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Neue Sicherheitsvorschriften der BDGW - BDSW

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dass sie lediglich nur kurze Wegstrecken<br />

in Anspruch nehmen. Nach <strong>der</strong> Neuregelung<br />

in § 7 sind nunmehr auch jegliche<br />

Haftungsübergänge, dies gilt auch für interne,<br />

nachweislich und eindeutig zu dokumentieren.<br />

Die Regelung zu Schusswaffen im jetzigen<br />

§ 8 sind ebenfalls neu gestaltet worden.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e ist ein Verbot für Beschäftigte<br />

aufgenommen worden, Gas- und<br />

Schreckschusswaffen, Hieb- und Stoßwaffen<br />

und sonstige gefährliche Gegenstände<br />

bei <strong>der</strong> Durchführung von Geld- und Werttransporten<br />

mitzuführen. Die Ausgabe und<br />

Rücknahme <strong>der</strong> Schusswaffen und Munition<br />

ist behördlichen Auflagen entsprechend<br />

nachzuweisen.<br />

§ 9 <strong>der</strong> neuen <strong>Sicherheitsvorschriften</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>BDGW</strong> enthält Bestimmungen zur Einsatzzentrale.<br />

Das Unternehmen ist bei Unterhaltung<br />

einer Einsatzzentrale verpflichtet,<br />

eine ausreichende Sicherung vor unbefugtem<br />

Zutritt und gegen Überfälle vorzunehmen.<br />

Die Möglichkeit ständiger Kommunikation<br />

zwischen Einsatzleitung und Geldund<br />

Werttransportfahrzeug ist sicher zu<br />

stellen. Die Unternehmen haben Beschäftigten<br />

das private Telefonieren während<br />

des Geldtransportes zu untersagen. Für die<br />

Fahrzeugbesatzung besteht eine Verpflichtung<br />

zum Absetzen von Kontrollrufen an<br />

die Einsatzzentrale.<br />

Zweiter zentraler Schwerpunkt im Rahmen<br />

<strong>der</strong> Neugestaltung <strong>der</strong> neuen <strong>Sicherheitsvorschriften</strong><br />

war die Einbeziehung von<br />

Regelungen für die Geldbearbeitung, Lagerung<br />

und Kommissionierung, die im 3.<br />

Abschnitt komplett neu eingefügt worden<br />

sind. § 10 regelt nunmehr die baulichen<br />

und technischen Anfor<strong>der</strong>ungen von Räumen<br />

und Einrichtungen <strong>der</strong> Geldbearbeitung,<br />

Lagerung und Kommissionierung.<br />

Dazu zählt <strong>der</strong> Schutz vor unbefugtem Zutritt<br />

und gegen Überfälle, die durchschussund<br />

durchbruchhemmende Bauausführung<br />

dieser Räume und Einrichtungen sowie die<br />

Installierung von Schleusen und Personenschleusen.<br />

Bestimmungen zur Sicherheit dieser Räume<br />

und Einrichtungen sind in § 11 enthalten.<br />

Die Räume und Einrichtungen <strong>der</strong><br />

Geldbearbeitung, Lagerung und Kommissionierung<br />

sind mit einer dem aktuellen<br />

technischen Stand entsprechenden Einbruch-<br />

und Überfallmeldeanlage auszustatten.<br />

Es ist zu gewährleisten, dass Alarmmeldungen<br />

an eine unabhängige Stelle<br />

nach einem vorher schriftlich festgelegten<br />

Maßnahmeplan weiter geleitet werden.<br />

Geld- und Wertbestände sind nach einzelnen<br />

Kunden sortiert für Revision und Dokumentation<br />

möglichst zu trennen. Die<br />

Öffnung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verschluss dieser Räume<br />

