Betreuungsvermeidung durch andere Hilfen - Bildungswerk Irsee
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3. <strong>Betreuungsvermeidung</strong> <strong>durch</strong> <strong>andere</strong> <strong>Hilfen</strong><br />
Vorrang vor der Betreuerbestellung haben <strong>andere</strong> <strong>Hilfen</strong> (§<br />
1896 II 2 BGB)<br />
z.B. <strong>durch</strong><br />
die Familie, Bekannte oder Nachbarn,<br />
ambulante Dienste oder Institutionen<br />
wie Altenhilfe, sozial-psychiatrischer Dienst, kirchliche<br />
Einrichtungen, private ambulante Pflegedienste oder<br />
ärztliche Versorgung <strong>durch</strong> den Hausarzt.<br />
Voraussetzung: Die Angelegenheiten des Volljährigen können<br />
ebenso gut wie <strong>durch</strong> einen Betreuer wahrgenommen werden.