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Bewertende Zusammenfassung der Stellungnahmen zu den ...

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<strong>Bewertende</strong> <strong>Zusammenfassung</strong> <strong>der</strong> <strong>Stellungnahmen</strong> <strong>zu</strong> <strong>den</strong><br />

Hinweisen <strong>der</strong> Bundesnetzagentur <strong>zu</strong>r Umset<strong>zu</strong>ng des<br />

§ 77 a Abs. 3 TKG-E 1 (Umset<strong>zu</strong>ngskonzept)<br />

1 In <strong>der</strong> Fassung vom 26.10.2011, Bundestags-Drucksache 17/7521.


Inhaltsverzeichnis<br />

EINLEITUNG 2<br />

ZUSAMMENFASSUNG 3<br />

STELLUNGNAHMEN ZUM UMSETZUNGSKONZEPT 4<br />

Zu 1. Rechtliche Grundlagen 4<br />

Zu 2. Adressaten einer Auskunftsverpflichtung 5<br />

Zu 2.2.2 Einrichtungen, die <strong>zu</strong> Telekommunikationszwecken genutzt wer<strong>den</strong> können 6<br />

Zu 3. Umfang einer Verpflichtung 9<br />

Zu 3.1 Detailliertes Verzeichnis 9<br />

Zu 3.1.2 Verfügbarkeit 10<br />

Zu 3.1.3 Geografische Lage 12<br />

Zu 4. Verpflichtung 12<br />

Zu 4.1 Art <strong>der</strong> Verpflichtung 12<br />

Zu 4.3 Verpflichtung <strong>der</strong> öffentlichen Hand 13<br />

Zu 5. Absehen von Aufnahme in das Verzeichnis 14<br />

Zu 6. Einsichtnahme durch Interessenten 16<br />

Zu 6.3 Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen 16<br />

1


EINLEITUNG<br />

Die Bundesnetzagentur führt seit Dezember 2009 einen bundesweiten Infrastrukturatlas. Der<br />

Infrastrukturatlas basiert auf einem Geoinformationssystem und enthält Daten über in<br />

Deutschland vorhan<strong>den</strong>e Infrastruktur, die beim Aufbau von Breitbandnetzen grundsätzlich<br />

mitgenutzt wer<strong>den</strong> kann. Dies sind unter an<strong>der</strong>em Glasfaserleitungen, Leerrohre, Konzentrations<br />

–o<strong>der</strong> Verteilerpunkte, Sendemasten, Antennenstandorte sowie an<strong>der</strong>e geeignete Infrastruktur.<br />

Nachdem <strong>der</strong> bundesweite Infrastrukturatlas seit 2009 auf freiwilliger Basis entwickelt wurde,<br />

setzt die Bundesnetzagentur mit <strong>der</strong> Phase 3 die gesetzliche Grundlage für <strong>den</strong> Betrieb des<br />

Infrastrukturatlas und die darin enthaltene Ermächtigung <strong>zu</strong>r Abfrage von Infrastrukturdaten<br />

sowie Einsichtnahmegewährungen gemäß § 77a Abs. 3 TKG-E um. In Phase 3 nimmt die<br />

Bundesnetzagentur ferner das endgültige System des Infrastrukturatlas in Betrieb („Web-<br />

GIS-Applikation“). Die berechtigten Nutzer erhalten dann auf Antrag und nach Berechtigungsprüfung<br />

einen gesicherten Online-Zugang <strong>zu</strong>r Web-GIS-Applikation des Infrastrukturatlas.<br />

In <strong>der</strong> TKG-Novelle (die aktuelle Fassung des relevanten § 77a Abs. 3 vom 26.10.2011 findet<br />

sich in <strong>der</strong> Bundestags-Drucksache 17/7521) wird erstmals eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage<br />

für die Führung des bundesweiten Infrastrukturatlas bei <strong>der</strong> Bundesnetzagentur<br />

enthalten sein. Mit dem Infrastrukturatlas soll die Effizienzsteigerung und Synergienut<strong>zu</strong>ng<br />

im Rahmen von Breitbandausbauprojekten geför<strong>der</strong>t wer<strong>den</strong>. Die Bundesnetzagentur<br />

wird durch § 77a Abs. 3 TKG-E insbeson<strong>der</strong>e ermächtigt, Inhaber von Infrastrukturen, die<br />

bei Breitbandausbauprojekten mitgenutzt wer<strong>den</strong> können, <strong>zu</strong> Datenlieferungen für <strong>den</strong> Infrastrukturatlas<br />

<strong>zu</strong> verpflichten.<br />

Um <strong>den</strong> bei <strong>der</strong> Entwicklung des Infrastrukturatlas bewährten Weg des gemeinsamen Erarbeitens<br />

tragfähiger Lösungen konsequent fort<strong>zu</strong>führen hat die Bundesnetzagentur in einem<br />

ersten Schritt ein Umset<strong>zu</strong>ngskonzept <strong>zu</strong> § 77a Abs. 3 TKG-E entworfen und mit <strong>der</strong> Veröffentlichung<br />

im Amtsblatt Nr.24 vom 21.12.2011 und auf <strong>den</strong> Internetseiten <strong>der</strong> Bundesnetzagentur<br />

<strong>zu</strong>r Diskussion gestellt.<br />

Die eingegangenen <strong>Stellungnahmen</strong> wur<strong>den</strong>, bereinigt um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,<br />

auf <strong>den</strong> Internetseiten <strong>der</strong> Bundesnetzagentur veröffentlicht.<br />

Mit diesem Dokument sollen die <strong>Stellungnahmen</strong> <strong>zu</strong>m Umset<strong>zu</strong>ngskonzept bewertend <strong>zu</strong>sammengefasst<br />

wer<strong>den</strong>. Dabei kann diese bewertende <strong>Zusammenfassung</strong> keine abschließende<br />

Darstellung <strong>der</strong> Rechtsansichten <strong>der</strong> Bundesnetzagentur sein. Denn nur durch die<br />

konstruktive und transparente Zusammenarbeit mit <strong>den</strong> Nutzern des Infrastrukturatlas und<br />

<strong>den</strong> Infrastrukturinhabern kann ein Infrastrukturatlas entstehen, <strong>der</strong> unter Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> Bedürfnisse <strong>der</strong> Beteiligten ein wirksames Planungsinstrument für <strong>den</strong> Breitbandausbau<br />

in Deutschland darstellt. Insofern kann die Auslegung des Gesetzes aufgrund <strong>der</strong> Erfahrung<br />

<strong>der</strong> Bundesnetzagentur im Verlauf <strong>der</strong> Anwendung des Gesetzes weiterentwickelt wer<strong>den</strong>.<br />

2


Diese bewertende <strong>Zusammenfassung</strong> greift die <strong>Stellungnahmen</strong> <strong>zu</strong>m Umset<strong>zu</strong>ngskonzept<br />

lediglich dort auf, wo diese von <strong>den</strong> Ausführungen im Umset<strong>zu</strong>ngskonzept abweichen o<strong>der</strong><br />

diese erweitern. Punkte, bei <strong>den</strong>en weitgehende Übereinstimmung mit <strong>den</strong> Ausführungen im<br />

Umset<strong>zu</strong>ngskonzept herrscht o<strong>der</strong> die nicht thematisiert wur<strong>den</strong>, wer<strong>den</strong> nicht mehr extra<br />

aufgegriffen.<br />

ZUSAMMENFASSUNG<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> Konsultation sind insgesamt 34 <strong>Stellungnahmen</strong> eingegangen. Die <strong>Stellungnahmen</strong><br />

stammen von:<br />

Amprion GmbH<br />

ANGA Verband Deutscher Kabelnetzbetreiber e. V. (ANGA)<br />

ARD, Arbeitsgemeinschaft <strong>der</strong> öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />

Deutschland (ARD)<br />

BITKOM, Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue<br />

Medien e. V. (BITKOM)<br />

BREKO, Bundesverband Breitbandkommunikation e. V. (BREKO)<br />

BUGLAS e. V. Bundesverband Glasfaseranschluss (BUGLAS)<br />

Deutsche Telekom AG<br />

Deutscher Landkreistag<br />

DFMG, Deutsche Funkturm GmbH (DFMG)<br />

DIHK, Deutscher Industrie- und Handelskammertag e. V. (DIHK)<br />

E.ON Bayern AG<br />

E.ON edis AG<br />

E.ON Hanse AG<br />

E.ON Mitte AG<br />

E.ON Netz GmbH<br />

EFN eifel-net lnternet Provi<strong>der</strong> GmbH (EFN)<br />

Energieversorgung Halle Netz GmbH (Netz Halle)<br />

E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG (E-Plus)<br />

EWE NETZ GmbH (EWE)<br />

IEN, Initiative Europäischer Netzbetreiber (IEN)<br />

Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH (Kabel Deutschland)<br />

LAK TIP, Län<strong>der</strong>arbeitskreis Telekommunikation, Informationswirtschaft, Post<br />

(LAK TIP)<br />

mWerk GmbH<br />

NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation mbH (NetCologne)<br />

QSC AG<br />

RWE Deutschland AG (RWE)<br />

Telefónica Germany GmbH & Co. OHG (Telefónica)<br />

TEN Thüringer Energienetze GmbH (TEN)<br />

VATM, Verband <strong>der</strong> Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten<br />

e. V. (VATM)<br />

Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH (Vattenfall)<br />

Verizon Deutschland GmbH (Verizon)<br />

VKU, Verband kommunaler Unternehmen e. V. (VKU)<br />

Vodafone D2 GmbH (Vodafone)<br />

WINGAS GmbH & Co. KG (WINGAS)<br />

3


Aufgrund <strong>den</strong> Ausführungen in einigen <strong>Stellungnahmen</strong> hält es die Bundesnetzagentur für<br />

erfor<strong>der</strong>lich, das Konzept des Infrastrukturatlas noch einmal <strong>zu</strong> erläutern.<br />

Der Infrastrukturatlas ist ein Geoinformationssystem (GIS), in welchem die Infrastrukturen<br />

abgebildet wer<strong>den</strong>, die <strong>zu</strong>r Mitnut<strong>zu</strong>ng im Rahmen des Breitbandausbaus grundsätzlich geeignet<br />

sind. Das bedeutet, dass <strong>zu</strong>m Beispiel Einrichtungen von Energienetzbetreibern nur<br />

darunter fallen, soweit es sich um breitbandgeeignete Infrastrukturen wie insbeson<strong>der</strong>e Leerrohre<br />

o<strong>der</strong> Glasfasern handelt.<br />

Das GIS mit <strong>den</strong> betreffen<strong>den</strong> Infrastrukturarten wird nicht für die Öffentlichkeit <strong>zu</strong>gänglich<br />

sein. Vielmehr wer<strong>den</strong> nur solche Körperschaften und juristische Personen Einsicht in <strong>den</strong><br />

