Ist die Entstempelung von Kraftfahrzeugen durch Private ... - BDSW
Ist die Entstempelung von Kraftfahrzeugen durch Private ... - BDSW
Ist die Entstempelung von Kraftfahrzeugen durch Private ... - BDSW
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Aufgabe und rechtlicher Hintergrund<br />
der Kfz-<strong>Entstempelung</strong>en<br />
Anlass der <strong>Entstempelung</strong>en sind meist<br />
das Nichtbestehen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung<br />
(§§ 29 c und 29 d StV-<br />
ZO), in geringerem Umfang nicht gezahlte<br />
Kraftfahrzeug-Steuer (§ 14 KraftStG) oder<br />
Mängel am Kraftfahrzeug (§ 17 StVZO).<br />
Der Kfz-Halter ist <strong>von</strong> sich aus verpflichtet,<br />
spätestens nach der schriftlichen Aufforderung<br />
der Zulassungsstelle, Fahrzeugschein<br />
und Kennzeichen zur <strong>Entstempelung</strong><br />
an <strong>die</strong> Zulassungsstelle abzugeben.<br />
Kommt er <strong>die</strong>ser Aufforderung nicht nach,<br />
so zieht <strong>die</strong> Kfz-Zulassungsstelle den Fahrzeugschein<br />
ein und entstempelt das Kennzeichen<br />
ggf. unter Anwendung <strong>von</strong> Zwang.<br />
Bei mangelndem Versicherungsschutz ist<br />
zu berücksichtigen, dass <strong>die</strong> <strong>Entstempelung</strong><br />
innerhalb der einmonatigen Nachhaftungsfrist<br />
des Versicherers (§ 29 c StVZO,<br />
§ 3 Nr. 5 Pflichtversicherungsgesetz) erfolgen<br />
muss, um bei Verkehrsunfällen den<br />
Haftpflichtversicherungsschutz zu gewährleisten.<br />
Bei begründetem Verdacht der widerrechtlichen<br />
Benutzung des Fahrzeugs, erstattet<br />
<strong>die</strong> Kfz-Zulassungsstelle darüber hinaus<br />
DSD 4/2001<br />
Wirtschaft und Politik<br />
<strong>Ist</strong> <strong>die</strong> <strong>Entstempelung</strong><br />
<strong>von</strong> <strong>Kraftfahrzeugen</strong> <strong>durch</strong><br />
<strong>Private</strong> zulässig?<br />
<strong>von</strong> Wolfgang Schaef, Ltd. Polizeidirektor a.D. und Berater <strong>von</strong> SECURITAS<br />
Deutschland<br />
<strong>Private</strong> Sicherheits<strong>die</strong>nste bieten seit 1998 auch <strong>die</strong> Durchführung <strong>von</strong> Kfz-<br />
<strong>Entstempelung</strong>en an. Hiergegen wurden vereinzelt Bedenken erhoben und<br />
Bundesinnenminister Schily erklärte unter anderem in seiner Rede zur Eröffnung<br />
der SECURITY 2000 in Essen: „Allerdings muss man immer genau hinsehen,<br />
ob für Tätigkeiten, <strong>die</strong> der Sicherheitsbranche angetragen werden, tatsächlich<br />
keine hoheitlichen Befugnisse erforderlich sind. Ich denke zum Beispiel<br />
an <strong>die</strong> <strong>Entstempelung</strong> <strong>von</strong> Kraftfahrzeugscheinen (Anmerkung: Kfz-Kennzeichen)<br />
<strong>durch</strong> Mitarbeiter privater Sicherheits<strong>die</strong>nste und auch an Streifentätigkeiten<br />
im öffentlichen Straßenraum zum Schutz der öffentlichen Sicherheit<br />
und Ordnung. Beide Aufgabenbereiche können meines Erachtens ohne<br />
hoheitliche Befugnisse, <strong>die</strong> den Wachleuten in <strong>die</strong>sen Bereichen nicht zustehen,<br />
nicht wirksam und glaubwürdig wahrgenommen werden.“ 1<br />
Wenn sich das BMI kritisch zu einer <strong>von</strong> Sicherheits<strong>die</strong>nsten seit Jahren erbrachten<br />
Dienstleistung äußert, erscheint eine Stellungnahme aus Sicht des<br />
Gewerbes geboten.<br />
Anzeige bei der Polizei und veranlasst dort<br />
auch <strong>die</strong> Fahndungsausschreibung, wenn<br />
Halter und Fahrzeug nicht zu ermitteln<br />
sind. 2<br />
