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Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der ...

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Sekretariat <strong>der</strong> Ständigen Konferenz<br />

<strong>der</strong> Kultusm<strong>in</strong>ister <strong>der</strong> Län<strong>der</strong><br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland<br />

II A 1<br />

176_Vere<strong>in</strong>b <strong>zur</strong> Gestal <strong>der</strong> gymOb <strong>in</strong> <strong>der</strong> sek II.doc<br />

<strong>Vere<strong>in</strong>barung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Gestaltung</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>gymnasialen</strong> <strong>Oberstufe</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Sekundarstufe II<br />

__________________________________________________<br />

(Beschluss <strong>der</strong> Kultusm<strong>in</strong>isterkonferenz vom 07.07.1972 i.d.F. vom 16.06.2000 -<br />

Anlagen nach dem Stand <strong>der</strong> Fortschreibung vom 23.04.2004)


- 2 -<br />

<strong>Vere<strong>in</strong>barung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Gestaltung</strong> <strong>der</strong> <strong>gymnasialen</strong> <strong>Oberstufe</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Sekundarstufe II<br />

(Beschluss <strong>der</strong> Kultusm<strong>in</strong>isterkonferenz vom 07.07.1972 i.d.F. vom 16.06.2000)<br />

1. Vorbemerkung<br />

Die Kultusm<strong>in</strong>isterkonferenz hat <strong>in</strong> den Jahren 1993 bis 1995 <strong>in</strong> mehreren Grundsatztagungen,<br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e den sog. Loccumer Gesprächen 1 , e<strong>in</strong>en <strong>in</strong>tensiven Erfahrungsaustausch<br />

<strong>zur</strong> <strong>gymnasialen</strong> <strong>Oberstufe</strong> geführt, an dem Vertreter<strong>in</strong>nen und Vertreter aus Wissenschaft<br />

und Wirtschaft, aus Verbänden <strong>der</strong> Lehrer-, Eltern- und Schülerschaft sowie<br />

aus den Schulverwaltungen beteiligt waren.<br />

Angesichts verän<strong>der</strong>ter politischer und gesellschaftlicher Rahmenbed<strong>in</strong>gungen <strong>in</strong><br />

Deutschland und Europa und verän<strong>der</strong>ter Aufgaben für Schule, Hochschule und Beruf<br />

waren neue Überlegungen zum geme<strong>in</strong>samen Verständnis <strong>der</strong> Ziele und Inhalte <strong>der</strong> <strong>gymnasialen</strong><br />

<strong>Oberstufe</strong> erfor<strong>der</strong>lich. Wesentliche Anregungen gab <strong>der</strong> Bericht e<strong>in</strong>er von <strong>der</strong><br />

Kultusm<strong>in</strong>isterkonferenz e<strong>in</strong>gesetzten Expertenkommission 2 , auf dessen Grundlage<br />

"Richtungsentscheidungen <strong>zur</strong> Weiterentwicklung <strong>der</strong> Pr<strong>in</strong>zipien <strong>der</strong> <strong>gymnasialen</strong> <strong>Oberstufe</strong><br />

und des Abiturs" 3 getroffen wurden.<br />

Im Ergebnis ihrer Beratungen ist die Kultusm<strong>in</strong>isterkonferenz zu <strong>der</strong> Auffassung gelangt,<br />

dass sich die gymnasiale <strong>Oberstufe</strong> <strong>in</strong> ihren Zielsetzungen und <strong>in</strong> den sie tragenden Pr<strong>in</strong>zipien<br />

bewährt hat. Um die Qualität <strong>der</strong> Allgeme<strong>in</strong>en Hochschulreife als schulische Abschlussqualifikation<br />

zu sichern und die allgeme<strong>in</strong>e Studierfähigkeit sowie den Übergang<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e berufliche Ausbildung zu gewährleisten, bedarf es allerd<strong>in</strong>gs e<strong>in</strong>er Fortentwicklung<br />

ihrer curricularen und organisatorischen Strukturen.<br />

Es besteht E<strong>in</strong>vernehmen darüber, dass an <strong>der</strong> Allgeme<strong>in</strong>en Hochschulreife als Abschlussqualifikation<br />

und Zugangsberechtigung für alle Studiengänge festgehalten wird.<br />

Die Grundstruktur <strong>der</strong> <strong>gymnasialen</strong> <strong>Oberstufe</strong> wird beibehalten. Dazu gehören die Glie<br />

1 Beschluss <strong>der</strong> KMK vom 25.02.1994, Beschluss <strong>der</strong> KMK vom 02.12.1994<br />

2 Weiterentwicklung <strong>der</strong> Pr<strong>in</strong>zipien <strong>der</strong> <strong>gymnasialen</strong> <strong>Oberstufe</strong> und des Abiturs - Abschlussbericht <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Kultusm<strong>in</strong>isterkonferenz e<strong>in</strong>gesetzten Expertenkommission,<br />

hrsg. vom Sekretariat <strong>der</strong> Ständigen Konferenz <strong>der</strong> Kultusm<strong>in</strong>ister <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland, Kiel 1995<br />

3 Beschluss <strong>der</strong> KMK vom 01.12.1995, Beschluss <strong>der</strong> KMK vom 25.10.1996<br />

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- 3 -<br />

<strong>der</strong>ung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>führungs- und e<strong>in</strong>e Qualifikationsphase, die Organisation des Unterrichts<br />

<strong>in</strong> Grund- und Leistungskursen, die Zuordnung <strong>der</strong> Fächer zu Aufgabenfel<strong>der</strong>n, die<br />

Ausgestaltung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Pflicht- und e<strong>in</strong>en Wahlbereich mit <strong>der</strong> Möglichkeit e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>dividuellen<br />

Schwerpunktbildung, das Credit-System <strong>zur</strong> Ermittlung <strong>der</strong> Gesamtqualifikation.<br />

Die Kultusm<strong>in</strong>isterkonferenz hat sich <strong>in</strong> diesem Zusammenhang auch über die Dauer <strong>der</strong><br />

Schulzeit verständigt: Die Dauer <strong>der</strong> Schulzeit bis <strong>zur</strong> Erlangung <strong>der</strong> Allgeme<strong>in</strong>en Hochschulreife<br />

beträgt nach dem Abkommen zwischen den Län<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Bundesrepublik <strong>zur</strong><br />

Vere<strong>in</strong>heitlichung auf dem Gebiete des Schulwesens vom 28.10.1964 i.d.F. vom<br />

14.10.1971 ("Hamburger Abkommen") 13 Jahre. Unter folgenden Voraussetzungen wird<br />

das Abitur nach e<strong>in</strong>er Gesamt-Schulzeit von 12 Jahren anerkannt: Zur Erlangung <strong>der</strong> Allgeme<strong>in</strong>en<br />

Hochschulreife ist e<strong>in</strong> Gesamtstundenvolumen von m<strong>in</strong>destens 265 Wochenstunden<br />

für die Sekundarstufe I und für die gymnasiale <strong>Oberstufe</strong> nachzuweisen. Darauf<br />

können bis zu fünf Stunden Wahlunterricht angerechnet werden. Dabei ist den e<strong>in</strong>schlägigen<br />

<strong>Vere<strong>in</strong>barung</strong>en <strong>der</strong> Kultusm<strong>in</strong>isterkonferenz <strong>in</strong> quantitativer und qualitativer H<strong>in</strong>sicht<br />

zu entsprechen.<br />

2. Zielsetzung<br />

2.1 Die gymnasiale <strong>Oberstufe</strong> baut auf <strong>der</strong> Erziehungs- und Bildungsarbeit <strong>der</strong> Sekundarstufe<br />

I auf, vertieft und erweitert sie. Ziel des Lernens und Arbeitens ist die Allgeme<strong>in</strong>e<br />

Hochschulreife, die zum Studium an e<strong>in</strong>er Hochschule berechtigt, aber auch den Weg <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>e berufliche Ausbildung ermöglicht.<br />

2.2 Die <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>gymnasialen</strong> <strong>Oberstufe</strong> zu erwerbenden Kenntnisse, Methoden, Lernstrategien<br />

und E<strong>in</strong>stellungen werden über e<strong>in</strong>e fachlich fundierte, vertiefte allgeme<strong>in</strong>e und wissenschaftspropädeutische<br />

Bildung und e<strong>in</strong>e an den Werten des Grundgesetzes und <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>verfassungen<br />

orientierte Erziehung vermittelt, die <strong>zur</strong> Persönlichkeitsentwicklung und<br />

-stärkung, <strong>zur</strong> <strong>Gestaltung</strong> des eigenen Lebens <strong>in</strong> sozialer Verantwortung sowie <strong>zur</strong> Mitwirkung<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> demokratischen Gesellschaft befähigen.<br />

2.3 Zugleich ermöglicht <strong>der</strong> für alle verb<strong>in</strong>dliche Rahmen e<strong>in</strong>er vertieften allgeme<strong>in</strong>en Bildung<br />

e<strong>in</strong>e den <strong>in</strong>dividuellen Neigungen und Befähigungen <strong>der</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler<br />

entsprechende <strong>in</strong>dividuelle Schwerpunktsetzung.<br />

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- 4 -<br />

2.4 Der Unterricht <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>gymnasialen</strong> <strong>Oberstufe</strong> ist fachbezogen, fachübergreifend und fächerverb<strong>in</strong>dend<br />

angelegt. Durch die B<strong>in</strong>dung an e<strong>in</strong> Spektrum von Fächern und Fächergruppen<br />

werden das für die Allgeme<strong>in</strong>e Hochschulreife erfor<strong>der</strong>liche strukturierte Wissen<br />

und die entsprechenden Qualifikationen aufgebaut. Von beson<strong>der</strong>er Bedeutung s<strong>in</strong>d<br />

dabei vertiefte Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten <strong>in</strong> Deutsch, Fremdsprache und<br />

