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teamwork 2004 - FSG-HG1

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Essensmarken:<br />

Bei Missbrauch droht Diszi<br />

Vor einiger Zeit haben wir versucht, eine Möglichkeit der<br />

Ablöse der Essensmarken durch Warengutscheine anzudenken.<br />

Leider ist aus steuerrechtlicher Sicht eine derartige<br />

Lösung ohne Verringerung des Wertes nicht umsetzbar und<br />

würde somit einen Verlust für die Empfänger bedeuten.<br />

Steuerfrei sind die bestehenden Gutscheine nur dann, wenn<br />

bestimmte Richtlinien eingehalten werden. Die Dienstgeberin<br />

hat sie in einem Erlass vorgeschrieben. Darin steht unter<br />

anderem, dass täglich nur eine Essensmarke zur Einnahme<br />

eines warmen Mittagessens in unmittelbarer Nähe des<br />

Dienstortes verwendet werden darf. Nicht verbrauchte Marken<br />

(z. B. infolge Krankenstands) werden ungültig.<br />

Sich nicht an diesen Erlass zu halten, kann ins Auge gehen:<br />

Die Dienstgeberin hat sogar schon Disziplinarverfahren eingeleitet<br />

– und das braucht man wegen ein paar Euro ja wirklich<br />

nicht zu riskieren. Michael Kerschbaumer<br />

Land Wien steht zum Konsens<br />

mit seinen pragmatisierten<br />

MitarbeiterInnen<br />

Die neuen Pensionsregelungen für BeamtInnen<br />

der Stadt Wien treten mit 1. 1. 2005 in Kraft, nachdem<br />

der Wiener Landtag gegen den Einspruch<br />

des Bundes einen Beharrungsbeschluss gefasst<br />

und damit sein Landesgesetz durchgesetzt hat.<br />

Über das Wiener Pensionsrecht für pragmatisierte<br />

KollegInnen verhandelt die Gewerkschaft der<br />

Gemeindebediensteten bereits seit 2002, als sie<br />

eine Arbeitsgruppe aller im Wiener Vorstand vertretenen<br />

Gruppierungen eingerichtet hat, die sich<br />

mit zukünftigen Entwicklungen des Pensionsrechts<br />

beschäftigte.<br />

Es folgten äußerst intensive Verhandlungen mit<br />

der damals zuständigen Personalstadträtin Mag.a<br />

Renate Brauner. Die Gewerkschaft konnte dabei<br />

viele ihrer Anliegen durchsetzen.<br />

Am 17. 5. <strong>2004</strong> wurde nach ausführlicher Diskussion<br />

das Verhandlungsergebnis im Wiener Vorstand<br />

vorgestellt und mit Stimmenmehrheit angenommen.<br />

Der Wiener Landtag hat in seiner Sitzung vom<br />

30. 6. <strong>2004</strong> die Reform beschlossen, die prompt<br />

von der Bundesregierung beeinsprucht wurde,<br />

weil ihr die Bestimmungen nicht scharf genug<br />

waren. Dem widersetzte sich der Wiener Landtag<br />

am 24. 9. <strong>2004</strong> mit einem „Beharrungsbeschluss"<br />

und ließ das neue Pensionsrecht sowie einige Novellierungen<br />

von Dienstordnung, Besoldungsordnung,<br />

Vertragsbedienstetenordnung etc. Gesetz<br />

werden.<br />

MitarbeiterInnenvorsorge<br />

für Wiener Vertragsbedienstete<br />

Am 1. Jänner tritt das neue WienerMitarbeiterInnenvorsorgegesetz<br />

in Kraft, weil der Bundesgesetzgeber<br />

die Abfertigungsvorschriften<br />

geändert hat: Das Bundesgesetz<br />

über die betriebliche<br />

Mitarbeitervorsorge (BMVG) gilt<br />

für alle auf einem privatrechtlichen<br />

Vertrag beruhenden Arbeitsverhältnisse<br />

und ersetzt<br />

Österreich weit den früheren Anspruch<br />

abhängig von der Dauer<br />

des Dienstverhältnisses durch<br />

ein beitragsorientiertes System.<br />

Jeder erworbene Abfertigungsanspruch<br />

bleibt aufrecht, unabhängig<br />

von der Art der Beendigung<br />

eines Dienstverhältnisses.<br />

Die Dienstgeberin zahlt auf<br />

Grund dieses Gesetzes 1,53<br />

Prozent des Monatsbezugs der<br />

Vertragsbediensteten an eine<br />

MitarbeiterInnenvorsorgekasse.<br />

Das gilt auch für pragmatisierte<br />

KollegInnen, die in ein Vertragsbedienstetenverhältniswechseln<br />

und damit eine Abfertigung<br />

bekommen können.<br />

Anspruch auf Leistung aus der<br />

Vorsorgekasse besteht nicht bei<br />

will von MA 28 und MA 29<br />

die Wiener Bundesstraßenerhaltung<br />

übernehmen<br />

Die Stadt Wien erbringt mit verschiedenen Abteilungen,<br />

z. B. MA 28, MA 29 Leistungen in der<br />

Bundesstraßenerhaltung. Die daraus resultierenden<br />

Kosten wurden daher bisher aufgrund eines<br />

Vertrages der ASFINAG verrechnet. Nunmehr ist<br />

dieser Vertrag bis Ende 2006 befristet. Die ASFIN-<br />

AG hat daher mit verschiedenen Bundesländern<br />

bereits Übernahmeverträge geschlossen, um in<br />

neuen eigenen Regionalgesellschaften (bestehend<br />

für mehrere Bundesländer) diese Betreuung<br />

zu übernehmen. Das Land Wien hat bis dato keinen<br />

derartigen Vertrag abgeschlossen, wobei aus<br />

unserer Sicht das Kernproblem der Personaltransfer<br />

der MagistratsmitarbeiterInnen zu dieser neuen<br />

Gesellschaft darstellen würde.<br />

Kündigung durch den Bediensteten/die<br />

Bedienstete oder Austritt<br />

(vorzeitige Auflösung), außer<br />

bei Abfertigung im Zusammenhang<br />

mit der Geburt eines<br />

Kindes oder Annahme eines<br />

Kindes an Kindesstatt oder<br />

wenn die Dienstleistung ohne<br />

Schaden für Gesundheit nicht<br />

mehr möglich ist.<br />

Die MitarbeiterInnenvorsorgekasse<br />

zahlt auch nichts bei verschuldeter<br />

Entlassung, vorzeitiger<br />

Auflösung eines befristeten<br />

Dienstverhältnisses und gerichtlicher<br />

Verurteilung durch ein inländisches<br />

Gericht wegen einer<br />

oder mehrerer mit Vorsatz begangener<br />

strafbarer Handlungen.<br />

Anspruchsberechtigung besteht<br />

nach 36 Beitragsmonaten an<br />

eine MitarbeiterInnenvorsorgekasse<br />

ab Beginn eines Dienst-<br />

(Arbeits-)verhältnisses oder seit<br />

der letzten Auszahlung einer<br />

Abfertigung. Frei zur Verfügung<br />

steht die Abfertigung bei Pensionierung<br />

oder fünf Jahre nach<br />

Ende des Arbeitsverhältnisses.<br />

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