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Bewertende Zusammenfassung der Stellungnahmen zu den ...

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- Infrastrukturen jenseits des letzten Konzentrations -o<strong>der</strong> Verteilerpunkts bis <strong>zu</strong>m<br />

Netzabschlusspunkt<br />

- Inhouse-Infrastrukturen<br />

Zu 3. Umfang einer Verpflichtung<br />

Nach dem Wortlaut des § 77a Abs. 3 TKG-E Satz 1 kann die Bundesnetzagentur die Informationen<br />

verlangen, die für die Erstellung eines detaillierten Verzeichnisses über Art, Verfügbarkeit<br />

und geografische Lage dieser Einrichtungen erfor<strong>der</strong>lich sind. Hier<strong>zu</strong> gehören<br />

neben <strong>den</strong> im Gesetz bereits erwähnten Attributen Art, Verfügbarkeit und geografische Lage<br />

von Einrichtungen insbeson<strong>der</strong>e auch Kontaktinformationen <strong>der</strong> Inhaber <strong>der</strong> Einrichtungen.<br />

Denn nur durch die Ermöglichung des Kontakts mit dem Infrastrukturinhaber wird <strong>der</strong> Zweck<br />

des Infrastrukturatlas erfüllt. Die Angabe <strong>der</strong> Kontaktdaten <strong>der</strong> beim Infrastrukturinhaber <strong>zu</strong>ständigen<br />

Personen führt <strong>zu</strong> einer Minimierung des Aufwandes bei <strong>den</strong> Infrastrukturinhabern<br />

im Falle von Anfragen auf Mitnut<strong>zu</strong>ng. Deshalb wird die Bundesnetzagentur wie bereits in<br />

<strong>den</strong> Phasen 1 und 2 die Kontaktdaten konkreter Ansprechpartner bei dem jeweiligen Infrastrukturinhaber<br />

anfor<strong>der</strong>n.<br />

Zu 3.1 Detailliertes Verzeichnis<br />

In dem Umset<strong>zu</strong>ngskonzept hat die Bundesnetzagentur klargestellt, dass das in § 77a Abs. 3<br />

TKG-E erwähnte detaillierte Verzeichnis über Art, Verfügbarkeit und geografische Lage von<br />

Einrichtungen, die <strong>zu</strong> Telekommunikationszwecken genutzt wer<strong>den</strong> können, <strong>der</strong> Infrastrukturatlas<br />

ist. In diesem wer<strong>den</strong> die Infrastrukturen georeferenziert dargestellt.<br />

Die <strong>Stellungnahmen</strong> des BUGLAS, von NetCologne sowie die des VKU favorisieren eine<br />

Darstellung rein auf <strong>der</strong> Ebene von Postleitzahlen. BUGLAS und NetCologne führen dies<br />

weiter dahingehend aus, dass ein detailliertes Verzeichnis über Art, Verfügbarkeit und geografische<br />

Lage <strong>der</strong> Infrastrukturen für <strong>den</strong> Zweck des Gesetzes nicht notwendig sei. Eine<br />

Darstellung <strong>der</strong> Infrastrukturen auf Postleitzahlenebene bedeutet demnach für <strong>den</strong> BUGLAS<br />

und NetCologne, dass lediglich eine Aussage getroffen wer<strong>den</strong> soll, ob es in diesem Postleitzahlenbereich<br />

überhaupt mitnutzbare Infrastrukturen gibt ohne eine genauere Angabe von<br />

Art, geografischer Lage und Verfügbarkeit. Eine solche Auslegung seitens <strong>der</strong> Bundesnetzagentur<br />

würde bereits dem Willen des Gesetzgebers wi<strong>der</strong>sprechen, <strong>der</strong> mit dem Gesetzestext<br />

in § 77a Abs. 3 TKG-E ausdrücklich klargestellt hat, dass die Bundesnetzagentur die<br />

Informationen anfor<strong>der</strong>n kann, um ein detailliertes Verzeichnis „über Art, Verfügbarkeit und<br />

geografischer Lage“ <strong>der</strong> betreffen<strong>den</strong> Infrastrukturen <strong>zu</strong> erstellen. Weiterhin gibt dieser Text<br />

<strong>den</strong> Wortlaut von Art. 12 Abs. 4 RL 2002/21/EG (konsolidierte Fassung) wie<strong>der</strong>. Die Erfahrung<br />

<strong>der</strong> Bundesnetzagentur mit <strong>den</strong> Bedürfnissen <strong>der</strong> Nutzer, die ebenfalls wie <strong>der</strong> Gesetzgeber<br />

für die erste Planungsphase detailliertere Angaben <strong>zu</strong> <strong>den</strong> bereits vorhan<strong>den</strong>en Infrastrukturen<br />

für erfor<strong>der</strong>lich halten, spiegeln sich in <strong>der</strong> Stellungnahme des LAK TIP aus Nutzersicht<br />

wie<strong>der</strong>.<br />

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