Grundsätzlich ist <strong>die</strong> Zulassungsstelle <strong>die</strong><br />
zuständige Behörde für <strong>die</strong> Anordnung und<br />
Durchführung der <strong>Entstempelung</strong>. In Berlin<br />
und Bremen, bis 1998 auch in Hessen,<br />
erledigte <strong>die</strong> Polizei im Rahmen der Vollzugshilfe<br />
alle Zwangsentstempelungen für<br />
<strong>die</strong> Zulassungsstellen. Als <strong>die</strong> hessische<br />
Polizei <strong>die</strong>se routinemäßige Unterstützung<br />
Anfang 1998 einstellte, standen <strong>die</strong> Verkehrsbehörden<br />
vor der Aufgabe, Zwangsentstempelungen<br />
in Hessen nun selbst<br />
<strong>durch</strong>zuführen. Dabei wurde <strong>die</strong> Frage aufgeworfen,<br />
ob auch private Dienstleister mit<br />
<strong>Entstempelung</strong>en beauftragt werden können.<br />
Anordnung und Durchführung<br />
der <strong>Entstempelung</strong>en<br />
Bei der an den Halter gerichteten schriftlichen<br />
Verfügung zur <strong>Entstempelung</strong> seines<br />
Kraftfahrzeugs handelt es sich um einen<br />
belastenden Verwaltungsakt, der als hoheitliche<br />
Entscheidung nur <strong>von</strong> einer Behörde<br />
erlassen werden darf. Zur zwangs-<br />
weisen Durchsetzung behördlicher Maßnahmen<br />
stehen grundsätzlich <strong>die</strong> Verhängung<br />
<strong>von</strong> Zwangsgeld, <strong>die</strong> Anordnung der<br />
Ersatzvornahme oder <strong>die</strong> Anwendung unmittelbaren<br />
Zwanges zur Verfügung.<br />
Zwangsgeld ist wegen der kurzen Nachhaftungsfrist<br />
bei Nichtbestehen der Haftpflichtversicherung<br />
oder bei Mängeln am<br />
Fahrzeug wegen der Gefährdung des Straßenverkehrs<br />
grundsätzlich ungeeignet. Der<br />
Behörde bleiben somit Ersatzvornahme<br />
oder unmittelbarer Zwang, deren gegenseitige<br />
Abgrenzung manchmal schwierig sein<br />
kann.<br />
Ersatzvornahme <strong>die</strong>nt der Durchsetzung<br />
„vertretbarer Handlungen“. Vertretbar ist<br />
eine Handlung - hier <strong>die</strong> Hergabe des Fahrzeugscheins<br />
und der Kennzeichen zur Entfernung<br />
der Zulassungsstempel -, wenn sie<br />
nicht nur <strong>von</strong> der betroffenen Person persönlich,<br />
sondern auch <strong>von</strong> einer anderen<br />
Person vorgenommen werden kann. Dass<br />
nicht nur der Halter persönlich, sondern<br />
auch eine andere Person den Fahrzeugschein<br />
und das Kennzeichen abliefern<br />
könnte, erscheint einleuchtend. Der Hessische<br />
Verwaltungsgerichtshof Kassel hat<br />
in einer vergleichbaren Situation entschieden,<br />
dass es sich bei der Verpflichtung zur<br />
21
22<br />
Herausgabe eines Führerscheins um eine<br />
vertretbare Handlung und damit um Ersatzvornahme<br />
handelt. 3<br />
Zur Abgrenzung der Maßnahme zum unmittelbaren<br />
Zwang ist festzustellen, dass<br />
selbst <strong>die</strong> Einwirkung auf eine Sache - nicht<br />
einer Person - <strong>die</strong> mit der Ersatzvornahme<br />
verbunden ist, in der Regel nicht als Anwendung<br />
unmittelbaren Zwanges gilt. 4<br />
Unmittelbarer Zwang käme nur dann zur<br />
Anwendung, wenn der Betroffene Widerstand<br />
leistet und <strong>die</strong>ser mit Gewalt gebrochen<br />
werden müsste. Im Ergebnis ist also<br />
da<strong>von</strong> auszugehen, dass <strong>die</strong> Auslieferung<br />
des Fahrzeugscheins und des Kennzeichens<br />
rechtlich eine Ersatzvornahme darstellen.<br />
In § 49 Abs.1 des Hessischen Gesetzes<br />
über <strong>die</strong> öffentliche Sicherheit und Ordnung<br />
(HSOG) heißt es zur Ersatzvornahme:<br />
