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Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der ...

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7.4.6 E<strong>in</strong> neu e<strong>in</strong>setzendes Fach kann nicht erstes Leistungskursfach im S<strong>in</strong>ne von Ziffer 7.4.4<br />

Abs. 1 se<strong>in</strong>. Neu e<strong>in</strong>setzende Fremdsprachen und berufliche Fächer können demnach nur<br />

zweites Leistungskursfach im S<strong>in</strong>ne von Ziffer 7.4.4 Abs. 2 se<strong>in</strong>.<br />

7.4.7 Neu e<strong>in</strong>setzende Fächer können nur unter folgenden Bed<strong>in</strong>gungen als Leistungskursfächer<br />

e<strong>in</strong>geführt werden:<br />

- Die <strong>in</strong> Ziffer 8.2.2 genannten Auflagen für Lehrpläne und Abiturprüfung müssen<br />

erfüllt se<strong>in</strong>.<br />

- Die Fachlehrer<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Fachlehrer muss <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel <strong>in</strong> dem jeweiligen Fach<br />

ihre o<strong>der</strong> se<strong>in</strong>e Lehramtsprüfung abgelegt haben o<strong>der</strong> über e<strong>in</strong>e entsprechende<br />

Lehrbefähigung verfügen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.<br />

7.4.8 E<strong>in</strong>e Konzentration bestimmter Bereiche o<strong>der</strong> Fächer auf bestimmte Zeitabschnitte<br />

<strong>der</strong> <strong>Oberstufe</strong> kann s<strong>in</strong>nvoll se<strong>in</strong>. Die nach obigen Angaben zu errechnende<br />

jeweilige Gesamtstundenzahl für jede Schüler<strong>in</strong> o<strong>der</strong> jeden Schüler soll jedoch<br />

nach Möglichkeit gleichmäßig auf die Schulhalbjahre verteilt werden.<br />

7.4.9 Es steht e<strong>in</strong>em Land frei, auch mehr als zwei Leistungskursfächer vorzuschreiben<br />

(vgl. Ziffer 3.3) und erfor<strong>der</strong>lichenfalls dafür sowie für Kurse und Kurskomb<strong>in</strong>ationen<br />

zusätzliche B<strong>in</strong>dungen festzulegen.<br />

7.4.10 Nach dem Hamburger Abkommen ist die gegenseitige Anerkennung <strong>der</strong> Allgeme<strong>in</strong>en<br />

Hochschulreife bei Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern, die <strong>in</strong> den Jahrgangsstufen<br />

7 bis 10 ke<strong>in</strong>en Unterricht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er zweiten Fremdsprache erhalten haben,<br />

daran gebunden, dass sie, beg<strong>in</strong>nend mit <strong>der</strong> E<strong>in</strong>führungsphase <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>gymnasialen</strong><br />

<strong>Oberstufe</strong>, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er zweiten Fremdsprache unterrichtet werden.<br />

Im E<strong>in</strong>zelnen wird dazu festgelegt:<br />

7.4.10.1 Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, die <strong>in</strong> den Jahrgangsstufen 7 bis 10 ke<strong>in</strong>en Unterricht<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er zweiten Fremdsprache erhalten haben, führen die erste Fremdsprache bis<br />

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