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Neue Sicherheitsvorschriften der BDGW - BDSW

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Zur weiteren Reduzierung strafrechtlicher<br />

Erscheinungsformen in diesen<br />

Bereichen, durch zahlreiche Auflagen<br />

<strong>der</strong> Versicherer und auf Grund <strong>der</strong> rasanten<br />

technischen Entwicklung bei den Herstellern<br />

von Spezialgeldtransportfahrzeugen<br />

war es notwendig, die im Jahre 1996 erlassenen<br />

<strong>Sicherheitsvorschriften</strong> zu erneuern.<br />

Die Überarbeitung <strong>der</strong> <strong>Sicherheitsvorschriften</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>BDGW</strong> erfolgte in mehreren<br />

Sitzungen gemeinsam mit Vertretern aus<br />

Mitgliedsunternehmen, den Sicherheitsbeauftragten<br />

<strong>der</strong> <strong>BDGW</strong>, <strong>der</strong> Verwaltungs-<br />

Berufsgenossenschaft und des Verbandes.<br />

Neben dem Geltungsbereich wurden die<br />

<strong>Sicherheitsvorschriften</strong> in vier neue große<br />

Abschnitte geglie<strong>der</strong>t. Der 1. Abschnitt<br />

enthält unter den §§ 2 - 6 allgemeine Bestimmungen<br />

zu den Themen Beschäftigte<br />

und <strong>der</strong>en Einstellungsvoraussetzungen,<br />

Dienstausweis, Aus- und Fortbildung und<br />

Schulungsinhalte sowie Dienstkleidung<br />

und -ausweis. Komplett überarbeitet und<br />

erneuert wurden im 1. Abschnitt die Passagen<br />

zu § 2, die sich mit den Einstellungsvoraussetzungen<br />

für die Beschäftigten im<br />

Geldtransport und in <strong>der</strong> Neufassung <strong>der</strong><br />

<strong>Sicherheitsvorschriften</strong> nunmehr auch mit<br />

<strong>der</strong> Geldbearbeitung beschäftigen. Das<br />

Mindestalter beträgt jetzt 18 Jahre. Darüber<br />

hinaus wird von den Beschäftigten die Erbringung<br />

zahlreicher Nachweise vor <strong>der</strong><br />

Einstellung abverlangt, wie zum Beispiel<br />

die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister,<br />

<strong>der</strong> Unterrichtungsnachweis,<br />

die waffenrechtliche Überprüfung<br />

vor dem Einsatz im Geld- und Wert-<br />

DSD 1/2003<br />

Geld und Wert<br />

<strong>Neue</strong> <strong>Sicherheitsvorschriften</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>BDGW</strong><br />

von Rechtsanwalt Andreas Paulick, stv. Geschäftsführer <strong>der</strong> Bundesvereinigung<br />

Deutscher Geld- und Wertdienste e. V.<br />

Die Durchführung sicherer Geld- und Wertdienste ist zentrales Anliegen <strong>der</strong><br />

Bundesvereinigung Deutscher Geld- und Wertdienste e. V. Verän<strong>der</strong>ungen in<br />

<strong>der</strong> Technik und die Ausweitung <strong>der</strong> Geschäftsfel<strong>der</strong> unserer Mitgliedsunternehmen<br />

haben dazu geführt, dass die <strong>Sicherheitsvorschriften</strong> <strong>der</strong> <strong>BDGW</strong> grundlegend<br />

überarbeitet werden mussten. Rechtsanwalt Andreas Paulick gibt einen<br />

Überblick über die Neuregelungen. Anschließend sind die neuen <strong>Sicherheitsvorschriften</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>BDGW</strong>, die ab 01. Januar 2003 gültig sind, abgedruckt.<br />

transport, die Selbstauskunft des Kraftfahrtbundesamtes,<br />

ein vollständig ausgefüllter<br />

Bewerberbogen, die polizeiliche<br />

Selbstauskunft nach Polizei- und Ordnungsgesetzen.<br />

Es besteht eine Anzeigepflicht<br />

bei Fahrerlaubnisentzug für Beschäftigte<br />

im Geld- und Werttransport.<br />

Darüber hinaus ist die Wie<strong>der</strong>vorlage einzelner<br />

Nachweise vorgeschrieben.<br />

Im Zusammenhang mit § 3, <strong>der</strong> sich mit<br />

den Dienstanweisungen beschäftigt, ist neu<br />

geregelt worden, dass den Beschäftigten<br />

neben <strong>der</strong> Allgemeinen Dienstanweisung<br />

<strong>der</strong> <strong>BDGW</strong> auch die BGV C7, also die Berufsgenossenschaftliche<br />