„Wird <strong>die</strong> Verpflichtung, eine Handlung<br />
vorzunehmen, deren Vornahme <strong>durch</strong> eine<br />
andere Person möglich ist (vertretbare<br />
Handlung), nicht erfüllt, so können <strong>die</strong><br />
Ordnungs- oder <strong>die</strong> Polizeibehörden auf<br />
Kosten der betroffenen Person <strong>die</strong> Handlung<br />
selbst oder <strong>durch</strong> eine beauftragte<br />
dritte Person ausführen. ....“<br />
(Bundesweit gelten zur Beauftragung Dritter<br />
im Rahmen der Ersatzvornahme ähnliche<br />
Bestimmungen.)<br />
Die zwangsweise <strong>Entstempelung</strong> und deren<br />
sofortige Vollziehung gem. § 80 Abs. 2<br />
Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung werden<br />
<strong>von</strong> der Kfz-Zulassungsstelle schriftlich<br />
angeordnet. Die Behörde kann <strong>die</strong> <strong>Entstempelung</strong><br />
sodann selbst <strong>durch</strong>führen oder,<br />
wie in § 49 Abs. 1 HSOG für Hessen geregelt,<br />
eine dritte Person mit der Durchführung<br />
beauftragen. Setzt sie einen Beauftragten<br />
ein, geschieht <strong>die</strong>s in den Formen<br />
eines bürgerlichrechtlichen Vertrages<br />
(zum Beispiel Werk- oder Dienstleistungsvertrag).<br />
5 Hieraus resultiert <strong>die</strong> Möglichkeit,<br />
als beauftragte Dritte auch einen privaten<br />
Sicherheits<strong>die</strong>nst zu nehmen.<br />
Diese Variante der Durchsetzung hoheitlicher<br />
Maßnahmen mag im ersten Moment<br />
befremdlich erscheinen. An einem allseits<br />
bekannten Beispiel lässt sich <strong>die</strong> Einschal-<br />
tung <strong>Private</strong>r vielleicht eher erklären. Wird<br />
nämlich ein privater Abschlepp<strong>die</strong>nst mit<br />
dem Abschleppen eines verkehrswidrig<br />
abgestellten Fahrzeugs beauftragt, so handelt<br />
es sich hier ebenfalls um <strong>die</strong> zwangsweise<br />
Durchsetzung eines belastenden<br />
Verwaltungsaktes im Rahmen der Ersatzvornahme<br />
<strong>durch</strong> <strong>Private</strong>, <strong>die</strong> schon immer<br />
als unproblematisch empfunden wurde.<br />
Fragen der Haftung und der rechtlichen<br />
Einordnung als „Verwaltungshelfer“ oder<br />
als „<strong>Private</strong>r aufgrund bürgerlichrechtlicher<br />
Verträge“ waren immer wieder Gegenstand<br />
teilweise unterschiedlicher Bewertungen<br />
in Literatur und Rechtsprechung,<br />
ohne dass gegen <strong>die</strong>se Form der Ersatzvornahme<br />
rechtliche Bedenken erhoben worden<br />
wären. Ohne <strong>die</strong>se spezielle Thematik<br />
zu vertiefen dürfte aus der Rechtsprechung<br />
des BGH abzuleiten sein, dass <strong>Private</strong> nach<br />
behördlicher Anordnung zur <strong>Entstempelung</strong><br />
hoheitlich handeln und <strong>die</strong> Behörde<br />
der Amtshaftung unterliegt. 6<br />
Im Zuge der in Hessen anfangs sehr kritischen<br />
Betrachtung der <strong>Entstempelung</strong>en<br />
<strong>durch</strong> <strong>Private</strong> hat das Hessische Innenministerium<br />
den Sachverhalt geprüft und kam<br />
in seinem Erlass vom 8. Mai 1998 unter<br />
anderem zu dem Ergebnis, dass „bei <strong>Entstempelung</strong>en<br />
das Zwangsmittel der Ersatzvornahme<br />
Anwendung finden kann,<br />
weil <strong>die</strong> Herausgabe des Kfz-Scheines sowie<br />
des Kfz-Kennzeichens vertretbare<br />
Handlungen sind. Die Behörde kann daher<br />
<strong>die</strong> Kfz-<strong>Entstempelung</strong> selbst oder <strong>durch</strong><br />
eine beauftragte dritte Person ausführen“.<br />
Befugnisse privater Be<strong>die</strong>nsteter<br />