Infrastrukturatlas erhalten, die die Beteiligung an einem konkreten Breitbandausbauprojekt<br />

nachweisen. Die Einsichtnahme über einen gesicherten Zugang wird nur dann eröffnet,<br />

wenn die sachlichen Vorausset<strong>zu</strong>ngen hierfür dargelegt wer<strong>den</strong>. Dabei können Einsichtnahmeberechtigte<br />

nie die gesamten Daten des Infrastrukturatlas einsehen, son<strong>der</strong>n erhalten<br />

lediglich Einsicht in das für das konkrete Projekt relevante Gebiet. Die Bundesnetzagentur<br />

verweist diesbezüglich auf die im Entwurf <strong>zu</strong>r Konsultation gestellten Einsichtnahmebedingungen.<br />

Die Infrastrukturen wer<strong>den</strong> in dem GIS grundsätzlich vergröbert dargestellt. Dies bedeutet,<br />

dass bezogen auf die Realwelt die Infrastrukturen mit einer Breite von mindestens 50 m (Linien)<br />

beziehungsweise 100 m (Punkte) dargestellt wer<strong>den</strong>. Daraus resultiert, dass die dargestellte<br />

Lage einer Infrastruktur nicht <strong>der</strong> exakten Lage <strong>der</strong> Infrastruktur in <strong>der</strong> Wirklichkeit<br />

entspricht, son<strong>der</strong>n generalisiert dargestellt wird.<br />

STELLUNGNAHMEN ZUM UMSETZUNGSKONZEPT<br />

Zu 1. Rechtliche Grundlagen<br />

Der diesem Entwurf eines Umset<strong>zu</strong>ngskonzepts <strong>zu</strong>grundeliegende Gesetzestext und die<br />

da<strong>zu</strong>gehörige Begründung haben sich auch im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens<br />

nicht geän<strong>der</strong>t, sodass hinsichtlich des Gesetzestexts auf die Ausführungen im Umset<strong>zu</strong>ngskonzept<br />

verwiesen wer<strong>den</strong> kann:<br />

„(3) Die Bundesnetzagentur kann von <strong>den</strong> Telekommunikationsnetzbetreibern sowie von Unternehmen<br />

und von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die über Einrichtungen verfügen,<br />

die <strong>zu</strong> Telekommunikationszwecken genutzt wer<strong>den</strong> können, diejenigen Informationen<br />

verlangen, die für die Erstellung eines detaillierten Verzeichnisses über Art, Verfügbarkeit und<br />

geografische Lage dieser Einrichtungen erfor<strong>der</strong>lich sind. Zu <strong>den</strong> Einrichtungen nach Satz 1<br />

zählen unter an<strong>der</strong>em Gebäude, Gebäude<strong>zu</strong>gänge, Verkabelungen o<strong>der</strong> Kabelkanäle in Gebäu<strong>den</strong>,<br />

Masten, Antennen, Türme und an<strong>der</strong>e Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre,<br />

Einstiegsschächte und Verteilerkästen. Betrifft eine nach Satz 1 <strong>zu</strong> erteilende Information eine<br />

Einrichtung, bei <strong>der</strong>en Ausfall die Versorgung <strong>der</strong> Bevölkerung erheblich beeinträchtigt wird,<br />

4


ist von einer Aufnahme in das Verzeichnis ab<strong>zu</strong>sehen. Interessenten kann Einsicht in das<br />

Verzeichnis gewährt wer<strong>den</strong>, falls die von <strong>der</strong> Bundesnetzagentur festgelegten Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />

für eine Einsichtnahme erfüllt sind. Dabei sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse <strong>zu</strong><br />

wahren.“<br />

Zu 2. Adressaten einer Auskunftsverpflichtung<br />

Verpflichtet wer<strong>den</strong> können nach dem Wortlaut des § 77a Abs. 3 Satz 1 TKG-E neben Telekommunikationsnetzbetreibern<br />

auch Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen<br />

Rechts, die über Einrichtungen verfügen, die <strong>zu</strong> Telekommunikationszwecken genutzt wer<strong>den</strong><br />

können.<br />

In dem Umset<strong>zu</strong>ngskonzept hat die Bundesnetzagentur ausgeführt, dass sowohl bei dem<br />

Begriff des Telekommunikationsnetzbetreibers als auch bei <strong>der</strong> Bestimmung des Verfügens<br />

über Einrichtungen, die <strong>zu</strong> Telekommunikationszwecken genutzt wer<strong>den</strong> können, die<br />

„tatsächliche und rechtliche Kontrolle (Funktionsherrschaft) über das Netz“,<br />

beziehungsweise über die Einrichtungen, entschei<strong>den</strong>d ist.<br />

An dieser Stelle wird von einigen <strong>Stellungnahmen</strong> (ANGA, BITKOM, BREKO, Kabel<br />

Deutschland, VATM, Vodafone, Deutsche Telekom AG) die Problematik des Auseinan<strong>der</strong>fallens<br />

von Eigentum und Betreiben <strong>der</strong> Einrichtungen angesprochen. Dies sei insbeson<strong>der</strong>e in<br />

<strong>den</strong> Fällen schwierig, in <strong>den</strong>en dem Betreiber nicht das Recht <strong>zu</strong>steht, über eine Mitnut<strong>zu</strong>ng<br />

<strong>der</strong> Einrichtung <strong>zu</strong> entschei<strong>den</strong>. Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes sei erfor<strong>der</strong>lich,<br />

als Adressaten einer Verpflichtung <strong>zu</strong>r Datenlieferung an <strong>den</strong> Infrastrukturatlas <strong>den</strong>jenigen<br />

<strong>zu</strong> i<strong>den</strong>tifizieren, dem diese Befugnis <strong>zu</strong>steht.<br />

Diese Argumentation ist plausibel, da eine Einsichtnahme in <strong>den</strong> Infrastrukturatlas auf Seiten<br />

<strong>der</strong> Nutzer gerade <strong>zu</strong> dem Ansprechpartner führen soll, <strong>der</strong> über eine mögliche Mitnut<strong>zu</strong>ng<br />

entschei<strong>den</strong> kann. Vor diesem Hintergrund ist beabsichtigt, <strong>den</strong> Betreiberbegriff dem Sinn<br />

und Zweck entsprechend so aus<strong>zu</strong>legen, dass Betreiber o<strong>der</strong> Verfügen<strong>der</strong> <strong>der</strong>jenige ist, <strong>der</strong><br />

über die Befugnis verfügt, über eine Mitnut<strong>zu</strong>ng <strong>der</strong> Infrastruktur <strong>zu</strong> entschei<strong>den</strong>. Entsprechendes<br />

kann für Fälle gelten, in <strong>den</strong>en nicht <strong>der</strong> Adressat, son<strong>der</strong>n ein Dritter über die angefor<strong>der</strong>ten<br />

Geodaten verfügt. Die Bundesnetzagentur wird potentielle Infrastrukturinhaber<br />

grundsätzlich <strong>zu</strong>nächst formlos unter Beilegung eines entsprechen<strong>den</strong> Fragebogens anschreiben.<br />

Zwecks Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes auf bei<strong>den</strong> Seiten durch<br />

eine langwierige Recherche des richtigen Adressaten erwartet die Bundesnetzagentur bei<br />

<strong>der</strong> Beantwortung des Fragebogens eine konstruktive Mitarbeit <strong>der</strong> Infrastrukturinhaber.<br />

5


Zu 2.2.2 Einrichtungen, die <strong>zu</strong> Telekommunikationszwecken genutzt wer<strong>den</strong> können<br />

Der Begriff <strong>der</strong> Einrichtungen, die <strong>zu</strong> Telekommunikationszwecken genutzt wer<strong>den</strong> können,<br />

stellt in <strong>den</strong> <strong>Stellungnahmen</strong> einen <strong>der</strong> Schwerpunkte dar. Die Definition <strong>der</strong> Einrichtungen,<br />

die <strong>zu</strong> Telekommunikationszwecken genutzt wer<strong>den</strong> können und die Frage, welche dieser<br />

Einrichtungen tatsächlich in <strong>den</strong> Infrastrukturatlas eingestellt wer<strong>den</strong> und warum eine Einstellung<br />

unterbleiben muss o<strong>der</strong> kann, sollten streng voneinan<strong>der</strong> getrennt wer<strong>den</strong>. An dieser<br />

Stelle soll <strong>zu</strong>nächst auf die Frage <strong>der</strong> Definition des Begriffs eingegangen wer<strong>den</strong> und dargestellt<br />

wer<strong>den</strong>, welche Infrastrukturen von <strong>der</strong> Bundesnetzagentur grundsätzlich angefor<strong>der</strong>t<br />

wer<strong>den</strong> sollen. In welchen Fällen die Bundesnetzagentur eine Versorgungsrelevanz für<br />

gegeben erachtet o<strong>der</strong> wann sie aus an<strong>der</strong>en sicherheitsrelevanten Grün<strong>den</strong> von einer Einstellung<br />

<strong>der</strong> Daten in <strong>den</strong> Infrastrukturatlas absehen wird, wird ebenfalls an dieser Stelle bereits<br />

grob skizziert.<br />

Im Umset<strong>zu</strong>ngskonzept geht die Bundesnetzagentur davon aus, dass Einrichtungen, die <strong>zu</strong><br />

Telekommunikationszwecken genutzt wer<strong>den</strong> können entwe<strong>der</strong> Telekommunikationsanlagen<br />

im Sinne des § 3 Nr. 23 TKG sind o<strong>der</strong> Einrichtungen, die <strong>zu</strong> dem Zweck <strong>der</strong> Installation<br />

bzw. dem Betrieb von Telekommunikationsanlagen geeignet sind. Darunter sind grundsätzlich<br />

alle Infrastrukturen <strong>zu</strong> verstehen, die abstrakt <strong>zu</strong> einer Mitnut<strong>zu</strong>ng im Rahmen von Breitbandausbauprojekten<br />

genutzt wer<strong>den</strong> können unabhängig von ihrer Mitnutzbarkeit im Einzelfall.<br />

