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Betreuungsvermeidung durch andere Hilfen - Bildungswerk Irsee

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2. <strong>Betreuungsvermeidung</strong> <strong>durch</strong> Vollmachten<br />

§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB stellt klar<br />

Bestellung eines Betreuers als gesetzlicher Vertreter ist<br />

<br />

nachrangig gegenüber <strong>andere</strong>n Möglichkeiten der<br />

Regelung der Angelegenheiten des Betroffenen.<br />

Hierbei wird die Vollmacht ausdrücklich erwähnt und<br />

abgegrenzt von <strong>andere</strong>n <strong>Hilfen</strong>, bei denen kein gesetzlicher<br />

Vertreter bestellt wird<br />

Stärkt Selbstbestimmungsrecht <strong>durch</strong><br />

private Vorsorge!<br />

Vorteil: Keine Beschränkungen der<br />

Vertrauensperson <strong>durch</strong> gerichtliche<br />

Genehmigungsvorbehalte und Aufsicht<br />

(anders als bei Betreuung)<br />

Ausnahme:<br />

Riskante Heileingriffe, Behandlungsabbruch<br />

i.F. des § 1904 BGB<br />

Unterbringung § 1906 BGB

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