Vorschrift „Wachund<br />

Sicherungsdienste“ bei <strong>der</strong> Einstellung<br />

auszuhändigen ist. Unternehmensspezifische<br />

Dienstanweisungen sind vor unbefugter<br />

Einsichtnahme geschützt dem Beschäftigten<br />

zugänglich zu machen.<br />

Ein weiterer Schwerpunkt <strong>der</strong> Neuregelungen<br />

wurde auf die Neudefinition <strong>der</strong> fachspezifischen<br />

Schulungsinhalte gelegt, die<br />

in § 4 aufgenommen worden sind. Der Unternehmer<br />

hat die Beschäftigten insbeson<strong>der</strong>e<br />

in allgemeiner Fach- und Dienstkunde,<br />

<strong>der</strong> Auftragsabwicklung und den<br />

Rechtsgrundlagen zu schulen. Des Weiteren<br />

ist eine Einweisung in sicherheitstechnischen<br />

Einrichtungen zu geben. Zentraler<br />

Schulungsinhalt ist darüber hinaus die<br />

Eigensicherung, das Verhalten bei Konfrontationen,<br />

Polizeikontrollen, Unfällen, Überfällen<br />

und Geiselnahmen. Weitere fachspezifische<br />

Schulungsmaßnahmen sind Kommunikations-<br />

und Meldewesen, Erste Hilfe<br />

und Waffenausbildung.<br />

Neu gefasst wurden auch die Bestimmungen<br />

zu Dienstausweisen in § 6. Danach hat<br />

das Unternehmen alle ausgestellten Ausweise<br />

zu erfassen und die Ausgabe und<br />

Rücknahme zu dokumentieren. Es wurde<br />

ein Manipulations- und Missbrauchsverbot<br />

für Beschäftigte in die <strong>Sicherheitsvorschriften</strong><br />

aufgenommen. Für Beschäftigte entsteht<br />

eine Anzeigepflicht bei Verlust <strong>der</strong><br />

ausgehändigten Dienstausweise.<br />

Im 2. Abschnitt sind vor allen Dingen im<br />

Zusammenhang mit <strong>der</strong> Durchführung des<br />

Geldtransportes, <strong>der</strong> in § 7 <strong>der</strong> <strong>Sicherheitsvorschriften</strong><br />

geregelt ist, Modifizierungen<br />

notwendig geworden. Das Unternehmen<br />

hat grundsätzlich dafür zu sorgen, dass<br />

Geldtransporte so durchgeführt werden,<br />

dass <strong>der</strong> Sicherheits- und Gesundheitsschutz<br />

<strong>der</strong> Beschäftigten weitgehend gewährleistet<br />

ist. Geldtransporte sind in Fahrzeugen<br />

mit angriffhemmenden Aufbauten<br />

durchzuführen. Hiervon sind reine Münzgeldtransporte<br />

ausgenommen. Geldtransportfahrzeuge<br />

sind mit Werteraumsicherung<br />

und GPS / GSM auszustatten. Ausnahmen<br />

sind nur im Rahmen <strong>der</strong> bestehenden<br />

Versicherungspolicen zulässig. Die<br />

Durchführung <strong>der</strong> Geldtransporte hat nach<br />

Tourenplänen zu erfolgen, bei denen die<br />

Einsatzzentrale die Transportstrecken vorgibt.<br />

Abweichungen vom Transportverlauf<br />

sind nur nach Rücksprache mit <strong>der</strong> Einsatzzentrale<br />

zulässig. Die Einsatzplanung und<br />

Transportdurchführung sind regelmäßig zu<br />

kontrollieren, die Ergebnisse müssen protokolliert<br />

werden. Botengänge in öffentlich<br />

zugänglichen Bereichen sind so zu planen,<br />

21


22<br />

dass sie lediglich nur kurze Wegstrecken<br />

in Anspruch nehmen. Nach <strong>der</strong> Neuregelung<br />

in § 7 sind nunmehr auch jegliche<br />

Haftungsübergänge, dies gilt auch für interne,<br />

nachweislich und eindeutig zu dokumentieren.<br />

Die Regelung zu Schusswaffen im jetzigen<br />

§ 8 sind ebenfalls neu gestaltet worden.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e ist ein Verbot für Beschäftigte<br />

aufgenommen worden, Gas- und<br />

Schreckschusswaffen, Hieb- und Stoßwaffen<br />

und sonstige gefährliche Gegenstände<br />

bei <strong>der</strong> Durchführung von Geld- und Werttransporten<br />

mitzuführen. Die Ausgabe und<br />

Rücknahme <strong>der</strong> Schusswaffen und Munition<br />

ist behördlichen Auflagen entsprechend<br />

nachzuweisen.<br />

§ 9 <strong>der</strong> neuen <strong>Sicherheitsvorschriften</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>BDGW</strong> enthält Bestimmungen zur Einsatzzentrale.<br />

