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Neue Sicherheitsvorschriften der BDGW - BDSW

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zen. Botengänge in öffentlich zugänglichen<br />

Bereichen sind möglichst kurz<br />

zu halten.<br />

Jegliche Haftungsübergänge, auch interne,<br />

sind nachweislich eindeutig zu<br />

dokumentieren, wobei eine scannergestützte<br />

Erfassung vorzugsweise einzusetzen<br />

ist.<br />

4.Die Möglichkeit zur Kommunikation<br />

zwischen Einsatzzentrale und Geldtransportfahrzeug<br />

und umgekehrt<br />

muss immer gewährleistet sein.<br />

§ 8 SCHUSSWAFFEN<br />

1.Beschäftigte, die mit <strong>der</strong> Durchführung<br />

von Geldtransporten beauftragt sind,<br />

müssen waffenscheinpflichtige Waffen<br />

führen. Das Mitführen von Gas- und<br />

Schreckschusswaffen, Hieb- und Stoßwaffen<br />

und sonstigen verbotenen Gegenständen<br />

ist untersagt.<br />

In Ausnahmefällen können Beschäftigte<br />

nach Abschluss <strong>der</strong> behördlichen<br />

Überprüfung bis zur Erteilung <strong>der</strong> Erlaubnis<br />

zum Führen einer Schusswaffe<br />

unbewaffnet eingesetzt werden.<br />

2.Die Waffe darf nur während <strong>der</strong> Ausübung<br />

des Geldtransportes geführt werden.<br />

Sie wird vor Beginn des Dienstes<br />

ausgehändigt und ist nach Beendigung<br />

wie<strong>der</strong> abzugeben. Die Ausgabe und<br />

Rücknahme <strong>der</strong> Schusswaffe und Munition<br />

durch das Unternehmen sind den<br />

behördlichen Auflagen entsprechend<br />

nachzuweisen.<br />

3.Je<strong>der</strong> Schusswaffengebrauch sowie<br />

<strong>der</strong> Verlust <strong>der</strong> Schusswaffe und/o<strong>der</strong><br />