In einigen <strong>Stellungnahmen</strong> wird vorgeschlagen, dass lediglich tatsächlich mitnutzbare Infrastrukturen<br />

in <strong>den</strong> Infrastrukturatlas auf<strong>zu</strong>nehmen seien (ANGA, BITKOM, DIHK, RWE, VKU,<br />

Amprion GmbH). Eine Infrastruktur ist in diesem Zusammhang nur dann tatsächlich mitnutzbar,<br />

sofern hinreichend Kapazität vorhan<strong>den</strong> ist. Angeregt wird in diesem Zusammenhang,<br />

dass die Infrastrukturinhaber selbst bestimmen können müssten, welche Infrastrukturen tatsächlich<br />

mitnutzbar seien.<br />

Die tatsächliche Mitnutzbarkeit hängt jedoch nicht nur von <strong>der</strong> Beschaffenheit <strong>der</strong> vorhan<strong>den</strong>en<br />

Infrastruktur, son<strong>der</strong>n insbeson<strong>der</strong>e auch von <strong>den</strong> konkreten Ausbauplanungen ab und<br />

ist dauerhaftem Wandel ausgesetzt. Daher sieht es die Bundesnetzagentur als angemessen<br />

an, diejenigen Infrastrukturen an<strong>zu</strong>for<strong>der</strong>n, die grundsätzlich für <strong>den</strong> Breitbandausbau mitnutzbar<br />

sind. Abhängig von dem konkreten Umfang und <strong>der</strong> Ausgestaltung <strong>der</strong> gewünschten<br />

Mitnut<strong>zu</strong>ng kann die Frage, ob eine Infrastruktur o<strong>der</strong> ein Teil einer Infrastruktur für eine Mitnut<strong>zu</strong>ng<br />

geeignet ist, durchaus unterschiedlich beurteilt wer<strong>den</strong>. Aus Sicht <strong>der</strong> Bundesnetzagentur<br />

ist daher die effizienteste und zweckdienlichste Lösung, die Frage nach <strong>der</strong> tatsächlichen<br />

Mitnut<strong>zu</strong>ng zwischen <strong>den</strong> Nutzern des Infrastrukturatlas und <strong>den</strong> Inhabern <strong>der</strong> Infrastrukturen<br />

im Einzelfall <strong>zu</strong> klären. Dieses Vorgehen anhand bilateraler Verhandlungen über<br />

die Mitnut<strong>zu</strong>ng zwischen Interessent und Infrastrukturinhaber wird prinzipiell selbst vom<br />

Großteil <strong>der</strong> <strong>Stellungnahmen</strong> vorgeschlagen und würde somit <strong>zu</strong> großem Konsens im Markt<br />

führen. Weiterhin soll <strong>der</strong> Infrastrukturatlas grundsätzlich für die erste Planungsphase von<br />

Breitbandausbauprojekten <strong>zu</strong>r Verfügung stehen. Dabei geht die Bundesnetzagentur <strong>zu</strong>r<br />

Vermeidung unnötigen Aufwands bei <strong>den</strong> Infrastrukturinhabern davon aus, dass ein Aktualisierungszeitraum<br />

von einem Jahr grundsätzlich angemessen ist. Eine Meldung an <strong>den</strong> Infra-<br />

6


strukturatlas hat somit grundsätzlich nur einmal <strong>zu</strong> erfolgen und ist im Folgen<strong>den</strong> lediglich<br />

nach<strong>zu</strong>halten. Dass aufgrund dieser Regelung keine hun<strong>der</strong>tprozentige Aktualität gewährleistet<br />

wer<strong>den</strong> kann, spricht ebenfalls dafür, die abstrakt mitnutzbaren Infrastrukturen in <strong>den</strong><br />

Infrastrukturatlas auf<strong>zu</strong>nehmen.<br />

Schließlich hat die Bundesnetzagentur als <strong>zu</strong>ständige Behörde die Vollständigkeit <strong>der</strong> Meldungen<br />

<strong>der</strong> Infrastrukturinhaber nach<strong>zu</strong>halten. Damit ist nicht vereinbar, die grundsätzliche<br />

Entscheidung über <strong>den</strong> Umfang <strong>der</strong> Meldung an <strong>den</strong> Infrastrukturatlas dem jeweiligen Infrastrukturinhaber<br />

<strong>zu</strong> überlassen.<br />

Für Vattenfall ist nicht ersichtlich, warum auch für bereits mit Breitband versorgte Gebiete<br />

Daten an <strong>den</strong> Infrastrukturatlas geliefert wer<strong>den</strong> müssen. Aus <strong>den</strong> gleichen Grün<strong>den</strong>, aus<br />

<strong>den</strong>en grundsätzlich mitnutzbare Infrastrukturen angefor<strong>der</strong>t wer<strong>den</strong> sollen wird die Bundesnetzagentur<br />

die betreffen<strong>den</strong> Infrastrukturen aus allen Gebieten anfor<strong>der</strong>n und nicht die Gebiete<br />

auslassen, die nach dem <strong>der</strong>zeitigen Stand <strong>der</strong> Technik als versorgt mit Breitband gelten.<br />

Aufgrund <strong>der</strong> sich beständig än<strong>der</strong>n<strong>den</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen an breitbandigen Ausbau aufgrund<br />

<strong>der</strong> starken Dynamik des Marktes ist die Frage, welche Gebiete bereits hinreichend<br />

versorgt sind, nicht nachhaltig <strong>zu</strong> beantworten. Die Weiterentwicklung von bereits heute <strong>zu</strong>r<br />

Verfügung stehen<strong>den</strong> Diensten (z. B. Online-Videotheken, Streamingdienste, „3D-Internet“),<br />

die wachsende Verbreitung solcher Dienste sowie die Entwicklung neuer, aus heutiger Sicht<br />

noch nicht absehbarer übertragungsintensiver Dienste erfor<strong>der</strong>n stetig wachsende Übertragungskapazitäten.<br />

Daher kann <strong>der</strong> Bedarf an einer Breitbandinfrastruktur <strong>der</strong> Zukunft aus<br />

heutiger Sicht nicht abschließend beantwortet wer<strong>den</strong>.<br />

Die Bundesnetzagentur hat bereits im Umset<strong>zu</strong>ngskonzept klargestellt, dass <strong>der</strong> Infrastrukturatlas<br />

nur solche Infrastrukturen beinhalten soll, die im Rahmen von ersten Planungen <strong>zu</strong>m<br />

Breitbandausbau nützlich sind und für die ein Bedürfnis gesehen wird. Dabei gilt es aber,<br />

dieses Bedürfnis ab<strong>zu</strong>wägen mit dem Interesse sowohl <strong>der</strong> Infrastrukturinhaber als auch von<br />

<strong>der</strong>en Endkun<strong>den</strong> auf Geheimhaltung sicherheitsrelevanter Infrastruktur. Daraus folgt insbeson<strong>der</strong>e,<br />

dass <strong>zu</strong>nächst übereinstimmend mit <strong>den</strong> <strong>zu</strong>m Umset<strong>zu</strong>ngskonzept eingegangenen<br />

<strong>Stellungnahmen</strong> keine Inhouse-Infrastrukturen für <strong>den</strong> Infrastrukturatlas angefor<strong>der</strong>t wer<strong>den</strong>.<br />

Die Bundesnetzagentur sieht nach <strong>der</strong> Auswertung <strong>der</strong> <strong>Stellungnahmen</strong> momentan kein Bedürfnis<br />

<strong>zu</strong>r Kenntnis solcher Infrastrukturen.<br />

Bislang hat die Bundesnetzagentur in Übereinstimmung mit <strong>den</strong> Infrastrukturinhabern keine<br />

Infrastrukturen in <strong>den</strong> Infrastrukturatlas aufgenommen, die sich nach dem letzten Konzentrations-<br />

o<strong>der</strong> Verteilerpunkt befin<strong>den</strong>. In <strong>der</strong> Praxis des Infrastrukturatlas in Phase 1 und 2 ist<br />

bei <strong>der</strong> Bundesnetzagentur ein Bedürfnis nach Kenntnis dieser Infrastrukturen für Planungszwecke<br />

nicht bekannt gewor<strong>den</strong>. Lediglich zwei <strong>Stellungnahmen</strong> for<strong>der</strong>n die Aufnahme solcher<br />

Infrastrukturen in <strong>den</strong> Infrastrukturatlas (LAK TIP, mWerk GmbH). Viele <strong>der</strong> übrigen<br />

<strong>Stellungnahmen</strong> lehnen dies ab o<strong>der</strong> äußern sich nicht da<strong>zu</strong>. Die Deutsche Telekom AG<br />

lehnt eine Einbeziehung von Verzweigernetzen aus Sicherheitsgrün<strong>den</strong> eindeutig ab. An<strong>der</strong>e<br />

<strong>Stellungnahmen</strong> beziehen sich konkret auf die Ablehnung einer Einbeziehung von Inhouse-<br />

Verkabelung, Firmennetzen o<strong>der</strong> von Infrastrukturen auf frem<strong>den</strong> Grundstücken von Endkun<strong>den</strong><br />

o<strong>der</strong> <strong>zu</strong>r Belieferung von Geschäftskun<strong>den</strong> (Amprion GmbH, DIHK, IEN, VKU und<br />

RWE). ANGA, BITKOM, Kabel Deutschland und QSC for<strong>der</strong>n, dass nur diejenigen Infra-<br />

7


strukturen aufgenommen wer<strong>den</strong>, die auch in Phase 2 angefor<strong>der</strong>t wer<strong>den</strong>, was ebenfalls<br />

bedeuten würde, keine Infrastrukturen nach dem letzten Konzentrationspunkt auf<strong>zu</strong>nehmen.<br />

Für die Streckenverläufe von Infrastrukturen auf dem Gelände von Endkun<strong>den</strong> <strong>der</strong> Infrastrukturinhaber<br />

o<strong>der</strong> auch <strong>zu</strong>m Gelände <strong>der</strong> Infrastrukturinhaber gilt das bereits für Inhouse-<br />

Infrastrukturen Gesagte. Es wer<strong>den</strong> nicht nur Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse <strong>der</strong> Infrastrukturinhaber<br />

betroffen, son<strong>der</strong>n in <strong>der</strong> Regel auch die <strong>der</strong> Endkun<strong>den</strong>. Hin<strong>zu</strong> kommt, dass<br />

je nach Endkunde weitere Sicherheitsbe<strong>den</strong>ken betroffen sein können. Im Gegensatz <strong>zu</strong><br />

