Neue Sicherheitsvorschriften der BDGW - BDSW
Neue Sicherheitsvorschriften der BDGW - BDSW
Neue Sicherheitsvorschriften der BDGW - BDSW
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Zur weiteren Reduzierung strafrechtlicher<br />
Erscheinungsformen in diesen<br />
Bereichen, durch zahlreiche Auflagen<br />
<strong>der</strong> Versicherer und auf Grund <strong>der</strong> rasanten<br />
technischen Entwicklung bei den Herstellern<br />
von Spezialgeldtransportfahrzeugen<br />
war es notwendig, die im Jahre 1996 erlassenen<br />
<strong>Sicherheitsvorschriften</strong> zu erneuern.<br />
Die Überarbeitung <strong>der</strong> <strong>Sicherheitsvorschriften</strong><br />
<strong>der</strong> <strong>BDGW</strong> erfolgte in mehreren<br />
Sitzungen gemeinsam mit Vertretern aus<br />
Mitgliedsunternehmen, den Sicherheitsbeauftragten<br />
<strong>der</strong> <strong>BDGW</strong>, <strong>der</strong> Verwaltungs-<br />
Berufsgenossenschaft und des Verbandes.<br />
Neben dem Geltungsbereich wurden die<br />
<strong>Sicherheitsvorschriften</strong> in vier neue große<br />
Abschnitte geglie<strong>der</strong>t. Der 1. Abschnitt<br />
enthält unter den §§ 2 - 6 allgemeine Bestimmungen<br />
zu den Themen Beschäftigte<br />
und <strong>der</strong>en Einstellungsvoraussetzungen,<br />
Dienstausweis, Aus- und Fortbildung und<br />
Schulungsinhalte sowie Dienstkleidung<br />
und -ausweis. Komplett überarbeitet und<br />
erneuert wurden im 1. Abschnitt die Passagen<br />
zu § 2, die sich mit den Einstellungsvoraussetzungen<br />
für die Beschäftigten im<br />
Geldtransport und in <strong>der</strong> Neufassung <strong>der</strong><br />
<strong>Sicherheitsvorschriften</strong> nunmehr auch mit<br />
<strong>der</strong> Geldbearbeitung beschäftigen. Das<br />
Mindestalter beträgt jetzt 18 Jahre. Darüber<br />
hinaus wird von den Beschäftigten die Erbringung<br />
zahlreicher Nachweise vor <strong>der</strong><br />
Einstellung abverlangt, wie zum Beispiel<br />
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister,<br />
<strong>der</strong> Unterrichtungsnachweis,<br />
die waffenrechtliche Überprüfung<br />
vor dem Einsatz im Geld- und Wert-<br />
DSD 1/2003<br />
Geld und Wert<br />
<strong>Neue</strong> <strong>Sicherheitsvorschriften</strong><br />
<strong>der</strong> <strong>BDGW</strong><br />
von Rechtsanwalt Andreas Paulick, stv. Geschäftsführer <strong>der</strong> Bundesvereinigung<br />
Deutscher Geld- und Wertdienste e. V.<br />
Die Durchführung sicherer Geld- und Wertdienste ist zentrales Anliegen <strong>der</strong><br />
Bundesvereinigung Deutscher Geld- und Wertdienste e. V. Verän<strong>der</strong>ungen in<br />
<strong>der</strong> Technik und die Ausweitung <strong>der</strong> Geschäftsfel<strong>der</strong> unserer Mitgliedsunternehmen<br />
haben dazu geführt, dass die <strong>Sicherheitsvorschriften</strong> <strong>der</strong> <strong>BDGW</strong> grundlegend<br />
überarbeitet werden mussten. Rechtsanwalt Andreas Paulick gibt einen<br />
Überblick über die Neuregelungen. Anschließend sind die neuen <strong>Sicherheitsvorschriften</strong><br />
<strong>der</strong> <strong>BDGW</strong>, die ab 01. Januar 2003 gültig sind, abgedruckt.<br />
transport, die Selbstauskunft des Kraftfahrtbundesamtes,<br />
ein vollständig ausgefüllter<br />
Bewerberbogen, die polizeiliche<br />
Selbstauskunft nach Polizei- und Ordnungsgesetzen.<br />
Es besteht eine Anzeigepflicht<br />
bei Fahrerlaubnisentzug für Beschäftigte<br />
im Geld- und Werttransport.<br />
Darüber hinaus ist die Wie<strong>der</strong>vorlage einzelner<br />
Nachweise vorgeschrieben.<br />