Das Unternehmen ist bei Unterhaltung<br />

einer Einsatzzentrale verpflichtet,<br />

eine ausreichende Sicherung vor unbefugtem<br />

Zutritt und gegen Überfälle vorzunehmen.<br />

Die Möglichkeit ständiger Kommunikation<br />

zwischen Einsatzleitung und Geldund<br />

Werttransportfahrzeug ist sicher zu<br />

stellen. Die Unternehmen haben Beschäftigten<br />

das private Telefonieren während<br />

des Geldtransportes zu untersagen. Für die<br />

Fahrzeugbesatzung besteht eine Verpflichtung<br />

zum Absetzen von Kontrollrufen an<br />

die Einsatzzentrale.<br />

Zweiter zentraler Schwerpunkt im Rahmen<br />

<strong>der</strong> Neugestaltung <strong>der</strong> neuen <strong>Sicherheitsvorschriften</strong><br />

war die Einbeziehung von<br />

Regelungen für die Geldbearbeitung, Lagerung<br />

und Kommissionierung, die im 3.<br />

Abschnitt komplett neu eingefügt worden<br />

sind. § 10 regelt nunmehr die baulichen<br />

und technischen Anfor<strong>der</strong>ungen von Räumen<br />

und Einrichtungen <strong>der</strong> Geldbearbeitung,<br />

Lagerung und Kommissionierung.<br />

Dazu zählt <strong>der</strong> Schutz vor unbefugtem Zutritt<br />

und gegen Überfälle, die durchschussund<br />

durchbruchhemmende Bauausführung<br />

dieser Räume und Einrichtungen sowie die<br />

Installierung von Schleusen und Personenschleusen.<br />

Bestimmungen zur Sicherheit dieser Räume<br />

und Einrichtungen sind in § 11 enthalten.<br />

Die Räume und Einrichtungen <strong>der</strong><br />

Geldbearbeitung, Lagerung und Kommissionierung<br />

sind mit einer dem aktuellen<br />

technischen Stand entsprechenden Einbruch-<br />

und Überfallmeldeanlage auszustatten.<br />

Es ist zu gewährleisten, dass Alarmmeldungen<br />

an eine unabhängige Stelle<br />

nach einem vorher schriftlich festgelegten<br />

Maßnahmeplan weiter geleitet werden.<br />

Geld- und Wertbestände sind nach einzelnen<br />

Kunden sortiert für Revision und Dokumentation<br />

möglichst zu trennen. Die<br />

Öffnung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verschluss dieser Räume<br />

