Betreuungsvermeidung durch andere Hilfen - Bildungswerk Irsee
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§ 8 Betreuungsbehördengesetz<br />
(1) Die Behörde unterstützt das Betreuungsgericht. Dies gilt<br />
insbesondere für die Feststellung des Sachverhalts, den das<br />
Gericht für ausklärungsbedürftig hält, und für die Gewinnung<br />
geeigneter Betreuer. Dies umfasst insbesondere folgende<br />
Maßnahmen:<br />
1. die Erstellung eines Berichts im Rahmen der gerichtlichen<br />
Anhörung (§ 279 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in<br />
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit),<br />
2. die Aufklärung und Mitteilung des Sachverhalts, den das Gericht<br />
darüber hin-<br />
aus für aufklärungsbedürftig hält, sowie<br />
3. die Gewinnung geeigneter Betreuer