Munition ist <strong>der</strong> Geschäftsleitung/ Behörde<br />

unverzüglich schriftlich anzuzeigen.<br />

§ 9 EINSATZZENTRALE<br />

1.Zur Führung <strong>der</strong> im Einsatz befindlichen<br />

Geld- und Werttransportfahrzeuge<br />

ist eine Einsatzzentrale zu unterhalten.<br />

2.Die Einsatzzentrale ist räumlich so unterzubringen<br />

und zu sichern, dass sie<br />

von Unbefugten nicht betreten werden<br />

kann. Sie ist gegen Überfälle ausreichend<br />

zu sichern.<br />

3.Das private Telefonieren während des<br />

Geldtransportes ist den Beschäftigten zu<br />

untersagen.<br />

4.Die Fahrzeugbesatzungen sind anzuweisen,<br />

gemäß den Versicherungsvertragsbedingungen<br />

Kontrollrufe an die<br />

Einsatzzentrale abzusetzen.<br />

3. Abschnitt:<br />

Geldbearbeitung, Lagerung,<br />

Kommissionierung<br />

§ 10 BAULICHE UND<br />

TECHNISCHE EINRICHTUNGEN<br />

1.Räume und Einrichtungen zur Bearbeitung,<br />

zur Kommissionierung, zur Beund<br />

Entladung von Geldtransportfahrzeugen<br />

und zur Lagerung von Geld- und<br />

sonstigen Zahlungsmitteln und Werten,<br />

bei denen ein Überfallrisiko besteht,<br />

sind vor Überfällen sowie unbefugtem<br />

o<strong>der</strong> unbemerktem Zutritt zu sichern.<br />

Sie sind durch Schleusen von an<strong>der</strong>en<br />

Bereichen strikt zu trennen.<br />

Personenschleusen sind so zu gestalten,<br />

dass immer nur eine Person nach <strong>der</strong><br />

an<strong>der</strong>en Einlass erhält.<br />

2.Räume und Einrichtungen gemäß Ziffer<br />

1. sind durchschuss- und durchbruchhemmend<br />

bauauszuführen.<br />

§ 11 SICHERHEIT<br />

1.Räume und Einrichtungen gemäß § 10<br />

dieser <strong>Sicherheitsvorschriften</strong> sind mit<br />

einer dem aktuellen technischen Stand<br />

entsprechenden Einbruch- und Überfallmeldeanlage<br />

auszustatten. Die Alarmmeldungen<br />

sind an eine unabhängige<br />

geeignete Stelle weiter zu leiten. Entsprechend<br />

vorher schriftlich festgelegte<br />

Maßnahmen sind einzuleiten.<br />

2.Sicherheitsrelevante Abläufe, vor allem<br />

alle Geldflüsse, sind mittels Videotechnik<br />

lückenlos rekonstruierbar zu erfassen.<br />

3.Räume und Einrichtungen gemäß § 10<br />

dieser <strong>Sicherheitsvorschriften</strong> müssen<br />

so ausgelegt sein, dass die Geld- und<br />

Wertbestände nach den einzelnen Kunden,<br />

so weit möglich, getrennt gelagert<br />

werden können und somit je<strong>der</strong>zeit revisionsfähig<br />

sind. Dies gilt auch für die<br />

Dokumentation <strong>der</strong> Geld- und Wertbestände.<br />

4.Das Unternehmen hat sicherzustellen,<br />

dass Öffnung und Verschluss <strong>der</strong> Räume<br />

und Einrichtungen gemäß § 10 dieser<br />

<strong>Sicherheitsvorschriften</strong> prinzipiell<br />

von mindestens zwei hierfür autorisierten<br />

Beschäftigten und ausschließlich<br />

innerhalb festgelegter Zeitfenster vorgenommen<br />

werden können.<br />

In Fällen, in denen eine Zugriffsmöglichkeit<br />

auf Werte besteht, ist sicher zu stellen,<br />

dass mindestens zwei Personen anwesend<br />

sind.<br />

5.Schlüssel sind in verschlossenen<br />

Schlüsselkästen aufzubewahren. Eine<br />

Klartextbezeichnung <strong>der</strong> Schlüsselanhänger<br />

ist nicht zulässig. Über die vorhandenen<br />

Schlüssel muss eine Gesamtübersicht<br />

erstellt werden.<br />

Alle Schlüsselübergaben und -übernahmen<br />

müssen gegen Unterschrift des<br />

Empfängers und des Rücknehmenden<br />

dokumentiert werden. Eine lückenlose<br />

Dokumentation über Entgegennahme<br />

und Verbleib <strong>der</strong> Schlüssel ist anzulegen.<br />

Die Nutzung einer PC-gestützten<br />

Datei ist hierfür möglich.<br />

Sämtliche Regelungen gelten für eigene<br />

Schlüssel und für Kundenschlüssel.<br />

ID-Karten, Code-Karten, Codekombinationen<br />

sind wie Schlüssel zu behandeln.<br />

Soweit möglich, sind Codekombinationen<br />

zu personifizieren.<br />

Die Revision <strong>der</strong> Schlüssel-/Kombinationsverwaltung<br />

im Unternehmen muss<br />

mindestens einmal vierteljährlich erfolgen<br />

und vom Prüfenden protokolliert<br />

werden.<br />

4. Abschnitt:<br />

Durchführung<br />

§ 12 EINHALTUNG DER SICHER-<br />

HEITSVORSCHRIFTEN<br />

1.Die Sicherheitsbeauftragten <strong>der</strong> Bundesvereinigung<br />

überprüfen die Einhaltung<br />

<strong>der</strong> <strong>Sicherheitsvorschriften</strong> bei den Mitglie<strong>der</strong>n<br />

mindestens einmal im Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />

Die Sicherheitsbeauftragten<br />

übersenden <strong>der</strong> Bundesvereinigung den<br />

schriftlichen Bericht.<br />

2.Die Überprüfung durch die Sicherheitsbeauftragten<br />

kann unterbleiben, wenn<br />

ein Sachverständiger des jeweiligen<br />

Versicherers eines Mitgliedsunternehmens<br />

diese Zeitvorgabe einhält. Die<br />

Mitglie<strong>der</strong> sind verpflichtet, dies <strong>der</strong><br />

Bundesvereinigung anhand des Prüfberichtes<br />

nachzuweisen.<br />

§ 13 AUSNAHMEN<br />

In begründeten Ausnahmefällen sind Ausnahmeanträge<br />

bezüglich <strong>der</strong> <strong>Sicherheitsvorschriften</strong><br />

an die Geschäftsstelle zu richten.<br />

Beschlossen auf <strong>der</strong> außerordentlichen<br />

Mitglie<strong>der</strong>versammlung in Frankfurt/<br />

Main am 26. November 2002, gültig ab<br />

1. Januar 2003.<br />

Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit<br />

ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung<br />

<strong>der</strong> <strong>BDGW</strong> gestattet.<br />

DSD 1/2003

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