Im Zusammenhang mit § 3, <strong>der</strong> sich mit<br />
den Dienstanweisungen beschäftigt, ist neu<br />
geregelt worden, dass den Beschäftigten<br />
neben <strong>der</strong> Allgemeinen Dienstanweisung<br />
<strong>der</strong> <strong>BDGW</strong> auch die BGV C7, also die Berufsgenossenschaftliche<br />
Vorschrift „Wachund<br />
Sicherungsdienste“ bei <strong>der</strong> Einstellung<br />
auszuhändigen ist. Unternehmensspezifische<br />
Dienstanweisungen sind vor unbefugter<br />
Einsichtnahme geschützt dem Beschäftigten<br />
zugänglich zu machen.<br />
Ein weiterer Schwerpunkt <strong>der</strong> Neuregelungen<br />
wurde auf die Neudefinition <strong>der</strong> fachspezifischen<br />
Schulungsinhalte gelegt, die<br />
in § 4 aufgenommen worden sind. Der Unternehmer<br />
hat die Beschäftigten insbeson<strong>der</strong>e<br />
in allgemeiner Fach- und Dienstkunde,<br />
<strong>der</strong> Auftragsabwicklung und den<br />
Rechtsgrundlagen zu schulen. Des Weiteren<br />
ist eine Einweisung in sicherheitstechnischen<br />
Einrichtungen zu geben. Zentraler<br />
Schulungsinhalt ist darüber hinaus die<br />
Eigensicherung, das Verhalten bei Konfrontationen,<br />
Polizeikontrollen, Unfällen, Überfällen<br />
und Geiselnahmen. Weitere fachspezifische<br />
Schulungsmaßnahmen sind Kommunikations-<br />
und Meldewesen, Erste Hilfe<br />
und Waffenausbildung.<br />
Neu gefasst wurden auch die Bestimmungen<br />
zu Dienstausweisen in § 6. Danach hat<br />
das Unternehmen alle ausgestellten Ausweise<br />
zu erfassen und die Ausgabe und<br />
Rücknahme zu dokumentieren. Es wurde<br />
ein Manipulations- und Missbrauchsverbot<br />
für Beschäftigte in die <strong>Sicherheitsvorschriften</strong><br />
aufgenommen. Für Beschäftigte entsteht<br />
eine Anzeigepflicht bei Verlust <strong>der</strong><br />
ausgehändigten Dienstausweise.<br />
Im 2. Abschnitt sind vor allen Dingen im<br />
Zusammenhang mit <strong>der</strong> Durchführung des<br />
Geldtransportes, <strong>der</strong> in § 7 <strong>der</strong> <strong>Sicherheitsvorschriften</strong><br />
geregelt ist, Modifizierungen<br />
notwendig geworden. Das Unternehmen<br />
hat grundsätzlich dafür zu sorgen, dass<br />
Geldtransporte so durchgeführt werden,<br />
dass <strong>der</strong> Sicherheits- und Gesundheitsschutz<br />
<strong>der</strong> Beschäftigten weitgehend gewährleistet<br />
ist. Geldtransporte sind in Fahrzeugen<br />
mit angriffhemmenden Aufbauten<br />
durchzuführen. Hiervon sind reine Münzgeldtransporte<br />
ausgenommen. Geldtransportfahrzeuge<br />
sind mit Werteraumsicherung<br />
und GPS / GSM auszustatten. Ausnahmen<br />
sind nur im Rahmen <strong>der</strong> bestehenden<br />
Versicherungspolicen zulässig. Die<br />
Durchführung <strong>der</strong> Geldtransporte hat nach<br />
Tourenplänen zu erfolgen, bei denen die<br />
Einsatzzentrale die Transportstrecken vorgibt.<br />
Abweichungen vom Transportverlauf<br />
sind nur nach Rücksprache mit <strong>der</strong> Einsatzzentrale<br />
zulässig. Die Einsatzplanung und<br />
Transportdurchführung sind regelmäßig zu<br />
kontrollieren, die Ergebnisse müssen protokolliert<br />
werden. Botengänge in öffentlich<br />
zugänglichen Bereichen sind so zu planen,<br />
21
22<br />
dass sie lediglich nur kurze Wegstrecken<br />
in Anspruch nehmen. Nach <strong>der</strong> Neuregelung<br />
in § 7 sind nunmehr auch jegliche<br />
Haftungsübergänge, dies gilt auch für interne,<br />
nachweislich und eindeutig zu dokumentieren.<br />
Die Regelung zu Schusswaffen im jetzigen<br />
§ 8 sind ebenfalls neu gestaltet worden.<br />
Insbeson<strong>der</strong>e ist ein Verbot für Beschäftigte<br />