Ersatzvornahme <strong>durch</strong> Dritte beinhaltet<br />
lediglich, dass ein <strong>von</strong> der Behörde Beauftragter<br />
an Stelle des Pflichtigen eine Maßnahme<br />
ausführt. Das können verschiedenste<br />
Tätigkeiten wie zum Beispiel Räumen<br />
und Streuen bei Glatteis, Zurückschneiden<br />
verkehrsbehindernden Bewuchses, Beseitigen<br />
<strong>von</strong> Abfall, Versetzen oder Abschleppen<br />
eines Fahrzeugs, Maßnahmen bei<br />
Windbruchgefahr, Sicherung <strong>von</strong> Gefahrenstellen,<br />
Abgabe des Führerscheins oder<br />
eben das Abliefern <strong>von</strong> Fahrzeugschein<br />
und Kfz-Kennzeichen sein. Außer der Befugnis<br />
zur Erledigung des jeweiligen Auftrages<br />
- auch gegen den Willen des Pflichtigen<br />
- erwachsen aus der Ersatzvornahme<br />
keine zusätzlichen Eingriffs- oder Zwangsbefugnisse<br />
(selbstverständlich stehen den<br />
privaten Kräften <strong>die</strong> Jedermanns- und<br />
Selbsthilferechte, insbesondere Notwehr<br />
und Nothilfe zu). Demgegenüber haben<br />
Polizei- und Ordnungsbehörden Kraft Gesetzes<br />
weitere Befugnisse wie zum Beispiel<br />
DSD 4/2001
Betretungs- oder Durchsuchungsrechte, sie<br />
können Gegenstände sicherstellen, Personalien<br />
feststellen usw. Die Polizei kann<br />
zudem unter anderem Personen in Verwahrung<br />
nehmen und unmittelbaren Zwang<br />
anwenden.<br />
Im Ergebnis bedeutet das für private Kfz-<br />
Entstempler, dass sie zwar Fahrzeugschein<br />
und Kfz-Kennzeichen beim Halter abholen,<br />
bzw. den Zulassungsstempel entfernen<br />
dürfen, bei Widerstand müssen sie ihre<br />
Maßnahmen aber beenden. In der Folge<br />
wird dann <strong>die</strong> Polizei tätig werden. Seitherige<br />
Erfahrungen in mehreren hessischen<br />
Landkreisen und Städten, dabei auch an<br />
sozialen Brennpunkten, zeigen, dass für <strong>die</strong><br />
<strong>Entstempelung</strong>en keine über <strong>die</strong> Ersatzvornahme<br />
hinausgehenden Befugnisse erforderlich<br />
sind. So hatten Erhebungen anlässlich<br />
der Verlagerung <strong>von</strong> <strong>Entstempelung</strong>en<br />
<strong>von</strong> der Polizei auf <strong>die</strong> Zulassungsstellen<br />
vor 1998 in Hessen ergeben, dass zum<br />
Beispiel in einer Großstadt mit jährlich<br />
3000 <strong>Entstempelung</strong>sersuchen, <strong>die</strong> <strong>von</strong><br />
Angestellten <strong>durch</strong>geführt wurden, im Kontrollzeitraum<br />
<strong>von</strong> vier Jahren kein einziger<br />
Fall des Widerstandes anfiel, und <strong>die</strong>se<br />
Erfahrungen haben sich für <strong>die</strong> privaten<br />
Kräfte nicht verändert.<br />
Personalauswahl, Ausbildung,<br />
seitherige Erfahrungen<br />
Es liegt im Interesse beider Vertragspartner,<br />
der Behörde und des beauftragten<br />
Unternehmens, nur sorgfältig ausgewähltes<br />
und ausgebildetes Personal einzusetzen.<br />
Bei dem zuerst mit <strong>Entstempelung</strong>en<br />
in Hessen befassten Sicherheits<strong>die</strong>nst 7<br />
wurden, soweit verfügbar, praxiserfahrene,<br />
zu Hilfspolizeibeamten bestellte Kräfte<br />
ausgesucht, <strong>die</strong> zuvor eine zusätzliche<br />
Ausbildung für das Entstempeln (Rechtskunde,<br />
Psychologie, Dienstkunde und praktische<br />
Einweisung) <strong>durch</strong>laufen mussten.<br />
Ständige Erfolgskontrollen gewährleisten<br />
einen hohen Qualitätsstandard. Die Übernahme<br />
einer Vielzahl <strong>die</strong>ser Kräfte in das<br />
Angestelltenverhältnis bei den Behörden<br />
waren für den Sicherheits<strong>die</strong>nst einerseits<br />