und Einrichtungen muss durch mindestens<br />

zwei autorisierte Personen innerhalb<br />

festgelegter Zeitfenster erfolgen. Bei Zugriffsmöglichkeit<br />

auf Werte ist die Anwesenheit<br />

von mindestens zwei Personen sicher<br />

zu stellen.<br />

Es ist vorgeschrieben, dass die Aufbewahrung<br />

von Schlüsseln ohne Klartextbezeichnung<br />

in verschlossenen Schlüsselkästen zu<br />

erfolgen hat. Entsprechende Übersichten<br />

sind zu erstellen. Alle Schlüsselübergaben,<br />

-übernahmen und -entgegennahmen und<br />

<strong>der</strong> Verbleib sind durch das Unternehmen<br />

zu dokumentieren. Es ist festgelegt, dass<br />

ID-Karten, Code-Karten und Code-Kombinationen<br />

wie Schlüssel zu behandeln sind.<br />

Die Revision <strong>der</strong> Schlüssel erfolgt mindestens<br />

ein Mal vierteljährlich.<br />

§ 1 GELTUNGSBEREICH<br />

Die <strong>Sicherheitsvorschriften</strong> gelten für alle<br />

ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bundesvereinigung<br />

Deutscher Geld- und Wertdienste<br />

e. V. (<strong>BDGW</strong>).<br />

1. Abschnitt:<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 2 BESCHÄFTIGTE<br />

1.Für die Einstellung von Beschäftigten<br />

in den Geld- und Wertdiensten gilt Folgendes:<br />

2.Das Mindestalter beträgt 18 Jahre. Die<br />

Beschäftigten müssen für die vorgesehenen<br />

Tätigkeiten körperlich und geistig<br />

geeignet sein.<br />

3.Die Beschäftigten sind verpflichtet, sich<br />

auf Anweisung des Unternehmens vor<br />

Einstellung und nach begründeten Anhaltspunkten<br />

bei einem Arzt erneut auf<br />

ihre Eignung untersuchen zu lassen.<br />

Diese Verpflichtung ist in den Arbeitsvertrag<br />

aufzunehmen.<br />

4.Der Beschäftigte hat dem Unternehmen<br />

vor <strong>der</strong> Einstellung folgende Nachweise<br />

zu erbringen:<br />

• eine unbeschränkte Auskunft nach<br />

§ 41 Absatz 1 Nr. 9 Bundeszentralregistergesetz<br />

(BZRG),<br />

SICHERHEITSVORSCHRIFTEN<br />

Die Einhaltung <strong>der</strong> <strong>Sicherheitsvorschriften</strong><br />

wird, wie bereits die alten <strong>Sicherheitsvorschriften</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>BDGW</strong> aus dem Jahr 1996 vorsahen,<br />

im Rahmen einer Überprüfung durch<br />

Sicherheitsbeauftragte o<strong>der</strong> Sachverständige<br />

des Versicherers mindestens ein Mal im<br />

Kalen<strong>der</strong>jahr kontrolliert. Die entsprechenden<br />

schriftlichen Berichte <strong>der</strong> Überprüfung<br />

sind an die <strong>BDGW</strong> zu senden. Auf Grund<br />

des Beschlusses <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

am 26. November 2002 in Frankfurt<br />

am Main gelten die neuen <strong>Sicherheitsvorschriften</strong><br />

grundsätzlich mit Wirkung vom<br />

1. Januar 2003. Gemäß § 13 besteht die<br />

Möglichkeit, Ausnahmeanträge bezüglich<br />

<strong>der</strong> <strong>Sicherheitsvorschriften</strong> an die Geschäftsstelle<br />

zu richten. Dies gilt zum Beispiel<br />

für die Gewährung von Übergangsfristen<br />

für die Nachrüstung von Fahrzeugen.<br />

für für<br />

für<br />

Mitgliedsunternehmen Mitgliedsunternehmen <strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>der</strong><br />

BUNDESVEREINIGUNG BUNDESVEREINIGUNG DEUTSCHER<br />

DEUTSCHER<br />

GELD- GELD- UND UND WERTDIENSTE WERTDIENSTE E. E. V. V. (<strong>BDGW</strong>)<br />

(<strong>BDGW</strong>)<br />

• den Unterrichtungsnachweis gemäß<br />

BewachV,<br />

• vor Einsatz im Geld- und Werttransport<br />

eine waffenrechtliche Überprüfung,<br />

• eine Selbstauskunft des Kraftfahrtbundesamtes<br />

in Flensburg,<br />

• ein amtliches Ausweisdokument,<br />

• eine Schufa-Selbstauskunft und<br />

• einen vollständig ausgefüllten Bewerberbogen<br />

<strong>der</strong> <strong>BDGW</strong> o<strong>der</strong> dem vergleichbar<br />

einen Unternehmensbewerberbogen<br />

gleichen Mindeststandards.<br />

Ist in den Polizei- und Ordnungsgesetzen<br />

<strong>der</strong> Bundeslän<strong>der</strong> eine Selbstauskunft<br />

vorgesehen, haben alle Beschäftigten<br />

in den Geld- und Wertdiensten die<br />

Selbstauskunft bei <strong>der</strong> Einstellung und<br />

während <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Beschäftigung<br />

