teamwork 2004 - FSG-HG1
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Essensmarken:<br />
Bei Missbrauch droht Diszi<br />
Vor einiger Zeit haben wir versucht, eine Möglichkeit der<br />
Ablöse der Essensmarken durch Warengutscheine anzudenken.<br />
Leider ist aus steuerrechtlicher Sicht eine derartige<br />
Lösung ohne Verringerung des Wertes nicht umsetzbar und<br />
würde somit einen Verlust für die Empfänger bedeuten.<br />
Steuerfrei sind die bestehenden Gutscheine nur dann, wenn<br />
bestimmte Richtlinien eingehalten werden. Die Dienstgeberin<br />
hat sie in einem Erlass vorgeschrieben. Darin steht unter<br />
anderem, dass täglich nur eine Essensmarke zur Einnahme<br />
eines warmen Mittagessens in unmittelbarer Nähe des<br />
Dienstortes verwendet werden darf. Nicht verbrauchte Marken<br />
(z. B. infolge Krankenstands) werden ungültig.<br />
Sich nicht an diesen Erlass zu halten, kann ins Auge gehen:<br />
Die Dienstgeberin hat sogar schon Disziplinarverfahren eingeleitet<br />
– und das braucht man wegen ein paar Euro ja wirklich<br />
nicht zu riskieren. Michael Kerschbaumer<br />
Land Wien steht zum Konsens<br />
mit seinen pragmatisierten<br />
MitarbeiterInnen<br />
Die neuen Pensionsregelungen für BeamtInnen<br />
der Stadt Wien treten mit 1. 1. 2005 in Kraft, nachdem<br />
der Wiener Landtag gegen den Einspruch<br />
des Bundes einen Beharrungsbeschluss gefasst<br />
und damit sein Landesgesetz durchgesetzt hat.<br />
Über das Wiener Pensionsrecht für pragmatisierte<br />
KollegInnen verhandelt die Gewerkschaft der<br />
Gemeindebediensteten bereits seit 2002, als sie<br />
eine Arbeitsgruppe aller im Wiener Vorstand vertretenen<br />
Gruppierungen eingerichtet hat, die sich<br />
mit zukünftigen Entwicklungen des Pensionsrechts<br />
beschäftigte.<br />
Es folgten äußerst intensive Verhandlungen mit<br />
der damals zuständigen Personalstadträtin Mag.a<br />
Renate Brauner. Die Gewerkschaft konnte dabei<br />
viele ihrer Anliegen durchsetzen.<br />
Am 17. 5. <strong>2004</strong> wurde nach ausführlicher Diskussion<br />
das Verhandlungsergebnis im Wiener Vorstand<br />
vorgestellt und mit Stimmenmehrheit angenommen.<br />
Der Wiener Landtag hat in seiner Sitzung vom<br />
30. 6. <strong>2004</strong> die Reform beschlossen, die prompt<br />
von der Bundesregierung beeinsprucht wurde,<br />
weil ihr die Bestimmungen nicht scharf genug<br />
waren. Dem widersetzte sich der Wiener Landtag<br />
am 24. 9. <strong>2004</strong> mit einem „Beharrungsbeschluss"<br />
und ließ das neue Pensionsrecht sowie einige Novellierungen<br />
von Dienstordnung, Besoldungsordnung,<br />
Vertragsbedienstetenordnung etc. Gesetz<br />
werden.<br />
MitarbeiterInnenvorsorge<br />
für Wiener Vertragsbedienstete<br />
Am 1. Jänner tritt das neue WienerMitarbeiterInnenvorsorgegesetz<br />
in Kraft, weil der Bundesgesetzgeber<br />
die Abfertigungsvorschriften<br />
geändert hat: Das Bundesgesetz<br />
über die betriebliche<br />
Mitarbeitervorsorge (BMVG) gilt<br />
für alle auf einem privatrechtlichen<br />
Vertrag beruhenden Arbeitsverhältnisse<br />
und ersetzt<br />
Österreich weit den früheren Anspruch<br />
abhängig von der Dauer<br />
des Dienstverhältnisses durch<br />
ein beitragsorientiertes System.<br />
Jeder erworbene Abfertigungsanspruch<br />
bleibt aufrecht, unabhängig<br />
von der Art der Beendigung<br />
eines Dienstverhältnisses.<br />
Die Dienstgeberin zahlt auf<br />
Grund dieses Gesetzes 1,53<br />
Prozent des Monatsbezugs der<br />
Vertragsbediensteten an eine<br />
MitarbeiterInnenvorsorgekasse.<br />
Das gilt auch für pragmatisierte<br />
KollegInnen, die in ein Vertragsbedienstetenverhältniswechseln<br />
und damit eine Abfertigung<br />
bekommen können.<br />
Anspruch auf Leistung aus der<br />
Vorsorgekasse besteht nicht bei<br />
will von MA 28 und MA 29<br />
die Wiener Bundesstraßenerhaltung<br />
übernehmen<br />
Die Stadt Wien erbringt mit verschiedenen Abteilungen,<br />
z. B. MA 28, MA 29 Leistungen in der<br />
Bundesstraßenerhaltung. Die daraus resultierenden<br />
Kosten wurden daher bisher aufgrund eines<br />
Vertrages der ASFINAG verrechnet. Nunmehr ist<br />
dieser Vertrag bis Ende 2006 befristet. Die ASFIN-<br />
AG hat daher mit verschiedenen Bundesländern<br />
bereits Übernahmeverträge geschlossen, um in<br />
neuen eigenen Regionalgesellschaften (bestehend<br />
für mehrere Bundesländer) diese Betreuung<br />
zu übernehmen. Das Land Wien hat bis dato keinen<br />
derartigen Vertrag abgeschlossen, wobei aus<br />
unserer Sicht das Kernproblem der Personaltransfer<br />
der MagistratsmitarbeiterInnen zu dieser neuen<br />
Gesellschaft darstellen würde.<br />
Kündigung durch den Bediensteten/die<br />
Bedienstete oder Austritt<br />
(vorzeitige Auflösung), außer<br />
bei Abfertigung im Zusammenhang<br />
mit der Geburt eines<br />
Kindes oder Annahme eines<br />
Kindes an Kindesstatt oder<br />
wenn die Dienstleistung ohne<br />
Schaden für Gesundheit nicht<br />
mehr möglich ist.<br />
Die MitarbeiterInnenvorsorgekasse<br />
zahlt auch nichts bei verschuldeter<br />
Entlassung, vorzeitiger<br />
Auflösung eines befristeten<br />
Dienstverhältnisses und gerichtlicher<br />
Verurteilung durch ein inländisches<br />
Gericht wegen einer<br />
oder mehrerer mit Vorsatz begangener<br />
strafbarer Handlungen.<br />
Anspruchsberechtigung besteht<br />
nach 36 Beitragsmonaten an<br />
eine MitarbeiterInnenvorsorgekasse<br />
ab Beginn eines Dienst-<br />
(Arbeits-)verhältnisses oder seit<br />
der letzten Auszahlung einer<br />
Abfertigung. Frei zur Verfügung<br />
steht die Abfertigung bei Pensionierung<br />
oder fünf Jahre nach<br />
Ende des Arbeitsverhältnisses.<br />
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