Infrastrukturen vor dem letzten Konzentrations- o<strong>der</strong> Verteilerpunkt betreffen Infrastrukturen<br />

jenseits des letzten Konzentrations- o<strong>der</strong> Verteilerpunkts wesentlich häufiger die Interessen<br />

von Dritten. Gerade Geschäftskun<strong>den</strong> haben aus Sicherheitsgrün<strong>den</strong> oftmals mehrere und<br />

unterschiedliche Versorgungs<strong>zu</strong>gänge <strong>zu</strong> ihren Betriebsstätten. Um <strong>den</strong> Infrastrukturinhabern<br />

bei <strong>der</strong> I<strong>den</strong>tifizierung und Konkretisierung von Sicherheitsrisiken und Betriebs- und<br />

Geschäftsgeheimnissen bei <strong>der</strong> Meldung von Infrastrukturen unnötigen Aufwand <strong>zu</strong> ersparen,<br />

wird die Bundesnetzagentur bei <strong>der</strong> Abfrage von Infrastrukturdaten demnach <strong>zu</strong>nächst<br />

auf eine Meldung <strong>der</strong> Infrastrukturen nach dem letzten Konzentrations- o<strong>der</strong> Verteilerpunkt<br />

verzichten, solange das Interesse an <strong>der</strong> Kenntnis dieser Infrastrukturen das Interesse an<br />

<strong>der</strong> Wahrung <strong>der</strong> Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht überwiegt.<br />

Die Einbeziehung von aktiver Infrastruktur in <strong>den</strong> Infrastrukturatlas wurde von einigen Infrastrukturinhabern<br />

bzw. <strong>der</strong>en Vertretern abgelehnt (BITKOM, BREKO, BUGLAS, NetCologne,<br />

Deutsche Telekom AG, VKU, QSC). Dies wurde im Schwerpunkt aufgrund von Sicherheitsbe<strong>den</strong>ken<br />

und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, <strong>zu</strong>m Teil aber auch wegen <strong>der</strong> überwiegend<br />

fehlen<strong>den</strong> Geeignetheit <strong>zu</strong>r Mitnut<strong>zu</strong>ng (QSC) abgelehnt. Die Deutsche Telekom<br />

AG begründet ihre Ablehnung <strong>der</strong> Aufnahme von aktiver Infrastruktur unter an<strong>der</strong>em damit,<br />

dass die Bundesnetzagentur hierfür keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage habe. Dies<br />

folge aus <strong>der</strong> Aufzählung <strong>der</strong> Beispiele in § 77a Abs. 3 TKG-E sowie aus systematischen<br />

Erwägungen. Ausgehend von dem Sinn und Zweck des § 77a Abs. 3 TKG-E sind aus Sicht<br />

<strong>der</strong> Bundesnetzagentur jedoch <strong>zu</strong>mindest die Standorte von Technikflächen unabhängig von<br />

einer Konkretisierung für eine zügige Aus- und Aufbauplanung von Breitbandnetzen erfor<strong>der</strong>lich<br />

(<strong>zu</strong>m Beispiel <strong>zu</strong> Kollokationszwecken). Selbst bei ersten Planungsschritten kann die<br />

Kenntnis von Technikstandorten Projekte erheblich beschleunigen. Letztlich fallen Technikstandorte<br />

beziehungsweise Technikflächen unter die Aufzählung in § 77a Abs. 3 TKG-E, da<br />

insbeson<strong>der</strong>e „Gebäude“ eben diese Art von Infrastruktur darstellen können. Eine strikte<br />

Trennung von aktiver und passiver Infrastrukturdarstellung stellt sich in <strong>der</strong> Praxis als sehr<br />

schwierig dar. Beispielsweise wer<strong>den</strong> schon heute Mobilfunkstandorte und Richtunkstrecken<br />

im Infrastrukturatlas erfasst, die anteilig aktive Infrastruktur beinhalten können.<br />

Zusammenfassend liegt <strong>der</strong> Fokus <strong>der</strong> Erfassung im Infrastrukturatlas auf mit hohen Kosten<br />

verbun<strong>den</strong>en Übertragungsmedien und -wegen (insbeson<strong>der</strong>e Glasfaserinfrastruktur) und<br />

Einrichtungen <strong>zu</strong>m Zweck <strong>der</strong> Installation von Übertragungsmedien (insbeson<strong>der</strong>e Leerrohre)<br />

und <strong>der</strong> da<strong>zu</strong>gehörigen Technikstandorte <strong>zu</strong>r Hebung von Synergien und somit <strong>zu</strong>m raschen<br />

Breitbandausbau. Von dieser grundsätzlichen Definition <strong>der</strong> Einrichtungen, die <strong>zu</strong> Telekommunikationszwecken<br />

genutzt wer<strong>den</strong> können, wird die Bundesnetzagentur aus Ermessensgrün<strong>den</strong><br />

<strong>zu</strong>nächst folgende Ausnahmen von einer Einstellung in <strong>den</strong> Infrastrukturatlas<br />

vornehmen:<br />

8


- Infrastrukturen jenseits des letzten Konzentrations -o<strong>der</strong> Verteilerpunkts bis <strong>zu</strong>m<br />

Netzabschlusspunkt<br />

- Inhouse-Infrastrukturen<br />

Zu 3. Umfang einer Verpflichtung<br />

Nach dem Wortlaut des § 77a Abs. 3 TKG-E Satz 1 kann die Bundesnetzagentur die Informationen<br />

verlangen, die für die Erstellung eines detaillierten Verzeichnisses über Art, Verfügbarkeit<br />

und geografische Lage dieser Einrichtungen erfor<strong>der</strong>lich sind. Hier<strong>zu</strong> gehören<br />

neben <strong>den</strong> im Gesetz bereits erwähnten Attributen Art, Verfügbarkeit und geografische Lage<br />

von Einrichtungen insbeson<strong>der</strong>e auch Kontaktinformationen <strong>der</strong> Inhaber <strong>der</strong> Einrichtungen.<br />

Denn nur durch die Ermöglichung des Kontakts mit dem Infrastrukturinhaber wird <strong>der</strong> Zweck<br />

des Infrastrukturatlas erfüllt. Die Angabe <strong>der</strong> Kontaktdaten <strong>der</strong> beim Infrastrukturinhaber <strong>zu</strong>ständigen<br />

Personen führt <strong>zu</strong> einer Minimierung des Aufwandes bei <strong>den</strong> Infrastrukturinhabern<br />

im Falle von Anfragen auf Mitnut<strong>zu</strong>ng. Deshalb wird die Bundesnetzagentur wie bereits in<br />

<strong>den</strong> Phasen 1 und 2 die Kontaktdaten konkreter Ansprechpartner bei dem jeweiligen Infrastrukturinhaber<br />

anfor<strong>der</strong>n.<br />

Zu 3.1 Detailliertes Verzeichnis<br />

In dem Umset<strong>zu</strong>ngskonzept hat die Bundesnetzagentur klargestellt, dass das in § 77a Abs. 3<br />

TKG-E erwähnte detaillierte Verzeichnis über Art, Verfügbarkeit und geografische Lage von<br />

Einrichtungen, die <strong>zu</strong> Telekommunikationszwecken genutzt wer<strong>den</strong> können, <strong>der</strong> Infrastrukturatlas<br />

ist. In diesem wer<strong>den</strong> die Infrastrukturen georeferenziert dargestellt.<br />

Die <strong>Stellungnahmen</strong> des BUGLAS, von NetCologne sowie die des VKU favorisieren eine<br />

Darstellung rein auf <strong>der</strong> Ebene von Postleitzahlen. BUGLAS und NetCologne führen dies<br />

weiter dahingehend aus, dass ein detailliertes Verzeichnis über Art, Verfügbarkeit und geografische<br />

Lage <strong>der</strong> Infrastrukturen für <strong>den</strong> Zweck des Gesetzes nicht notwendig sei. Eine<br />

Darstellung <strong>der</strong> Infrastrukturen auf Postleitzahlenebene bedeutet demnach für <strong>den</strong> BUGLAS<br />

und NetCologne, dass lediglich eine Aussage getroffen wer<strong>den</strong> soll, ob es in diesem Postleitzahlenbereich<br />

überhaupt mitnutzbare Infrastrukturen gibt ohne eine genauere Angabe von<br />

Art, geografischer Lage und Verfügbarkeit. Eine solche Auslegung seitens <strong>der</strong> Bundesnetzagentur<br />

würde bereits dem Willen des Gesetzgebers wi<strong>der</strong>sprechen, <strong>der</strong> mit dem Gesetzestext<br />

in § 77a Abs. 3 TKG-E ausdrücklich klargestellt hat, dass die Bundesnetzagentur die<br />

Informationen anfor<strong>der</strong>n kann, um ein detailliertes Verzeichnis „über Art, Verfügbarkeit und<br />

geografischer Lage“ <strong>der</strong> betreffen<strong>den</strong> Infrastrukturen <strong>zu</strong> erstellen. Weiterhin gibt dieser Text<br />

<strong>den</strong> Wortlaut von Art. 12 Abs. 4 RL 2002/21/EG (konsolidierte Fassung) wie<strong>der</strong>. Die Erfahrung<br />

<strong>der</strong> Bundesnetzagentur mit <strong>den</strong> Bedürfnissen <strong>der</strong> Nutzer, die ebenfalls wie <strong>der</strong> Gesetzgeber<br />

für die erste Planungsphase detailliertere Angaben <strong>zu</strong> <strong>den</strong> bereits vorhan<strong>den</strong>en Infrastrukturen<br />

für erfor<strong>der</strong>lich halten, spiegeln sich in <strong>der</strong> Stellungnahme des LAK TIP aus Nutzersicht<br />

wie<strong>der</strong>.<br />

9


Um Missverständnissen hinsichtlich <strong>der</strong> Verwendung von Sachattributen bei <strong>der</strong> Erstellung<br />

des Infrastrukturatlas vor<strong>zu</strong>beugen, folgen hier einige Erläuterungen <strong>zu</strong> <strong>den</strong> erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Sachattributen, <strong>zu</strong> <strong>den</strong>en insbeson<strong>der</strong>e auch die Art <strong>der</strong> Infrastrukturen gehört.<br />

Geodaten, die im GIS abgebildet wer<strong>den</strong> bestehen aus zwei Teilen.<br />

Zum einen gibt es die Geometrien, die in Karten o<strong>der</strong> in einem GIS-Viewer abgebildet wer<strong>den</strong><br />

können und <strong>zu</strong>m an<strong>der</strong>en gibt es die Hintergrundinformationen (Sachattribute). Geodaten<br />

ohne Sachattribute sind „nur“ Punkte, Linien o<strong>der</strong> Flächen auf einer Karte ohne weitere<br />