Mathematik.<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus trägt <strong>der</strong> Unterricht <strong>in</strong> den musisch-künstlerischen, den gesellschaftswissenschaftlichen,<br />

den naturwissenschaftlich-technischen Fächern, <strong>in</strong> Sport und - je nach<br />

Bestimmungen <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> - <strong>in</strong> Religionslehre bzw. e<strong>in</strong>em Ersatzfach wesentlich <strong>zur</strong><br />

Verwirklichung <strong>der</strong> Ziele <strong>der</strong> <strong>gymnasialen</strong> <strong>Oberstufe</strong> bei.<br />

2.5 Fachübergreifendes und fächerverb<strong>in</strong>dendes Arbeiten stützt den für die Allgeme<strong>in</strong>e<br />

Hochschulreife erfor<strong>der</strong>lichen Aufbau strukturierten Wissens. Es sichert den Blick für<br />

Zusammenhänge und för<strong>der</strong>t die hierfür notwendigen Arbeitsformen. Fachübergreifende<br />

und fächerverb<strong>in</strong>dende Lernformen ergänzen das fachliche Lernen und s<strong>in</strong>d unverzichtbarer<br />

Bestandteil des Unterrichts <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>gymnasialen</strong> <strong>Oberstufe</strong>.<br />

2.6 Der Unterricht <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>gymnasialen</strong> <strong>Oberstufe</strong> strebt <strong>in</strong> allen Lernbereichen zugleich mit<br />

dem Erwerb e<strong>in</strong>es <strong>in</strong>haltlich spezifischen, strukturierten und regelorientierten Wissens<br />

die Fähigkeit an, selbständig zu lernen, zu arbeiten und über das eigene Lernen, Denken,<br />

Urteilen und Handeln zu reflektieren. Der Unterricht soll geistige Beweglichkeit, Phantasie<br />

und Kreativität ebenso för<strong>der</strong>n wie er Konzentrationsfähigkeit, Genauigkeit und Ausdauer<br />

als allgeme<strong>in</strong> wichtige Verhaltensweisen des Lernens und Arbeitens stärken soll.<br />

2.7 Für die Ausprägung <strong>der</strong> Studierfähigkeit s<strong>in</strong>d 3 Kompetenzbereiche von herausgehobener<br />

Bedeutung :<br />

- sprachliche Ausdrucksfähigkeit, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e die schriftliche Darlegung e<strong>in</strong>es<br />

konzisen Gedankengangs.<br />

Angestrebt wird die Fähigkeit, sich strukturiert, zielgerichtet und sprachlich korrekt<br />

schriftlich zu artikulieren und die erfor<strong>der</strong>lichen Schreibformen und<br />

-techniken zu beherrschen. Hierzu gehören auch <strong>der</strong> angemessene Umgang mit<br />

Texten, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e Textverständnis, Texterschließung, Text<strong>in</strong>terpretation so<br />

4/34


- 5 -<br />

wie zeitökonomische Bearbeitung, das schriftliche und mündliche Darstellen<br />

komplexer Zusammenhänge und die Fähigkeit <strong>zur</strong> sprachlichen Reflexion.<br />

- verständiges Lesen komplexer fremdsprachlicher Sachtexte.<br />

Angestrebt wird die Fähigkeit, fremdsprachliche Texte zu erschließen, zu verstehen,<br />

sich über fachliche Inhalte <strong>in</strong> <strong>der</strong> Fremdsprache korrekt zu äußern.<br />

- sicherer Umgang mit mathematischen Symbolen und Modellen.<br />

Angestrebt wird die Fähigkeit, Gegenstandsbereiche und Theoriebildungen, die<br />

e<strong>in</strong>er Mathematisierung zugänglich s<strong>in</strong>d und <strong>in</strong> denen Problemlösungen e<strong>in</strong>er<br />

Mathematisierung bedürfen, mit Hilfe geeigneter Modelle aus unterschiedlichen<br />

mathematischen Gebieten zu erschließen und darzustellen und die Probleme mit<br />

entsprechenden Verfahren und logischen Ableitungen zu lösen.<br />

Der Erwerb dieser Kompetenzen ist nur dann h<strong>in</strong>reichend sichergestellt, wenn grundsätzlich<br />

alle dafür geeigneten Fächer diese Aufgabe wahrnehmen. Die Län<strong>der</strong> stellen dies<br />

bei <strong>der</strong> Lehrplanentwicklung sicher.<br />

2.8 Verb<strong>in</strong>dendes Merkmal des Unterrichts <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>gymnasialen</strong> <strong>Oberstufe</strong> ist das wissenschaftspropädeutische<br />

Arbeiten, das exemplarisch <strong>in</strong> wissenschaftliche Fragestellungen,<br />

Kategorien und Methoden e<strong>in</strong>führt.<br />

Dabei geht es um die Beherrschung e<strong>in</strong>es fachlichen Grundlagenwissens als Voraussetzung<br />

für das Erschließen von Zusammenhängen zwischen Wissensbereichen, von Arbeitsweisen<br />

<strong>zur</strong> systematischen Beschaffung, Strukturierung und Nutzung von Informationen<br />

und Materialien, um Lernstrategien, die Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit<br />

sowie Team- und Kommunikationsfähigkeit unterstützen.<br />

2.9 Die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler sollen <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>gymnasialen</strong> <strong>Oberstufe</strong> - auch durch Studienfahrten<br />

und Aufenthalte <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Schule im Ausland - Verständnis für Menschen, Kulturen<br />

und Gesellschaften an<strong>der</strong>er Län<strong>der</strong> gew<strong>in</strong>nen.<br />

2.10 Unterrichts- und Erziehungsarbeit <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>gymnasialen</strong> <strong>Oberstufe</strong> greifen auch Aspekte<br />

<strong>der</strong> Berufs- und Arbeitswelt auf und bereiten auf die Berufs- und Arbeitswelt vor. Im<br />

H<strong>in</strong>blick auf die Berufs- und Studierfähigkeit kommt dem Erwerb folgen<strong>der</strong> Fähigkeiten<br />

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gleichermaßen beson<strong>der</strong>e Bedeutung zu:<br />

- 6 -<br />

- Verständnis sozialer, ökonomischer, politischer und technischer Zusammenhänge;<br />

- Denken <strong>in</strong> übergreifenden, komplexen Strukturen;<br />

- Fähigkeit, Wissen <strong>in</strong> unterschiedlichen Kontexten anzuwenden;<br />

- Fähigkeit <strong>zur</strong> Selbststeuerung des Lernens und <strong>der</strong> Informationsbeschaffung;<br />

- Fähigkeit <strong>zur</strong> realistischen E<strong>in</strong>schätzung <strong>der</strong> eigenen Kompetenz und Möglichkeiten;<br />

- Kommunikations- und Teamfähigkeit;<br />

- Entscheidungsfähigkeit.<br />

In <strong>der</strong> <strong>gymnasialen</strong> <strong>Oberstufe</strong> muss darüber h<strong>in</strong>aus e<strong>in</strong>e umfassende Information über<br />

Berufsfel<strong>der</strong>, über Strukturen und Anfor<strong>der</strong>ungen des Arbeitsmarktes erfolgen.<br />

E<strong>in</strong> Beratungssystem soll folgende Elemente enthalten:<br />

- auf schulischer Seite: Angebote von Berufswahlunterricht, Betriebspraktika, Betriebserkundungen<br />

und -besichtigungen, studienkundliche Veranstaltungen,<br />

Fachpraxiskurse.<br />

- auf <strong>der</strong> Seite <strong>der</strong> Arbeitsverwaltung: Schulbesprechungen, Gruppengespräche,<br />

berufliche Beratung, Angebote <strong>in</strong> den Berufs<strong>in</strong>formationszentren.<br />

- auf <strong>der</strong> Seite <strong>der</strong> Hochschulen: Studienkundliche Nachmittage, Studien<strong>in</strong>formationstage.<br />

2.11 Die gymnasiale <strong>Oberstufe</strong> ermöglicht die Kooperation von allgeme<strong>in</strong>en und berufsbezogenen<br />

Bildungsgängen, und sie ist offen für die Aufnahme weiterer berufsbezogener<br />

Fachrichtungen.<br />

3. Glie<strong>der</strong>ung des Unterrichtsangebots<br />

3.1 Der Unterricht <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Oberstufe</strong> wird nach Begabung und Leistung differenziert; die <strong>Oberstufe</strong><br />

wird nicht nach Gymnasialtypen geglie<strong>der</strong>t.<br />

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- 7 -<br />

3.2 Die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler werden <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Oberstufe</strong> im Pflichtbereich und im Wahlbereich<br />

unterrichtet, und zwar <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel 30 Wochenstunden.<br />

Im Pflichtbereich erwerben o<strong>der</strong> erweitern die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler Kenntnisse, Fähigkeiten<br />

und Fertigkeiten <strong>in</strong> den vorgeschriebenen Aufgabenfel<strong>der</strong>n.<br />

