Neue Sicherheitsvorschriften der BDGW - BDSW
Neue Sicherheitsvorschriften der BDGW - BDSW
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dass sie lediglich nur kurze Wegstrecken<br />
in Anspruch nehmen. Nach <strong>der</strong> Neuregelung<br />
in § 7 sind nunmehr auch jegliche<br />
Haftungsübergänge, dies gilt auch für interne,<br />
nachweislich und eindeutig zu dokumentieren.<br />
Die Regelung zu Schusswaffen im jetzigen<br />
§ 8 sind ebenfalls neu gestaltet worden.<br />
Insbeson<strong>der</strong>e ist ein Verbot für Beschäftigte<br />
aufgenommen worden, Gas- und<br />
Schreckschusswaffen, Hieb- und Stoßwaffen<br />
und sonstige gefährliche Gegenstände<br />
bei <strong>der</strong> Durchführung von Geld- und Werttransporten<br />
mitzuführen. Die Ausgabe und<br />
Rücknahme <strong>der</strong> Schusswaffen und Munition<br />
ist behördlichen Auflagen entsprechend<br />
nachzuweisen.<br />
§ 9 <strong>der</strong> neuen <strong>Sicherheitsvorschriften</strong> <strong>der</strong><br />
<strong>BDGW</strong> enthält Bestimmungen zur Einsatzzentrale.<br />
Das Unternehmen ist bei Unterhaltung<br />
einer Einsatzzentrale verpflichtet,<br />
eine ausreichende Sicherung vor unbefugtem<br />
Zutritt und gegen Überfälle vorzunehmen.<br />
Die Möglichkeit ständiger Kommunikation<br />
zwischen Einsatzleitung und Geldund<br />
Werttransportfahrzeug ist sicher zu<br />
stellen. Die Unternehmen haben Beschäftigten<br />
das private Telefonieren während<br />
des Geldtransportes zu untersagen. Für die<br />
Fahrzeugbesatzung besteht eine Verpflichtung<br />
zum Absetzen von Kontrollrufen an<br />
die Einsatzzentrale.<br />
Zweiter zentraler Schwerpunkt im Rahmen<br />
<strong>der</strong> Neugestaltung <strong>der</strong> neuen <strong>Sicherheitsvorschriften</strong><br />
war die Einbeziehung von<br />
Regelungen für die Geldbearbeitung, Lagerung<br />
und Kommissionierung, die im 3.<br />
Abschnitt komplett neu eingefügt worden<br />
sind. § 10 regelt nunmehr die baulichen<br />
und technischen Anfor<strong>der</strong>ungen von Räumen<br />
und Einrichtungen <strong>der</strong> Geldbearbeitung,<br />
Lagerung und Kommissionierung.<br />
Dazu zählt <strong>der</strong> Schutz vor unbefugtem Zutritt<br />
und gegen Überfälle, die durchschussund<br />
durchbruchhemmende Bauausführung<br />
dieser Räume und Einrichtungen sowie die<br />
Installierung von Schleusen und Personenschleusen.<br />
Bestimmungen zur Sicherheit dieser Räume<br />
und Einrichtungen sind in § 11 enthalten.<br />
Die Räume und Einrichtungen <strong>der</strong><br />
Geldbearbeitung, Lagerung und Kommissionierung<br />
sind mit einer dem aktuellen<br />
technischen Stand entsprechenden Einbruch-<br />
und Überfallmeldeanlage auszustatten.<br />
Es ist zu gewährleisten, dass Alarmmeldungen<br />
an eine unabhängige Stelle<br />
nach einem vorher schriftlich festgelegten<br />
Maßnahmeplan weiter geleitet werden.<br />
Geld- und Wertbestände sind nach einzelnen<br />
Kunden sortiert für Revision und Dokumentation<br />
möglichst zu trennen. Die<br />
Öffnung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verschluss dieser Räume<br />
und Einrichtungen muss durch mindestens<br />
zwei autorisierte Personen innerhalb<br />
festgelegter Zeitfenster erfolgen. Bei Zugriffsmöglichkeit<br />
auf Werte ist die Anwesenheit<br />
von mindestens zwei Personen sicher<br />
zu stellen.<br />
Es ist vorgeschrieben, dass die Aufbewahrung<br />
von Schlüsseln ohne Klartextbezeichnung<br />
in verschlossenen Schlüsselkästen zu<br />
erfolgen hat. Entsprechende Übersichten<br />
sind zu erstellen. Alle Schlüsselübergaben,<br />
-übernahmen und -entgegennahmen und<br />
<strong>der</strong> Verbleib sind durch das Unternehmen<br />
zu dokumentieren. Es ist festgelegt, dass<br />
ID-Karten, Code-Karten und Code-Kombinationen<br />
wie Schlüssel zu behandeln sind.<br />
Die Revision <strong>der</strong> Schlüssel erfolgt mindestens<br />
ein Mal vierteljährlich.<br />