aufgenommen worden, Gas- und<br />
Schreckschusswaffen, Hieb- und Stoßwaffen<br />
und sonstige gefährliche Gegenstände<br />
bei <strong>der</strong> Durchführung von Geld- und Werttransporten<br />
mitzuführen. Die Ausgabe und<br />
Rücknahme <strong>der</strong> Schusswaffen und Munition<br />
ist behördlichen Auflagen entsprechend<br />
nachzuweisen.<br />
§ 9 <strong>der</strong> neuen <strong>Sicherheitsvorschriften</strong> <strong>der</strong><br />
<strong>BDGW</strong> enthält Bestimmungen zur Einsatzzentrale.<br />
Das Unternehmen ist bei Unterhaltung<br />
einer Einsatzzentrale verpflichtet,<br />
eine ausreichende Sicherung vor unbefugtem<br />
Zutritt und gegen Überfälle vorzunehmen.<br />
Die Möglichkeit ständiger Kommunikation<br />
zwischen Einsatzleitung und Geldund<br />
Werttransportfahrzeug ist sicher zu<br />
stellen. Die Unternehmen haben Beschäftigten<br />
das private Telefonieren während<br />
des Geldtransportes zu untersagen. Für die<br />
Fahrzeugbesatzung besteht eine Verpflichtung<br />
zum Absetzen von Kontrollrufen an<br />
die Einsatzzentrale.<br />
Zweiter zentraler Schwerpunkt im Rahmen<br />
<strong>der</strong> Neugestaltung <strong>der</strong> neuen <strong>Sicherheitsvorschriften</strong><br />
war die Einbeziehung von<br />
Regelungen für die Geldbearbeitung, Lagerung<br />
und Kommissionierung, die im 3.<br />
Abschnitt komplett neu eingefügt worden<br />
sind. § 10 regelt nunmehr die baulichen<br />
und technischen Anfor<strong>der</strong>ungen von Räumen<br />
und Einrichtungen <strong>der</strong> Geldbearbeitung,<br />
Lagerung und Kommissionierung.<br />
Dazu zählt <strong>der</strong> Schutz vor unbefugtem Zutritt<br />
und gegen Überfälle, die durchschussund<br />
durchbruchhemmende Bauausführung<br />
dieser Räume und Einrichtungen sowie die<br />
Installierung von Schleusen und Personenschleusen.<br />
Bestimmungen zur Sicherheit dieser Räume<br />
und Einrichtungen sind in § 11 enthalten.<br />
Die Räume und Einrichtungen <strong>der</strong><br />
Geldbearbeitung, Lagerung und Kommissionierung<br />
sind mit einer dem aktuellen<br />
technischen Stand entsprechenden Einbruch-<br />
und Überfallmeldeanlage auszustatten.<br />
Es ist zu gewährleisten, dass Alarmmeldungen<br />
an eine unabhängige Stelle<br />
nach einem vorher schriftlich festgelegten<br />
Maßnahmeplan weiter geleitet werden.<br />
Geld- und Wertbestände sind nach einzelnen<br />
Kunden sortiert für Revision und Dokumentation<br />
möglichst zu trennen. Die<br />
Öffnung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verschluss dieser Räume<br />
und Einrichtungen muss durch mindestens<br />
zwei autorisierte Personen innerhalb<br />
festgelegter Zeitfenster erfolgen. Bei Zugriffsmöglichkeit<br />
auf Werte ist die Anwesenheit<br />
von mindestens zwei Personen sicher<br />
zu stellen.<br />
Es ist vorgeschrieben, dass die Aufbewahrung<br />
von Schlüsseln ohne Klartextbezeichnung<br />
in verschlossenen Schlüsselkästen zu<br />
erfolgen hat. Entsprechende Übersichten<br />
sind zu erstellen. Alle Schlüsselübergaben,<br />
-übernahmen und -entgegennahmen und<br />
<strong>der</strong> Verbleib sind durch das Unternehmen<br />
zu dokumentieren. Es ist festgelegt, dass<br />
ID-Karten, Code-Karten und Code-Kombinationen<br />
wie Schlüssel zu behandeln sind.<br />
Die Revision <strong>der</strong> Schlüssel erfolgt mindestens<br />
ein Mal vierteljährlich.<br />
§ 1 GELTUNGSBEREICH<br />
Die <strong>Sicherheitsvorschriften</strong> gelten für alle<br />
ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bundesvereinigung<br />
Deutscher Geld- und Wertdienste<br />