Der Wahlbereich soll es den Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern ermöglichen, ihren Interessen<br />

und Neigungen ohne B<strong>in</strong>dung an festgelegte Aufgabenfel<strong>der</strong> nachzugehen o<strong>der</strong> Schwerpunkte<br />

<strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit dem Pflichtbereich zu bilden.<br />

3.3 Innerhalb bei<strong>der</strong> Bereiche wird nach Grund- und Leistungskursen unterschieden, die<br />

Fächern zugeordnet werden. Grundkurse werden m<strong>in</strong>destens zweistündig, <strong>in</strong> Deutsch,<br />

<strong>in</strong> Fremdsprachen und <strong>in</strong> Mathematik m<strong>in</strong>destens dreistündig unterrichtet. Leistungskurse<br />

werden m<strong>in</strong>destens fünfstündig unterrichtet; sofern drei o<strong>der</strong> mehr Leistungskursfächer<br />

zu belegen s<strong>in</strong>d, werden Leistungskurse m<strong>in</strong>destens vierstündig unterrichtet.<br />

4. Pflichtbereich<br />

4.1 Der Pflichtbereich umfasst:<br />

- das sprachlich-literarisch-künstlerische Aufgabenfeld,<br />

- das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld,<br />

- das mathematisch-naturwissenschaftlich-technische Aufgabenfeld,<br />

- Religionslehre,<br />

- Sport.<br />

Für den Unterricht <strong>in</strong> Religionslehre gelten jeweils die Bestimmungen <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>; dies<br />

gilt auch für die Festlegung von Wochenstundenzahlen.<br />

In den Aufgabenfel<strong>der</strong>n, <strong>in</strong> Religionslehre und im Sport sollen die bereits erworbenen<br />

Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vertieft und erweitert werden. Grundlegende<br />

E<strong>in</strong>sichten <strong>in</strong> fachspezifische Denkweisen und Methoden sollen durch geeignete Themenwahl<br />

und Unterrichtsformen exemplarisch für jedes Aufgabenfeld vermittelt werden.<br />

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- 8 -<br />

Philosophische Fragen, die diese Aufgabenfel<strong>der</strong> durchziehen, sollen berücksichtigt werden.<br />

4.2 Im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld dient das Fach Deutsch vor allem<br />

dem Studium <strong>der</strong> Muttersprache und umfasst Sprache und Literatur. Es vermittelt unter<br />

an<strong>der</strong>em E<strong>in</strong>sichten <strong>in</strong> sprachliche Strukturen und för<strong>der</strong>t die Fähigkeit zu sprachlicher<br />

Differenzierung unter Berücksichtigung <strong>der</strong> verschiedenen Ebenen sprachlicher Kommunikation<br />

(z.B. Umgangssprache, wissenschaftliche Sprache). Diese E<strong>in</strong>sichten werden<br />

erweitert durch die Kenntnisse, die durch angemessene Beherrschung von m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>er<br />

Fremdsprache gewonnen werden. Kurse <strong>in</strong> Literatur, Musik und Bilden<strong>der</strong> Kunst<br />

sollen zum Verständnis künstlerischer Mittel und Formen, menschlicher Möglichkeiten<br />

und soziologischer Zusammenhänge führen.<br />

4.3 Im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld werden gesellschaftliche Sachverhalte<br />

<strong>in</strong> struktureller und historischer Sicht erkennbar gemacht. Durch geeignete, auch fachübergreifende<br />

und fächerverb<strong>in</strong>dende Themenwahl sollen E<strong>in</strong>sichten <strong>in</strong> historische, politische,<br />

soziale, geografische, wirtschaftliche und rechtliche Sachverhalte sowie <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />

<strong>in</strong> den gesellschaftlichen Wandel seit dem <strong>in</strong>dustriellen Zeitalter und <strong>in</strong> die gegenwärtigen<br />

<strong>in</strong>ternationalen Beziehungen und <strong>der</strong>en Voraussetzungen vermittelt werden.<br />

4.4 Im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld sollen Verständnis für<br />

den Vorgang <strong>der</strong> Abstraktion, die Fähigkeit zu logischem Schließen, Sicherheit <strong>in</strong> e<strong>in</strong>fachen<br />

Kalkülen, E<strong>in</strong>sicht <strong>in</strong> die Mathematisierung von Sachverhalten, <strong>in</strong> die Beson<strong>der</strong>heiten<br />

naturwissenschaftlicher Methoden, <strong>in</strong> die Entwicklung von Modellvorstellungen<br />

und <strong>der</strong>en Anwendung auf die belebte und unbelebte Natur und <strong>in</strong> die Funktion naturwissenschaftlicher<br />

Theorien vermittelt werden.<br />

4.5 Der Unterricht <strong>in</strong> Religionslehre stellt die Grundlage und Lehre <strong>der</strong> jeweiligen Religionsgeme<strong>in</strong>schaft<br />

dar; er soll E<strong>in</strong>sichten <strong>in</strong> S<strong>in</strong>n- und Wertfragen des Lebens vermitteln,<br />

die Ause<strong>in</strong>an<strong>der</strong>setzung mit Ideologien, Weltanschauungen und Religionen ermöglichen<br />

und zu verantwortlichem Handeln <strong>in</strong> <strong>der</strong> Gesellschaft motivieren.<br />

Ob das Fach Religionslehre e<strong>in</strong>em Aufgabenfeld zugeordnet wird, bleibt den Län<strong>der</strong>n überlassen.<br />

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- 9 -<br />

Ersatzunterricht für Religionslehre ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> neugestalteten <strong>gymnasialen</strong> <strong>Oberstufe</strong> möglich.<br />

Er steht unter dem Vorbehalt <strong>der</strong> Landesgesetzgebung.<br />

4.6 In Sport werden Kurse <strong>in</strong> enger Praxis-Theorie-Verknüpfung - auch im S<strong>in</strong>ne fachübergreifenden<br />

und fächerverb<strong>in</strong>denden Lernens - angeboten. Sportkurse können entwe<strong>der</strong><br />

Grund- o<strong>der</strong> unter bestimmten Bed<strong>in</strong>gungen Leistungskurse se<strong>in</strong> (vgl. Ziffer 6.3).<br />

5. Wahlbereich<br />

Der Wahlbereich dient <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit dem Pflichtbereich <strong>der</strong> Schwerpunktbildung<br />

durch die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler. Die Fächer des Wahlbereichs stellen im Regelfall<br />

Teilgebiete aus den drei Aufgabenfel<strong>der</strong>n dar. In ihnen sollen die Schüler<strong>in</strong>nen und<br />

Schüler <strong>in</strong> den Sachbereich, die Methode und die Fachsprache <strong>der</strong> jeweiligen Wissenschaft<br />

e<strong>in</strong>geführt werden. Der Wahlbereich bietet auch Raum für Anwendung (z.B.<br />

Kunst- o<strong>der</strong> Musikausübung, Anwendung <strong>der</strong> Mathematik <strong>in</strong> <strong>der</strong> Datenverarbeitung) und<br />

für berufsbezogene Kurse. Im Grundsatz können allen Wissenschaften Unterrichtsgegenstände<br />

entnommen werden. Dadurch ist e<strong>in</strong>e Erweiterung des Fächerangebots <strong>der</strong><br />

Schule möglich.<br />

6. Fächerangebot<br />

Grund- und Leistungskurse s<strong>in</strong>d Fächern zuzuordnen.<br />

6.1 Im Pflicht- und Wahlbereich bieten sich vor allem folgende Fächer für die Zuordnung<br />

<strong>der</strong> Grund- und Leistungskurse an:<br />

Deutsch, Fremdsprachen, Bildende Kunst, Musik, Geschichte, Geographie, Philosophie,<br />

Religionslehre, Religionskunde, Sozialkunde/Politik, Wirtschaft, Mathematik, Physik,<br />

Chemie, Biologie, Technik, Informatik.<br />

6.2 Beson<strong>der</strong>s im Wahlbereich können mit Genehmigung <strong>der</strong> zuständigen Schulaufsichtsbehörde<br />

neue Fächer <strong>in</strong> das Fächerangebot aufgenommen werden.<br />

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- 10 -<br />

Im Wahlbereich können auch Teilgebiete von Fächern o<strong>der</strong> übergreifende Fächer o<strong>der</strong><br />

Gebiete von den zuständigen Schulaufsichtsbehörden als Kursgegenstände zugelassen<br />

werden.<br />

6.3 Sport wird <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel <strong>in</strong> Grundkursen angeboten. Die zuständige Schulaufsichtsbehörde<br />

kann Sport auch als Leistungskurs des Wahlbereichs an ausgewählten und entsprechend<br />

ausgestatteten Schulen zulassen. Solche Leistungskurse müssen sportwissenschaftliche<br />

Teile enthalten.<br />

7. Organisationsform <strong>der</strong> <strong>gymnasialen</strong> <strong>Oberstufe</strong><br />

7.1 Struktur <strong>der</strong> <strong>gymnasialen</strong> <strong>Oberstufe</strong><br />

7.1.1 Die <strong>Oberstufe</strong> glie<strong>der</strong>t sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>jährige E<strong>in</strong>führungs- und e<strong>in</strong>e zweijährige Qualifikationsphase.<br />