ein unerfreulicher Aderlass, andererseits<br />
aber ein Beweis für <strong>die</strong> richtige Personalauswahl<br />
und -ausbildung.<br />
Der Einsatz der Kräfte erfolgte entweder<br />
im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung<br />
als Leiharbeitnehmer bei der Behörde oder<br />
<strong>durch</strong> externe Erledigung.<br />
Die Rückmeldungen seitens der Behörden<br />
waren überaus positiv. Es wurden höhere<br />
Erfolgsquoten, schnellere und effektivere<br />
Erledigung bei reduzierten Personalkosten<br />
bestätigt. Die Kontakte zur Polizei gewährleisten<br />
schnellen Informationsaustausch.<br />
Durch Formalisierung <strong>von</strong> Verfahrensabläufen<br />
sind unter anderem <strong>die</strong> Ausschreibung<br />
zur Fahndung und <strong>die</strong> Vorbereitung<br />
<strong>von</strong> Anzeigenerstattungen (zum Beispiel<br />
bei Fahren ohne Versicherungsschutz)<br />
ohne Mehraufwand zügig möglich.<br />
Fazit<br />
Zusammenfassend möchte ich feststellen,<br />
dass <strong>die</strong> Bedenken gegen den Einsatz <strong>Private</strong>r<br />
bei Kfz-<strong>Entstempelung</strong>en unbegründet<br />
sind. Die Rechtsgrundlage der Ersatz-<br />
Wirtschaft und Politik<br />
vornahme beinhaltet <strong>die</strong> Beauftragung Dritter<br />
bei hoheitlichen Maßnahmen. Die Herausgabe<br />
<strong>von</strong> Fahrzeugpapieren und Kfz-<br />
Kennzeichen zur <strong>Entstempelung</strong> sind „vertretbare<br />
Handlungen“ im Sinne einer Ersatzvornahme.<br />
Somit wird das Gewaltmonopol<br />
des Staates nicht angetastet und es<br />
werden keine hoheitlichen Befugnisse in<br />
Anspruch genommen, <strong>die</strong> über <strong>die</strong> Ersatzvornahme<br />
hinausgehen und <strong>Private</strong>n nicht<br />
zustünden. Die auftraggebenden Behörden<br />
und <strong>die</strong> Erfahrungen der privaten Sicherheits<strong>die</strong>nste<br />
bestätigen, dass <strong>die</strong> Aufgabenerledigung<br />
wirksam, glaubwürdig und<br />
dabei kostengünstiger wahrgenommen<br />
werden kann. Wahrscheinlich sehen Kritiker<br />
des Verfahrens in den Zwangsentstempelungen<br />
eine staatliche Maßnahme, <strong>die</strong><br />
regelmäßig <strong>die</strong> Anwendung unmittelbaren<br />
Zwanges oder sonstiger Eingriffsbefugnisse<br />
erforderlich macht. Diese Annahme ist<br />
aus der Praxis nicht nur unbegründet, aus<br />
Äußerungen Betroffener geht sogar hervor,<br />
dass man <strong>die</strong>se „zivile“ Art der Durchsetzung<br />
staatlicher Entscheidungen als angenehmer<br />
empfindet. ■<br />
1 DER SICHERHEITSDIENST (DSD) 4/2000, S. 3<br />
2 Merkblatt über <strong>die</strong> Fahndung nach <strong>Kraftfahrzeugen</strong> und<br />
Anhängern, <strong>die</strong> nicht oder nicht ausreichend haftpflichtversichert<br />
sind (BMV vom 10.2.1981 - VKBl. S. 78).<br />
3 VGH Kassel, Beschl. v. 30. 7. 1993, NVwZ-RR 1994, 89<br />
4 Meixner, Hess. Gesetz über <strong>die</strong> öffentliche Sicherheit<br />
und Ordnung, 9. Auflage, Rdnr. 6 zu § 49.<br />
5 Meixner, a.a.O., Rdnr. 5 zu § 49.<br />
6 OLG Hamm, Urt. v. 25.10.2000 - 11 U 65/00, NJW 2001<br />
S. 375; BGH, Urt. v. 21.1.1993 - III ZR 189/91, NJW 1993<br />
S. 1258; OVG Münster, Urt. v. 21.2.1980 - 4 A 2654/79,<br />
NJW 1980. S. 1974; Prof. Dr. Stober, Zur Abtretbarkeit<br />
öffentlichrechtlicher Forderungen an <strong>Private</strong> in JuS 1982,<br />
S. 740.<br />
7 HBI Sicherheits<strong>die</strong>nste Offenbach, <strong>die</strong> inzwischen <strong>von</strong><br />
SECURITAS Frankfurt a. M. übernommen worden sind.