Neue Sicherheitsvorschriften der BDGW - BDSW
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zen. Botengänge in öffentlich zugänglichen<br />
Bereichen sind möglichst kurz<br />
zu halten.<br />
Jegliche Haftungsübergänge, auch interne,<br />
sind nachweislich eindeutig zu<br />
dokumentieren, wobei eine scannergestützte<br />
Erfassung vorzugsweise einzusetzen<br />
ist.<br />
4.Die Möglichkeit zur Kommunikation<br />
zwischen Einsatzzentrale und Geldtransportfahrzeug<br />
und umgekehrt<br />
muss immer gewährleistet sein.<br />
§ 8 SCHUSSWAFFEN<br />
1.Beschäftigte, die mit <strong>der</strong> Durchführung<br />
von Geldtransporten beauftragt sind,<br />
müssen waffenscheinpflichtige Waffen<br />
führen. Das Mitführen von Gas- und<br />
Schreckschusswaffen, Hieb- und Stoßwaffen<br />
und sonstigen verbotenen Gegenständen<br />
ist untersagt.<br />
In Ausnahmefällen können Beschäftigte<br />
nach Abschluss <strong>der</strong> behördlichen<br />
Überprüfung bis zur Erteilung <strong>der</strong> Erlaubnis<br />
zum Führen einer Schusswaffe<br />
unbewaffnet eingesetzt werden.<br />
2.Die Waffe darf nur während <strong>der</strong> Ausübung<br />
des Geldtransportes geführt werden.<br />
Sie wird vor Beginn des Dienstes<br />
ausgehändigt und ist nach Beendigung<br />
wie<strong>der</strong> abzugeben. Die Ausgabe und<br />
Rücknahme <strong>der</strong> Schusswaffe und Munition<br />
durch das Unternehmen sind den<br />
behördlichen Auflagen entsprechend<br />
nachzuweisen.<br />
3.Je<strong>der</strong> Schusswaffengebrauch sowie<br />
<strong>der</strong> Verlust <strong>der</strong> Schusswaffe und/o<strong>der</strong><br />
Munition ist <strong>der</strong> Geschäftsleitung/ Behörde<br />
unverzüglich schriftlich anzuzeigen.<br />
§ 9 EINSATZZENTRALE<br />
1.Zur Führung <strong>der</strong> im Einsatz befindlichen<br />
Geld- und Werttransportfahrzeuge<br />
ist eine Einsatzzentrale zu unterhalten.<br />
2.Die Einsatzzentrale ist räumlich so unterzubringen<br />
und zu sichern, dass sie<br />
von Unbefugten nicht betreten werden<br />
kann. Sie ist gegen Überfälle ausreichend<br />
zu sichern.<br />
3.Das private Telefonieren während des<br />
Geldtransportes ist den Beschäftigten zu<br />
untersagen.<br />
4.Die Fahrzeugbesatzungen sind anzuweisen,<br />
gemäß den Versicherungsvertragsbedingungen<br />
Kontrollrufe an die<br />
Einsatzzentrale abzusetzen.<br />
3. Abschnitt:<br />
Geldbearbeitung, Lagerung,<br />
Kommissionierung<br />
§ 10 BAULICHE UND<br />
TECHNISCHE EINRICHTUNGEN<br />
1.Räume und Einrichtungen zur Bearbeitung,<br />
zur Kommissionierung, zur Beund<br />
Entladung von Geldtransportfahrzeugen<br />
und zur Lagerung von Geld- und<br />
sonstigen Zahlungsmitteln und Werten,<br />
bei denen ein Überfallrisiko besteht,<br />
sind vor Überfällen sowie unbefugtem<br />
o<strong>der</strong> unbemerktem Zutritt zu sichern.<br />
Sie sind durch Schleusen von an<strong>der</strong>en<br />
Bereichen strikt zu trennen.<br />
Personenschleusen sind so zu gestalten,<br />
dass immer nur eine Person nach <strong>der</strong><br />
an<strong>der</strong>en Einlass erhält.<br />
2.Räume und Einrichtungen gemäß Ziffer<br />
1. sind durchschuss- und durchbruchhemmend<br />
bauauszuführen.<br />
§ 11 SICHERHEIT<br />
1.Räume und Einrichtungen gemäß § 10<br />
dieser <strong>Sicherheitsvorschriften</strong> sind mit<br />
einer dem aktuellen technischen Stand<br />
entsprechenden Einbruch- und Überfallmeldeanlage<br />
auszustatten. Die Alarmmeldungen<br />
sind an eine unabhängige<br />
geeignete Stelle weiter zu leiten. Entsprechend<br />