jährlich o<strong>der</strong> auf Verlangen des Unternehmens<br />

vorzulegen.<br />

Der Beschäftigte hat dem Unternehmen<br />

auf Verlangen, mindestens aber jährlich,<br />

die unbeschränkte Auskunft nach<br />

§ 41 Absatz 1 Nr. 9 BZRG, jährlich eine<br />

Schufa-Selbstauskunft vorzulegen. Beschäftigte<br />

im Geld- und Werttransport<br />

haben in jedem Jahr zusätzlich die Berechtigung<br />

zum Führen eines PKW und/<br />

o<strong>der</strong> LKW vorzulegen. Der Entzug <strong>der</strong><br />

Fahrerlaubnis ist dem Unternehmen<br />

anzuzeigen.<br />

DSD 1/2003


5.Beschäftigte erhalten vertrauliche Informationen<br />

über die Abwicklung von<br />

Geld- und Wertdiensten sowie über Auftraggeber.<br />

Sie haben über die erlangten<br />

Kenntnisse und Gegebenheiten, die mit<br />

<strong>der</strong> Durchführung von Geld- und Wertdiensten<br />

zu tun haben, vollste Verschwiegenheit<br />

zu bewahren. Dies gilt<br />

gegenüber je<strong>der</strong>mann, auch nach dem<br />

Ausscheiden aus dem Unternehmen.<br />

Die Beschäftigten haben eine Verschwiegenheitserklärung<br />

im Arbeitsvertrag<br />

abzugeben.<br />

Die Belehrung über die Verpflichtung<br />

zur Verschwiegenheit ist halbjährlich zu<br />

wie<strong>der</strong>holen und vom Unternehmen zu<br />

dokumentieren.<br />

6.Das Unternehmen muss entsprechend<br />

den gesetzlichen Bestimmungen die<br />

Personen, die es beschäftigen will, vor<br />

Einsatz <strong>der</strong> zuständigen Behörde melden.<br />

7.Es sind zusätzlich Identifizierungsmerkmale<br />

<strong>der</strong> Beschäftigten festzuhalten (z.<br />

B. Fotos, unverän<strong>der</strong>liche Kennzeichen,<br />

u. s. w.).<br />

8.Das Unternehmen hat vor Aufnahme<br />

<strong>der</strong> Tätigkeit durch einen neuen Beschäftigten<br />

eine umfassende Umfel<strong>der</strong>mittlung<br />

über die persönliche Vergangenheit<br />

und die gegenwärtigen Verhältnisse,<br />

z. B. durch Referenzbefragungen,<br />

Vorlage von Zeugnissen früherer Arbeitgeber<br />

u. s. w., durchzuführen und das<br />

Ergebnis <strong>der</strong> Ermittlungen in <strong>der</strong> Personalakte<br />

festzuhalten. Bei Unzuverlässigkeit<br />

ist das Unternehmen verpflichtet,<br />

den Bewerber/Beschäftigten nicht<br />

bzw. nicht mehr in den Geld- und Wertdiensten<br />

einzusetzen.<br />

DSD 1/2003<br />

§ 3 ALLGEMEINE<br />

DIENSTANWEISUNG<br />

1.Die geltende Allgemeine Dienstanweisung<br />

<strong>der</strong> Bundesvereinigung und die<br />

BG-Vorschrift „Wach- und Sicherungsdienste“<br />

(BGV C 7) sind dem Beschäftigten<br />

bei Einstellung gegen Empfangsbekenntnis<br />

auszuhändigen. Unternehmensspezifische<br />

Dienstanweisungen<br />

sind dem Beschäftigten vor unbefugter<br />

Einsichtnahme geschützt je<strong>der</strong>zeit zugänglich<br />

zu machen.<br />

2.Die unternehmensspezifischen Dienstanweisungen<br />

dürfen <strong>der</strong> Dienstanweisung<br />

<strong>der</strong> Bundesvereinigung nicht wi<strong>der</strong>sprechen.<br />