Informationen. Die Sachattribute liegen meistens als mit <strong>den</strong> Geometrien verknüpfte Tabelle<br />

vor und können als ergänzen<strong>den</strong> Fachinformationen gesehen wer<strong>den</strong>. Jede Zeile in einer<br />

Tabelle entspricht einem Geometrieobjekt. Jede Spalte entspricht einem Sachattribut, also<br />

einer Information, <strong>zu</strong> diesem Geometrieobjekt.<br />

Als erfor<strong>der</strong>liche Sachattribute (Spalten) zählen:<br />

- Art <strong>der</strong> Infrastruktur<br />

- Unternehmensnamen<br />

- Ansprechpartner<br />

- Telefon<br />

- E-Mail<br />

Ohne die Verknüpfung von Geometrien mit Sachattributen sind die Geodaten nur bedingt<br />

nutzbar. Für die Zwecke des Infrastrukturatlas sind also Geodaten ohne weitere Sachattribute<br />

gar nicht verwendbar, <strong>den</strong>n nur Geodaten als Kombination aus Geometrien und Fachinformationen<br />

machen <strong>den</strong> Infrastrukturatlas <strong>zu</strong> einem Werkzeug in <strong>der</strong> ersten Planungsphase<br />

von Breitbandprojekten.<br />

Zu 3.1.2 Verfügbarkeit<br />

Mit dem Umset<strong>zu</strong>ngskonzept hat die Bundesnetzagentur eine Abfrage <strong>zu</strong>r Verfügbarkeit von<br />

Einrichtungen, die grundsätzlich <strong>zu</strong> Telekommunikationszwecken genutzt wer<strong>den</strong> können <strong>zu</strong>r<br />

Konsultation veröffentlicht. Hiermit sollten <strong>zu</strong>m einen die von Infrastrukturinhabern erfassten<br />

und <strong>zu</strong>m an<strong>der</strong>en die von Nutzern des Infrastrukturatlas für erste Anhaltspunkte im Hinblick<br />

auf die Planung von Breitbandausbauprojekten benötigten Informationen ermittelt wer<strong>den</strong>.<br />

Zusätzlich wurde seitens <strong>der</strong> Bundesnetzagentur exemplarisch ein Klassifizierungsmodell<br />

bestehend aus Art <strong>der</strong> Einrichtung, Hersteller, Typenbezeichnung, Material, Konformität und<br />

Nut<strong>zu</strong>ngsgrad <strong>der</strong> Einrichtung <strong>zu</strong>r Stellungnahme veröffentlicht. In Be<strong>zu</strong>g auf <strong>den</strong> Nut<strong>zu</strong>ngsgrad<br />

hatten interessierte Kreise darüber hinaus die Möglichkeit vorstellbare Einheiten <strong>der</strong><br />

unterschiedlichen Arten <strong>der</strong> Einrichtungen an<strong>zu</strong>geben.<br />

Im Wesentlichen stoßen die Ausführungen <strong>zu</strong>r Verfügbarkeit im Hinblick auf die Phase 3 des<br />

bundesweiten Infrastrukturatlas auf einhellige Kritik bezüglich des von <strong>der</strong> Bundesnetzagentur<br />

exemplarisch vorgestellten Klassifizierungsmodells. Im Rahmen <strong>der</strong> <strong>Stellungnahmen</strong> wird<br />

ausgeführt, dass die von <strong>der</strong> Bundesnetzagentur mit diesem Modell <strong>zu</strong>r Diskussion gestellten<br />

Informationen in <strong>der</strong> gefor<strong>der</strong>ten Detailtiefe für eine frühe Planungsphase we<strong>der</strong> für die<br />

10


Interessenten zielführend, noch größtenteils erfasst seien. Sollten diese Informationen <strong>den</strong>noch<br />

angefor<strong>der</strong>t wer<strong>den</strong>, so könnten sie nur durch erheblichen Arbeitsaufwand erhoben<br />

bzw. <strong>zu</strong>sammengeführt wer<strong>den</strong>. Es stelle sich somit die Frage nach <strong>der</strong> Abwägung zwischen<br />

<strong>den</strong> Bedürfnissen <strong>der</strong> Nutzer des Infrastrukturatlas einerseits und <strong>den</strong> Möglichkeiten bzw.<br />

dem <strong>zu</strong> erwarten<strong>den</strong> Aufwand für die Infrastrukturinhaber an<strong>der</strong>erseits. Die tatsächliche Mitnut<strong>zu</strong>ng<br />

und die da<strong>zu</strong> erfor<strong>der</strong>lichen technischen Details <strong>zu</strong> vorhan<strong>den</strong>en Einrichtungen, die<br />

<strong>zu</strong> Telekommunikationszwecken genutzt wer<strong>den</strong> können, ließe sich ohnehin nur anhand<br />

bilateraler Verhandlungen zwischen Infrastrukturinhaber und dem jeweiligen Interessenten<br />

klären. Des weiteren bestehe durch die von <strong>der</strong> Bundesnetzagentur gewünschte Detailtiefe<br />

die Gefahr <strong>der</strong> Überfrachtung und somit <strong>der</strong> Unübersichtlichkeit des Infrastrukturatlas. Einige<br />

<strong>Stellungnahmen</strong> gingen hingegen davon aus, dass das exemplarisch von <strong>der</strong> Bundesnetzagentur<br />

vorgeschlagene Modell <strong>der</strong> Klassifizierung durchaus <strong>zu</strong>r Angabe <strong>der</strong> Verfügbarkeit<br />

geeignet erscheine, um das primäre Ziel des raschen Breitbandausbau voran<strong>zu</strong>treiben<br />

(QSC, VATM). Das Gros <strong>der</strong> <strong>Stellungnahmen</strong> spricht sich für eine vereinfachte Angabe „verfügbar“<br />

/ „nicht verfügbar“ im Hinblick auf die Verfügbarkeit von Einrichtung, die grundsätzlich<br />

<strong>zu</strong> Telekommunikationszwecken genutzt wer<strong>den</strong> können aus (ANGA, BITKOM, BREKO,<br />

Deutsche Telekom AG, E.ON-Gesellschaften, TEN, Kabel Deutschland, Vattenfall, Vodafone).<br />

Nach <strong>der</strong> Auswertung aller abgegebenen <strong>Stellungnahmen</strong> wird die Bundesnetzagentur auf<br />

detaillierte Angaben im Hinblick auf die Verfügbarkeit <strong>zu</strong>nächst absehen. Aufgrund <strong>der</strong> bislang<br />

in <strong>den</strong> Phasen 1 und 2 auf freiwilliger Basis gemachten Erfahrungen ohne das Merkmal<br />

<strong>der</strong> Verfügbarkeit sowie mangels entgegengesetzter <strong>Stellungnahmen</strong> von Nutzerseite wird<br />

sich <strong>der</strong> Infrastrukturatlas vorläufig lediglich auf die bereits etablierten Standardsachattribute<br />

Art <strong>der</strong> Einrichtung, Infrastrukturinhaber und Kontakt des Infrastrukturinhabers beschränken.<br />

Detailliert für weitere Angaben im Bereich Verfügbarkeit von Kabelverzweigern hat sich allein<br />

die mWerk GmbH in ihrer Stellungnahme ausgesprochen, während zwei weitere <strong>Stellungnahmen</strong><br />

das von <strong>der</strong> Bundesnetzagentur exemplarisch vorgeschlagene Klassifizierungsmodell<br />

für grundsätzlich geeignet erachten. Dass demnach auch ein Bedarf für detailiertere Informationen<br />

<strong>zu</strong>r Verfügbarkeit in einer frühen Phase von Breitbandprojekten gesehen wird,<br />

nimmt die Bundesnetzagentur <strong>zu</strong>m Anlass, <strong>zu</strong> einem späteren Zeitpunkt während des laufen<strong>den</strong><br />

Betriebs <strong>der</strong> Phase 3 gegebenenfalls ein mit <strong>den</strong> Marktteilnehmern <strong>zu</strong> entwickelndes<br />

Verfahren <strong>zu</strong>r Übermittlung von gemeinsam definierten Sachattributen <strong>zu</strong>r Verfügbarkeit<br />

sukzessive im Infrastrukturatlas <strong>zu</strong> implementieren. Es kann auch nicht ausgeschlossen<br />

wer<strong>den</strong>, dass sich ein Bedürfnis hier<strong>zu</strong> <strong>zu</strong>künftig aufgrund <strong>der</strong> technischen Weiterentwicklung<br />

von Breitbandtechnik ergibt.<br />

Unter Punkt 2.2.2 hat die Bundesnetzagentur bei <strong>der</strong> Behandlung <strong>der</strong> Frage, ob alle grundsätzlich<br />

mitnutzbaren o<strong>der</strong> lediglich die tatsächlich mitnutzbaren Infrastrukturen im Infrastrukturatlas<br />

abgebildet wer<strong>den</strong> sollen, bereits dargelegt, dass die Beantwortung im Einzelfall<br />

auch von <strong>der</strong> konkreten Anfrage auf Mitnutzbarkeit abhängt. Aus dem gleichen Grund hält<br />

die Bundesnetzagentur eine Einteilung <strong>der</strong> Frage <strong>der</strong> Verfügbarkeit in „verfügbar“ / „nicht<br />

verfügbar“ nicht für zielführend. Stattdessen bevor<strong>zu</strong>gt sie, wie bereits oben beschrieben,<br />

eine Meldung über alle grundsätzlich mitnutzbaren Infrastrukturen. Das Ob und <strong>der</strong> Umfang<br />

11


<strong>der</strong> konkreten Mitnut<strong>zu</strong>ng soll daraufhin, wie in einem Großteil <strong>der</strong> <strong>Stellungnahmen</strong> gefor<strong>der</strong>t,<br />

in bilateralen Verhandlung geklärt wer<strong>den</strong>.<br />

Wie sich im laufen<strong>den</strong> Betrieb des Infrastrukturatlas bereits gezeigt hat, erhält die Bundesnetzagentur<br />

bei einer Datenlieferung durch Infrastrukturinhaber teilweise eine Vielzahl von<br />

Sachattributen. Sofern die Bundesnetzagentur auch im Rahmen <strong>der</strong> Phase 3 des Infrastrukturatlas<br />

über die erfor<strong>der</strong>lichen Attribute (vgl. Aufzählung S.10) hinaus Informationen von <strong>den</strong><br />

