Betreuungsvermeidung durch andere Hilfen - Bildungswerk Irsee
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Geschäftsunfähigkeit iSv § 104 Nr. 2 BGB heißt:<br />
Betroffene = nicht im Stande,<br />
seinen Willen frei und unbeeinflusst von der<br />
vorliegenden geistigen Störung zu bilden<br />
und<br />
nach zutreffend gewonnener Einsicht zu handeln.<br />
Ist noch freie Entscheidung aufgrund einer<br />
Abwägung des Für und Wider, eine sachliche<br />
Prüfung der in Betracht kommenden<br />
Gesichtspunkte und ein dementsprechendes<br />
Handeln möglich?<br />
Unterliegt der Betroffene infolge krankhafter<br />
Geistesstörungen fremden Willenseinflüssen?<br />
Wird sein Wille <strong>durch</strong> unkontrollierte Triebe und<br />
Vorstellungen beherrscht ?