Je nach Dauer <strong>der</strong> Schulzeit bis zum Erwerb <strong>der</strong> Allgeme<strong>in</strong>en Hochschulreife<br />

kann die E<strong>in</strong>führungsphase auch die Jahrgangsstufe 10 umfassen. Der Unterricht <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> E<strong>in</strong>führungsphase ist sowohl <strong>in</strong> <strong>der</strong> Organisationsform des Klassenverbandes als<br />

auch kursgeglie<strong>der</strong>t möglich. Die Qualifikationsphase f<strong>in</strong>det im Kurssystem statt.<br />

7.1.2 Der E<strong>in</strong>führungsphase <strong>der</strong> <strong>gymnasialen</strong> <strong>Oberstufe</strong> kommt beim Übergang vom obligatorischen<br />

Klassenunterricht zu den eigenverantwortlichen Wahl- und Differenzierungsentscheidungen<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Qualifikationsphase e<strong>in</strong>e Brückenfunktion zu. Um die erfor<strong>der</strong>lichen<br />

personalen, sozialen und fachlichen Kompetenzen gezielt zu för<strong>der</strong>n, sollen spezifische<br />

Lernarrangements verstärkt angeboten werden. Dazu gehören z.B. Intensivkurse <strong>in</strong> den<br />

Fächern Deutsch, Fremdsprache und Mathematik zum Ausgleich von <strong>in</strong>dividuellen<br />

Lerndefiziten, Auslandsaufenthalte und Betriebspraktika.<br />

7.1.3 In <strong>der</strong> Qualifikationsphase werden die Jahrgangsklassen durch e<strong>in</strong> System von Grundund<br />

Leistungskursen abgelöst, das auch jahrgangsübergreifend se<strong>in</strong> kann. Die Kurse s<strong>in</strong>d<br />

themenbestimmt, doch bleiben sie Fächern und den für sie geltenden Lehrplanrichtl<strong>in</strong>ien<br />

zugeordnet. Sie dauern jeweils e<strong>in</strong> halbes Jahr.<br />

Die gymnasiale <strong>Oberstufe</strong> hat sowohl erzieherische Aufgaben als auch fachliche und<br />

fachübergreifende Ziele zu erfüllen. Der Unterricht <strong>in</strong>sgesamt folgt den <strong>der</strong> Schule an<br />

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- 11 -<br />

gemessenen Grundsätzen <strong>der</strong> didaktischen Reduktion und Exemplarität. Dabei tragen<br />

Grund- und Leistungskurse <strong>in</strong> jeweils spezifischer Weise, aber bezogen auf die geme<strong>in</strong>samen<br />

Bildungsziele <strong>zur</strong> Vermittlung <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en Studierfähigkeit bei. Der eigenständige<br />

Auftrag bei<strong>der</strong> Kursarten muss <strong>in</strong> den Lehrplänen und bei <strong>der</strong> Darstellung <strong>der</strong><br />

Kurse und Kurssequenzen <strong>in</strong> den Lehrplänen deutlich sichtbar se<strong>in</strong>.<br />

Grundkurse repräsentieren das Lernniveau <strong>der</strong> <strong>gymnasialen</strong> <strong>Oberstufe</strong> unter dem Aspekt<br />

e<strong>in</strong>er grundlegenden wissenschaftspropädeutischen Ausbildung.<br />

Sie sollen<br />

- <strong>in</strong> grundlegende Sachverhalte, Problemkomplexe und Strukturen e<strong>in</strong>es Faches<br />

e<strong>in</strong>führen,<br />

- wesentliche Arbeitsmethoden des Faches vermitteln, bewusst und erfahrbar machen,<br />

- Zusammenhänge im Fach und über dessen Grenzen h<strong>in</strong>aus <strong>in</strong> exemplarischer<br />

Form erkennbar werden lassen.<br />

Leistungskurse repräsentieren das Lernniveau <strong>der</strong> <strong>gymnasialen</strong> <strong>Oberstufe</strong> unter dem Aspekt<br />

e<strong>in</strong>er wissenschaftspropädeutischen Ausbildung, die exemplarisch vertieft wird.<br />

Sie s<strong>in</strong>d gerichtet auf e<strong>in</strong>e<br />

- systematische Befassung mit wesentlichen, die Komplexität und den Aspektreichtum<br />

des Faches verdeutlichenden Inhalten, Theorien und Modellen,<br />

- vertiefte Beherrschung <strong>der</strong> fachlichen Arbeitsmittel und -methoden, ihre selbständige<br />

Anwendung, Übertragung und theoretische Reflexion,<br />

- reflektierte Standortbestimmung des Faches im Rahmen e<strong>in</strong>er breit angelegten<br />

Allgeme<strong>in</strong>bildung und im fachübergreifenden Zusammenhang.<br />

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- 12 -<br />

7.1.4 Das Kurssystem verlangt <strong>in</strong>dividuelle Beratung. Die Aufgaben <strong>der</strong> bisherigen Klassenlehrer<strong>in</strong><br />

o<strong>der</strong> des bisherigen Klassenlehrers werden von Beratungslehrer<strong>in</strong>nen o<strong>der</strong> Beratungslehrern<br />

(Tutor<strong>in</strong>nen o<strong>der</strong> Tutoren) wahrgenommen.<br />

7.1.5 Die Län<strong>der</strong> bestimmen den Zeitpunkt, zu dem sich die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler auf ihre<br />

Fächerkomb<strong>in</strong>ation <strong>in</strong> <strong>der</strong> Qualifikationsphase festlegen.<br />

7.1.6 Aufsteigende Kurse s<strong>in</strong>d <strong>zur</strong> Sicherung <strong>der</strong> geme<strong>in</strong>samen Grundbildung notwendig; die<br />

Anwendung des Pr<strong>in</strong>zips <strong>der</strong> Sequenzialität (im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>er sowohl temporären als auch<br />

curricularen Folge) soll bei Abiturfächern und bei <strong>der</strong> Erfüllung <strong>der</strong> M<strong>in</strong>destauflagen<br />

gewährleistet se<strong>in</strong>.<br />

7.2 Zugang <strong>zur</strong> <strong>gymnasialen</strong> <strong>Oberstufe</strong><br />

7.2.1 Zugangsvoraussetzung ist die Berechtigung zum E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> die gymnasiale <strong>Oberstufe</strong>.<br />

7.2.2 Die Län<strong>der</strong> stellen sicher, dass nur solche Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler <strong>in</strong> die Qualifikationsphase<br />

aufgenommen werden, die auf Grund ihrer Leistungen e<strong>in</strong>en erfolgreichen<br />

Durchgang durch die <strong>Oberstufe</strong> erwarten lassen. Unterschiedliche Voraussetzungen bei<br />

den Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern müssen spätestens mit Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Qualifikationsphase<br />

angeglichen se<strong>in</strong>. Die Län<strong>der</strong> stellen durch entsprechende För<strong>der</strong>maßnahmen sicher, dass<br />

dieses Ziel erreicht werden kann.<br />

7.2.3 In berufsbezogenen Bildungsgängen, die <strong>zur</strong> Allgeme<strong>in</strong>en Hochschulreife führen, können<br />

Bewerber<strong>in</strong>nen und Bewerber mit Fachhochschulreife unter Beibehaltung <strong>der</strong> Fachrichtung<br />

<strong>in</strong> die Qualifikationsphase aufgenommen werden. Zur Erfüllung <strong>der</strong> Auflagen<br />

<strong>der</strong> Ziffer 7.4.10 müssen sie bei E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> die Qualifikationsphase Kenntnisse <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />

zweiten Fremdsprache m<strong>in</strong>destens im Umfang des Unterrichts <strong>der</strong> E<strong>in</strong>führungsphase<br />

nachweisen und anschließend <strong>in</strong> dieser Fremdsprache die Bed<strong>in</strong>gungen gemäß Ziffer<br />

7.4.10.2 erfüllen.<br />

Gleiches gilt für Bewerber<strong>in</strong>nen und Bewerber mit Mittlerem Schulabschluss und m<strong>in</strong>destens<br />

zweijähriger erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung.<br />

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- 13 -<br />

7.3 Verweildauer <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>gymnasialen</strong> <strong>Oberstufe</strong><br />

7.3.1 Die Verweildauer beträgt m<strong>in</strong>destens 2, höchstens 4 Jahre; sie kann um den für die Wie<strong>der</strong>holung<br />

e<strong>in</strong>er nicht bestandenen Abiturprüfung erfor<strong>der</strong>lichen M<strong>in</strong>destzeitraum von<br />

e<strong>in</strong>em halben o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em Jahr überschritten werden.<br />

7.3.2 Wer sich nach dreie<strong>in</strong>halbjährigem Besuch <strong>der</strong> <strong>gymnasialen</strong> <strong>Oberstufe</strong> nicht <strong>zur</strong> Prüfung<br />

meldet o<strong>der</strong> die Zulassungsvoraussetzungen <strong>in</strong>nerhalb dieser Zeit nicht erfüllt hat, muss<br />

die Schule verlassen. Die Schulaufsichtsbehörde kann <strong>in</strong> beson<strong>der</strong>s begründeten Fällen<br />

