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teamwork 2004 - FSG-HG1

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Leicht durchschaubar ist das Pensionsrecht nicht. Wir helfen Ihnen dabei<br />

Wer wann wie in Pension gehen kann (2)<br />

In dieser Ausgabe: Die Regeln für die ASVG-Bediensteten –<br />

die Fortsetzung zu unserem Beitrag in „Teamwork“ 3/<strong>2004</strong><br />

Versicherungsmonate<br />

im Ausland<br />

Versicherungsmonate in<br />

einem Nichtvertragsstaat<br />

Österreich ist primär durch das<br />

EU-Recht, das auch Regelungen<br />

im Rahmen der Pensionsversicherung<br />

enthält, im Bereich<br />

der sozialen Sicherheit betroffen.<br />

Auf Grund der Einbeziehung<br />

der EG- und EWR-Mitgliedsstaaten<br />

und seit 1. 6. 2002 der<br />

Schweiz in dieses Recht gilt die<br />

Rechtslage nunmehr im Verhältnis<br />

zu folgenden Staaten: Belgien,<br />

Dänemark, Deutschland,<br />

Estland, Finnland, Frankreich,<br />

Griechenland, Großbritannien,<br />

Irland, Island, Italien, Lettland.<br />

Liechtenstein, Litauen, Luxemburg,<br />

Malta, Niederlande, Norwegen,<br />

Polen, Portugal, Schweden,<br />

Schweiz, Slowakei, Slowenien,<br />

Spanien, Tschechien, Ungarn,<br />

Zypern.<br />

Darüber hinaus bestehen noch<br />

mit folgenden europäischen<br />

Staaten internationale Abkommen,<br />

die auch den Bereich der<br />

Pensionsversicherung regeln:<br />

Bosnien, Kroatien, Mazedonien,<br />

Serbien und Montenegro,<br />

Türkei. Diese Regelungen gelten<br />

für alle Arten der gesetzlichen<br />

Pensionsversicherung.<br />

Ausgenommen sind lediglich die<br />

Ausgleichszulage und das<br />

Pflegegeld.<br />

Pensionsantrag<br />

Der Pensionsantrag ist im<br />

Wohnortstaat des/der Versicherten<br />

an den jeweiligen Pensionsversicherungsträger<br />

zu stellen.<br />

Er wird dann an alle beteiligten<br />

Pensionsversicherungsträger<br />

weitergeleitet.<br />

Die erworbenen Pensionszeiten<br />

sind von allen Staaten für die<br />

Prüfung der Frage, ob die jeweils<br />

national für einen Pensi-<br />

onsanspruch vorgesehene Wartezeit<br />

erfüllt ist, zusammenzurechnen.<br />

Leistungen sind von allen Staaten<br />

zu erbringen, in denen Versicherungszeiten<br />

zurückgelegt<br />

wurden, wenn unter Zusammenrechnung<br />

der Zeiten ein Leistungsanspruch<br />

besteht.<br />

Ausnahme:<br />

Wenn in einem der Staaten eine<br />

Pensionszeit von weniger als<br />

zwölf Monaten erworben wurde,<br />

so hat der für die Berechnung<br />

und Auszahlung der Pension zuständige<br />

Versicherungsträger<br />

des jeweils anderen Staates diese<br />

Zeit zu übernehmen.<br />

Berechnung der Pension<br />

Zwei Arten der Berechnung sind<br />

möglich:<br />

Falls die Pensionsvoraussetzungen<br />

nur dann erfüllt werden,<br />

wenn die Versicherungszeiten,<br />

die in Österreich und in anderen<br />

Vertragsstaaten erworben wurden,<br />

zusammengerechnet werden,<br />

gilt folgende Regel:<br />

Nach dem EU-Recht werden alle<br />

Pensionszeiten so berücksichtigt,<br />

als wären sie in Österreich<br />

erworben worden.<br />

Zunächst wird ein so genannter<br />

„theoretischer Betrag" berechnet.<br />

Als österreichische Pension<br />

wird dann jener Teil gewährt, der<br />

dem Verhältnis der österreichischen<br />

Versicherungszeiten zur<br />

Summe der in allen Vertragsstaaten<br />

zurückgelegten Zeiten<br />

entspricht. Dieser wird von dem<br />

österreichischen Pensionsversicherungsträger<br />

ausbezahlt.<br />

Der ausländische Pensionsversicherungsträger<br />

geht analog<br />

vor.<br />

Wenn die in Österreich erworbenen<br />

Versicherungszeiten für den<br />

Pensionsanspruch ausreichen,<br />

wird die Pension auf Grund des<br />

Foto: Media Wien<br />

Eduard Grünauer ist<br />

Dienstrechtsspezialist<br />

der Hauptgruppe I<br />

EU-Rechts nach der oben<br />

genannten Methode errechnet<br />

und mit der allein auf Grund der<br />

in Österreich erworbenen Versicherungszeiten<br />

gebührenden<br />

(innerstaatlichen) Pension<br />

verglichen. Die höhere Pension<br />

wird dann ausbezahlt.<br />

Nach den von Österreich geschlossenen<br />

Abkommen gebührt<br />

immer der nur unter Heranziehung<br />

der österreichischen<br />

Versicherungszeiten direkt berechnete<br />

Betrag.<br />

Kehrt man nach der Erwerbstätigkeit<br />

nach Österreich zurück,<br />

wird die im Ausland erworbene<br />

Pension separat zu der im Inland<br />

erworbenen Pension ausbezahlt.<br />

Bemessungsgrundlage<br />

Die Bemessungsgrundlage für<br />

Leistungen aus der Pensionsversicherung<br />

wird aus den Beitragsmonaten<br />

mit den höchsten<br />

monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen<br />

innerhalb des<br />

Bemessungszeitraums ermittelt.<br />

Eine bestimmte Zahl der besten<br />

aufgewerteten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen<br />

wird<br />

addiert und die Summe durch<br />

die um ein Sechstel erhöhte<br />

Zahl der herangezogenen Beitragsmonate<br />

dividiert. Der Quotient<br />

ist die Bemessungsgrundlage.<br />

Seit 1. 1. <strong>2004</strong> wird dieser Bemessungszeitraum<br />

in Zwölf-<br />

Monats-Schritten bis zum Jahr<br />

Teamwork spezial Pensionsrecht ASVG-Bedienstete<br />

Teamwork | 7

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