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Betreuungsvermeidung durch andere Hilfen - Bildungswerk Irsee

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§ 8 Betreuungsbehördengesetz<br />

(1) Die Behörde unterstützt das Betreuungsgericht. Dies gilt<br />

insbesondere für die Feststellung des Sachverhalts, den das<br />

Gericht für ausklärungsbedürftig hält, und für die Gewinnung<br />

geeigneter Betreuer. Dies umfasst insbesondere folgende<br />

Maßnahmen:<br />

1. die Erstellung eines Berichts im Rahmen der gerichtlichen<br />

Anhörung (§ 279 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in<br />

Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit),<br />

2. die Aufklärung und Mitteilung des Sachverhalts, den das Gericht<br />

darüber hin-<br />

aus für aufklärungsbedürftig hält, sowie<br />

3. die Gewinnung geeigneter Betreuer

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