Ausnahmen zulassen.<br />

7.3.3 E<strong>in</strong> verkürzter Durchgang durch die gymnasiale <strong>Oberstufe</strong> ist nach Maßgabe <strong>der</strong> Lernentwicklung<br />

und <strong>der</strong> Leistungsfähigkeit <strong>der</strong> Schüler<strong>in</strong> o<strong>der</strong> des Schülers durch e<strong>in</strong><br />

vorzeitiges E<strong>in</strong>treten <strong>in</strong> die zweite Hälfte <strong>der</strong> E<strong>in</strong>führungsphase o<strong>der</strong> <strong>in</strong> die Qualifikationsphase<br />

möglich.<br />

7.3.4 E<strong>in</strong> verkürzter Durchgang durch die gymnasiale <strong>Oberstufe</strong> kommt auch für Schüler<strong>in</strong>nen<br />

und Schüler <strong>in</strong> Betracht, die <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Oberstufe</strong> an e<strong>in</strong>em m<strong>in</strong>destens halbjährigen, höchstens<br />

e<strong>in</strong>jährigen Auslandsaufenthalt im Rahmen e<strong>in</strong>es Schüleraustausches teilgenommen<br />

haben. In diesem Fall können gemäß <strong>der</strong> <strong>Vere<strong>in</strong>barung</strong> über die "E<strong>in</strong>glie<strong>der</strong>ung von<br />

Schülern, die nach e<strong>in</strong>em Auslandsaufenthalt im Rahmen e<strong>in</strong>es Schüleraustausches <strong>in</strong> die<br />

neugestaltete gymnasiale <strong>Oberstufe</strong> <strong>zur</strong>ückkehren" (Beschluss <strong>der</strong> Kultusm<strong>in</strong>isterkonferenz<br />

vom 13.09.1974) ausnahmsweise Leistungen aus <strong>der</strong> E<strong>in</strong>führungsphase für die Erfüllung<br />

von Belegverpflichtungen, die für die Qualifikationsphase gelten, <strong>in</strong> die Gesamtqualifikation<br />

e<strong>in</strong>bezogen werden.<br />

7.4 Ausgestaltung des Pflichtbereichs<br />

7.4.1 Im Pflichtbereich belegen die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler <strong>der</strong> Qualifikationsphase je<br />

Schulhalbjahr etwa 20 Wochenstunden <strong>in</strong> Grund- und Leistungskursen, und zwar<br />

- im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld <strong>in</strong>sgesamt m<strong>in</strong>destens 28 4<br />

Wochenstunden <strong>in</strong> 4 Halbjahren,<br />

4 An Fachgymnasien/berufsbezogenen Bildungsgängen s<strong>in</strong>d im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld m<strong>in</strong>destens 24 Wochenstunden zu belegen.<br />

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- im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld <strong>in</strong>sgesamt m<strong>in</strong>destens 16 Wochenstunden<br />

<strong>in</strong> 4 Halbjahren,<br />

- im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld <strong>in</strong>sgesamt<br />

m<strong>in</strong>destens 22 Wochenstunden <strong>in</strong> 4 Halbjahren,<br />

- <strong>in</strong> Religionslehre gemäß Ziffer 4.1,<br />

- im Sport m<strong>in</strong>destens 8 Wochenstunden <strong>in</strong> 4 Halbjahren.<br />

Die Substitutionsregelung gemäß Ziffer 7.4.3 bleibt unberührt.<br />

7.4.2 Dabei wird für die Qualifikationsphase festgesetzt:<br />

In den 4 Halbjahren s<strong>in</strong>d im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld 4 Halbjahreskurse<br />

(d.h. Grund- o<strong>der</strong> Leistungskurse) <strong>in</strong> Deutsch, 4 <strong>in</strong> <strong>der</strong> gewählten Fremdsprache<br />

sowie 2 literarische bzw. künstlerische Halbjahreskurse zu belegen 5 .<br />

Im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld s<strong>in</strong>d 4 Halbjahreskurse<br />

<strong>in</strong> Mathematik und 4 Halbjahreskurse <strong>in</strong> den Naturwissenschaften zu belegen, wobei<br />

es sich entwe<strong>der</strong> um e<strong>in</strong>e Naturwissenschaft o<strong>der</strong> um je 2 Halbjahreskurse aus 2 <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

E<strong>in</strong>führungsphase unterrichteten Naturwissenschaften handeln kann.<br />

Im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld ist Geschichte o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> an<strong>der</strong>es gesellschaftswissenschaftliches<br />

Fach, <strong>in</strong> dem Geschichte mit festen Anteilen unterrichtet wird,<br />

zu belegen. Sofern e<strong>in</strong> gesellschaftswissenschaftliches Fach gewählt wird, <strong>in</strong> dem Geschichte<br />

nicht mit festen Anteilen unterrichtet wird, s<strong>in</strong>d m<strong>in</strong>destens 2 Halbjahreskurse<br />

Geschichte zu belegen.<br />

In den durchgehend zu belegenden Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik, s<strong>in</strong>d<br />

jeweils alle 4 Kurse <strong>in</strong> die Gesamtqualifikation e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen. Im Übrigen richtet sich die<br />

E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gungsverpflichtung nach Ziffer 9.3.5.<br />

7.4.3 Sofern die <strong>in</strong> den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik zu vermittelnden grundlegenden<br />

Kompetenzen <strong>in</strong> Grundkursen an<strong>der</strong>er Fächer curricular abgesichert und sys<br />

5 An die Stelle <strong>der</strong> 2 literarischen bzw. künstlerischen Halbjahreskurse können an Fachgymnasien/ berufsbezogenen Bildungsgängen 2 Kurse treten, die nicht dem<br />

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tematisch ausgewiesen s<strong>in</strong>d, können bis zu vier solcher Kurse auf die Beleg- und E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gungsverpflichtungen<br />

<strong>in</strong> den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik angerechnet<br />

werden, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Fach jedoch nicht mehr als 2 Kurse (Substitutionsregelung) 6 .<br />

Diese Kurse werden <strong>in</strong> dem jeweiligen Fach belegt und e<strong>in</strong>gebracht. Dadurch entfällt die<br />

Verpflichtung <strong>zur</strong> Belegung und E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung <strong>in</strong> dem Fach, dessen grundlegende Kompetenzen<br />

vermittelt werden. Die Gesamtzahl <strong>der</strong> im Pflichtbereich zu belegenden und <strong>in</strong><br />

die Gesamtqualifikation e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>genden Kurse bleibt erhalten. Kurse <strong>in</strong> den schriftlichen<br />

Prüfungsfächern können nicht, Kurse <strong>in</strong> den mündlichen Prüfungsfächern können<br />

<strong>in</strong>sgesamt im Umfang von bis zu 2 Kursen substituiert werden, soweit die <strong>in</strong>haltlichen<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> E<strong>in</strong>heitlichen Prüfungsanfor<strong>der</strong>ungen (EPA) erfüllt werden.<br />

Systematisch ausgewiesen und curricular abgesichert s<strong>in</strong>d die Kompetenzen <strong>in</strong> den an<strong>der</strong>en<br />

Fächern dann, wenn die <strong>in</strong> <strong>der</strong> Ziffer 2.7 genannten Ziele sie durchgehend bestimmen<br />

und <strong>in</strong> ihnen fachlich umgesetzt s<strong>in</strong>d.<br />

Das <strong>in</strong>haltliche Konzept <strong>der</strong> entsprechenden Kurse wird durch e<strong>in</strong>en Lehrplan vorgegeben<br />

o<strong>der</strong> von <strong>der</strong> zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigt.<br />

7.4.4 Die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler müssen 2 Leistungskursfächer wählen (vgl. Ziffern 3.3,<br />

8.3 und 9.3). Davon ist e<strong>in</strong>es entwe<strong>der</strong> Deutsch o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Fremdsprache o<strong>der</strong> Mathematik<br />

o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Naturwissenschaft gemäß Ziffer 6.1. Ist Deutsch erstes Leistungskursfach,<br />

muss sich unter den 4 Fächern <strong>der</strong> Abiturprüfung Mathematik o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Fremdsprache<br />

bef<strong>in</strong>den.<br />

Als zweites Leistungskursfach kann e<strong>in</strong> an<strong>der</strong>es Fach aus <strong>der</strong> Gruppe <strong>der</strong> <strong>in</strong> den Ziffern<br />

6.1 und 6.2 genannten Fächer gewählt werden. Auch Sport (vgl. Ziffer 6.3) kann mit Genehmigung<br />

<strong>der</strong> Schulaufsichtsbehörde <strong>in</strong> den Kreis <strong>der</strong> Leistungskursfächer e<strong>in</strong>bezogen<br />

werden.<br />

7.4.5 In <strong>der</strong> Regel werden Leistungskurse geson<strong>der</strong>t neben den Grundkursen angeboten (vgl.<br />

Ziffer 3.3). Im Ausnahmefall können sie mit Hilfe von Zusatzkursen zu Grundkursen gebildet<br />

werden.<br />

sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld angehören.<br />

6 Die Län<strong>der</strong> können unter den o.g. Voraussetzungen bis zu 4 Kurse <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Fach substituieren. Dies ist <strong>der</strong> KMK analog zu Schulversuchen anzuzeigen. Nach 5 Jahren<br />

sollen die Erfahrungen mit dem Ziel <strong>der</strong> endgültigen Festlegung ausgewertet werden.<br />

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- 16 -<br />

7.4.6 E<strong>in</strong> neu e<strong>in</strong>setzendes Fach kann nicht erstes Leistungskursfach im S<strong>in</strong>ne von Ziffer 7.4.4<br />

Abs. 1 se<strong>in</strong>. Neu e<strong>in</strong>setzende Fremdsprachen und berufliche Fächer können demnach nur<br />

zweites Leistungskursfach im S<strong>in</strong>ne von Ziffer 7.4.4 Abs. 2 se<strong>in</strong>.<br />

