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Betreuungsvermeidung durch andere Hilfen - Bildungswerk Irsee

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3. <strong>Betreuungsvermeidung</strong> <strong>durch</strong> <strong>andere</strong> <strong>Hilfen</strong><br />

Vorrang vor der Betreuerbestellung haben <strong>andere</strong> <strong>Hilfen</strong> (§<br />

1896 II 2 BGB)<br />

z.B. <strong>durch</strong><br />

die Familie, Bekannte oder Nachbarn,<br />

ambulante Dienste oder Institutionen<br />

wie Altenhilfe, sozial-psychiatrischer Dienst, kirchliche<br />

Einrichtungen, private ambulante Pflegedienste oder<br />

ärztliche Versorgung <strong>durch</strong> den Hausarzt.<br />

Voraussetzung: Die Angelegenheiten des Volljährigen können<br />

ebenso gut wie <strong>durch</strong> einen Betreuer wahrgenommen werden.

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