3.Die Beschäftigten sind auf die Einhaltung<br />

<strong>der</strong> Dienstanweisungen schriftlich<br />

zu verpflichten.<br />

§ 4 AUS- UND FORTBILDUNG<br />

1.Das Unternehmen hat sicherzustellen,<br />

dass es die Beschäftigten auf <strong>der</strong> Grundlage<br />

<strong>der</strong> gesetzlichen Bestimmungen<br />

sowie <strong>der</strong> Dienstanweisungen vor Aufnahme<br />

<strong>der</strong> Tätigkeiten, bei Bedarf und<br />

darüber hinausgehend regelmäßig,<br />

mindestens zweimal jährlich, tätigkeitsund<br />

auftragsbezogen unterweist/schult.<br />

Die Unterweisungs-/ Schulungsmaßnahmen<br />

sind vom Einsatzbereich abhängig.<br />

Die Unterweisung/Schulung ist<br />

aktenkundig zu machen. Die Teilnahme<br />

an <strong>der</strong> Unterweisung/Schulung ist vom<br />

Beschäftigten durch Unterschrift zu<br />

bestätigen.<br />

Beschäftigte dürfen erst nach Unterweisung/Schulung<br />

und Einarbeitung in Geldund<br />

Wertdiensten eingesetzt werden.<br />

Die Schulungen müssen folgende fachspezifische<br />

Inhalte umfassen:<br />

• Belehrung über Verschwiegenheit gemäß<br />

Bundesdatenschutzgesetz<br />

(BDSG),<br />

• Allgemeine Fach- und Dienstkunde,<br />

• Rechtsgrundlagen - Je<strong>der</strong>mannrechte<br />

(u. a. Notwehr, Nothilfe, Notstand),<br />

• Einweisung in sicherheitstechnische<br />

Einrichtungen,<br />

• Eigensicherung, Verhalten bei Konfrontationen,<br />

Polizeikontrollen, Unfällen,<br />

Überfällen, Geiselnahmen,<br />

• Kommunikations- und Meldewesen,<br />

• Gesprächs- und Kontaktverhalten mit<br />

dem Kunden,<br />

• Auftragsabwicklung,<br />

• Erste Hilfe,<br />

• Waffenausbildung.<br />

2.Die Schießfertigkeit ist viermal im Jahr<br />

nachzuweisen.<br />

§ 5 DIENSTKLEIDUNG<br />

Die Beschäftigten sind zu verpflichten, in<br />

Ausübung des Dienstes Dienstkleidung zu<br />

tragen. Diese Dienstkleidung darf nicht als<br />

private Kleidung verwendet werden. Im<br />

Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen<br />

in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung.<br />

§ 6 DIENSTAUSWEIS<br />

Die Beschäftigten sind zu verpflichten, einen<br />

Dienstausweis gemäß den gesetzlichen Bestimmungen<br />

bei sich zu tragen, <strong>der</strong> zur Identifizierung<br />

vorzuzeigen ist.<br />

Das Unternehmen hat alle ausgestellten Ausweise<br />

zu erfassen und <strong>der</strong>en Ausgabe und<br />

Rücknahme zu dokumentieren.<br />

Geld und Wert<br />

Manipulationen an und Missbrauch mit<br />

Dienstausweisen sind den Beschäftigten zu<br />

untersagen. Die Beschäftigten sind zu verpflichten,<br />

den Verlust von Dienstausweisen<br />

dem Unternehmen unverzüglich anzuzeigen.<br />

Die Belehrung über das Manipulations- und<br />

Missbrauchsverbot und die Verpflichtung zur<br />

Anzeige ist zu dokumentieren.<br />

2. Abschnitt:<br />

Geldtransporte<br />

§ 7 DURCHFÜHRUNG<br />

DES GELDTRANSPORTES<br />

1.Das Unternehmen hat dafür zu sorgen,<br />

dass Geldtransporte so durchgeführt<br />

werden, dass <strong>der</strong> Sicherheits- und Gesundheitsschutz<br />

<strong>der</strong> Beschäftigten<br />

weitgehend gewährleistet ist.<br />

Geldtransporte sind in Fahrzeugen mit<br />

angriffhemmenden Aufbauten durchzuführen;<br />