7.4.7 Neu e<strong>in</strong>setzende Fächer können nur unter folgenden Bed<strong>in</strong>gungen als Leistungskursfächer<br />

e<strong>in</strong>geführt werden:<br />

- Die <strong>in</strong> Ziffer 8.2.2 genannten Auflagen für Lehrpläne und Abiturprüfung müssen<br />

erfüllt se<strong>in</strong>.<br />

- Die Fachlehrer<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Fachlehrer muss <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel <strong>in</strong> dem jeweiligen Fach<br />

ihre o<strong>der</strong> se<strong>in</strong>e Lehramtsprüfung abgelegt haben o<strong>der</strong> über e<strong>in</strong>e entsprechende<br />

Lehrbefähigung verfügen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.<br />

7.4.8 E<strong>in</strong>e Konzentration bestimmter Bereiche o<strong>der</strong> Fächer auf bestimmte Zeitabschnitte<br />

<strong>der</strong> <strong>Oberstufe</strong> kann s<strong>in</strong>nvoll se<strong>in</strong>. Die nach obigen Angaben zu errechnende<br />

jeweilige Gesamtstundenzahl für jede Schüler<strong>in</strong> o<strong>der</strong> jeden Schüler soll jedoch<br />

nach Möglichkeit gleichmäßig auf die Schulhalbjahre verteilt werden.<br />

7.4.9 Es steht e<strong>in</strong>em Land frei, auch mehr als zwei Leistungskursfächer vorzuschreiben<br />

(vgl. Ziffer 3.3) und erfor<strong>der</strong>lichenfalls dafür sowie für Kurse und Kurskomb<strong>in</strong>ationen<br />

zusätzliche B<strong>in</strong>dungen festzulegen.<br />

7.4.10 Nach dem Hamburger Abkommen ist die gegenseitige Anerkennung <strong>der</strong> Allgeme<strong>in</strong>en<br />

Hochschulreife bei Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern, die <strong>in</strong> den Jahrgangsstufen<br />

7 bis 10 ke<strong>in</strong>en Unterricht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er zweiten Fremdsprache erhalten haben,<br />

daran gebunden, dass sie, beg<strong>in</strong>nend mit <strong>der</strong> E<strong>in</strong>führungsphase <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>gymnasialen</strong><br />

<strong>Oberstufe</strong>, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er zweiten Fremdsprache unterrichtet werden.<br />

Im E<strong>in</strong>zelnen wird dazu festgelegt:<br />

7.4.10.1 Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, die <strong>in</strong> den Jahrgangsstufen 7 bis 10 ke<strong>in</strong>en Unterricht<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er zweiten Fremdsprache erhalten haben, führen die erste Fremdsprache bis<br />

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- 17 -<br />

m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> E<strong>in</strong>führungsphase fort. Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaften<br />

gelten nicht als Unterricht im S<strong>in</strong>ne dieser Regelung.<br />

7.4.10.2 Die Auflagen <strong>der</strong> Ziffer 7.4.10 werden von diesen Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern erfüllt,<br />

wenn sie durchgehenden Unterricht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er zweiten Fremdsprache bis zum<br />

Ende <strong>der</strong> Qualifikationsphase m<strong>in</strong>destens <strong>in</strong> Grundkursen belegt und besucht und<br />

dabei ke<strong>in</strong>en Kurs <strong>in</strong> <strong>der</strong> Qualifikationsphase mit 0 Punkten abgeschlossen haben.<br />

In dieser zweiten Fremdsprache muss e<strong>in</strong>er <strong>der</strong> letzten beiden Kurse <strong>der</strong><br />

Qualifikationsphase <strong>in</strong> die Gesamtqualifikation e<strong>in</strong>gebracht werden.<br />

Soll <strong>in</strong> dieser zweiten Fremdsprache die Verpflichtung nach Ziffer 7.4.2 erfüllt<br />

werden, so s<strong>in</strong>d die Kursergebnisse aus den 4 Halbjahren <strong>der</strong> Qualifikationsphase<br />

<strong>in</strong> die Berechnung <strong>der</strong> Gesamtqualifikation gemäß Ziffer 9.3.5 e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen.<br />

7.4.10.3 Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, die nur <strong>in</strong> den Jahrgangsstufen 9 und 10 Unterricht <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>er zweiten Fremdsprache erhalten haben, führen diese Fremdsprache bis m<strong>in</strong>destens<br />

e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> E<strong>in</strong>führungsphase fort. Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaften gelten<br />

nicht als Unterricht im S<strong>in</strong>ne dieser Regelung.<br />

7.4.11 Die Verpflichtung nach Ziffer 7.4.2, 4 Halbjahreskurse <strong>in</strong> <strong>der</strong> gewählten Fremdsprache<br />

zu belegen und diese nach Ziffer 9.3.5 <strong>in</strong> die Gesamtqualifikation e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen,<br />

kann auch <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er dritten o<strong>der</strong> weiteren, mit Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> E<strong>in</strong>führungsphase<br />

neu begonnenen Fremdsprache erfüllt werden. Die Fremdsprache kann als<br />

Leistungskursfach o<strong>der</strong> Grundkursfach belegt werden. Für das Leistungskursfach<br />

gelten die Bestimmungen gemäß Ziffer 7.4.6. Für das Grundkursfach gilt: Der<br />

Unterricht wird durchgehend erteilt und zwar mit e<strong>in</strong>em Volumen von 12 Jahreswochenstunden<br />

<strong>in</strong> den 3 Jahren <strong>der</strong> E<strong>in</strong>führungs- und Qualifikationsphase. In<br />

<strong>der</strong> Qualifikationsphase darf ke<strong>in</strong> Kurs mit 0 Punkten abgeschlossen werden. Die<br />

erste o<strong>der</strong> zweite Fremdsprache muss bis e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> E<strong>in</strong>führungsphase<br />

fortgeführt werden. Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaften gelten nicht als Unterricht im S<strong>in</strong>ne<br />

dieser Regelung 7 .<br />

7.4.12 Fachübergreifende und fächerverb<strong>in</strong>dende Inhalte und Lernformen s<strong>in</strong>d Bestandteile<br />

des Unterrichts <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>gymnasialen</strong> <strong>Oberstufe</strong>. Län<strong>der</strong> können die Belegung<br />

entsprechen<strong>der</strong> Angebote verb<strong>in</strong>dlich festlegen. Die Zuordnung fachüber<br />

7 In Bayern werden nur Zeugnisse von Bewerber<strong>in</strong>nen und Bewerbern anerkannt, die mit <strong>der</strong> letzten Zeugnisnote <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er <strong>der</strong> bisherigen Fremdsprachen m<strong>in</strong>destens befriedigende<br />

Leistungen nachweisen.<br />

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greifen<strong>der</strong> und fächerverb<strong>in</strong>den<strong>der</strong> Kurse zu Fächern erfolgt auf <strong>der</strong> Grundlage<br />

<strong>der</strong> jeweiligen Lehrpläne. Lernleistungen, die im Rahmen <strong>der</strong>artiger Kursangebote<br />

erbracht werden, s<strong>in</strong>d je nach qualitativem und quantitativem Anteil <strong>der</strong> Fächer<br />

und <strong>der</strong> Art ihrer Koppelung entwe<strong>der</strong> nach Fächern getrennt o<strong>der</strong> mit e<strong>in</strong>er<br />

Gesamtnote, die für jedes <strong>der</strong> beteiligten Fächer o<strong>der</strong> für e<strong>in</strong>es <strong>der</strong> beteiligten Fächer<br />

gilt, auf die Beleg- und E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gungsverpflichtungen an<strong>zur</strong>echnen. E<strong>in</strong><br />

fachübergreifen<strong>der</strong> o<strong>der</strong> fächerverb<strong>in</strong>den<strong>der</strong> Kurs kann nur dann auf die beteiligten<br />

Fächer angerechnet werden, wenn er <strong>der</strong>en Fach- und Stundenanteilen <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Regel entspricht.<br />

8. Abiturprüfung<br />

8.1.1 Den Abschluss <strong>der</strong> <strong>Oberstufe</strong> bildet die Abiturprüfung. Die Zuerkennung <strong>der</strong><br />

Allgeme<strong>in</strong>en Hochschulreife setzt die Teilnahme an <strong>der</strong> Abiturprüfung voraus.<br />

8.1.2 Die Abiturprüfung f<strong>in</strong>det am Ende <strong>der</strong> Qualifikationsphase statt.<br />

8.2.1 Die Abiturprüfung umfasst m<strong>in</strong>destens 4, höchstens 5 Komponenten. Verpflichtend<br />

s<strong>in</strong>d m<strong>in</strong>destens 3 schriftliche und m<strong>in</strong>destens 1 mündliche Prüfung.<br />

Fünfte Komponente ist entwe<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e schriftliche o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e mündliche Prüfung<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em weiteren Fach o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e beson<strong>der</strong>e Lernleistung gemäß Ziffer 9.3.10.<br />

Dabei müssen die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler Kenntnisse <strong>in</strong> den Aufgabenfel<strong>der</strong>n<br />

des Pflichtbereichs (vgl. Ziffer 4), vertiefte und erweiterte Kenntnisse <strong>in</strong><br />

den Leistungskursfächern nachweisen.<br />

8.2.2 E<strong>in</strong> Fach kann nur dann als Prüfungsfach angeboten werden, wenn folgende Bed<strong>in</strong>gungen<br />

erfüllt s<strong>in</strong>d:<br />

8.2.2.1 Für das Fach müssen "E<strong>in</strong>heitliche Prüfungsanfor<strong>der</strong>ungen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Abiturprüfung"<br />