e. V. (<strong>BDGW</strong>).<br />
1. Abschnitt:<br />
Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 2 BESCHÄFTIGTE<br />
1.Für die Einstellung von Beschäftigten<br />
in den Geld- und Wertdiensten gilt Folgendes:<br />
2.Das Mindestalter beträgt 18 Jahre. Die<br />
Beschäftigten müssen für die vorgesehenen<br />
Tätigkeiten körperlich und geistig<br />
geeignet sein.<br />
3.Die Beschäftigten sind verpflichtet, sich<br />
auf Anweisung des Unternehmens vor<br />
Einstellung und nach begründeten Anhaltspunkten<br />
bei einem Arzt erneut auf<br />
ihre Eignung untersuchen zu lassen.<br />
Diese Verpflichtung ist in den Arbeitsvertrag<br />
aufzunehmen.<br />
4.Der Beschäftigte hat dem Unternehmen<br />
vor <strong>der</strong> Einstellung folgende Nachweise<br />
zu erbringen:<br />
• eine unbeschränkte Auskunft nach<br />
§ 41 Absatz 1 Nr. 9 Bundeszentralregistergesetz<br />
(BZRG),<br />
SICHERHEITSVORSCHRIFTEN<br />
Die Einhaltung <strong>der</strong> <strong>Sicherheitsvorschriften</strong><br />
wird, wie bereits die alten <strong>Sicherheitsvorschriften</strong><br />
<strong>der</strong> <strong>BDGW</strong> aus dem Jahr 1996 vorsahen,<br />
im Rahmen einer Überprüfung durch<br />
Sicherheitsbeauftragte o<strong>der</strong> Sachverständige<br />
des Versicherers mindestens ein Mal im<br />
Kalen<strong>der</strong>jahr kontrolliert. Die entsprechenden<br />
schriftlichen Berichte <strong>der</strong> Überprüfung<br />
sind an die <strong>BDGW</strong> zu senden. Auf Grund<br />
des Beschlusses <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
am 26. November 2002 in Frankfurt<br />
am Main gelten die neuen <strong>Sicherheitsvorschriften</strong><br />
grundsätzlich mit Wirkung vom<br />
1. Januar 2003. Gemäß § 13 besteht die<br />
Möglichkeit, Ausnahmeanträge bezüglich<br />
<strong>der</strong> <strong>Sicherheitsvorschriften</strong> an die Geschäftsstelle<br />
zu richten. Dies gilt zum Beispiel<br />
für die Gewährung von Übergangsfristen<br />
für die Nachrüstung von Fahrzeugen.<br />
für für<br />
für<br />
Mitgliedsunternehmen Mitgliedsunternehmen <strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
<strong>der</strong><br />
BUNDESVEREINIGUNG BUNDESVEREINIGUNG DEUTSCHER<br />
DEUTSCHER<br />
GELD- GELD- UND UND WERTDIENSTE WERTDIENSTE E. E. V. V. (<strong>BDGW</strong>)<br />
(<strong>BDGW</strong>)<br />
• den Unterrichtungsnachweis gemäß<br />
BewachV,<br />
• vor Einsatz im Geld- und Werttransport<br />
eine waffenrechtliche Überprüfung,<br />
• eine Selbstauskunft des Kraftfahrtbundesamtes<br />
in Flensburg,<br />
• ein amtliches Ausweisdokument,<br />
• eine Schufa-Selbstauskunft und<br />
• einen vollständig ausgefüllten Bewerberbogen<br />
<strong>der</strong> <strong>BDGW</strong> o<strong>der</strong> dem vergleichbar<br />
einen Unternehmensbewerberbogen<br />
gleichen Mindeststandards.<br />
Ist in den Polizei- und Ordnungsgesetzen<br />
<strong>der</strong> Bundeslän<strong>der</strong> eine Selbstauskunft<br />
vorgesehen, haben alle Beschäftigten<br />
in den Geld- und Wertdiensten die<br />
Selbstauskunft bei <strong>der</strong> Einstellung und<br />
während <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Beschäftigung<br />
jährlich o<strong>der</strong> auf Verlangen des Unternehmens<br />
vorzulegen.<br />
Der Beschäftigte hat dem Unternehmen<br />
auf Verlangen, mindestens aber jährlich,<br />
die unbeschränkte Auskunft nach<br />
§ 41 Absatz 1 Nr. 9 BZRG, jährlich eine<br />
Schufa-Selbstauskunft vorzulegen. Beschäftigte<br />
im Geld- und Werttransport<br />
haben in jedem Jahr zusätzlich die Berechtigung<br />
zum Führen eines PKW und/<br />
