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Ist die Entstempelung von Kraftfahrzeugen durch Private ... - BDSW

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Aufgabe und rechtlicher Hintergrund<br />

der Kfz-<strong>Entstempelung</strong>en<br />

Anlass der <strong>Entstempelung</strong>en sind meist<br />

das Nichtbestehen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung<br />

(§§ 29 c und 29 d StV-<br />

ZO), in geringerem Umfang nicht gezahlte<br />

Kraftfahrzeug-Steuer (§ 14 KraftStG) oder<br />

Mängel am Kraftfahrzeug (§ 17 StVZO).<br />

Der Kfz-Halter ist <strong>von</strong> sich aus verpflichtet,<br />

spätestens nach der schriftlichen Aufforderung<br />

der Zulassungsstelle, Fahrzeugschein<br />

und Kennzeichen zur <strong>Entstempelung</strong><br />

an <strong>die</strong> Zulassungsstelle abzugeben.<br />

Kommt er <strong>die</strong>ser Aufforderung nicht nach,<br />

so zieht <strong>die</strong> Kfz-Zulassungsstelle den Fahrzeugschein<br />

ein und entstempelt das Kennzeichen<br />

ggf. unter Anwendung <strong>von</strong> Zwang.<br />

Bei mangelndem Versicherungsschutz ist<br />

zu berücksichtigen, dass <strong>die</strong> <strong>Entstempelung</strong><br />

innerhalb der einmonatigen Nachhaftungsfrist<br />

des Versicherers (§ 29 c StVZO,<br />

§ 3 Nr. 5 Pflichtversicherungsgesetz) erfolgen<br />

muss, um bei Verkehrsunfällen den<br />

Haftpflichtversicherungsschutz zu gewährleisten.<br />

Bei begründetem Verdacht der widerrechtlichen<br />

Benutzung des Fahrzeugs, erstattet<br />

<strong>die</strong> Kfz-Zulassungsstelle darüber hinaus<br />

DSD 4/2001<br />

Wirtschaft und Politik<br />

<strong>Ist</strong> <strong>die</strong> <strong>Entstempelung</strong><br />

<strong>von</strong> <strong>Kraftfahrzeugen</strong> <strong>durch</strong><br />

<strong>Private</strong> zulässig?<br />

<strong>von</strong> Wolfgang Schaef, Ltd. Polizeidirektor a.D. und Berater <strong>von</strong> SECURITAS<br />

Deutschland<br />

<strong>Private</strong> Sicherheits<strong>die</strong>nste bieten seit 1998 auch <strong>die</strong> Durchführung <strong>von</strong> Kfz-<br />

<strong>Entstempelung</strong>en an. Hiergegen wurden vereinzelt Bedenken erhoben und<br />

Bundesinnenminister Schily erklärte unter anderem in seiner Rede zur Eröffnung<br />

der SECURITY 2000 in Essen: „Allerdings muss man immer genau hinsehen,<br />

ob für Tätigkeiten, <strong>die</strong> der Sicherheitsbranche angetragen werden, tatsächlich<br />

keine hoheitlichen Befugnisse erforderlich sind. Ich denke zum Beispiel<br />

an <strong>die</strong> <strong>Entstempelung</strong> <strong>von</strong> Kraftfahrzeugscheinen (Anmerkung: Kfz-Kennzeichen)<br />

<strong>durch</strong> Mitarbeiter privater Sicherheits<strong>die</strong>nste und auch an Streifentätigkeiten<br />

im öffentlichen Straßenraum zum Schutz der öffentlichen Sicherheit<br />

und Ordnung. Beide Aufgabenbereiche können meines Erachtens ohne<br />

hoheitliche Befugnisse, <strong>die</strong> den Wachleuten in <strong>die</strong>sen Bereichen nicht zustehen,<br />

nicht wirksam und glaubwürdig wahrgenommen werden.“ 1<br />

Wenn sich das BMI kritisch zu einer <strong>von</strong> Sicherheits<strong>die</strong>nsten seit Jahren erbrachten<br />