Infrastrukturinhabern erhält, behält sich die Bundesnetzagentur vor, einen Zusatznutzen für<br />

die Interessenten vorausgesetzt, nach eigenem Ermessen diese Informationen im Infrastrukturatlas<br />

auf<strong>zu</strong>bereiten.<br />

Zu 3.1.3 Geografische Lage<br />

In zwei <strong>Stellungnahmen</strong> (Deutscher Landkreistag, VKU) wurde darauf hingewiesen, dass<br />

insbeson<strong>der</strong>e kleine Unternehmen oft nicht über ein Geoinformationssystem verfügen und es<br />

somit schwierig sei, die von <strong>der</strong> Bundesnetzagentur angefor<strong>der</strong>ten Daten <strong>zu</strong> liefern.<br />

Die Bundesnetzagentur wird kein Unternehmen zwingen, ein GIS auf<strong>zu</strong>bauen, nur damit<br />

entsprechende Daten an <strong>den</strong> Infrastrukturatlas gemeldet wer<strong>den</strong> können. Daher sieht die<br />

WebGIS-Lösung des Infrastrukturatlas eine Editierfunktion vor. Mit dieser Funktion besteht<br />

für <strong>den</strong> Benutzer des Infrastrukturatlas die Möglichkeit, Infrastrukturen auf Basis <strong>der</strong> im<br />

WebGIS vorhan<strong>den</strong>en Hintergrundinformationen selbst ein<strong>zu</strong>zeichnen (Punkte o<strong>der</strong> Linien)<br />

und Informationen in Form von Sachdaten <strong>zu</strong> hinterlegen. Der Benutzer kann die Daten in<br />

mehreren, voneinan<strong>der</strong> unabhängigen Sit<strong>zu</strong>ngen erfassen.<br />

Für die Erfassung wird jeweils ein Werkzeug für das Zeichnen von Punkten und Linien im<br />

WebGIS <strong>zu</strong>r Verfügung gestellt.<br />

Bei <strong>der</strong> Erfassung eines Elements müssen Informationen (Sachattribute) <strong>zu</strong> dem jeweils erfassten<br />

Element angegeben wer<strong>den</strong>. Es bestehen <strong>zu</strong>dem weitere Schaltflächen für das<br />

Speichern (Übermitteln) aller erfassten Elemente, das Löschen einzelner erfasster Elemente<br />

und das Verwerfen aller bis dahin erfassten Punkt- und/o<strong>der</strong> Linienelemente. Mit <strong>der</strong> Editierfunktion<br />

möchte die Bundesnetzagentur gerade kleineren und mittleren Unternehmen, die<br />

kein Geoinformationssystem nutzen, die Möglichkeit bieten sich am Infrastrukturatlas <strong>zu</strong><br />

beteiligen.<br />

Zu 4. Verpflichtung<br />

Zu 4.1 Art <strong>der</strong> Verpflichtung<br />

Vor<strong>zu</strong>gswürdig ist ein Handeln <strong>der</strong> Bundesnetzagentur durch konkret-individuellen Verwaltungsakt.<br />

Diese Aussage im Umset<strong>zu</strong>ngskonzept wurde in <strong>den</strong> <strong>Stellungnahmen</strong> durchweg<br />

begrüßt. Befürwortet wurde ferner die im Umset<strong>zu</strong>ngskonzept angekündigte grundsätzliche<br />

12


Möglichkeit einer freiwilligen Teilnahme am Infrastrukturatlas in Form eines öffentlichrechtlichen<br />

Vertrages.<br />

Weiterhin begrüßt wurde die Haltung <strong>der</strong> Bundesnetzagentur, in die jeweilige Verpflichtung<br />

<strong>zu</strong>r Datenlieferung eine Nebenbestimmung in Form einer auflösen<strong>den</strong> Bedingung gemäß<br />

§ 36 Abs. 2 Ziff. 2 VwVfG hinsichtlich <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>zu</strong>r Aktualisierung <strong>der</strong> Daten auf<strong>zu</strong>nehmen<br />

(Deutsche Telekom AG). Diese auflösende Bedingung bewirkt, dass bei einer Än<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Einsichtnahmebedingungen eine neue Verpflichtung des Infrastrukturatlas ergehen<br />

muss, gegen die auch neu Rechtsschutz erlangt wer<strong>den</strong> kann.<br />

Das Intervall <strong>der</strong> Aktualisierung wurde unterschiedlich beurteilt. Überwiegend wurde eine<br />

jährliche Aktualisierung als angemessener Zeitraum angesehen. Lediglich Vattenfall befand<br />

<strong>den</strong> Zeitraum als <strong>zu</strong> kurz und <strong>der</strong> VKU vertrat die Ansicht, die Infrastrukturinhaber sollten<br />

selbst entschei<strong>den</strong>, wann sie eine Aktualisierung vornehmen. Der BUGLAS und NetCologne<br />

stellten eine Aktualisierung an sich in Frage, da nur eine ständige Aktualisierung Sinn mache,<br />

dafür jedoch <strong>der</strong> Aufwand <strong>zu</strong> groß sei. Die Bundesnetzagentur sieht grundsätzlich weiterhin<br />

in einer jährlichen Aktualisierungspflicht einen angemessen Ausgleich zwischen dem<br />

Bedürfnis nach aktuellen Daten im Infrastrukturatlas und dem dadurch veranlassten Aufwand<br />

bei <strong>den</strong> Infrastrukturinhabern.<br />

Eine Verpflichtung <strong>zu</strong>r Datenlieferung an die Bundesnetzagentur beinhaltet, dass die Datenlieferung<br />

zwecks Einstellung in <strong>den</strong> Infrastrukturatlas erfolgt. Die Infrastrukturinhaber wer<strong>den</strong><br />

sodann nach Prüfung <strong>der</strong> gelieferten Daten durch die Bundesnetzagentur gegebenenfalls<br />

erneut benachrichtigt, falls die Bundesnetzagentur im Falle von Infrastrukturen, die durch<br />

<strong>den</strong> Infrastrukturinhaber als versorgungs- o<strong>der</strong> sonst sicherheitsrelevant gekennzeichnet<br />

wur<strong>den</strong>, von <strong>der</strong> Einschät<strong>zu</strong>ng durch <strong>den</strong> Infrastrukturinhaber abweicht und plant, die Daten<br />

trotz Kennzeichnung in <strong>den</strong> Infrastrukturatlas ein<strong>zu</strong>stellen. Gegen <strong>den</strong> entsprechen<strong>den</strong> Bescheid<br />

kann dann wie gegen <strong>den</strong> Ausgangsbescheid auch gerichtlich gemäß § 80 Abs. 5<br />

VwGO die Anordnung <strong>der</strong> aufschieben<strong>den</strong> Wirkung beantragt wer<strong>den</strong> o<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Bundesnetzagentur<br />

ein Antrag gemäß § 80 Abs. 4 VwGO gestellt wer<strong>den</strong>.<br />

Zu 4.3 Verpflichtung <strong>der</strong> öffentlichen Hand<br />

Die Bundesnetzagentur hatte in ihrem Umset<strong>zu</strong>ngskonzept angedeutet, mit <strong>den</strong> juristischen<br />

Personen des öffentlichen Rechts, bei <strong>den</strong>en eine Verpflichtung durch Verwaltungsakt aufgrund<br />

fehlen<strong>der</strong> Außenwirkung o<strong>der</strong> eine Durchset<strong>zu</strong>ng eines entsprechen<strong>den</strong> Verwaltungsaktes<br />

nicht möglich ist, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen <strong>zu</strong> wollen. Die Deutsche<br />

Telekom hat in ihrer Stellungnahme dargelegt, dass durchaus eine Verpflichtung <strong>der</strong><br />

öffentlichen Hand durch Verwaltungsakt möglich ist. Gleichzeitig hat sie jedoch auch klargestellt,<br />

dass eine Durchset<strong>zu</strong>ng einer durch Verwaltungsakt begründeten Pflicht nicht möglich<br />

sei. Wie im Umset<strong>zu</strong>ngskonzept bereits durch die Bundesnetzagentur beschrieben wurde, ist<br />

sie sich durchaus bewusst, dass ein Handeln per Verwaltungsakt auch gegenüber juristischen<br />

Personen des öffentlichen Rechts in einigen Fällen möglich ist. Da sie jedoch aufgrund<br />

<strong>der</strong> fehlen<strong>den</strong> Möglichkeit, diese auch mit Zwangsmitteln durch<strong>zu</strong>setzen (vgl. § 17<br />

VwVG) o<strong>der</strong> diese wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis gerichtlich durch<strong>zu</strong>setzen, auf<br />

13


die freiwillige Mitarbeit <strong>der</strong> öffentlichen Hand angewiesen ist, sieht die Bundesnetzagentur<br />

genau wie bei <strong>den</strong> an<strong>der</strong>en Infrastrukturinhabern in <strong>der</strong> Regel <strong>zu</strong>nächst <strong>den</strong> Weg <strong>der</strong> freiwilligen<br />

Zusammenarbeit angebracht. Denn auch bei <strong>den</strong> privatrechtlich organisierten Infrastrukturinhabern<br />

wird die Bundesnetzagentur <strong>zu</strong>nächst <strong>den</strong> Weg <strong>der</strong> freiwilligen Zusammenarbeit<br />

suchen.<br />

Zu 5. Absehen von Aufnahme in das Verzeichnis<br />

Nach § 77a Abs. 3 Satz 3 TKG-E ist von einer Aufnahme <strong>der</strong> betreffen<strong>den</strong> Einrichtungen in<br />

<strong>den</strong> Infrastrukturatlas ab<strong>zu</strong>sehen, wenn eine <strong>zu</strong> erteilende Information eine Einrichtung betrifft,<br />

bei <strong>der</strong>en Ausfall die Versorgung <strong>der</strong> Bevölkerung erheblich beeinträchtigt wird.<br />

Die Bundesnetzagentur hat im Umset<strong>zu</strong>ngskonzept dargelegt, dass die Einstufung von Infrastrukturen<br />

unter das Merkmal Versorgungsrelevanz im jeweiligen Einzelfall aufgrund einer<br />

Begründung durch <strong>den</strong> Infrastrukturinhaber vorgenommen wer<strong>den</strong> sollte. Weiterhin sei eine<br />

solche Einordnung eher ein Ausnahmefall und nicht pauschal anhand allgemeiner Kriterien<br />

<strong>zu</strong> bestimmen. Ferner legte sie dar, dieses Konzept auch auf weitere sicherheitsrelevante<br />

