Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der ...
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Zur Erprobung beson<strong>der</strong>er <strong>in</strong>haltlicher und methodischer Unterrichtsvorhaben<br />
können Län<strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen Schulen zeitlich befristete Abweichungen von <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />
<strong>Vere<strong>in</strong>barung</strong> enthaltenen Regelungen gestatten. Über solche Modelle ist <strong>der</strong><br />
Schulausschuss <strong>der</strong> Kultusm<strong>in</strong>isterkonferenz unter Angabe des Erprobungszeitraumes<br />
und <strong>der</strong> beteiligten Schulen zu unterrichten.<br />
13. Schlussbestimmungen<br />
13.1 Zeugnisse <strong>der</strong> Allgeme<strong>in</strong>en Hochschulreife, die <strong>der</strong> vorstehenden <strong>Vere<strong>in</strong>barung</strong><br />
entsprechen, werden gegenseitig anerkannt. Dies gilt auch für Zeugnisse <strong>der</strong> Allgeme<strong>in</strong>en<br />
Hochschulreife, die an Kollegschulen erworben werden.<br />
13.2 Die vorgenannten Bestimmungen treten für Gymnasien mit neugestalteter gymnasialer<br />
<strong>Oberstufe</strong> an die Stelle früher getroffener <strong>Vere<strong>in</strong>barung</strong>en, soweit diese<br />
ihnen entgegenstehen.<br />
13.3 Die Möglichkeit, über den Besuch <strong>der</strong> <strong>gymnasialen</strong> <strong>Oberstufe</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Sekundarstufe<br />
II die Fachhochschulreife zu erwerben, wird durch beson<strong>der</strong>e <strong>Vere<strong>in</strong>barung</strong><br />
<strong>der</strong> Kultusm<strong>in</strong>isterkonferenz geregelt.<br />
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