o<strong>der</strong> LKW vorzulegen. Der Entzug <strong>der</strong><br />
Fahrerlaubnis ist dem Unternehmen<br />
anzuzeigen.<br />
DSD 1/2003
5.Beschäftigte erhalten vertrauliche Informationen<br />
über die Abwicklung von<br />
Geld- und Wertdiensten sowie über Auftraggeber.<br />
Sie haben über die erlangten<br />
Kenntnisse und Gegebenheiten, die mit<br />
<strong>der</strong> Durchführung von Geld- und Wertdiensten<br />
zu tun haben, vollste Verschwiegenheit<br />
zu bewahren. Dies gilt<br />
gegenüber je<strong>der</strong>mann, auch nach dem<br />
Ausscheiden aus dem Unternehmen.<br />
Die Beschäftigten haben eine Verschwiegenheitserklärung<br />
im Arbeitsvertrag<br />
abzugeben.<br />
Die Belehrung über die Verpflichtung<br />
zur Verschwiegenheit ist halbjährlich zu<br />
wie<strong>der</strong>holen und vom Unternehmen zu<br />
dokumentieren.<br />
6.Das Unternehmen muss entsprechend<br />
den gesetzlichen Bestimmungen die<br />
Personen, die es beschäftigen will, vor<br />
Einsatz <strong>der</strong> zuständigen Behörde melden.<br />
7.Es sind zusätzlich Identifizierungsmerkmale<br />
<strong>der</strong> Beschäftigten festzuhalten (z.<br />
B. Fotos, unverän<strong>der</strong>liche Kennzeichen,<br />
u. s. w.).<br />
8.Das Unternehmen hat vor Aufnahme<br />
<strong>der</strong> Tätigkeit durch einen neuen Beschäftigten<br />
eine umfassende Umfel<strong>der</strong>mittlung<br />
über die persönliche Vergangenheit<br />
und die gegenwärtigen Verhältnisse,<br />
z. B. durch Referenzbefragungen,<br />
Vorlage von Zeugnissen früherer Arbeitgeber<br />
u. s. w., durchzuführen und das<br />
Ergebnis <strong>der</strong> Ermittlungen in <strong>der</strong> Personalakte<br />
festzuhalten. Bei Unzuverlässigkeit<br />
ist das Unternehmen verpflichtet,<br />
den Bewerber/Beschäftigten nicht<br />
bzw. nicht mehr in den Geld- und Wertdiensten<br />
einzusetzen.<br />
DSD 1/2003<br />
§ 3 ALLGEMEINE<br />
DIENSTANWEISUNG<br />
1.Die geltende Allgemeine Dienstanweisung<br />
<strong>der</strong> Bundesvereinigung und die<br />
BG-Vorschrift „Wach- und Sicherungsdienste“<br />
(BGV C 7) sind dem Beschäftigten<br />
bei Einstellung gegen Empfangsbekenntnis<br />
auszuhändigen. Unternehmensspezifische<br />
Dienstanweisungen<br />
sind dem Beschäftigten vor unbefugter<br />
Einsichtnahme geschützt je<strong>der</strong>zeit zugänglich<br />
zu machen.<br />
2.Die unternehmensspezifischen Dienstanweisungen<br />
dürfen <strong>der</strong> Dienstanweisung<br />
<strong>der</strong> Bundesvereinigung nicht wi<strong>der</strong>sprechen.<br />
3.Die Beschäftigten sind auf die Einhaltung<br />
<strong>der</strong> Dienstanweisungen schriftlich<br />
zu verpflichten.<br />
§ 4 AUS- UND FORTBILDUNG<br />
1.Das Unternehmen hat sicherzustellen,<br />
dass es die Beschäftigten auf <strong>der</strong> Grundlage<br />
<strong>der</strong> gesetzlichen Bestimmungen<br />
sowie <strong>der</strong> Dienstanweisungen vor Aufnahme<br />
<strong>der</strong> Tätigkeiten, bei Bedarf und<br />
darüber hinausgehend regelmäßig,<br />
mindestens zweimal jährlich, tätigkeitsund<br />
auftragsbezogen unterweist/schult.<br />
Die Unterweisungs-/ Schulungsmaßnahmen<br />
sind vom Einsatzbereich abhängig.<br />
Die Unterweisung/Schulung ist<br />
aktenkundig zu machen. Die Teilnahme<br />
an <strong>der</strong> Unterweisung/Schulung ist vom<br />
Beschäftigten durch Unterschrift zu<br />
bestätigen.<br />
Beschäftigte dürfen erst nach Unterweisung/Schulung<br />
und Einarbeitung in Geldund<br />
Wertdiensten eingesetzt werden.<br />
Die Schulungen müssen folgende fachspezifische<br />
Inhalte umfassen:<br />
