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Betreuungsvermeidung durch andere Hilfen - Bildungswerk Irsee

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Vermögensbereich<br />

Einteilung der Einkünfte und Entscheidung über die<br />

Verwendung nicht generell <strong>durch</strong> <strong>andere</strong> <strong>Hilfen</strong><br />

(Angehörige, Nachbarn, soziale Hilfsdienste) möglich<br />

Aber:<br />

Verwaltung des Taschengeldes für Heimbewohner<br />

als Barbetrag im Sinne von § 35 Abs. 2 SGB XII<br />

kann auch von der Einrichtung im Auftrag des<br />

Sozialhilfeträgers übernommen werden so auch<br />

Richtlinien des Landschaftsverbandes Rheinland).<br />

Nicht erforderlich, allein zur Verwaltung dieses relativ<br />

geringfügigen Geldbetrages, der regelmäßig für alltäglichen<br />

Bedarf zügig ausgegeben wird, Betreuer zu bestellen<br />

(Dodegge BtPrax 1996, 8 [11]; a. A. OLG Köln FamRZ<br />

1993, 850).<br />

Unvermögen zur Besorgung eigener Angelegenheiten in<br />

finanziellen Problemen<br />

Schuldenregulierung mithilfe einer Schuldnerberatungsstelle<br />

möglich?<br />

Bei mangelnder Fähigkeit zur Geldeinteilung<br />

Auszahlung der Sozialhilfe in Raten?

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