09.10.2013 Aufrufe

Ist die Entstempelung von Kraftfahrzeugen durch Private ... - BDSW

Ist die Entstempelung von Kraftfahrzeugen durch Private ... - BDSW

Ist die Entstempelung von Kraftfahrzeugen durch Private ... - BDSW

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

22<br />

Herausgabe eines Führerscheins um eine<br />

vertretbare Handlung und damit um Ersatzvornahme<br />

handelt. 3<br />

Zur Abgrenzung der Maßnahme zum unmittelbaren<br />

Zwang ist festzustellen, dass<br />

selbst <strong>die</strong> Einwirkung auf eine Sache - nicht<br />

einer Person - <strong>die</strong> mit der Ersatzvornahme<br />

verbunden ist, in der Regel nicht als Anwendung<br />

unmittelbaren Zwanges gilt. 4<br />

Unmittelbarer Zwang käme nur dann zur<br />

Anwendung, wenn der Betroffene Widerstand<br />

leistet und <strong>die</strong>ser mit Gewalt gebrochen<br />

werden müsste. Im Ergebnis ist also<br />

da<strong>von</strong> auszugehen, dass <strong>die</strong> Auslieferung<br />

des Fahrzeugscheins und des Kennzeichens<br />

rechtlich eine Ersatzvornahme darstellen.<br />

In § 49 Abs.1 des Hessischen Gesetzes<br />

über <strong>die</strong> öffentliche Sicherheit und Ordnung<br />

(HSOG) heißt es zur Ersatzvornahme:<br />

„Wird <strong>die</strong> Verpflichtung, eine Handlung<br />

vorzunehmen, deren Vornahme <strong>durch</strong> eine<br />

andere Person möglich ist (vertretbare<br />

Handlung), nicht erfüllt, so können <strong>die</strong><br />

Ordnungs- oder <strong>die</strong> Polizeibehörden auf<br />

Kosten der betroffenen Person <strong>die</strong> Handlung<br />

selbst oder <strong>durch</strong> eine beauftragte<br />

dritte Person ausführen. ....“<br />

(Bundesweit gelten zur Beauftragung Dritter<br />

im Rahmen der Ersatzvornahme ähnliche<br />

Bestimmungen.)<br />

Die zwangsweise <strong>Entstempelung</strong> und deren<br />

sofortige Vollziehung gem. § 80 Abs. 2<br />

Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung werden<br />

<strong>von</strong> der Kfz-Zulassungsstelle schriftlich<br />

angeordnet. Die Behörde kann <strong>die</strong> <strong>Entstempelung</strong><br />

sodann selbst <strong>durch</strong>führen oder,<br />

wie in § 49 Abs. 1 HSOG für Hessen geregelt,<br />

eine dritte Person mit der Durchführung<br />

beauftragen. Setzt sie einen Beauftragten<br />

ein, geschieht <strong>die</strong>s in den Formen<br />

eines bürgerlichrechtlichen Vertrages<br />

(zum Beispiel Werk- oder Dienstleistungsvertrag).<br />

5 Hieraus resultiert <strong>die</strong> Möglichkeit,<br />

als beauftragte Dritte auch einen privaten<br />

Sicherheits<strong>die</strong>nst zu nehmen.<br />

Diese Variante der Durchsetzung hoheitlicher<br />

Maßnahmen mag im ersten Moment<br />

befremdlich erscheinen. An einem allseits<br />

bekannten Beispiel lässt sich <strong>die</strong> Einschal-<br />

tung <strong>Private</strong>r vielleicht eher erklären. Wird<br />

nämlich ein privater Abschlepp<strong>die</strong>nst mit<br />

dem Abschleppen eines verkehrswidrig<br />

abgestellten Fahrzeugs beauftragt, so handelt<br />

es sich hier ebenfalls um <strong>die</strong> zwangsweise<br />

Durchsetzung eines belastenden<br />

Verwaltungsaktes im Rahmen der Ersatzvornahme<br />

<strong>durch</strong> <strong>Private</strong>, <strong>die</strong> schon immer<br />

als unproblematisch empfunden wurde.<br />

Fragen der Haftung und der rechtlichen<br />

Einordnung als „Verwaltungshelfer“ oder<br />

als „<strong>Private</strong>r aufgrund bürgerlichrechtlicher<br />

Verträge“ waren immer wieder Gegenstand<br />

teilweise unterschiedlicher Bewertungen<br />

in Literatur und Rechtsprechung,<br />

ohne dass gegen <strong>die</strong>se Form der Ersatzvornahme<br />

rechtliche Bedenken erhoben worden<br />

wären. Ohne <strong>die</strong>se spezielle Thematik<br />

zu vertiefen dürfte aus der Rechtsprechung<br />

des BGH abzuleiten sein, dass <strong>Private</strong> nach<br />

behördlicher Anordnung zur <strong>Entstempelung</strong><br />

hoheitlich handeln und <strong>die</strong> Behörde<br />

der Amtshaftung unterliegt. 6<br />

Im Zuge der in Hessen anfangs sehr kritischen<br />

Betrachtung der <strong>Entstempelung</strong>en<br />

<strong>durch</strong> <strong>Private</strong> hat das Hessische Innenministerium<br />

den Sachverhalt geprüft und kam<br />

in seinem Erlass vom 8. Mai 1998 unter<br />

anderem zu dem Ergebnis, dass „bei <strong>Entstempelung</strong>en<br />

das Zwangsmittel der Ersatzvornahme<br />

Anwendung finden kann,<br />

weil <strong>die</strong> Herausgabe des Kfz-Scheines sowie<br />

des Kfz-Kennzeichens vertretbare<br />

Handlungen sind. Die Behörde kann daher<br />

<strong>die</strong> Kfz-<strong>Entstempelung</strong> selbst oder <strong>durch</strong><br />

eine beauftragte dritte Person ausführen“.<br />

Befugnisse privater Be<strong>die</strong>nsteter<br />

Ersatzvornahme <strong>durch</strong> Dritte beinhaltet<br />

lediglich, dass ein <strong>von</strong> der Behörde Beauftragter<br />

an Stelle des Pflichtigen eine Maßnahme<br />

ausführt. Das können verschiedenste<br />

Tätigkeiten wie zum Beispiel Räumen<br />

und Streuen bei Glatteis, Zurückschneiden<br />

verkehrsbehindernden Bewuchses, Beseitigen<br />

<strong>von</strong> Abfall, Versetzen oder Abschleppen<br />

eines Fahrzeugs, Maßnahmen bei<br />

Windbruchgefahr, Sicherung <strong>von</strong> Gefahrenstellen,<br />

Abgabe des Führerscheins oder<br />

eben das Abliefern <strong>von</strong> Fahrzeugschein<br />

und Kfz-Kennzeichen sein. Außer der Befugnis<br />

zur Erledigung des jeweiligen Auftrages<br />

- auch gegen den Willen des Pflichtigen<br />

- erwachsen aus der Ersatzvornahme<br />

keine zusätzlichen Eingriffs- oder Zwangsbefugnisse<br />

(selbstverständlich stehen den<br />

privaten Kräften <strong>die</strong> Jedermanns- und<br />

Selbsthilferechte, insbesondere Notwehr<br />

und Nothilfe zu). Demgegenüber haben<br />

Polizei- und Ordnungsbehörden Kraft Gesetzes<br />

weitere Befugnisse wie zum Beispiel<br />

DSD 4/2001

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!