Dienstleistung äußert, erscheint eine Stellungnahme aus Sicht des<br />

Gewerbes geboten.<br />

Anzeige bei der Polizei und veranlasst dort<br />

auch <strong>die</strong> Fahndungsausschreibung, wenn<br />

Halter und Fahrzeug nicht zu ermitteln<br />

sind. 2<br />

Grundsätzlich ist <strong>die</strong> Zulassungsstelle <strong>die</strong><br />

zuständige Behörde für <strong>die</strong> Anordnung und<br />

Durchführung der <strong>Entstempelung</strong>. In Berlin<br />

und Bremen, bis 1998 auch in Hessen,<br />

erledigte <strong>die</strong> Polizei im Rahmen der Vollzugshilfe<br />

alle Zwangsentstempelungen für<br />

<strong>die</strong> Zulassungsstellen. Als <strong>die</strong> hessische<br />

Polizei <strong>die</strong>se routinemäßige Unterstützung<br />

Anfang 1998 einstellte, standen <strong>die</strong> Verkehrsbehörden<br />

vor der Aufgabe, Zwangsentstempelungen<br />

in Hessen nun selbst<br />

<strong>durch</strong>zuführen. Dabei wurde <strong>die</strong> Frage aufgeworfen,<br />

ob auch private Dienstleister mit<br />

<strong>Entstempelung</strong>en beauftragt werden können.<br />

Anordnung und Durchführung<br />

der <strong>Entstempelung</strong>en<br />

Bei der an den Halter gerichteten schriftlichen<br />

Verfügung zur <strong>Entstempelung</strong> seines<br />

Kraftfahrzeugs handelt es sich um einen<br />

belastenden Verwaltungsakt, der als hoheitliche<br />

Entscheidung nur <strong>von</strong> einer Behörde<br />

erlassen werden darf. Zur zwangs-<br />

weisen Durchsetzung behördlicher Maßnahmen<br />

stehen grundsätzlich <strong>die</strong> Verhängung<br />

<strong>von</strong> Zwangsgeld, <strong>die</strong> Anordnung der<br />

Ersatzvornahme oder <strong>die</strong> Anwendung unmittelbaren<br />

Zwanges zur Verfügung.<br />

Zwangsgeld ist wegen der kurzen Nachhaftungsfrist<br />

bei Nichtbestehen der Haftpflichtversicherung<br />

oder bei Mängeln am<br />

Fahrzeug wegen der Gefährdung des Straßenverkehrs<br />

grundsätzlich ungeeignet. Der<br />

Behörde bleiben somit Ersatzvornahme<br />

oder unmittelbarer Zwang, deren gegenseitige<br />

Abgrenzung manchmal schwierig sein<br />

kann.<br />

Ersatzvornahme <strong>die</strong>nt der Durchsetzung<br />

„vertretbarer Handlungen“. Vertretbar ist<br />

eine Handlung - hier <strong>die</strong> Hergabe des Fahrzeugscheins<br />

und der Kennzeichen zur Entfernung<br />

der Zulassungsstempel -, wenn sie<br />

nicht nur <strong>von</strong> der betroffenen Person persönlich,<br />

sondern auch <strong>von</strong> einer anderen<br />

Person vorgenommen werden kann. Dass<br />

nicht nur der Halter persönlich, sondern<br />

auch eine andere Person den Fahrzeugschein<br />

und das Kennzeichen abliefern<br />

könnte, erscheint einleuchtend. Der Hessische<br />

Verwaltungsgerichtshof Kassel hat<br />

in einer vergleichbaren Situation entschieden,<br />

dass es sich bei der Verpflichtung zur<br />

21


22<br />

Herausgabe eines Führerscheins um eine<br />

vertretbare Handlung und damit um Ersatzvornahme<br />

handelt. 3<br />

Zur Abgrenzung der Maßnahme zum unmittelbaren<br />

Zwang ist festzustellen, dass<br />

selbst <strong>die</strong> Einwirkung auf eine Sache - nicht<br />

einer Person - <strong>die</strong> mit der Ersatzvornahme<br />

verbunden ist, in der Regel nicht als Anwendung<br />

unmittelbaren Zwanges gilt. 4<br />

Unmittelbarer Zwang käme nur dann zur<br />

Anwendung, wenn der Betroffene Widerstand<br />

leistet und <strong>die</strong>ser mit Gewalt gebrochen<br />

werden müsste. Im Ergebnis ist also<br />

da<strong>von</strong> auszugehen, dass <strong>die</strong> Auslieferung<br />

des Fahrzeugscheins und des Kennzeichens<br />

rechtlich eine Ersatzvornahme darstellen.<br />

