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Betreuungsvermeidung durch andere Hilfen - Bildungswerk Irsee

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Die Vollmacht hat stets schuldrechtliches Grundverhältnis<br />

o unentgeltlicher Auftrag (§ 662 BGB)<br />

oder<br />

o entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675<br />

BGB).<br />

Einzelheiten sollten bei Erteilung der Vollmacht bereits<br />

mitgeregelt werden<br />

z.B.<br />

Aufwendungsersatz (pauschaliert oder Einzelabrechnung),<br />

ggf. Höhe der Vergütung,<br />

Abrechnungs- und Buchführungspflichten,<br />

Regelungen über die Art der Vermögensverwaltung,<br />

Verbot der Unterbevollmächtigung usw.

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