• Belehrung über Verschwiegenheit gemäß<br />
Bundesdatenschutzgesetz<br />
(BDSG),<br />
• Allgemeine Fach- und Dienstkunde,<br />
• Rechtsgrundlagen - Je<strong>der</strong>mannrechte<br />
(u. a. Notwehr, Nothilfe, Notstand),<br />
• Einweisung in sicherheitstechnische<br />
Einrichtungen,<br />
• Eigensicherung, Verhalten bei Konfrontationen,<br />
Polizeikontrollen, Unfällen,<br />
Überfällen, Geiselnahmen,<br />
• Kommunikations- und Meldewesen,<br />
• Gesprächs- und Kontaktverhalten mit<br />
dem Kunden,<br />
• Auftragsabwicklung,<br />
• Erste Hilfe,<br />
• Waffenausbildung.<br />
2.Die Schießfertigkeit ist viermal im Jahr<br />
nachzuweisen.<br />
§ 5 DIENSTKLEIDUNG<br />
Die Beschäftigten sind zu verpflichten, in<br />
Ausübung des Dienstes Dienstkleidung zu<br />
tragen. Diese Dienstkleidung darf nicht als<br />
private Kleidung verwendet werden. Im<br />
Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen<br />
in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung.<br />
§ 6 DIENSTAUSWEIS<br />
Die Beschäftigten sind zu verpflichten, einen<br />
Dienstausweis gemäß den gesetzlichen Bestimmungen<br />
bei sich zu tragen, <strong>der</strong> zur Identifizierung<br />
vorzuzeigen ist.<br />
Das Unternehmen hat alle ausgestellten Ausweise<br />
zu erfassen und <strong>der</strong>en Ausgabe und<br />
Rücknahme zu dokumentieren.<br />
Geld und Wert<br />
Manipulationen an und Missbrauch mit<br />
Dienstausweisen sind den Beschäftigten zu<br />
untersagen. Die Beschäftigten sind zu verpflichten,<br />
den Verlust von Dienstausweisen<br />
dem Unternehmen unverzüglich anzuzeigen.<br />
Die Belehrung über das Manipulations- und<br />
Missbrauchsverbot und die Verpflichtung zur<br />
Anzeige ist zu dokumentieren.<br />
2. Abschnitt:<br />
Geldtransporte<br />
§ 7 DURCHFÜHRUNG<br />
DES GELDTRANSPORTES<br />
1.Das Unternehmen hat dafür zu sorgen,<br />
dass Geldtransporte so durchgeführt<br />
werden, dass <strong>der</strong> Sicherheits- und Gesundheitsschutz<br />
<strong>der</strong> Beschäftigten<br />
weitgehend gewährleistet ist.<br />
Geldtransporte sind in Fahrzeugen mit<br />
angriffhemmenden Aufbauten durchzuführen;<br />
ausgenommen hiervon sind<br />
reine Münzgeldtransporte. Geldtransportfahrzeuge<br />
sind mit Werteraumsicherung<br />
und GPS/GSM auszustatten.<br />
Abweichungen hiervon sind nur im<br />
Rahmen <strong>der</strong> bestehenden Versicherungspolicen<br />
zulässig.<br />
2.Geldtransporte müssen in öffentlich<br />
zugänglichen Bereichen von<br />
mindestens drei Beschäftigten durchgeführt<br />
werden (Fahrer, Bote, Sicherer).<br />
Beim Einsatz von Geldtransportfahrzeugen<br />
ist sicherzustellen, dass<br />
während des gesamten Transportverlaufes<br />
mindestens ein Beschäftigter im<br />
Fahrzeug verbleibt. Auf den Sicherer<br />
kann verzichtet werden, wenn alternativ<br />
eine von <strong>der</strong> VBG anerkannte<br />
technische Transportsicherung vom<br />
Boten eingesetzt wird. Es ist möglichst<br />
sicherzustellen, dass ein Besatzungsmitglied<br />
mindestens seit einem Jahr<br />
dem Unternehmen angehört.<br />
3.Die Durchführung des Geldtransportes<br />
erfolgt nach Tourenplänen. Die Einsatzzentrale<br />
hat die Transportstrecken<br />
vorzugeben. Abweichungen im Transportverlauf<br />
sind nur nach vorheriger<br />
Rücksprache mit <strong>der</strong> Einsatzzentrale<br />
zulässig. Einsatzplanung und Transportdurchführung<br />
sind regelmäßig zu<br />
kontrollieren. Die Kontrollergebnisse<br />
sind zu protokollieren. Bei Abweichungen<br />
von <strong>der</strong> ordnungsgemäßen Durchführung<br />
von Geldtransporten sind geeignete<br />
