Betreuungsvermeidung durch andere Hilfen - Bildungswerk Irsee
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Aber:<br />
Sind rechtliche Willenserklärungen gefordert<br />
(z.B. Abschluss eines Arztvertrages, Zustimmung zur<br />
Heilbehandlung),<br />
Betreuerbestellung nötig<br />
Insbesondere, wenn erforderlich<br />
Grundsatz:<br />
Verfügung über Konten des Betr. gegen seinen Willen<br />
wirksamer Antrag z. B. gegenüber Sozialleistungsträger<br />
Betreuung allein für Sozialhilfeangelegenheiten unnötig<br />
Sozialhilfe wird nach § 18 Abs. 1 SGB XII von Amts wegen geleistet<br />
Jeder Dritte kann Sozialamt informieren<br />
Aber: Praxisprobleme <strong>durch</strong> Verwaltungsanforderungen