In § 49 Abs.1 des Hessischen Gesetzes<br />

über <strong>die</strong> öffentliche Sicherheit und Ordnung<br />

(HSOG) heißt es zur Ersatzvornahme:<br />

„Wird <strong>die</strong> Verpflichtung, eine Handlung<br />

vorzunehmen, deren Vornahme <strong>durch</strong> eine<br />

andere Person möglich ist (vertretbare<br />

Handlung), nicht erfüllt, so können <strong>die</strong><br />

Ordnungs- oder <strong>die</strong> Polizeibehörden auf<br />

Kosten der betroffenen Person <strong>die</strong> Handlung<br />

selbst oder <strong>durch</strong> eine beauftragte<br />

dritte Person ausführen. ....“<br />

(Bundesweit gelten zur Beauftragung Dritter<br />

im Rahmen der Ersatzvornahme ähnliche<br />

Bestimmungen.)<br />

Die zwangsweise <strong>Entstempelung</strong> und deren<br />

sofortige Vollziehung gem. § 80 Abs. 2<br />

Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung werden<br />

<strong>von</strong> der Kfz-Zulassungsstelle schriftlich<br />

angeordnet. Die Behörde kann <strong>die</strong> <strong>Entstempelung</strong><br />

sodann selbst <strong>durch</strong>führen oder,<br />

wie in § 49 Abs. 1 HSOG für Hessen geregelt,<br />

eine dritte Person mit der Durchführung<br />

beauftragen. Setzt sie einen Beauftragten<br />

ein, geschieht <strong>die</strong>s in den Formen<br />

eines bürgerlichrechtlichen Vertrages<br />

(zum Beispiel Werk- oder Dienstleistungsvertrag).<br />

5 Hieraus resultiert <strong>die</strong> Möglichkeit,<br />

als beauftragte Dritte auch einen privaten<br />

Sicherheits<strong>die</strong>nst zu nehmen.<br />

Diese Variante der Durchsetzung hoheitlicher<br />

Maßnahmen mag im ersten Moment<br />

befremdlich erscheinen. An einem allseits<br />

bekannten Beispiel lässt sich <strong>die</strong> Einschal-<br />

tung <strong>Private</strong>r vielleicht eher erklären. Wird<br />

nämlich ein privater Abschlepp<strong>die</strong>nst mit<br />

dem Abschleppen eines verkehrswidrig<br />

abgestellten Fahrzeugs beauftragt, so handelt<br />

es sich hier ebenfalls um <strong>die</strong> zwangsweise<br />

Durchsetzung eines belastenden<br />

Verwaltungsaktes im Rahmen der Ersatzvornahme<br />

<strong>durch</strong> <strong>Private</strong>, <strong>die</strong> schon immer<br />

als unproblematisch empfunden wurde.<br />

Fragen der Haftung und der rechtlichen<br />

Einordnung als „Verwaltungshelfer“ oder<br />

als „<strong>Private</strong>r aufgrund bürgerlichrechtlicher<br />

Verträge“ waren immer wieder Gegenstand<br />

teilweise unterschiedlicher Bewertungen<br />

in Literatur und Rechtsprechung,<br />

ohne dass gegen <strong>die</strong>se Form der Ersatzvornahme<br />

rechtliche Bedenken erhoben worden<br />

wären. Ohne <strong>die</strong>se spezielle Thematik<br />

zu vertiefen dürfte aus der Rechtsprechung<br />

des BGH abzuleiten sein, dass <strong>Private</strong> nach<br />

behördlicher Anordnung zur <strong>Entstempelung</strong><br />

hoheitlich handeln und <strong>die</strong> Behörde<br />

der Amtshaftung unterliegt. 6<br />

Im Zuge der in Hessen anfangs sehr kritischen<br />

Betrachtung der <strong>Entstempelung</strong>en<br />

<strong>durch</strong> <strong>Private</strong> hat das Hessische Innenministerium<br />

den Sachverhalt geprüft und kam<br />

in seinem Erlass vom 8. Mai 1998 unter<br />

anderem zu dem Ergebnis, dass „bei <strong>Entstempelung</strong>en<br />

das Zwangsmittel der Ersatzvornahme<br />

Anwendung finden kann,<br />

weil <strong>die</strong> Herausgabe des Kfz-Scheines sowie<br />

des Kfz-Kennzeichens vertretbare<br />

Handlungen sind. Die Behörde kann daher<br />

<strong>die</strong> Kfz-<strong>Entstempelung</strong> selbst oder <strong>durch</strong><br />