Infrastrukturen an<strong>zu</strong>wen<strong>den</strong>. Die Infrastrukturen sind daher ebenfalls bei <strong>der</strong> Datenlieferung<br />

jeweils als sicherheitsrelevant <strong>zu</strong> deklarieren und die Einordnung <strong>zu</strong> begrün<strong>den</strong>.<br />

In <strong>den</strong> <strong>Stellungnahmen</strong> <strong>der</strong> Infrastrukturinhaber nimmt das Thema Versorgungs- und Sicherheitsrelevanz<br />

verständlicherweise einen großen Stellenwert ein. Der LAK TIP als Vertreter<br />

<strong>der</strong> Nutzerseite plädiert indessen für eine restriktive Anwendung von Ausnahmevorschriften.<br />

Die Bundesnetzagentur ist bemüht, hier einen gerechten Ausgleich <strong>zu</strong> schaffen und in enger<br />

Kooperation mit <strong>den</strong> Infrastrukturinhabern mit <strong>der</strong> Zeit eine Kasuistik <strong>zu</strong> entwickeln, die <strong>zu</strong><br />

diesen Fragen Rechtssicherheit schafft.<br />

Fraglich ist diesbezüglich, wie das Merkmal <strong>der</strong> Versorgungssicherheit definiert wer<strong>den</strong><br />

muss und welche an<strong>der</strong>en Gründe aus Sicherheitsgrün<strong>den</strong> gegen eine Aufnahme von Infrastrukturen<br />

in <strong>den</strong> Infrastrukturatlas sprechen.<br />

Wie insbeson<strong>der</strong>e auch die Deutsche Telekom AG in ihrer Stellungnahme anmerkt (S. 21,<br />

28f.), kommt es bei <strong>den</strong> Sicherheitsbe<strong>den</strong>ken darauf an, in welchem Umfang Einsicht in die<br />

Infrastrukturdaten gewährt wird. Wie dem <strong>zu</strong>r Konsultation veröffentlichten Entwurf <strong>der</strong> Einsichtnahmebedingungen<br />

<strong>zu</strong> entnehmen war, verfolgt die Bundesnetzagentur grundsätzlich<br />

<strong>den</strong> gemeinsam erarbeiteten Kurs <strong>der</strong> kontrollierten Auskunftserteilung <strong>der</strong> Phasen 1 und 2<br />

weiter. Eine Einsichtnahme wird stets auf ein konkretes Projektgebiet begrenzt sein und daher<br />

nie Informationen über größere Zusammenhänge <strong>der</strong> Netzarchitektur, <strong>zu</strong>m Beispiel des<br />

Kernnetzes, offen legen. Auch vor diesem Hintergrund ist also das Merkmal <strong>der</strong> Versorgungssicherheit<br />

<strong>zu</strong> betrachten.<br />

Dabei ist <strong>zu</strong> beachten, dass <strong>der</strong> Gesetzgeber nicht von <strong>der</strong> Versorgung <strong>der</strong> Bevölkerung im<br />

Allgemeinen, son<strong>der</strong>n von einer erheblichen Beeinträchtigung <strong>der</strong> Bevölkerung spricht. Weiterhin<br />

bedeutet <strong>der</strong> Wortlaut, dass „Einrichtungen“, bei <strong>der</strong>en Ausfall die Versorgung <strong>der</strong> Bevölkerung<br />

erheblich beeinträchtigt wird, nicht auf<strong>zu</strong>nehmen sind. Fraglich ist hier schon, ob<br />

14


ganze Einrichtungsgruppen wie „das Kernnetz“ o<strong>der</strong> „die gesamte Sen<strong>der</strong>infrastruktur“ hierunter<br />

<strong>zu</strong> qualifizieren sind o<strong>der</strong> ob es um einzelne, konkrete Infrastrukturen geht.<br />

In <strong>den</strong> <strong>Stellungnahmen</strong> wird diese Frage <strong>der</strong>art detailliert nicht angesprochen, son<strong>der</strong>n <strong>zu</strong>meist<br />

abstrakt Teile von Infrastrukturnetzen als versorgungsrelevant bezeichnet, wie beispielsweise<br />

„das Kernnetz“, „die gesamte Sen<strong>der</strong>infrastruktur“ o<strong>der</strong> auch „Infrastruktur <strong>zu</strong>r<br />

Steuerung von Energieversorgungsnetzen“. BUGLAS, Netcologne und BITKOM bezeichnen<br />

generell georeferenzierte Daten als sicherheitsrelevant. Dies wird insbeson<strong>der</strong>e mit <strong>der</strong><br />

grundsätzlichen Bedeutung dieser Infrastrukturen für die Versorgung <strong>der</strong> Bevölkerung im<br />

Ganzen und dem Aufwand einer Einzelfallbewertung begründet. In diesem Zuge wurde unter<br />

an<strong>der</strong>em die For<strong>der</strong>ung gestellt, die Infrastrukturinhaber sollten im Hinblick auf die Versorgungssicherheit<br />

selbst entschei<strong>den</strong>, welche Infrastrukturen sie an die Bundesnetzagentur<br />

mel<strong>den</strong> und welche nicht.<br />

Vor dem Hintergrund, dass die Bundesnetzagentur einen eher restriktiven Ansatz bei <strong>der</strong><br />

Gewährung von Einsichtnahmen verfolgt, sprechen keine überwiegen<strong>den</strong> Gründe gegen<br />

eine Einzelfallprüfung. Die Bundesnetzagentur ist <strong>der</strong> Ansicht, dass <strong>der</strong> Aufwand für die Infrastrukturinhaber,<br />

<strong>der</strong> Bundesnetzagentur bei <strong>der</strong> Meldung von Infrastrukturen bestimmte<br />

Infrastrukturen als versorgungs- bzw. an<strong>der</strong>weitig sicherheitsrelevant <strong>zu</strong> mel<strong>den</strong>, vertretbar<br />

ist. Dabei bedeutet Einzelfallprüfung nicht, dass die Begründung für je<strong>den</strong> einzelnen Bestandteil<br />

eines Netzes o<strong>der</strong> einer Infrastruktur vor<strong>zu</strong>nehmen ist. Sehr wohl können einzelne<br />

Gruppen o<strong>der</strong> Standorte o<strong>der</strong> ein bestimmtes geografisches Gebiet <strong>zu</strong>sammengefasst wer<strong>den</strong>.<br />

Es bedeutet jedoch, dass die Begründung für die Versorgungs- o<strong>der</strong> Sicherheitsrelevanz<br />

tatsächlich für alle <strong>zu</strong>sammengefassten Infrastrukturen anwendbar und tragfähig sein<br />

muss. Eine allgemeine Begründung, dass „das Kernnetz“ unter die Versorgungsrelevanz<br />

fällt, wobei <strong>der</strong> Gesetzgeber in seiner Begründung die von Telekommunikationsnetzbetreibern<br />

<strong>zu</strong> liefern<strong>den</strong> Infrastrukturen „in <strong>der</strong> Regel“ nicht als versorgungsrelevant ansieht, ist<br />

nicht überzeugend; ähnlich die allgemeine Begründung, die „gesamte Sen<strong>der</strong>infrastruktur“<br />

sei versorgungsrelevant ohne Begründung, warum gerade alle Sen<strong>der</strong>infrastrukturen für die<br />

Zwecke <strong>der</strong> Notfallversorgung <strong>der</strong> Bevölkerung erfor<strong>der</strong>lich sind. Hinsichtlich des Kernnetzes<br />

hat bereits die Bundesregierung in ihrer Breitbandstrategie 2009 ausgeführt, dass „(…) bereits<br />

viele Backbone-Netze (Datenautobahnen) großer Netzbetreiber durch bisher nicht o<strong>der</strong><br />

schlecht versorgte Gebiete (führen)“ und dies in vielen Fällen bereits „die Möglichkeit (bietet)<br />

durch einfache „Zubringerstrecken“ <strong>den</strong> Anschluss „weißer Flecken“ rasch <strong>zu</strong> realisieren“.<br />

(S. 11).<br />

Die Bundesnetzagentur muss im konkreten Fall in die Lage versetzt wer<strong>den</strong>, aufgrund von<br />

technischen Erläuterungen die Begründung nachvollziehen <strong>zu</strong> können. Dieser Aufwand entsteht<br />

dabei lediglich bei <strong>der</strong> ersten umfassen<strong>den</strong> Meldung und ist bei <strong>den</strong> nachfolgen<strong>den</strong><br />

Aktualisierungen nach<strong>zu</strong>halten. Die Bundesnetzagentur ist sich dabei bewusst, dass dies<br />

seine Zeit erfor<strong>der</strong>t und wird dies bei <strong>der</strong> Fristset<strong>zu</strong>ng beachten, soweit nicht bereits auf freiwilliger<br />

Basis eine Zusammenarbeit vereinbart wird.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e ist darauf hin<strong>zu</strong>weisen, dass <strong>der</strong> Aufwand, Kriterien für versorgungs- und sicherheitsrelevante<br />

Infrastrukturen <strong>zu</strong> ermitteln und diese aus einer Meldung an die Bundesnetzagentur<br />

selbst heraus<strong>zu</strong>filtern ähnlich <strong>zu</strong> bemessen ist wie <strong>der</strong> Aufwand, die gesamten<br />

15


Daten an die Bundesnetzagentur <strong>zu</strong> übermitteln mitsamt <strong>der</strong> jeweiligen Begründung. Praktisch<br />

ist es <strong>den</strong>kbar, dass die Daten durch bestimmte Sachattribute gekennzeichnet sind und<br />

jedes <strong>der</strong> Attribute einer bestimmten schriftlichen Begründung <strong>zu</strong>geordnet ist. Soweit die<br />

Bundesnetzagentur entscheidet, die Daten aufgrund <strong>der</strong> Begründung <strong>zu</strong>r Versorgungs- o<strong>der</strong><br />

Sicherheitsrelevanz nicht in <strong>den</strong> Infrastrukturatlas ein<strong>zu</strong>stellen, kann dies über eine Filterung<br />

des entsprechen<strong>den</strong> Sachattributs auch technisch bei <strong>der</strong> Bundesnetzagentur mit vertretbarem<br />

Aufwand nachvollzogen wer<strong>den</strong>.<br />

Einige <strong>Stellungnahmen</strong> machen auf konkrete Regelungen aufmerksam, aus <strong>den</strong>en sich Kriterien<br />

für die Einstufung als versorgungsrelevant entnehmen lassen. Als Gründe für eine<br />