vorher schriftlich festgelegte<br />
Maßnahmen sind einzuleiten.<br />
2.Sicherheitsrelevante Abläufe, vor allem<br />
alle Geldflüsse, sind mittels Videotechnik<br />
lückenlos rekonstruierbar zu erfassen.<br />
3.Räume und Einrichtungen gemäß § 10<br />
dieser <strong>Sicherheitsvorschriften</strong> müssen<br />
so ausgelegt sein, dass die Geld- und<br />
Wertbestände nach den einzelnen Kunden,<br />
so weit möglich, getrennt gelagert<br />
werden können und somit je<strong>der</strong>zeit revisionsfähig<br />
sind. Dies gilt auch für die<br />
Dokumentation <strong>der</strong> Geld- und Wertbestände.<br />
4.Das Unternehmen hat sicherzustellen,<br />
dass Öffnung und Verschluss <strong>der</strong> Räume<br />
und Einrichtungen gemäß § 10 dieser<br />
<strong>Sicherheitsvorschriften</strong> prinzipiell<br />
von mindestens zwei hierfür autorisierten<br />
Beschäftigten und ausschließlich<br />
innerhalb festgelegter Zeitfenster vorgenommen<br />
werden können.<br />
In Fällen, in denen eine Zugriffsmöglichkeit<br />
auf Werte besteht, ist sicher zu stellen,<br />
dass mindestens zwei Personen anwesend<br />
sind.<br />
5.Schlüssel sind in verschlossenen<br />
Schlüsselkästen aufzubewahren. Eine<br />
Klartextbezeichnung <strong>der</strong> Schlüsselanhänger<br />
ist nicht zulässig. Über die vorhandenen<br />
Schlüssel muss eine Gesamtübersicht<br />
erstellt werden.<br />
Alle Schlüsselübergaben und -übernahmen<br />
müssen gegen Unterschrift des<br />
Empfängers und des Rücknehmenden<br />
dokumentiert werden. Eine lückenlose<br />
Dokumentation über Entgegennahme<br />
und Verbleib <strong>der</strong> Schlüssel ist anzulegen.<br />
Die Nutzung einer PC-gestützten<br />
Datei ist hierfür möglich.<br />
Sämtliche Regelungen gelten für eigene<br />
Schlüssel und für Kundenschlüssel.<br />
ID-Karten, Code-Karten, Codekombinationen<br />
sind wie Schlüssel zu behandeln.<br />
Soweit möglich, sind Codekombinationen<br />
zu personifizieren.<br />
Die Revision <strong>der</strong> Schlüssel-/Kombinationsverwaltung<br />
im Unternehmen muss<br />
mindestens einmal vierteljährlich erfolgen<br />
und vom Prüfenden protokolliert<br />
werden.<br />
4. Abschnitt:<br />
Durchführung<br />
§ 12 EINHALTUNG DER SICHER-<br />
HEITSVORSCHRIFTEN<br />
1.Die Sicherheitsbeauftragten <strong>der</strong> Bundesvereinigung<br />
überprüfen die Einhaltung<br />
<strong>der</strong> <strong>Sicherheitsvorschriften</strong> bei den Mitglie<strong>der</strong>n<br />
mindestens einmal im Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />
Die Sicherheitsbeauftragten<br />
übersenden <strong>der</strong> Bundesvereinigung den<br />
schriftlichen Bericht.<br />
2.Die Überprüfung durch die Sicherheitsbeauftragten<br />
kann unterbleiben, wenn<br />
ein Sachverständiger des jeweiligen<br />
Versicherers eines Mitgliedsunternehmens<br />
diese Zeitvorgabe einhält. Die<br />
Mitglie<strong>der</strong> sind verpflichtet, dies <strong>der</strong><br />
Bundesvereinigung anhand des Prüfberichtes<br />
nachzuweisen.<br />
§ 13 AUSNAHMEN<br />
In begründeten Ausnahmefällen sind Ausnahmeanträge<br />
bezüglich <strong>der</strong> <strong>Sicherheitsvorschriften</strong><br />
an die Geschäftsstelle zu richten.<br />
Beschlossen auf <strong>der</strong> außerordentlichen<br />
Mitglie<strong>der</strong>versammlung in Frankfurt/<br />
Main am 26. November 2002, gültig ab<br />
1. Januar 2003.<br />
Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit<br />
ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung<br />
<strong>der</strong> <strong>BDGW</strong> gestattet.<br />
DSD 1/2003