(EPA) vorliegen.<br />

8.2.2.2 Es müssen e<strong>in</strong> durch die Schulaufsichtsbehörde genehmigter und veröffentlichter<br />

Lehrplan für die gymnasiale <strong>Oberstufe</strong> und von <strong>der</strong> Schulaufsichtsbehörde veröf<br />

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fentlichte Prüfungsanfor<strong>der</strong>ungen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Abiturprüfung vorliegen. Die Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>der</strong> Lehrpläne und <strong>der</strong> Prüfungsordnung müssen den EPA e<strong>in</strong>schließlich<br />

<strong>der</strong>en <strong>in</strong>haltlichen Vorgaben entsprechen.<br />

8.2.2.3 E<strong>in</strong> Land kann beantragen, dass e<strong>in</strong> Fach, das bisher noch nicht Prüfungsfach ist<br />

und für das ke<strong>in</strong>e EPA vorliegen, als Prüfungsfach angeboten werden kann. Über<br />

den Antrag, <strong>der</strong> die Unterlagen gemäß Ziffer 8.2.2.2, Satz 1 enthalten muss, entscheidet<br />

<strong>der</strong> Schulausschuss. Er beschließt, ob und gegebenenfalls <strong>in</strong> welcher<br />

Frist EPA für dieses Fach zu erarbeiten s<strong>in</strong>d.<br />

8.2.3 Mit den Prüfungsfächern im Abitur müssen die 3 Aufgabenfel<strong>der</strong> gemäß Ziffern<br />

4.2 bis 4.4 abgedeckt se<strong>in</strong>. Wird e<strong>in</strong>e beson<strong>der</strong>e Lernleistung <strong>in</strong> die Abiturprüfung<br />

e<strong>in</strong>gebracht, kann sie nach Maßgabe landesspezifischer Regelungen e<strong>in</strong>es<br />

<strong>der</strong> drei Aufgabenfel<strong>der</strong> abdecken. Durch die Möglichkeit, Religionslehre als<br />

Prüfungsfach zu wählen, darf dieser Grundsatz nicht bee<strong>in</strong>trächtigt werden 8 . Im<br />

sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld muss e<strong>in</strong>es <strong>der</strong> Fächer<br />

Deutsch o<strong>der</strong> Fremdsprache Abiturprüfungsfach se<strong>in</strong>.<br />

8.2.4 Sofern von den 3 Fächern Deutsch, Fremdsprache o<strong>der</strong> Mathematik nur die<br />

Fremdsprache Abiturprüfungsfach ist, muss es sich bei <strong>der</strong> Fremdsprache bei den<br />

allgeme<strong>in</strong> bildenden Schulen um e<strong>in</strong>e fortgeführte Fremdsprache handeln. Bei<br />

den Fachgymnasien/berufsbezogenen Bildungsgängen kann es sich auch um e<strong>in</strong>e<br />

mit m<strong>in</strong>destens 12 Jahreswochenstunden <strong>in</strong> den 3 Jahren <strong>der</strong> E<strong>in</strong>führungs- und<br />

Qualifikationsphase unterrichtete neu begonnene Fremdsprache handeln.<br />

8.2.5 Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, die mehr als 2 Leistungskursfächer (vgl. Ziffer 7.4.9)<br />

gewählt haben, entscheiden vor Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Abiturprüfung, welche beiden Leistungskursfächer<br />

als Leistungskursfächer <strong>in</strong> <strong>der</strong> Abiturprüfung gewertet werden<br />

sollen; die Kurse des nicht gewählten Leistungskursfaches gelten <strong>in</strong> <strong>der</strong> Abiturprüfung<br />

als Grundkurse.<br />

8.3 Pflichtfächer <strong>der</strong> schriftlichen Abiturprüfung s<strong>in</strong>d:<br />

8.3.1 zwei Leistungskursfächer<br />

8 Die Möglichkeit, Religionslehre als Prüfungsfach dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld zuzuordnen, bleibt den Län<strong>der</strong>n überlassen.<br />

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8.3.2 e<strong>in</strong> von <strong>der</strong> Schüler<strong>in</strong> o<strong>der</strong> dem Schüler wählbares Fach aus e<strong>in</strong>em Aufgabenfeld<br />

des Pflichtbereichs (vgl. Ziffern 4.2 bis 4.4) o<strong>der</strong> das Fach Religionslehre.<br />

In den schriftlich geprüften Fächern können auch mündliche Prüfungen angesetzt<br />

werden.<br />

8.4 Prüfungsfach <strong>der</strong> mündlichen Abiturprüfung ist nach Wahl <strong>der</strong> Schüler<strong>in</strong> o<strong>der</strong><br />

des Schülers e<strong>in</strong> wissenschaftliches o<strong>der</strong> künstlerisches Fach, das nicht schon<br />

schriftlich geprüft wurde. An Stelle <strong>der</strong> mündlichen Abiturprüfung kann Sport<br />

Prüfungsfach se<strong>in</strong>; für diesen Fall können 3 o<strong>der</strong> 4 Kurse <strong>in</strong> Sport <strong>in</strong> die Gesamtqualifikation<br />

e<strong>in</strong>gebracht werden. Wird jedoch durch die Prüfung nach Ziffer 8.3<br />

e<strong>in</strong>es <strong>der</strong> Aufgabenfel<strong>der</strong> gemäß Ziffern 4.2 bis 4.4 nicht erfasst, so muss das<br />

Fach <strong>der</strong> mündlichen Prüfung diesem Aufgabenfeld zugehören.<br />

8.5 S<strong>in</strong>d Bildende Kunst o<strong>der</strong> Musik Prüfungsfach gemäß Ziffer 8.3, so kann an die<br />

Stelle <strong>der</strong> schriftlichen Prüfung e<strong>in</strong>e beson<strong>der</strong>e Fachprüfung treten, die auch e<strong>in</strong>en<br />

schriftlichen Teil umfasst.<br />

8.6 Ist Sport Prüfungsfach gemäß Ziffer 8.3.1, so tritt an die Stelle <strong>der</strong> schriftlichen<br />

Prüfung e<strong>in</strong>e beson<strong>der</strong>e Fachprüfung, die auch e<strong>in</strong>en schriftlichen Teil umfasst.<br />

8.7 Zur Prüfung kann zugelassen werden, wer <strong>in</strong> <strong>der</strong> Qualifikationsphase <strong>in</strong> den Prüfungsfächern<br />

m<strong>in</strong>destens je 4 Halbjahresfachkurse belegt hat. Außerdem ist <strong>der</strong><br />

Besuch von Grundkursen <strong>in</strong> dem gemäß Ziffern 7.4.1 und 7.4.2, gegebenenfalls<br />

auch 7.4.10.2 und 7.4.11 festgelegten Umfang nachzuweisen. Die Substitutionsregelung<br />

gemäß Ziffer 7.4.3 bleibt unberührt.<br />

9. Leistungsbewertung und Entscheidung über den erfolgreichen Besuch <strong>der</strong><br />

<strong>gymnasialen</strong> <strong>Oberstufe</strong><br />

9.1 Die im Verlauf <strong>der</strong> <strong>gymnasialen</strong> <strong>Oberstufe</strong> erbrachten Leistungen werden mit den<br />

herkömmlichen Noten (1 bis 6) bewertet. Die Umsetzung <strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Qualifikationsphase<br />

festgestellten Leistungsnoten <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Gesamtqualifikation erfolgt mittels<br />

e<strong>in</strong>es Punktsystems.<br />

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9.2 Für die Umrechnung <strong>der</strong> 6-Noten-Skala <strong>in</strong> das Punktsystem gilt folgen<strong>der</strong><br />

Schlüssel:<br />

Note 1 entspricht 15/14/13 Punkten je nach Notentendenz;<br />

Note 2 entspricht 12/11/10 Punkten je nach Notentendenz;<br />

Note 3 entspricht 9/8/7 Punkten je nach Notentendenz;<br />

Note 4 entspricht 6/5/4 Punkten je nach Notentendenz;<br />

Note 5 entspricht 3/2/1 Punkten je nach Notentendenz;<br />

Note 6 entspricht 0 Punkten.<br />

9.3 Feststellung <strong>der</strong> Gesamtqualifikation<br />

9.3.1 Aus den <strong>in</strong> den gefor<strong>der</strong>ten Grund- und Leistungskursen nachgewiesenen Halbjahresleistungen<br />

und aus den <strong>in</strong> <strong>der</strong> Abiturprüfung gezeigten Leistungen wird e<strong>in</strong>e<br />

Gesamtpunktzahl ermittelt.<br />

9.3.2 Es gilt folgende Berechnungsgrundlage:<br />

maximal erreichbare Punktzahl<br />

Halbjähriger Grundkurs 15<br />

Halbjähriger Leistungskurs 30<br />

Facharbeit aus e<strong>in</strong>em Leistungskurs<br />

(vgl. Ziffer 9.3.4)<br />

30<br />

Beson<strong>der</strong>e Lernleistung 60<br />

(vgl. Ziffern 9.3.10 und 9.3.11)<br />

9.3.3 Je<strong>der</strong> Schüler<strong>in</strong> o<strong>der</strong> jedem Schüler werden die Leistungen <strong>in</strong> 22 Grundkursen für<br />

die Gesamtqualifikation angerechnet. Die Leistungen <strong>in</strong> 2 weiteren Grundkursen<br />

