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Betreuungsvermeidung durch andere Hilfen - Bildungswerk Irsee

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Geschäftsunfähigkeit iSv § 104 Nr. 2 BGB heißt:<br />

Betroffene = nicht im Stande,<br />

seinen Willen frei und unbeeinflusst von der<br />

vorliegenden geistigen Störung zu bilden<br />

und<br />

nach zutreffend gewonnener Einsicht zu handeln.<br />

Ist noch freie Entscheidung aufgrund einer<br />

Abwägung des Für und Wider, eine sachliche<br />

Prüfung der in Betracht kommenden<br />

Gesichtspunkte und ein dementsprechendes<br />

Handeln möglich?<br />

Unterliegt der Betroffene infolge krankhafter<br />

Geistesstörungen fremden Willenseinflüssen?<br />

Wird sein Wille <strong>durch</strong> unkontrollierte Triebe und<br />

Vorstellungen beherrscht ?

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