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Bewertende Zusammenfassung der Stellungnahmen zu den ...

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Nach <strong>den</strong> <strong>Stellungnahmen</strong> <strong>der</strong> Infrastrukturinhaber wer<strong>den</strong> <strong>zu</strong>meist pauschal alle mitnutzbaren<br />

Infrastrukturen o<strong>der</strong> <strong>zu</strong>mindest <strong>der</strong>en geografische Lage als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse<br />

bezeichnet. Insbeson<strong>der</strong>e bei <strong>den</strong> Telekommunikationsnetzbetreibern ist die Ansicht,<br />

im Prinzip fielen alle Netzbestandteile unter Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, vorherrschend.<br />

Die Deutsche Telekom AG und Vattenfall vertreten die Ansicht, § 77a Abs. 3<br />

TKG-E gäbe <strong>der</strong> Bundesnetzagentur keine Ermächtigungsgrundlage, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse<br />

in beschränktem Umfang <strong>zu</strong> offenbaren. Kombiniert man beide Ansichten,<br />

führt dies da<strong>zu</strong>, dass <strong>der</strong> Infrastrukturatlas gar keine Telekommunikationsnetzinfrastrukturen<br />

enthält. Denn dann wäre die Bundesnetzagentur nicht da<strong>zu</strong> befugt, georeferenzierte<br />

Daten über mitnutzbare Infrastrukturen überhaupt in <strong>den</strong> Infrastrukturatlas ein<strong>zu</strong>stellen. Dies<br />

würde <strong>den</strong> Sinn und Zweck des § 77a Abs. 3 TKG-E gänzlich konterkarieren.<br />

Sollte es sich deshalb bei <strong>den</strong> in <strong>den</strong> Infrastrukturatlas eingestellten Infrastrukturdaten tatsächlich<br />

allgemein um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handeln, wie von einigen <strong>Stellungnahmen</strong><br />

angegeben, vertritt die Bundesnetzagentur weiterhin die bereits im Umset<strong>zu</strong>ngskonzept<br />

vertretene Ansicht, dass sich die vorgeschriebene Wahrung <strong>der</strong> Betriebs- und<br />

Geschäftsgeheimnisse insbeson<strong>der</strong>e auf an<strong>der</strong>weitige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,<br />

von <strong>den</strong>en die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Tätigkeit als <strong>zu</strong>ständige Behörde für <strong>den</strong><br />

Infrastrukturatlas Kenntnis erlangt, bezieht. Dies können beispielsweise Angaben sein, ob<br />

eine Infrastruktur unter die Ausnahmeregelung nach Satz 3 zählt o<strong>der</strong> sonst sicherheitsrelevant<br />

ist, <strong>zu</strong>sätzliche Sachattribute, die bei <strong>den</strong> gelieferten Daten enthalten sind, aber von <strong>der</strong><br />

Bundesnetzagentur nicht angefor<strong>der</strong>t wur<strong>den</strong>, Informationen über strategische Unternehmensentscheidungen<br />

insbeson<strong>der</strong>e im Hinblick auf Netzausbauplanungen o<strong>der</strong> Tatsachen,<br />

hinsichtlich <strong>der</strong>er die Infrastrukturinhaber <strong>zu</strong>r Geheimhaltung verpflichtet sind. Zumindest<br />

müssen diese wie bei <strong>der</strong> Angabe von Versorgungs- und Sicherheitsrelevanz im Einzelfall<br />

dargelegt und begründet wer<strong>den</strong>, und die Entscheidung über die Einstellung erfolgt sodann<br />

durch die Bundesnetzagentur. Hinsichtlich <strong>der</strong> regelmäßig in <strong>den</strong> Infrastrukturatlas ein<strong>zu</strong>stellen<strong>den</strong><br />

Infrastrukturdaten erfolgt die Wahrung auch über die restriktive Offenlegung im Rahmen<br />

<strong>der</strong> Einsichtnahmegewährung.<br />

Netz Halle for<strong>der</strong>t konkret in Be<strong>zu</strong>g auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, dass bereits<br />

als solche deklarierte Daten seitens <strong>der</strong> Bundesnetzagentur erst gar nicht angefor<strong>der</strong>t wer<strong>den</strong>.<br />

Angesichts <strong>der</strong> doch sehr unterschiedlichen Interpretation dieses Begriffs seitens <strong>der</strong><br />

Infrastrukturinhaber wird die Bundesnetzagentur im Interesse eines vollständigen und in <strong>der</strong><br />

Darstellung und Datenstruktur einheitlichen Infrastrukturatlas <strong>zu</strong>nächst alle Daten anfor<strong>der</strong>n.<br />

Im Folgen<strong>den</strong> wird die Bundesnetzagentur aufgrund <strong>der</strong> Begründungen im Einzelfall über<br />

eine Einstellung in <strong>den</strong> Infrastrukturatlas entschei<strong>den</strong>.<br />

Es ist noch einmal darauf hin<strong>zu</strong>weisen, dass <strong>der</strong> Infrastrukturatlas kein öffentliches Verzeichnis<br />

ist und daher auch Wettbewerber lediglich im Rahmen von konkreten Ausbauplanungen<br />

Informationen über die Infrastrukturen in dem entsprechen<strong>den</strong> geografischen Gebiet<br />

erhalten. Ferner wer<strong>den</strong> die Daten lediglich einmal jährlich <strong>zu</strong> aktualisieren sein. Die Bundesnetzagentur<br />

sieht entgegen mancher <strong>Stellungnahmen</strong> daher nicht die Gefahr, dass aus<br />

<strong>den</strong> Einsichtnahmen von Wettbewerbern Rückschlüsse auf strategische Netzplanungen geschlossen<br />

wer<strong>den</strong> können. Sollten Daten, die an die Bundesnetzagentur <strong>zu</strong> liefern sind, im<br />

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