ausgenommen hiervon sind<br />

reine Münzgeldtransporte. Geldtransportfahrzeuge<br />

sind mit Werteraumsicherung<br />

und GPS/GSM auszustatten.<br />

Abweichungen hiervon sind nur im<br />

Rahmen <strong>der</strong> bestehenden Versicherungspolicen<br />

zulässig.<br />

2.Geldtransporte müssen in öffentlich<br />

zugänglichen Bereichen von<br />

mindestens drei Beschäftigten durchgeführt<br />

werden (Fahrer, Bote, Sicherer).<br />

Beim Einsatz von Geldtransportfahrzeugen<br />

ist sicherzustellen, dass<br />

während des gesamten Transportverlaufes<br />

mindestens ein Beschäftigter im<br />

Fahrzeug verbleibt. Auf den Sicherer<br />

kann verzichtet werden, wenn alternativ<br />

eine von <strong>der</strong> VBG anerkannte<br />

technische Transportsicherung vom<br />

Boten eingesetzt wird. Es ist möglichst<br />

sicherzustellen, dass ein Besatzungsmitglied<br />

mindestens seit einem Jahr<br />

dem Unternehmen angehört.<br />

3.Die Durchführung des Geldtransportes<br />

erfolgt nach Tourenplänen. Die Einsatzzentrale<br />

hat die Transportstrecken<br />

vorzugeben. Abweichungen im Transportverlauf<br />

sind nur nach vorheriger<br />

Rücksprache mit <strong>der</strong> Einsatzzentrale<br />

zulässig. Einsatzplanung und Transportdurchführung<br />

sind regelmäßig zu<br />

kontrollieren. Die Kontrollergebnisse<br />

sind zu protokollieren. Bei Abweichungen<br />

von <strong>der</strong> ordnungsgemäßen Durchführung<br />

von Geldtransporten sind geeignete<br />

Maßnahmen zu ergreifen. Für<br />

das Be- und Entladen von Fahrzeugen<br />

an einer Anlaufstelle sind - sofern vorhanden<br />

- gesicherte Bereiche zu nut-<br />

23


24<br />

zen. Botengänge in öffentlich zugänglichen<br />

Bereichen sind möglichst kurz<br />

zu halten.<br />

Jegliche Haftungsübergänge, auch interne,<br />

sind nachweislich eindeutig zu<br />

dokumentieren, wobei eine scannergestützte<br />

Erfassung vorzugsweise einzusetzen<br />

ist.<br />

4.Die Möglichkeit zur Kommunikation<br />

zwischen Einsatzzentrale und Geldtransportfahrzeug<br />

und umgekehrt<br />

muss immer gewährleistet sein.<br />

§ 8 SCHUSSWAFFEN<br />

1.Beschäftigte, die mit <strong>der</strong> Durchführung<br />

von Geldtransporten beauftragt sind,<br />

müssen waffenscheinpflichtige Waffen<br />

führen. Das Mitführen von Gas- und<br />

Schreckschusswaffen, Hieb- und Stoßwaffen<br />

und sonstigen verbotenen Gegenständen<br />

ist untersagt.<br />

In Ausnahmefällen können Beschäftigte<br />

nach Abschluss <strong>der</strong> behördlichen<br />

Überprüfung bis zur Erteilung <strong>der</strong> Erlaubnis<br />

zum Führen einer Schusswaffe<br />

unbewaffnet eingesetzt werden.<br />

2.Die Waffe darf nur während <strong>der</strong> Ausübung<br />

des Geldtransportes geführt werden.<br />

Sie wird vor Beginn des Dienstes<br />

ausgehändigt und ist nach Beendigung<br />

wie<strong>der</strong> abzugeben. Die Ausgabe und<br />

Rücknahme <strong>der</strong> Schusswaffe und Munition<br />

durch das Unternehmen sind den<br />

behördlichen Auflagen entsprechend<br />

nachzuweisen.<br />

3.Je<strong>der</strong> Schusswaffengebrauch sowie<br />

<strong>der</strong> Verlust <strong>der</strong> Schusswaffe und/o<strong>der</strong><br />