Maßnahmen zu ergreifen. Für<br />
das Be- und Entladen von Fahrzeugen<br />
an einer Anlaufstelle sind - sofern vorhanden<br />
- gesicherte Bereiche zu nut-<br />
23
24<br />
zen. Botengänge in öffentlich zugänglichen<br />
Bereichen sind möglichst kurz<br />
zu halten.<br />
Jegliche Haftungsübergänge, auch interne,<br />
sind nachweislich eindeutig zu<br />
dokumentieren, wobei eine scannergestützte<br />
Erfassung vorzugsweise einzusetzen<br />
ist.<br />
4.Die Möglichkeit zur Kommunikation<br />
zwischen Einsatzzentrale und Geldtransportfahrzeug<br />
und umgekehrt<br />
muss immer gewährleistet sein.<br />
§ 8 SCHUSSWAFFEN<br />
1.Beschäftigte, die mit <strong>der</strong> Durchführung<br />
von Geldtransporten beauftragt sind,<br />
müssen waffenscheinpflichtige Waffen<br />
führen. Das Mitführen von Gas- und<br />
Schreckschusswaffen, Hieb- und Stoßwaffen<br />
und sonstigen verbotenen Gegenständen<br />
ist untersagt.<br />
In Ausnahmefällen können Beschäftigte<br />
nach Abschluss <strong>der</strong> behördlichen<br />
Überprüfung bis zur Erteilung <strong>der</strong> Erlaubnis<br />
zum Führen einer Schusswaffe<br />
unbewaffnet eingesetzt werden.<br />
2.Die Waffe darf nur während <strong>der</strong> Ausübung<br />
des Geldtransportes geführt werden.<br />
Sie wird vor Beginn des Dienstes<br />
ausgehändigt und ist nach Beendigung<br />
wie<strong>der</strong> abzugeben. Die Ausgabe und<br />
Rücknahme <strong>der</strong> Schusswaffe und Munition<br />
durch das Unternehmen sind den<br />
behördlichen Auflagen entsprechend<br />
nachzuweisen.<br />
3.Je<strong>der</strong> Schusswaffengebrauch sowie<br />
<strong>der</strong> Verlust <strong>der</strong> Schusswaffe und/o<strong>der</strong><br />
Munition ist <strong>der</strong> Geschäftsleitung/ Behörde<br />
unverzüglich schriftlich anzuzeigen.<br />
§ 9 EINSATZZENTRALE<br />
1.Zur Führung <strong>der</strong> im Einsatz befindlichen<br />
Geld- und Werttransportfahrzeuge<br />
ist eine Einsatzzentrale zu unterhalten.<br />
2.Die Einsatzzentrale ist räumlich so unterzubringen<br />
und zu sichern, dass sie<br />
von Unbefugten nicht betreten werden<br />
kann. Sie ist gegen Überfälle ausreichend<br />
zu sichern.<br />
3.Das private Telefonieren während des<br />
Geldtransportes ist den Beschäftigten zu<br />
untersagen.<br />
4.Die Fahrzeugbesatzungen sind anzuweisen,<br />
gemäß den Versicherungsvertragsbedingungen<br />
Kontrollrufe an die<br />
Einsatzzentrale abzusetzen.<br />
3. Abschnitt:<br />
Geldbearbeitung, Lagerung,<br />
Kommissionierung<br />
§ 10 BAULICHE UND<br />
TECHNISCHE EINRICHTUNGEN<br />
1.Räume und Einrichtungen zur Bearbeitung,<br />
zur Kommissionierung, zur Beund<br />
Entladung von Geldtransportfahrzeugen<br />
und zur Lagerung von Geld- und<br />
sonstigen Zahlungsmitteln und Werten,<br />
bei denen ein Überfallrisiko besteht,<br />
sind vor Überfällen sowie unbefugtem<br />
o<strong>der</strong> unbemerktem Zutritt zu sichern.<br />
Sie sind durch Schleusen von an<strong>der</strong>en<br />
Bereichen strikt zu trennen.<br />
Personenschleusen sind so zu gestalten,<br />
dass immer nur eine Person nach <strong>der</strong><br />
an<strong>der</strong>en Einlass erhält.<br />
2.Räume und Einrichtungen gemäß Ziffer<br />
1. sind durchschuss- und durchbruchhemmend<br />
bauauszuführen.<br />
§ 11 SICHERHEIT<br />
1.Räume und Einrichtungen gemäß § 10<br />
dieser <strong>Sicherheitsvorschriften</strong> sind mit<br />
einer dem aktuellen technischen Stand<br />
entsprechenden Einbruch- und Überfallmeldeanlage<br />
auszustatten. Die Alarmmeldungen<br />
sind an eine unabhängige<br />
