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Bewertende Zusammenfassung der Stellungnahmen zu den ...

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Möglichkeit einer freiwilligen Teilnahme am Infrastrukturatlas in Form eines öffentlichrechtlichen<br />

Vertrages.<br />

Weiterhin begrüßt wurde die Haltung <strong>der</strong> Bundesnetzagentur, in die jeweilige Verpflichtung<br />

<strong>zu</strong>r Datenlieferung eine Nebenbestimmung in Form einer auflösen<strong>den</strong> Bedingung gemäß<br />

§ 36 Abs. 2 Ziff. 2 VwVfG hinsichtlich <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>zu</strong>r Aktualisierung <strong>der</strong> Daten auf<strong>zu</strong>nehmen<br />

(Deutsche Telekom AG). Diese auflösende Bedingung bewirkt, dass bei einer Än<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Einsichtnahmebedingungen eine neue Verpflichtung des Infrastrukturatlas ergehen<br />

muss, gegen die auch neu Rechtsschutz erlangt wer<strong>den</strong> kann.<br />

Das Intervall <strong>der</strong> Aktualisierung wurde unterschiedlich beurteilt. Überwiegend wurde eine<br />

jährliche Aktualisierung als angemessener Zeitraum angesehen. Lediglich Vattenfall befand<br />

<strong>den</strong> Zeitraum als <strong>zu</strong> kurz und <strong>der</strong> VKU vertrat die Ansicht, die Infrastrukturinhaber sollten<br />

selbst entschei<strong>den</strong>, wann sie eine Aktualisierung vornehmen. Der BUGLAS und NetCologne<br />

stellten eine Aktualisierung an sich in Frage, da nur eine ständige Aktualisierung Sinn mache,<br />

dafür jedoch <strong>der</strong> Aufwand <strong>zu</strong> groß sei. Die Bundesnetzagentur sieht grundsätzlich weiterhin<br />

in einer jährlichen Aktualisierungspflicht einen angemessen Ausgleich zwischen dem<br />

Bedürfnis nach aktuellen Daten im Infrastrukturatlas und dem dadurch veranlassten Aufwand<br />

bei <strong>den</strong> Infrastrukturinhabern.<br />

Eine Verpflichtung <strong>zu</strong>r Datenlieferung an die Bundesnetzagentur beinhaltet, dass die Datenlieferung<br />

zwecks Einstellung in <strong>den</strong> Infrastrukturatlas erfolgt. Die Infrastrukturinhaber wer<strong>den</strong><br />

sodann nach Prüfung <strong>der</strong> gelieferten Daten durch die Bundesnetzagentur gegebenenfalls<br />

erneut benachrichtigt, falls die Bundesnetzagentur im Falle von Infrastrukturen, die durch<br />

<strong>den</strong> Infrastrukturinhaber als versorgungs- o<strong>der</strong> sonst sicherheitsrelevant gekennzeichnet<br />

wur<strong>den</strong>, von <strong>der</strong> Einschät<strong>zu</strong>ng durch <strong>den</strong> Infrastrukturinhaber abweicht und plant, die Daten<br />

trotz Kennzeichnung in <strong>den</strong> Infrastrukturatlas ein<strong>zu</strong>stellen. Gegen <strong>den</strong> entsprechen<strong>den</strong> Bescheid<br />

kann dann wie gegen <strong>den</strong> Ausgangsbescheid auch gerichtlich gemäß § 80 Abs. 5<br />

VwGO die Anordnung <strong>der</strong> aufschieben<strong>den</strong> Wirkung beantragt wer<strong>den</strong> o<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Bundesnetzagentur<br />

ein Antrag gemäß § 80 Abs. 4 VwGO gestellt wer<strong>den</strong>.<br />

Zu 4.3 Verpflichtung <strong>der</strong> öffentlichen Hand<br />

Die Bundesnetzagentur hatte in ihrem Umset<strong>zu</strong>ngskonzept angedeutet, mit <strong>den</strong> juristischen<br />

Personen des öffentlichen Rechts, bei <strong>den</strong>en eine Verpflichtung durch Verwaltungsakt aufgrund<br />

fehlen<strong>der</strong> Außenwirkung o<strong>der</strong> eine Durchset<strong>zu</strong>ng eines entsprechen<strong>den</strong> Verwaltungsaktes<br />

nicht möglich ist, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen <strong>zu</strong> wollen. Die Deutsche<br />

Telekom hat in ihrer Stellungnahme dargelegt, dass durchaus eine Verpflichtung <strong>der</strong><br />

öffentlichen Hand durch Verwaltungsakt möglich ist. Gleichzeitig hat sie jedoch auch klargestellt,<br />

dass eine Durchset<strong>zu</strong>ng einer durch Verwaltungsakt begründeten Pflicht nicht möglich<br />

sei. Wie im Umset<strong>zu</strong>ngskonzept bereits durch die Bundesnetzagentur beschrieben wurde, ist<br />

sie sich durchaus bewusst, dass ein Handeln per Verwaltungsakt auch gegenüber juristischen<br />

Personen des öffentlichen Rechts in einigen Fällen möglich ist. Da sie jedoch aufgrund<br />

<strong>der</strong> fehlen<strong>den</strong> Möglichkeit, diese auch mit Zwangsmitteln durch<strong>zu</strong>setzen (vgl. § 17<br />

VwVG) o<strong>der</strong> diese wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis gerichtlich durch<strong>zu</strong>setzen, auf<br />

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