§ 1 GELTUNGSBEREICH<br />
Die <strong>Sicherheitsvorschriften</strong> gelten für alle<br />
ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bundesvereinigung<br />
Deutscher Geld- und Wertdienste<br />
e. V. (<strong>BDGW</strong>).<br />
1. Abschnitt:<br />
Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 2 BESCHÄFTIGTE<br />
1.Für die Einstellung von Beschäftigten<br />
in den Geld- und Wertdiensten gilt Folgendes:<br />
2.Das Mindestalter beträgt 18 Jahre. Die<br />
Beschäftigten müssen für die vorgesehenen<br />
Tätigkeiten körperlich und geistig<br />
geeignet sein.<br />
3.Die Beschäftigten sind verpflichtet, sich<br />
auf Anweisung des Unternehmens vor<br />
Einstellung und nach begründeten Anhaltspunkten<br />
bei einem Arzt erneut auf<br />
ihre Eignung untersuchen zu lassen.<br />
Diese Verpflichtung ist in den Arbeitsvertrag<br />
aufzunehmen.<br />
4.Der Beschäftigte hat dem Unternehmen<br />
vor <strong>der</strong> Einstellung folgende Nachweise<br />
zu erbringen:<br />
• eine unbeschränkte Auskunft nach<br />
§ 41 Absatz 1 Nr. 9 Bundeszentralregistergesetz<br />
(BZRG),<br />
SICHERHEITSVORSCHRIFTEN<br />
Die Einhaltung <strong>der</strong> <strong>Sicherheitsvorschriften</strong><br />
wird, wie bereits die alten <strong>Sicherheitsvorschriften</strong><br />
<strong>der</strong> <strong>BDGW</strong> aus dem Jahr 1996 vorsahen,<br />
im Rahmen einer Überprüfung durch<br />
Sicherheitsbeauftragte o<strong>der</strong> Sachverständige<br />
des Versicherers mindestens ein Mal im<br />
Kalen<strong>der</strong>jahr kontrolliert. Die entsprechenden<br />
schriftlichen Berichte <strong>der</strong> Überprüfung<br />
sind an die <strong>BDGW</strong> zu senden. Auf Grund<br />
des Beschlusses <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
am 26. November 2002 in Frankfurt<br />
am Main gelten die neuen <strong>Sicherheitsvorschriften</strong><br />
grundsätzlich mit Wirkung vom<br />
1. Januar 2003. Gemäß § 13 besteht die<br />
Möglichkeit, Ausnahmeanträge bezüglich<br />
<strong>der</strong> <strong>Sicherheitsvorschriften</strong> an die Geschäftsstelle<br />
zu richten. Dies gilt zum Beispiel<br />
für die Gewährung von Übergangsfristen<br />
für die Nachrüstung von Fahrzeugen.<br />
für für<br />
für<br />
Mitgliedsunternehmen Mitgliedsunternehmen <strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
<strong>der</strong><br />
BUNDESVEREINIGUNG BUNDESVEREINIGUNG DEUTSCHER<br />
DEUTSCHER<br />
GELD- GELD- UND UND WERTDIENSTE WERTDIENSTE E. E. V. V. (<strong>BDGW</strong>)<br />
(<strong>BDGW</strong>)<br />
• den Unterrichtungsnachweis gemäß<br />
BewachV,<br />
• vor Einsatz im Geld- und Werttransport<br />
eine waffenrechtliche Überprüfung,<br />
• eine Selbstauskunft des Kraftfahrtbundesamtes<br />
in Flensburg,<br />
• ein amtliches Ausweisdokument,<br />
• eine Schufa-Selbstauskunft und<br />
• einen vollständig ausgefüllten Bewerberbogen<br />
<strong>der</strong> <strong>BDGW</strong> o<strong>der</strong> dem vergleichbar<br />
einen Unternehmensbewerberbogen<br />
gleichen Mindeststandards.<br />
Ist in den Polizei- und Ordnungsgesetzen<br />
<strong>der</strong> Bundeslän<strong>der</strong> eine Selbstauskunft<br />
vorgesehen, haben alle Beschäftigten<br />
in den Geld- und Wertdiensten die<br />
Selbstauskunft bei <strong>der</strong> Einstellung und<br />
während <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Beschäftigung<br />
jährlich o<strong>der</strong> auf Verlangen des Unternehmens<br />
vorzulegen.<br />
Der Beschäftigte hat dem Unternehmen<br />
auf Verlangen, mindestens aber jährlich,<br />
die unbeschränkte Auskunft nach<br />
§ 41 Absatz 1 Nr. 9 BZRG, jährlich eine<br />
Schufa-Selbstauskunft vorzulegen. Beschäftigte<br />
im Geld- und Werttransport<br />
haben in jedem Jahr zusätzlich die Berechtigung<br />
zum Führen eines PKW und/<br />
o<strong>der</strong> LKW vorzulegen. Der Entzug <strong>der</strong><br />
Fahrerlaubnis ist dem Unternehmen<br />
anzuzeigen.<br />
DSD 1/2003