eine beauftragte dritte Person ausführen“.<br />

Befugnisse privater Be<strong>die</strong>nsteter<br />

Ersatzvornahme <strong>durch</strong> Dritte beinhaltet<br />

lediglich, dass ein <strong>von</strong> der Behörde Beauftragter<br />

an Stelle des Pflichtigen eine Maßnahme<br />

ausführt. Das können verschiedenste<br />

Tätigkeiten wie zum Beispiel Räumen<br />

und Streuen bei Glatteis, Zurückschneiden<br />

verkehrsbehindernden Bewuchses, Beseitigen<br />

<strong>von</strong> Abfall, Versetzen oder Abschleppen<br />

eines Fahrzeugs, Maßnahmen bei<br />

Windbruchgefahr, Sicherung <strong>von</strong> Gefahrenstellen,<br />

Abgabe des Führerscheins oder<br />

eben das Abliefern <strong>von</strong> Fahrzeugschein<br />

und Kfz-Kennzeichen sein. Außer der Befugnis<br />

zur Erledigung des jeweiligen Auftrages<br />

- auch gegen den Willen des Pflichtigen<br />

- erwachsen aus der Ersatzvornahme<br />

keine zusätzlichen Eingriffs- oder Zwangsbefugnisse<br />

(selbstverständlich stehen den<br />

privaten Kräften <strong>die</strong> Jedermanns- und<br />

Selbsthilferechte, insbesondere Notwehr<br />

und Nothilfe zu). Demgegenüber haben<br />

Polizei- und Ordnungsbehörden Kraft Gesetzes<br />

weitere Befugnisse wie zum Beispiel<br />

DSD 4/2001


Betretungs- oder Durchsuchungsrechte, sie<br />

können Gegenstände sicherstellen, Personalien<br />

feststellen usw. Die Polizei kann<br />

zudem unter anderem Personen in Verwahrung<br />

nehmen und unmittelbaren Zwang<br />

anwenden.<br />

Im Ergebnis bedeutet das für private Kfz-<br />

Entstempler, dass sie zwar Fahrzeugschein<br />

und Kfz-Kennzeichen beim Halter abholen,<br />

bzw. den Zulassungsstempel entfernen<br />

dürfen, bei Widerstand müssen sie ihre<br />

Maßnahmen aber beenden. In der Folge<br />

wird dann <strong>die</strong> Polizei tätig werden. Seitherige<br />

Erfahrungen in mehreren hessischen<br />

Landkreisen und Städten, dabei auch an<br />

sozialen Brennpunkten, zeigen, dass für <strong>die</strong><br />

<strong>Entstempelung</strong>en keine über <strong>die</strong> Ersatzvornahme<br />

hinausgehenden Befugnisse erforderlich<br />

sind. So hatten Erhebungen anlässlich<br />

der Verlagerung <strong>von</strong> <strong>Entstempelung</strong>en<br />

<strong>von</strong> der Polizei auf <strong>die</strong> Zulassungsstellen<br />

vor 1998 in Hessen ergeben, dass zum<br />

Beispiel in einer Großstadt mit jährlich<br />

3000 <strong>Entstempelung</strong>sersuchen, <strong>die</strong> <strong>von</strong><br />