Munition ist <strong>der</strong> Geschäftsleitung/ Behörde<br />

unverzüglich schriftlich anzuzeigen.<br />

§ 9 EINSATZZENTRALE<br />

1.Zur Führung <strong>der</strong> im Einsatz befindlichen<br />

Geld- und Werttransportfahrzeuge<br />

ist eine Einsatzzentrale zu unterhalten.<br />

2.Die Einsatzzentrale ist räumlich so unterzubringen<br />

und zu sichern, dass sie<br />

von Unbefugten nicht betreten werden<br />

kann. Sie ist gegen Überfälle ausreichend<br />

zu sichern.<br />

3.Das private Telefonieren während des<br />

Geldtransportes ist den Beschäftigten zu<br />

untersagen.<br />

4.Die Fahrzeugbesatzungen sind anzuweisen,<br />

gemäß den Versicherungsvertragsbedingungen<br />

Kontrollrufe an die<br />

Einsatzzentrale abzusetzen.<br />

3. Abschnitt:<br />

Geldbearbeitung, Lagerung,<br />

Kommissionierung<br />

§ 10 BAULICHE UND<br />

TECHNISCHE EINRICHTUNGEN<br />

1.Räume und Einrichtungen zur Bearbeitung,<br />

zur Kommissionierung, zur Beund<br />

Entladung von Geldtransportfahrzeugen<br />

und zur Lagerung von Geld- und<br />

sonstigen Zahlungsmitteln und Werten,<br />

bei denen ein Überfallrisiko besteht,<br />

sind vor Überfällen sowie unbefugtem<br />

o<strong>der</strong> unbemerktem Zutritt zu sichern.<br />

Sie sind durch Schleusen von an<strong>der</strong>en<br />

Bereichen strikt zu trennen.<br />

Personenschleusen sind so zu gestalten,<br />

dass immer nur eine Person nach <strong>der</strong><br />

an<strong>der</strong>en Einlass erhält.<br />

2.Räume und Einrichtungen gemäß Ziffer<br />

1. sind durchschuss- und durchbruchhemmend<br />

bauauszuführen.<br />

§ 11 SICHERHEIT<br />

1.Räume und Einrichtungen gemäß § 10<br />

dieser <strong>Sicherheitsvorschriften</strong> sind mit<br />

einer dem aktuellen technischen Stand<br />

entsprechenden Einbruch- und Überfallmeldeanlage<br />

auszustatten. Die Alarmmeldungen<br />

sind an eine unabhängige<br />

geeignete Stelle weiter zu leiten. Entsprechend<br />

vorher schriftlich festgelegte<br />

Maßnahmen sind einzuleiten.<br />

2.Sicherheitsrelevante Abläufe, vor allem<br />

alle Geldflüsse, sind mittels Videotechnik<br />

lückenlos rekonstruierbar zu erfassen.<br />

3.Räume und Einrichtungen gemäß § 10<br />

dieser <strong>Sicherheitsvorschriften</strong> müssen<br />

so ausgelegt sein, dass die Geld- und<br />

Wertbestände nach den einzelnen Kunden,<br />

so weit möglich, getrennt gelagert<br />

werden können und somit je<strong>der</strong>zeit revisionsfähig<br />

sind. Dies gilt auch für die<br />

Dokumentation <strong>der</strong> Geld- und Wertbestände.<br />

4.Das Unternehmen hat sicherzustellen,<br />

dass Öffnung und Verschluss <strong>der</strong> Räume<br />

und Einrichtungen gemäß § 10 dieser<br />

<strong>Sicherheitsvorschriften</strong> prinzipiell<br />

von mindestens zwei hierfür autorisierten<br />

Beschäftigten und ausschließlich<br />

innerhalb festgelegter Zeitfenster vorgenommen<br />

werden können.<br />

In Fällen, in denen eine Zugriffsmöglichkeit<br />

auf Werte besteht, ist sicher zu stellen,<br />

dass mindestens zwei Personen anwesend<br />

sind.<br />

5.Schlüssel sind in verschlossenen<br />

Schlüsselkästen aufzubewahren. Eine<br />

Klartextbezeichnung <strong>der</strong> Schlüsselanhänger<br />

ist nicht zulässig. Über die vorhandenen<br />

Schlüssel muss eine Gesamtübersicht<br />

erstellt werden.<br />

Alle Schlüsselübergaben und -übernahmen<br />

müssen gegen Unterschrift des<br />

Empfängers und des Rücknehmenden<br />

dokumentiert werden. Eine lückenlose<br />

Dokumentation über Entgegennahme<br />

und Verbleib <strong>der</strong> Schlüssel ist anzulegen.<br />

Die Nutzung einer PC-gestützten<br />

Datei ist hierfür möglich.<br />

Sämtliche Regelungen gelten für eigene<br />

Schlüssel und für Kundenschlüssel.<br />

ID-Karten, Code-Karten, Codekombinationen<br />

sind wie Schlüssel zu behandeln.<br />

Soweit möglich, sind Codekombinationen<br />

zu personifizieren.<br />

Die Revision <strong>der</strong> Schlüssel-/Kombinationsverwaltung<br />

im Unternehmen muss<br />

mindestens einmal vierteljährlich erfolgen<br />

und vom Prüfenden protokolliert<br />

werden.<br />

4. Abschnitt:<br />

Durchführung<br />

§ 12 EINHALTUNG DER SICHER-<br />

HEITSVORSCHRIFTEN<br />

1.Die Sicherheitsbeauftragten <strong>der</strong> Bundesvereinigung<br />

überprüfen die Einhaltung<br />

<strong>der</strong> <strong>Sicherheitsvorschriften</strong> bei den Mitglie<strong>der</strong>n<br />

mindestens einmal im Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />

Die Sicherheitsbeauftragten<br />

übersenden <strong>der</strong> Bundesvereinigung den<br />

schriftlichen Bericht.<br />

2.Die Überprüfung durch die Sicherheitsbeauftragten<br />

kann unterbleiben, wenn<br />

ein Sachverständiger des jeweiligen<br />

Versicherers eines Mitgliedsunternehmens<br />

diese Zeitvorgabe einhält. Die<br />

Mitglie<strong>der</strong> sind verpflichtet, dies <strong>der</strong><br />

Bundesvereinigung anhand des Prüfberichtes<br />

nachzuweisen.<br />

§ 13 AUSNAHMEN<br />

In begründeten Ausnahmefällen sind Ausnahmeanträge<br />

bezüglich <strong>der</strong> <strong>Sicherheitsvorschriften</strong><br />

an die Geschäftsstelle zu richten.<br />

Beschlossen auf <strong>der</strong> außerordentlichen<br />

Mitglie<strong>der</strong>versammlung in Frankfurt/<br />

Main am 26. November 2002, gültig ab<br />

1. Januar 2003.<br />

Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit<br />

ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung<br />

<strong>der</strong> <strong>BDGW</strong> gestattet.<br />

DSD 1/2003

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