Ist die Entstempelung von Kraftfahrzeugen durch Private ... - BDSW
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Herausgabe eines Führerscheins um eine<br />
vertretbare Handlung und damit um Ersatzvornahme<br />
handelt. 3<br />
Zur Abgrenzung der Maßnahme zum unmittelbaren<br />
Zwang ist festzustellen, dass<br />
selbst <strong>die</strong> Einwirkung auf eine Sache - nicht<br />
einer Person - <strong>die</strong> mit der Ersatzvornahme<br />
verbunden ist, in der Regel nicht als Anwendung<br />
unmittelbaren Zwanges gilt. 4<br />
Unmittelbarer Zwang käme nur dann zur<br />
Anwendung, wenn der Betroffene Widerstand<br />
leistet und <strong>die</strong>ser mit Gewalt gebrochen<br />
werden müsste. Im Ergebnis ist also<br />
da<strong>von</strong> auszugehen, dass <strong>die</strong> Auslieferung<br />
des Fahrzeugscheins und des Kennzeichens<br />
rechtlich eine Ersatzvornahme darstellen.<br />
In § 49 Abs.1 des Hessischen Gesetzes<br />
über <strong>die</strong> öffentliche Sicherheit und Ordnung<br />
(HSOG) heißt es zur Ersatzvornahme:<br />
„Wird <strong>die</strong> Verpflichtung, eine Handlung<br />
vorzunehmen, deren Vornahme <strong>durch</strong> eine<br />
andere Person möglich ist (vertretbare<br />
Handlung), nicht erfüllt, so können <strong>die</strong><br />
Ordnungs- oder <strong>die</strong> Polizeibehörden auf<br />
Kosten der betroffenen Person <strong>die</strong> Handlung<br />
selbst oder <strong>durch</strong> eine beauftragte<br />
dritte Person ausführen. ....“<br />
(Bundesweit gelten zur Beauftragung Dritter<br />
im Rahmen der Ersatzvornahme ähnliche<br />
Bestimmungen.)<br />
Die zwangsweise <strong>Entstempelung</strong> und deren<br />
sofortige Vollziehung gem. § 80 Abs. 2<br />
Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung werden<br />
<strong>von</strong> der Kfz-Zulassungsstelle schriftlich<br />
angeordnet. Die Behörde kann <strong>die</strong> <strong>Entstempelung</strong><br />
sodann selbst <strong>durch</strong>führen oder,<br />
wie in § 49 Abs. 1 HSOG für Hessen geregelt,<br />
eine dritte Person mit der Durchführung<br />
beauftragen. Setzt sie einen Beauftragten<br />
ein, geschieht <strong>die</strong>s in den Formen<br />
eines bürgerlichrechtlichen Vertrages<br />
(zum Beispiel Werk- oder Dienstleistungsvertrag).<br />
5 Hieraus resultiert <strong>die</strong> Möglichkeit,<br />
als beauftragte Dritte auch einen privaten<br />
Sicherheits<strong>die</strong>nst zu nehmen.<br />
Diese Variante der Durchsetzung hoheitlicher<br />
Maßnahmen mag im ersten Moment<br />
befremdlich erscheinen. An einem allseits<br />
bekannten Beispiel lässt sich <strong>die</strong> Einschal-<br />
tung <strong>Private</strong>r vielleicht eher erklären. Wird<br />
nämlich ein privater Abschlepp<strong>die</strong>nst mit<br />
dem Abschleppen eines verkehrswidrig<br />
abgestellten Fahrzeugs beauftragt, so handelt<br />
es sich hier ebenfalls um <strong>die</strong> zwangsweise<br />
Durchsetzung eines belastenden<br />
Verwaltungsaktes im Rahmen der Ersatzvornahme<br />
<strong>durch</strong> <strong>Private</strong>, <strong>die</strong> schon immer<br />
als unproblematisch empfunden wurde.<br />
Fragen der Haftung und der rechtlichen<br />
Einordnung als „Verwaltungshelfer“ oder<br />
als „<strong>Private</strong>r aufgrund bürgerlichrechtlicher<br />
Verträge“ waren immer wieder Gegenstand<br />
teilweise unterschiedlicher Bewertungen<br />
in Literatur und Rechtsprechung,<br />
ohne dass gegen <strong>die</strong>se Form der Ersatzvornahme<br />
rechtliche Bedenken erhoben worden<br />
wären. Ohne <strong>die</strong>se spezielle Thematik<br />
zu vertiefen dürfte aus der Rechtsprechung<br />
des BGH abzuleiten sein, dass <strong>Private</strong> nach<br />
behördlicher Anordnung zur <strong>Entstempelung</strong><br />
hoheitlich handeln und <strong>die</strong> Behörde<br />
der Amtshaftung unterliegt. 6<br />
Im Zuge der in Hessen anfangs sehr kritischen<br />
Betrachtung der <strong>Entstempelung</strong>en<br />
<strong>durch</strong> <strong>Private</strong> hat das Hessische Innenministerium<br />
den Sachverhalt geprüft und kam<br />
in seinem Erlass vom 8. Mai 1998 unter<br />
anderem zu dem Ergebnis, dass „bei <strong>Entstempelung</strong>en<br />
das Zwangsmittel der Ersatzvornahme<br />
Anwendung finden kann,<br />
weil <strong>die</strong> Herausgabe des Kfz-Scheines sowie<br />
des Kfz-Kennzeichens vertretbare<br />
Handlungen sind. Die Behörde kann daher<br />
<strong>die</strong> Kfz-<strong>Entstempelung</strong> selbst oder <strong>durch</strong><br />
eine beauftragte dritte Person ausführen“.<br />
Befugnisse privater Be<strong>die</strong>nsteter<br />
Ersatzvornahme <strong>durch</strong> Dritte beinhaltet<br />
lediglich, dass ein <strong>von</strong> der Behörde Beauftragter<br />
an Stelle des Pflichtigen eine Maßnahme<br />
ausführt. Das können verschiedenste<br />
Tätigkeiten wie zum Beispiel Räumen<br />
und Streuen bei Glatteis, Zurückschneiden<br />
verkehrsbehindernden Bewuchses, Beseitigen<br />
<strong>von</strong> Abfall, Versetzen oder Abschleppen<br />
eines Fahrzeugs, Maßnahmen bei<br />
Windbruchgefahr, Sicherung <strong>von</strong> Gefahrenstellen,<br />
Abgabe des Führerscheins oder<br />
eben das Abliefern <strong>von</strong> Fahrzeugschein<br />
und Kfz-Kennzeichen sein. Außer der Befugnis<br />
zur Erledigung des jeweiligen Auftrages<br />
- auch gegen den Willen des Pflichtigen<br />
- erwachsen aus der Ersatzvornahme<br />
keine zusätzlichen Eingriffs- oder Zwangsbefugnisse<br />
(selbstverständlich stehen den<br />
privaten Kräften <strong>die</strong> Jedermanns- und<br />
Selbsthilferechte, insbesondere Notwehr<br />
und Nothilfe zu). Demgegenüber haben<br />
Polizei- und Ordnungsbehörden Kraft Gesetzes<br />
weitere Befugnisse wie zum Beispiel<br />
DSD 4/2001