Angestellten <strong>durch</strong>geführt wurden, im Kontrollzeitraum<br />

<strong>von</strong> vier Jahren kein einziger<br />

Fall des Widerstandes anfiel, und <strong>die</strong>se<br />

Erfahrungen haben sich für <strong>die</strong> privaten<br />

Kräfte nicht verändert.<br />

Personalauswahl, Ausbildung,<br />

seitherige Erfahrungen<br />

Es liegt im Interesse beider Vertragspartner,<br />

der Behörde und des beauftragten<br />

Unternehmens, nur sorgfältig ausgewähltes<br />

und ausgebildetes Personal einzusetzen.<br />

Bei dem zuerst mit <strong>Entstempelung</strong>en<br />

in Hessen befassten Sicherheits<strong>die</strong>nst 7<br />

wurden, soweit verfügbar, praxiserfahrene,<br />

zu Hilfspolizeibeamten bestellte Kräfte<br />

ausgesucht, <strong>die</strong> zuvor eine zusätzliche<br />

Ausbildung für das Entstempeln (Rechtskunde,<br />

Psychologie, Dienstkunde und praktische<br />

Einweisung) <strong>durch</strong>laufen mussten.<br />

Ständige Erfolgskontrollen gewährleisten<br />

einen hohen Qualitätsstandard. Die Übernahme<br />

einer Vielzahl <strong>die</strong>ser Kräfte in das<br />

Angestelltenverhältnis bei den Behörden<br />

waren für den Sicherheits<strong>die</strong>nst einerseits<br />

ein unerfreulicher Aderlass, andererseits<br />

aber ein Beweis für <strong>die</strong> richtige Personalauswahl<br />

und -ausbildung.<br />

Der Einsatz der Kräfte erfolgte entweder<br />

im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung<br />

als Leiharbeitnehmer bei der Behörde oder<br />

<strong>durch</strong> externe Erledigung.<br />

Die Rückmeldungen seitens der Behörden<br />

waren überaus positiv. Es wurden höhere<br />

Erfolgsquoten, schnellere und effektivere<br />

Erledigung bei reduzierten Personalkosten<br />

bestätigt. Die Kontakte zur Polizei gewährleisten<br />

schnellen Informationsaustausch.<br />

Durch Formalisierung <strong>von</strong> Verfahrensabläufen<br />

sind unter anderem <strong>die</strong> Ausschreibung<br />

zur Fahndung und <strong>die</strong> Vorbereitung<br />

<strong>von</strong> Anzeigenerstattungen (zum Beispiel<br />

bei Fahren ohne Versicherungsschutz)<br />

ohne Mehraufwand zügig möglich.<br />

Fazit<br />

Zusammenfassend möchte ich feststellen,<br />

dass <strong>die</strong> Bedenken gegen den Einsatz <strong>Private</strong>r<br />

bei Kfz-<strong>Entstempelung</strong>en unbegründet<br />

sind. Die Rechtsgrundlage der Ersatz-<br />

Wirtschaft und Politik<br />

vornahme beinhaltet <strong>die</strong> Beauftragung Dritter<br />

bei hoheitlichen Maßnahmen. Die Herausgabe<br />

<strong>von</strong> Fahrzeugpapieren und Kfz-<br />

Kennzeichen zur <strong>Entstempelung</strong> sind „vertretbare<br />

Handlungen“ im Sinne einer Ersatzvornahme.<br />

Somit wird das Gewaltmonopol<br />

des Staates nicht angetastet und es<br />

werden keine hoheitlichen Befugnisse in<br />

Anspruch genommen, <strong>die</strong> über <strong>die</strong> Ersatzvornahme<br />

hinausgehen und <strong>Private</strong>n nicht<br />

zustünden. Die auftraggebenden Behörden<br />

und <strong>die</strong> Erfahrungen der privaten Sicherheits<strong>die</strong>nste<br />

bestätigen, dass <strong>die</strong> Aufgabenerledigung<br />

wirksam, glaubwürdig und<br />

dabei kostengünstiger wahrgenommen<br />

werden kann. Wahrscheinlich sehen Kritiker<br />

des Verfahrens in den Zwangsentstempelungen<br />

eine staatliche Maßnahme, <strong>die</strong><br />

regelmäßig <strong>die</strong> Anwendung unmittelbaren<br />

Zwanges oder sonstiger Eingriffsbefugnisse<br />

erforderlich macht. Diese Annahme ist<br />

aus der Praxis nicht nur unbegründet, aus<br />

Äußerungen Betroffener geht sogar hervor,<br />

dass man <strong>die</strong>se „zivile“ Art der Durchsetzung<br />

staatlicher Entscheidungen als angenehmer<br />

empfindet. ■<br />

1 DER SICHERHEITSDIENST (DSD) 4/2000, S. 3<br />

2 Merkblatt über <strong>die</strong> Fahndung nach <strong>Kraftfahrzeugen</strong> und<br />

Anhängern, <strong>die</strong> nicht oder nicht ausreichend haftpflichtversichert<br />

sind (BMV vom 10.2.1981 - VKBl. S. 78).<br />

3 VGH Kassel, Beschl. v. 30. 7. 1993, NVwZ-RR 1994, 89<br />

4 Meixner, Hess. Gesetz über <strong>die</strong> öffentliche Sicherheit<br />

und Ordnung, 9. Auflage, Rdnr. 6 zu § 49.<br />

5 Meixner, a.a.O., Rdnr. 5 zu § 49.<br />

6 OLG Hamm, Urt. v. 25.10.2000 - 11 U 65/00, NJW 2001<br />

S. 375; BGH, Urt. v. 21.1.1993 - III ZR 189/91, NJW 1993<br />

S. 1258; OVG Münster, Urt. v. 21.2.1980 - 4 A 2654/79,<br />

NJW 1980. S. 1974; Prof. Dr. Stober, Zur Abtretbarkeit<br />

öffentlichrechtlicher Forderungen an <strong>Private</strong> in JuS 1982,<br />

S. 740.<br />

7 HBI Sicherheits<strong>die</strong>nste Offenbach, <strong>die</strong> inzwischen <strong>von</strong><br />

SECURITAS Frankfurt a. M. übernommen worden sind.

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