10.10.2013 Aufrufe

Bewertende Zusammenfassung der Stellungnahmen zu den ...

Bewertende Zusammenfassung der Stellungnahmen zu den ...

Bewertende Zusammenfassung der Stellungnahmen zu den ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

ist von einer Aufnahme in das Verzeichnis ab<strong>zu</strong>sehen. Interessenten kann Einsicht in das<br />

Verzeichnis gewährt wer<strong>den</strong>, falls die von <strong>der</strong> Bundesnetzagentur festgelegten Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />

für eine Einsichtnahme erfüllt sind. Dabei sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse <strong>zu</strong><br />

wahren.“<br />

Zu 2. Adressaten einer Auskunftsverpflichtung<br />

Verpflichtet wer<strong>den</strong> können nach dem Wortlaut des § 77a Abs. 3 Satz 1 TKG-E neben Telekommunikationsnetzbetreibern<br />

auch Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen<br />

Rechts, die über Einrichtungen verfügen, die <strong>zu</strong> Telekommunikationszwecken genutzt wer<strong>den</strong><br />

können.<br />

In dem Umset<strong>zu</strong>ngskonzept hat die Bundesnetzagentur ausgeführt, dass sowohl bei dem<br />

Begriff des Telekommunikationsnetzbetreibers als auch bei <strong>der</strong> Bestimmung des Verfügens<br />

über Einrichtungen, die <strong>zu</strong> Telekommunikationszwecken genutzt wer<strong>den</strong> können, die<br />

„tatsächliche und rechtliche Kontrolle (Funktionsherrschaft) über das Netz“,<br />

beziehungsweise über die Einrichtungen, entschei<strong>den</strong>d ist.<br />

An dieser Stelle wird von einigen <strong>Stellungnahmen</strong> (ANGA, BITKOM, BREKO, Kabel<br />

Deutschland, VATM, Vodafone, Deutsche Telekom AG) die Problematik des Auseinan<strong>der</strong>fallens<br />

von Eigentum und Betreiben <strong>der</strong> Einrichtungen angesprochen. Dies sei insbeson<strong>der</strong>e in<br />

<strong>den</strong> Fällen schwierig, in <strong>den</strong>en dem Betreiber nicht das Recht <strong>zu</strong>steht, über eine Mitnut<strong>zu</strong>ng<br />

<strong>der</strong> Einrichtung <strong>zu</strong> entschei<strong>den</strong>. Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes sei erfor<strong>der</strong>lich,<br />

als Adressaten einer Verpflichtung <strong>zu</strong>r Datenlieferung an <strong>den</strong> Infrastrukturatlas <strong>den</strong>jenigen<br />

<strong>zu</strong> i<strong>den</strong>tifizieren, dem diese Befugnis <strong>zu</strong>steht.<br />

Diese Argumentation ist plausibel, da eine Einsichtnahme in <strong>den</strong> Infrastrukturatlas auf Seiten<br />

<strong>der</strong> Nutzer gerade <strong>zu</strong> dem Ansprechpartner führen soll, <strong>der</strong> über eine mögliche Mitnut<strong>zu</strong>ng<br />

entschei<strong>den</strong> kann. Vor diesem Hintergrund ist beabsichtigt, <strong>den</strong> Betreiberbegriff dem Sinn<br />

und Zweck entsprechend so aus<strong>zu</strong>legen, dass Betreiber o<strong>der</strong> Verfügen<strong>der</strong> <strong>der</strong>jenige ist, <strong>der</strong><br />

über die Befugnis verfügt, über eine Mitnut<strong>zu</strong>ng <strong>der</strong> Infrastruktur <strong>zu</strong> entschei<strong>den</strong>. Entsprechendes<br />

kann für Fälle gelten, in <strong>den</strong>en nicht <strong>der</strong> Adressat, son<strong>der</strong>n ein Dritter über die angefor<strong>der</strong>ten<br />

Geodaten verfügt. Die Bundesnetzagentur wird potentielle Infrastrukturinhaber<br />

grundsätzlich <strong>zu</strong>nächst formlos unter Beilegung eines entsprechen<strong>den</strong> Fragebogens anschreiben.<br />

Zwecks Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes auf bei<strong>den</strong> Seiten durch<br />

eine langwierige Recherche des richtigen Adressaten erwartet die Bundesnetzagentur bei<br />

<strong>der</strong> Beantwortung des Fragebogens eine konstruktive Mitarbeit <strong>der</strong> Infrastrukturinhaber.<br />

5

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!