sonstigen Schädigungen<br />

innerhalb <strong>der</strong> Friedhofanlage.<br />

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Haftung <strong>der</strong> Gemeinde<br />

nach Art. 84 Gemeindegesetz.<br />

Gebühren Art. 33<br />

Die Gebühren sind im Anhang geregelt.<br />

Beschwer<strong>der</strong>echt Art. 34<br />

Gegen Entscheide <strong>der</strong> Werkkommission kann innert 30 Tagen beim<br />

Gemein<strong>der</strong>at Beschwerde geführt werden.<br />

Gegen Entscheide des Gemein<strong>der</strong>ates kann innert 30 Tagen beim<br />

Regierungsstatthalter Amt Wangen Beschwerde geführt werden.<br />

Es wird auf die Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 16.03.1998<br />

<strong>und</strong> das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23.05.1989<br />

verwiesen.


Bestattungs- <strong>und</strong> Friedhofreglement Seite 7<br />

Inkraftsetzung Art. 35<br />

1 Dieses Reglement tritt mit <strong>der</strong> Annahme in Kraft.<br />

2 Mit <strong>der</strong> Genehmigung werden alle früheren <strong>und</strong> dem neuen Reglement<br />

wi<strong>der</strong>sprechenden Bestimmungen aufgehoben.<br />

Beraten <strong>und</strong> beschlossen an <strong>der</strong> Einwohnergemeindeversammlung vom 29. November 2004.<br />

Auflagezeugnis<br />

NAMENS DER EINWOHNERGEMEINDE<br />

Der Präsident: Die Gemeindeschreiberin:<br />

Christian Gygax Erika Felber<br />

Dieses Reglement hat vom 28. Oktober 2004 bis 29. November 2004 öffentlich aufgelegen.<br />

Die Auflagefrist wurde publiziert.<br />

Attiswil, 30. November 2004 Die Gemeindeschreiberin:<br />

Erika Felber


Bestattungs- <strong>und</strong> Friedhofreglement Seite 8<br />

Anhang<br />

GEBÜHRENTARIF<br />

zum Bestattungs- <strong>und</strong> Friedhofreglement <strong>der</strong> Einwohnergemeinde Attiswil<br />

Die Gemeindeversammlung erlässt in Ausführung von Art. 24 <strong>und</strong> Art. 33 des Bestattungs- <strong>und</strong><br />

Friedhofreglementes mit Wirkung ab 1.1.2005 folgenden<br />

Tarif<br />

I. Gebühren <strong>der</strong> Einwohnergemeinde<br />

Ortsansässige* Auswärtige<br />

1. Erd<strong>bestattungs</strong>grab Gratis Fr. 500.–<br />

2. Urnengrab Gratis Fr. 450.–<br />

3. Gemeinschaftsgrab (ohne Namensschild) Gratis Fr. 200.--<br />

Namensschild beim Gemeinschaftsgrab Fr. 300.-- Fr. 300.--<br />

4. Grabpflege gemäss Art. 24 Abs. 3<br />

Pro Anpflanzung min. Fr. 400.-- Fr. 400.--<br />

II. Auslagen <strong>der</strong> Einwohnergemeinde<br />

1. Totengräber Gratis effektiv<br />

2. Organistin Gratis effektiv<br />

*Ortsansässige<br />

Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz (Heimatschein-Hinterlegung) in Attiswil.

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