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Betreuungsvermeidung durch andere Hilfen - Bildungswerk Irsee

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OLG München vom 5.6. 2009 = FamRZ 2009, 2033<br />

Die Diagnose einer fortschreitenden<br />

Demenz steht der Wirksamkeit einer früher<br />

erteilten notariellen Vorsorgevollmacht nicht<br />

entgegen, solange nicht die<br />

Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen<br />

bereits zum Zeitpunkt der Beurkundung<br />

hinreichend sicher feststeht.<br />

Nach allgemeiner Auffassung ist bei einem Volljährigen die<br />

Geschäftsfähigkeit als Regel zu unterstellen. Ihr Fehlen ist die<br />

Ausnahme. Wer sich auf Geschäftsunfähigkeit beruft, hat daher ihre<br />

Voraussetzungen zu beweisen (BGH NJW 1972, 681; BayObLG Rpfleger<br />

1982, 286; Palandt/Ellenberger BGB 68. Aufl. § 104 Rn. 8).<br />

Hingegen BGH v. 15.12.2010 = NJW 2011, 925<br />

Eine vom Betroffenen bereits früher erteilte ("Vorsorge-") Vollmacht hindert<br />

danach die Bestellung eines Betreuers nur, wenn gegen die Wirksamkeit<br />

der Vollmachterteilung keine Bedenken bestehen

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