und Einrichtungen muss durch mindestens<br />

zwei autorisierte Personen innerhalb<br />

festgelegter Zeitfenster erfolgen. Bei Zugriffsmöglichkeit<br />

auf Werte ist die Anwesenheit<br />

von mindestens zwei Personen sicher<br />

zu stellen.<br />

Es ist vorgeschrieben, dass die Aufbewahrung<br />

von Schlüsseln ohne Klartextbezeichnung<br />

in verschlossenen Schlüsselkästen zu<br />

erfolgen hat. Entsprechende Übersichten<br />

sind zu erstellen. Alle Schlüsselübergaben,<br />

-übernahmen und -entgegennahmen und<br />

<strong>der</strong> Verbleib sind durch das Unternehmen<br />

zu dokumentieren. Es ist festgelegt, dass<br />

ID-Karten, Code-Karten und Code-Kombinationen<br />

wie Schlüssel zu behandeln sind.<br />

Die Revision <strong>der</strong> Schlüssel erfolgt mindestens<br />

ein Mal vierteljährlich.<br />

§ 1 GELTUNGSBEREICH<br />

Die <strong>Sicherheitsvorschriften</strong> gelten für alle<br />

ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bundesvereinigung<br />

Deutscher Geld- und Wertdienste<br />

e. V. (<strong>BDGW</strong>).<br />

1. Abschnitt:<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 2 BESCHÄFTIGTE<br />

1.Für die Einstellung von Beschäftigten<br />

in den Geld- und Wertdiensten gilt Folgendes:<br />

2.Das Mindestalter beträgt 18 Jahre. Die<br />

Beschäftigten müssen für die vorgesehenen<br />

Tätigkeiten körperlich und geistig<br />

geeignet sein.<br />

3.Die Beschäftigten sind verpflichtet, sich<br />

auf Anweisung des Unternehmens vor<br />

Einstellung und nach begründeten Anhaltspunkten<br />

bei einem Arzt erneut auf<br />

ihre Eignung untersuchen zu lassen.<br />

Diese Verpflichtung ist in den Arbeitsvertrag<br />

aufzunehmen.<br />

4.Der Beschäftigte hat dem Unternehmen<br />

vor <strong>der</strong> Einstellung folgende Nachweise<br />

zu erbringen:<br />

• eine unbeschränkte Auskunft nach<br />

§ 41 Absatz 1 Nr. 9 Bundeszentralregistergesetz<br />

(BZRG),<br />

SICHERHEITSVORSCHRIFTEN<br />

Die Einhaltung <strong>der</strong> <strong>Sicherheitsvorschriften</strong><br />

wird, wie bereits die alten <strong>Sicherheitsvorschriften</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>BDGW</strong> aus dem Jahr 1996 vorsahen,<br />

im Rahmen einer Überprüfung durch<br />

Sicherheitsbeauftragte o<strong>der</strong> Sachverständige<br />

des Versicherers mindestens ein Mal im<br />

Kalen<strong>der</strong>jahr kontrolliert. Die entsprechenden<br />

schriftlichen Berichte <strong>der</strong> Überprüfung<br />

sind an die <strong>BDGW</strong> zu senden. Auf Grund<br />

des Beschlusses <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

am 26. November 2002 in Frankfurt<br />

am Main gelten die neuen <strong>Sicherheitsvorschriften</strong><br />

grundsätzlich mit Wirkung vom<br />

1. Januar 2003. Gemäß § 13 besteht die<br />

Möglichkeit, Ausnahmeanträge bezüglich<br />

<strong>der</strong> <strong>Sicherheitsvorschriften</strong> an die Geschäftsstelle<br />

zu richten. Dies gilt zum Beispiel<br />

für die Gewährung von Übergangsfristen<br />

für die Nachrüstung von Fahrzeugen.<br />

für für<br />

für<br />

Mitgliedsunternehmen Mitgliedsunternehmen <strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>der</strong><br />

BUNDESVEREINIGUNG BUNDESVEREINIGUNG DEUTSCHER<br />

DEUTSCHER<br />

GELD- GELD- UND UND WERTDIENSTE WERTDIENSTE E. E. V. V. (<strong>BDGW</strong>)<br />

(<strong>BDGW</strong>)<br />

• den Unterrichtungsnachweis gemäß<br />

BewachV,<br />

• vor Einsatz im Geld- und Werttransport<br />

eine waffenrechtliche Überprüfung,<br />

• eine Selbstauskunft des Kraftfahrtbundesamtes<br />

in Flensburg,<br />

• ein amtliches Ausweisdokument,<br />

• eine Schufa-Selbstauskunft und<br />

• einen vollständig ausgefüllten Bewerberbogen<br />

<strong>der</strong> <strong>BDGW</strong> o<strong>der</strong> dem vergleichbar<br />

einen Unternehmensbewerberbogen<br />

gleichen Mindeststandards.<br />

Ist in den Polizei- und Ordnungsgesetzen<br />

<strong>der</strong> Bundeslän<strong>der</strong> eine Selbstauskunft<br />

vorgesehen, haben alle Beschäftigten<br />

in den Geld- und Wertdiensten die<br />

Selbstauskunft bei <strong>der</strong> Einstellung und<br />

während <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Beschäftigung<br />

jährlich o<strong>der</strong> auf Verlangen des Unternehmens<br />

vorzulegen.<br />

Der Beschäftigte hat dem Unternehmen<br />

auf Verlangen, mindestens aber jährlich,<br />

die unbeschränkte Auskunft nach<br />

§ 41 Absatz 1 Nr. 9 BZRG, jährlich eine<br />

Schufa-Selbstauskunft vorzulegen. Beschäftigte<br />

im Geld- und Werttransport<br />

haben in jedem Jahr zusätzlich die Berechtigung<br />

zum Führen eines PKW und/<br />

o<strong>der</strong> LKW vorzulegen. Der Entzug <strong>der</strong><br />

Fahrerlaubnis ist dem Unternehmen<br />

anzuzeigen.<br />

DSD 1/2003

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