Betreuungsvermeidung durch andere Hilfen - Bildungswerk Irsee
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2. <strong>Betreuungsvermeidung</strong> <strong>durch</strong> Vollmachten<br />
§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB stellt klar<br />
Bestellung eines Betreuers als gesetzlicher Vertreter ist<br />
<br />
nachrangig gegenüber <strong>andere</strong>n Möglichkeiten der<br />
Regelung der Angelegenheiten des Betroffenen.<br />
Hierbei wird die Vollmacht ausdrücklich erwähnt und<br />
abgegrenzt von <strong>andere</strong>n <strong>Hilfen</strong>, bei denen kein gesetzlicher<br />
Vertreter bestellt wird<br />
Stärkt Selbstbestimmungsrecht <strong>durch</strong><br />
private Vorsorge!<br />
Vorteil: Keine Beschränkungen der<br />
Vertrauensperson <strong>durch</strong> gerichtliche<br />
Genehmigungsvorbehalte und Aufsicht<br />
(anders als bei Betreuung)<br />
Ausnahme:<br />
Riskante Heileingriffe, Behandlungsabbruch<br />
i.F. des § 1904 BGB<br />
Unterbringung § 1906 BGB