Versorgungs- o<strong>der</strong> Sicherheitsrelevanz wur<strong>den</strong> sowohl von <strong>der</strong> Bundesnetzagentur als auch<br />

von einigen <strong>Stellungnahmen</strong> übereinstimmend Vergleiche <strong>zu</strong> an<strong>der</strong>en Gesetzen und Vorschriften<br />

wie dem PTSG o<strong>der</strong> § 109 TKG (Deutsche Telekom AG und Verizon) gezogen.<br />

Dabei ist <strong>zu</strong> beachten, dass solche Sicherheitsanfor<strong>der</strong>ungen gerade <strong>den</strong> Sinn haben, dass<br />

bei Ausfall einzelner Einrichtungen die Versorgung <strong>der</strong> Bevölkerung nicht erheblich beeinträchtigt<br />

wird. Dies bedeutet also, dass eine Auflistung einer Einrichtung in einem solchen<br />

Sicherheitskonzept o<strong>der</strong> in dem Katalog <strong>der</strong> Bundesnetzagentur nicht automatisch da<strong>zu</strong><br />

führt, dass diese Einrichtung als versorgungsrelevant an<strong>zu</strong>sehen ist, son<strong>der</strong>n im Einzelfall<br />

auch, dass die Versorgungssicherheit gerade verneint wer<strong>den</strong> kann.<br />

Weitere genannte Regelungen sind § 12g EnWG und die Nationale Strategie <strong>zu</strong>m Schutz<br />

Kritischer Infrastrukturen (KRITIS-Strategie). Die KRITIS-Strategie beschäftigt sich zwar mit<br />

dem gleichen Thema, bietet jedoch selbst für die Prüfung im Einzelfall, ob Infrastrukturen<br />

versorgungsrelevant sind, keine weiterführen<strong>den</strong> Anhaltspunkte.<br />

Es wurde in einzelnen <strong>Stellungnahmen</strong> ferner auf das Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG)<br />

hingewiesen und dass Infrastrukturen durchaus als Verschlusssache eingestuft sein können.<br />

Diesbezüglich ist <strong>zu</strong> bemerken, dass Verschlusssachen von <strong>der</strong> Auskunftspflicht über Infrastrukturen<br />

ausgenommen sein wer<strong>den</strong>. Somit ist gewährleistet, dass Infrastrukturen, die aufgrund<br />

von Sicherheitsbe<strong>den</strong>ken bereits als Verschlusssache eingestuft wur<strong>den</strong>, nicht Eingang<br />

in <strong>den</strong> Infrastrukturatlas fin<strong>den</strong>. Da die über § 12g EnWG klassifizierten kritischen Infrastrukturen<br />

auch als Verschlusssachen eingestuft wer<strong>den</strong>, wird es insofern keinen Konflikt<br />

mit dem Infrastrukturatlas geben.<br />

Zu 6. Einsichtnahme durch Interessenten<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> Einsichtnahmebedingungen verweist die Bundesnetzagentur auf <strong>den</strong> mittlerweile<br />

veröffentlichten Entwurf <strong>der</strong> Bedingungen für eine Einsichtnahme in <strong>den</strong> bundesweiten<br />

Infrastrukturatlas <strong>der</strong> Bundesnetzagentur und dem da<strong>zu</strong>gehörigen Begleitdokument.<br />

Zu 6.3 Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen<br />

Gemäß § 77a Abs. 3 Satz 5 TKG-E hat die Bundesnetzagentur bei <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> Einsichtnahmebedingungen<br />

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse <strong>zu</strong> wahren.<br />

16


Nach <strong>den</strong> <strong>Stellungnahmen</strong> <strong>der</strong> Infrastrukturinhaber wer<strong>den</strong> <strong>zu</strong>meist pauschal alle mitnutzbaren<br />

Infrastrukturen o<strong>der</strong> <strong>zu</strong>mindest <strong>der</strong>en geografische Lage als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse<br />

bezeichnet. Insbeson<strong>der</strong>e bei <strong>den</strong> Telekommunikationsnetzbetreibern ist die Ansicht,<br />

im Prinzip fielen alle Netzbestandteile unter Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, vorherrschend.<br />

Die Deutsche Telekom AG und Vattenfall vertreten die Ansicht, § 77a Abs. 3<br />

TKG-E gäbe <strong>der</strong> Bundesnetzagentur keine Ermächtigungsgrundlage, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse<br />

in beschränktem Umfang <strong>zu</strong> offenbaren. Kombiniert man beide Ansichten,<br />

führt dies da<strong>zu</strong>, dass <strong>der</strong> Infrastrukturatlas gar keine Telekommunikationsnetzinfrastrukturen<br />

enthält. Denn dann wäre die Bundesnetzagentur nicht da<strong>zu</strong> befugt, georeferenzierte<br />

Daten über mitnutzbare Infrastrukturen überhaupt in <strong>den</strong> Infrastrukturatlas ein<strong>zu</strong>stellen. Dies<br />

würde <strong>den</strong> Sinn und Zweck des § 77a Abs. 3 TKG-E gänzlich konterkarieren.<br />

Sollte es sich deshalb bei <strong>den</strong> in <strong>den</strong> Infrastrukturatlas eingestellten Infrastrukturdaten tatsächlich<br />

allgemein um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handeln, wie von einigen <strong>Stellungnahmen</strong><br />

angegeben, vertritt die Bundesnetzagentur weiterhin die bereits im Umset<strong>zu</strong>ngskonzept<br />

vertretene Ansicht, dass sich die vorgeschriebene Wahrung <strong>der</strong> Betriebs- und<br />

Geschäftsgeheimnisse insbeson<strong>der</strong>e auf an<strong>der</strong>weitige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,<br />

von <strong>den</strong>en die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Tätigkeit als <strong>zu</strong>ständige Behörde für <strong>den</strong><br />

Infrastrukturatlas Kenntnis erlangt, bezieht. Dies können beispielsweise Angaben sein, ob<br />

eine Infrastruktur unter die Ausnahmeregelung nach Satz 3 zählt o<strong>der</strong> sonst sicherheitsrelevant<br />

ist, <strong>zu</strong>sätzliche Sachattribute, die bei <strong>den</strong> gelieferten Daten enthalten sind, aber von <strong>der</strong><br />

Bundesnetzagentur nicht angefor<strong>der</strong>t wur<strong>den</strong>, Informationen über strategische Unternehmensentscheidungen<br />

insbeson<strong>der</strong>e im Hinblick auf Netzausbauplanungen o<strong>der</strong> Tatsachen,<br />

hinsichtlich <strong>der</strong>er die Infrastrukturinhaber <strong>zu</strong>r Geheimhaltung verpflichtet sind. Zumindest<br />

müssen diese wie bei <strong>der</strong> Angabe von Versorgungs- und Sicherheitsrelevanz im Einzelfall<br />

dargelegt und begründet wer<strong>den</strong>, und die Entscheidung über die Einstellung erfolgt sodann<br />

durch die Bundesnetzagentur. Hinsichtlich <strong>der</strong> regelmäßig in <strong>den</strong> Infrastrukturatlas ein<strong>zu</strong>stellen<strong>den</strong><br />

Infrastrukturdaten erfolgt die Wahrung auch über die restriktive Offenlegung im Rahmen<br />

<strong>der</strong> Einsichtnahmegewährung.<br />

Netz Halle for<strong>der</strong>t konkret in Be<strong>zu</strong>g auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, dass bereits<br />

als solche deklarierte Daten seitens <strong>der</strong> Bundesnetzagentur erst gar nicht angefor<strong>der</strong>t wer<strong>den</strong>.<br />

Angesichts <strong>der</strong> doch sehr unterschiedlichen Interpretation dieses Begriffs seitens <strong>der</strong><br />

Infrastrukturinhaber wird die Bundesnetzagentur im Interesse eines vollständigen und in <strong>der</strong><br />

Darstellung und Datenstruktur einheitlichen Infrastrukturatlas <strong>zu</strong>nächst alle Daten anfor<strong>der</strong>n.<br />

Im Folgen<strong>den</strong> wird die Bundesnetzagentur aufgrund <strong>der</strong> Begründungen im Einzelfall über<br />

eine Einstellung in <strong>den</strong> Infrastrukturatlas entschei<strong>den</strong>.<br />

Es ist noch einmal darauf hin<strong>zu</strong>weisen, dass <strong>der</strong> Infrastrukturatlas kein öffentliches Verzeichnis<br />

ist und daher auch Wettbewerber lediglich im Rahmen von konkreten Ausbauplanungen<br />

Informationen über die Infrastrukturen in dem entsprechen<strong>den</strong> geografischen Gebiet<br />

erhalten. Ferner wer<strong>den</strong> die Daten lediglich einmal jährlich <strong>zu</strong> aktualisieren sein. Die Bundesnetzagentur<br />

sieht entgegen mancher <strong>Stellungnahmen</strong> daher nicht die Gefahr, dass aus<br />

<strong>den</strong> Einsichtnahmen von Wettbewerbern Rückschlüsse auf strategische Netzplanungen geschlossen<br />

wer<strong>den</strong> können. Sollten Daten, die an die Bundesnetzagentur <strong>zu</strong> liefern sind, im<br />

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Einzelfall hinsichtlich Ausbaustrategien etc. relevant sein, so ist dies <strong>der</strong> Bundesnetzagentur<br />

an<strong>zu</strong>zeigen.<br />

Dass die Bundesnetzagentur die Sicherheitsbe<strong>den</strong>ken <strong>der</strong> Infrastrukturinhaber sehr ernst<br />

nimmt, lässt sich an <strong>den</strong> restriktiven Regeln <strong>zu</strong>r Einsichtnahme in <strong>den</strong> Infrastrukturatlas, <strong>der</strong><br />

vergröberten Darstellung <strong>der</strong> Infrastrukturen und an dem Absehen <strong>der</strong> Aufnahme von bestimmten<br />

Infrastrukturen wie die nach dem letzten Konzentrationspunkt erkennen. Auch wird<br />

sich die Bundesnetzagentur <strong>den</strong> Begründungen im Einzelfall widmen. Wenn die pauschale<br />

Deklarierung von Infrastrukturen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse o<strong>der</strong> als versorgungs-<br />

und sicherheitsrelevant jedoch da<strong>zu</strong> führt, dass <strong>der</strong> Infrastrukturatlas praktisch keine<br />

Infrastrukturen enthält und damit seinen Sinn verliert, müssen Lösungswege seitens <strong>der</strong><br />

Bundesnetzagentur gefun<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>.<br />

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