geeignete Stelle weiter zu leiten. Entsprechend<br />
vorher schriftlich festgelegte<br />
Maßnahmen sind einzuleiten.<br />
2.Sicherheitsrelevante Abläufe, vor allem<br />
alle Geldflüsse, sind mittels Videotechnik<br />
lückenlos rekonstruierbar zu erfassen.<br />
3.Räume und Einrichtungen gemäß § 10<br />
dieser <strong>Sicherheitsvorschriften</strong> müssen<br />
so ausgelegt sein, dass die Geld- und<br />
Wertbestände nach den einzelnen Kunden,<br />
so weit möglich, getrennt gelagert<br />
werden können und somit je<strong>der</strong>zeit revisionsfähig<br />
sind. Dies gilt auch für die<br />
Dokumentation <strong>der</strong> Geld- und Wertbestände.<br />
4.Das Unternehmen hat sicherzustellen,<br />
dass Öffnung und Verschluss <strong>der</strong> Räume<br />
und Einrichtungen gemäß § 10 dieser<br />
<strong>Sicherheitsvorschriften</strong> prinzipiell<br />
von mindestens zwei hierfür autorisierten<br />
Beschäftigten und ausschließlich<br />
innerhalb festgelegter Zeitfenster vorgenommen<br />
werden können.<br />
In Fällen, in denen eine Zugriffsmöglichkeit<br />
auf Werte besteht, ist sicher zu stellen,<br />
dass mindestens zwei Personen anwesend<br />
sind.<br />
5.Schlüssel sind in verschlossenen<br />
Schlüsselkästen aufzubewahren. Eine<br />
Klartextbezeichnung <strong>der</strong> Schlüsselanhänger<br />
ist nicht zulässig. Über die vorhandenen<br />
Schlüssel muss eine Gesamtübersicht<br />
erstellt werden.<br />
Alle Schlüsselübergaben und -übernahmen<br />
müssen gegen Unterschrift des<br />
Empfängers und des Rücknehmenden<br />
dokumentiert werden. Eine lückenlose<br />
Dokumentation über Entgegennahme<br />
und Verbleib <strong>der</strong> Schlüssel ist anzulegen.<br />
Die Nutzung einer PC-gestützten<br />
Datei ist hierfür möglich.<br />
Sämtliche Regelungen gelten für eigene<br />
Schlüssel und für Kundenschlüssel.<br />
ID-Karten, Code-Karten, Codekombinationen<br />
sind wie Schlüssel zu behandeln.<br />
Soweit möglich, sind Codekombinationen<br />
zu personifizieren.<br />
Die Revision <strong>der</strong> Schlüssel-/Kombinationsverwaltung<br />
im Unternehmen muss<br />
mindestens einmal vierteljährlich erfolgen<br />
und vom Prüfenden protokolliert<br />
werden.<br />
4. Abschnitt:<br />
Durchführung<br />
§ 12 EINHALTUNG DER SICHER-<br />
HEITSVORSCHRIFTEN<br />
1.Die Sicherheitsbeauftragten <strong>der</strong> Bundesvereinigung<br />
überprüfen die Einhaltung<br />
<strong>der</strong> <strong>Sicherheitsvorschriften</strong> bei den Mitglie<strong>der</strong>n<br />
mindestens einmal im Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />
Die Sicherheitsbeauftragten<br />
übersenden <strong>der</strong> Bundesvereinigung den<br />
schriftlichen Bericht.<br />
2.Die Überprüfung durch die Sicherheitsbeauftragten<br />
kann unterbleiben, wenn<br />
ein Sachverständiger des jeweiligen<br />
Versicherers eines Mitgliedsunternehmens<br />
diese Zeitvorgabe einhält. Die<br />
Mitglie<strong>der</strong> sind verpflichtet, dies <strong>der</strong><br />
Bundesvereinigung anhand des Prüfberichtes<br />
nachzuweisen.<br />
§ 13 AUSNAHMEN<br />
In begründeten Ausnahmefällen sind Ausnahmeanträge<br />
bezüglich <strong>der</strong> <strong>Sicherheitsvorschriften</strong><br />
an die Geschäftsstelle zu richten.<br />
Beschlossen auf <strong>der</strong> außerordentlichen<br />
Mitglie<strong>der</strong>versammlung in Frankfurt/<br />
Main am 26. November 2002, gültig ab<br />
1. Januar 2003.<br />
Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit<br />
ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung<br />
<strong>der</strong> <strong>BDGW</strong> gestattet.<br />
DSD 1/2003