(Halbjahresleistungen aus dem Abschlusshalbjahr <strong>der</strong> Qualifikationsphase im 3.<br />

und 4. Abiturprüfungsfach) werden im Rahmen <strong>der</strong> Abiturprüfung angerechnet.<br />

Von den 22 Grundkursen, die <strong>in</strong> die Gesamtqualifikation e<strong>in</strong>gebracht werden,<br />

können bis zu 5 Grundkurse e<strong>in</strong>em Fach angehören. Aus dem Sportunterricht<br />

können jedoch höchstens 3 Grundkurse angerechnet werden. Mit 0 Punkten ab<br />

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geschlossene Halbjahreskurse zählen dabei nicht (vgl. Ziffer 9.3.4).<br />

9.3.4 Für die Gesamtqualifikation werden ferner die Leistungen <strong>in</strong> 6 <strong>der</strong> verpflichtenden<br />

8 Leistungskurse <strong>der</strong> Prüfungsfächer gemäß Ziffer 8.3.1 angerechnet. Die<br />

Leistungen <strong>in</strong> den 2 Leistungskursen dieser Fächer im Abschlusshalbjahr <strong>der</strong><br />

Qualifikationsphase werden im Rahmen <strong>der</strong> Abiturprüfung angerechnet. Außerdem<br />

werden für die Gesamtqualifikation die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Facharbeit aus e<strong>in</strong>em Leistungskursfach<br />

erzielten Punkte angerechnet. Mit 0 Punkten abgeschlossene<br />

Leistungskurse zählen dabei nicht.<br />

9.3.5 Die unter Ziffern 7.4.2, gegebenenfalls auch 7.4.10.2 und 7.4.11 vorgeschriebenen<br />

Kurse sowie 4 Halbjahreskurse im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld<br />

müssen mit <strong>in</strong> die Berechnung nach Ziffer 9.3.3 e<strong>in</strong>gebracht werden, soweit<br />

sie nicht als Leistungskurse zählen. Die Substitutionsregelung gemäß Ziffer<br />

7.4.3 bleibt unberührt.<br />

Die Verpflichtung nach Ziffer 7.4.2, 2 literarische bzw. künstlerische Halbjahreskurse<br />

zu belegen und <strong>in</strong> die Gesamtqualifikation e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen, kann auch durch 2<br />

Halbjahreskurse im Fach Darstellendes Spiel erfüllt werden.<br />

9.3.6 Im gleichen Fach sollen Leistungs- und Grundkurse nicht belegt werden. Zusätzlich<br />

zu den Leistungskursen im gleichen Fach belegte Grundkurse können nicht<br />

<strong>in</strong> die Gesamtqualifikation e<strong>in</strong>gebracht werden, es sei denn, dass es sich um beson<strong>der</strong>e,<br />

auf die Leistungskurse unmittelbar bezogene ergänzende Kurse handelt.<br />

In diesem Fall dürfen nicht mehr als <strong>in</strong>sgesamt 2 solcher ergänzenden Kurse <strong>in</strong><br />

die Gesamtqualifikation e<strong>in</strong>gebracht werden.<br />

9.3.7 Themengleiche Kurse können zweimal belegt werden. In die Gesamtqualifikation<br />

kann jedoch nur die bei <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>holung erreichte Kursabschlussnote e<strong>in</strong>gebracht<br />

werden.<br />

9.3.8 In <strong>der</strong> Abiturprüfung s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sgesamt maximal 300 Punkte erreichbar. Dabei<br />

werden die Leistungen <strong>in</strong> den Prüfungsfächern im Abschlusshalbjahr jeweils<br />

e<strong>in</strong>fach gewichtet. Die <strong>in</strong> <strong>der</strong> Abiturprüfung erbrachten Leistungen werden bei<br />

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4 Prüfungsfächern jeweils vierfach, bei 5 Prüfungskomponenten jeweils dreifach<br />

gewichtet. Wird e<strong>in</strong>e beson<strong>der</strong>e Lernleistung e<strong>in</strong>gebracht, so werden die<br />

<strong>in</strong> den 4 Abiturprüfungsfächern erbrachten Leistungen dreifach, die beson<strong>der</strong>e<br />

Lernleistung vierfach gewichtet.<br />

9.3.9 Wird <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Land allgeme<strong>in</strong> die Facharbeit aus e<strong>in</strong>em Leistungskurs nicht <strong>in</strong><br />

die Berechnungsgrundlage gemäß Ziffer 9.3.2 aufgenommen, werden als Ersatz<br />

für die entfallenden Punkte <strong>der</strong> Facharbeit die Kursabschlussergebnisse, die <strong>in</strong><br />

den beiden Leistungskursfächern entwe<strong>der</strong> im letzten o<strong>der</strong> im vorletzten Kurshalbjahr<br />

o<strong>der</strong> die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em dritten Leistungskursfach <strong>in</strong> den letzten beiden Kurshalbjahren<br />

9 erzielt worden s<strong>in</strong>d, mit jeweils e<strong>in</strong>facher Wertung <strong>in</strong> die Gesamtqualifikation<br />

e<strong>in</strong>gebracht. E<strong>in</strong>em Land, das diese Ausgleichsregelung e<strong>in</strong>führt,<br />

steht es frei, daneben auch die Facharbeit als Alternative anzubieten.<br />

9.3.10 Im Rahmen <strong>der</strong> für die Abiturprüfung vorgesehenen Gesamtpunktzahl können<br />

die Län<strong>der</strong> vorsehen, dass Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler wahlweise e<strong>in</strong>e beson<strong>der</strong>e<br />

Lernleistung, die im Rahmen bzw. Umfang e<strong>in</strong>es m<strong>in</strong>destens zweisemestrigen<br />

Kurses erbracht wird, <strong>in</strong> die Abiturprüfung e<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gen können. Beson<strong>der</strong>e Lernleistungen<br />

können z. B. se<strong>in</strong>: e<strong>in</strong> umfassen<strong>der</strong> Beitrag aus e<strong>in</strong>em von den Län<strong>der</strong>n<br />

geför<strong>der</strong>ten Wettbewerb, e<strong>in</strong>e Jahres- o<strong>der</strong> Sem<strong>in</strong>ararbeit, die Ergebnisse e<strong>in</strong>es<br />

umfassenden, auch fachübergreifenden Projektes o<strong>der</strong> Praktikums <strong>in</strong> Bereichen,<br />

die schulischen Referenzfächern zugeordnet werden können. Die beson<strong>der</strong>e<br />

Lernleistung ist schriftlich zu dokumentieren. Voraussetzung für die E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung<br />

ist, dass die beson<strong>der</strong>e Lernleistung o<strong>der</strong> wesentliche Bestandteile noch nicht an<strong>der</strong>weitig<br />

im Rahmen <strong>der</strong> Schule angerechnet wurden. In e<strong>in</strong>em Kolloquium<br />

stellt die Schüler<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schüler die Ergebnisse <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Lernleistung<br />

dar, erläutert sie und antwortet auf Fragen. Bei Arbeiten, an denen mehrere<br />

Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler beteiligt waren, ist die Bewertung <strong>der</strong> <strong>in</strong>dividuellen<br />

Schülerleistung erfor<strong>der</strong>lich. In <strong>der</strong> Abiturprüfung s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> diesem Fall <strong>in</strong> den 4<br />

obligatorischen Prüfungsfächern (vgl. Ziffern 8.2.1 bis 8.4) maximal jeweils 60<br />

Punkte erreichbar. Dabei s<strong>in</strong>d die Leistungen <strong>in</strong> diesen Fächern im letzten Schulhalbjahr<br />

jeweils e<strong>in</strong>fach, die <strong>in</strong> <strong>der</strong> Abiturprüfung erbrachten Leistungen jeweils<br />

dreifach zu werten. In <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Lernleistung s<strong>in</strong>d maximal 15 Punkte <strong>in</strong><br />

vierfacher Wertung erreichbar.<br />

9 Für das Saarland und für die beruflichen Gymnasien <strong>in</strong> Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz gilt die Formulierung: "<strong>in</strong> zwei Halbjahren".<br />

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- 24 -<br />

9.3.11 Die Gesamtqualifikation besteht somit aus den Ergebnissen von<br />

- 22 Grundkursen, die e<strong>in</strong>fach gewertet werden;<br />

- 6 Leistungskursen, die doppelt gewertet werden, sowie den Ergebnissen <strong>der</strong><br />

Facharbeit <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Leistungskurs bzw. <strong>der</strong> Ausgleichsregelung;<br />

- den <strong>in</strong> <strong>der</strong> Abiturprüfung erbrachten Leistungen gemäß Ziffer 9.3.8.<br />

Es s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sgesamt höchstens 840 Punkte erreichbar, <strong>in</strong> Grundkursen höchstens<br />

330 Punkte, <strong>in</strong> Leistungskursen höchstens 210 Punkte (e<strong>in</strong>schließlich Facharbeit<br />

bzw. Ausgleichsregelung) und <strong>in</strong> <strong>der</strong> Abiturprüfung höchstens 300 Punkte (e<strong>in</strong>schließlich<br />

<strong>der</strong> Kurse des Abschlusshalbjahres <strong>in</strong> diesen Fächern und ggf. <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en<br />

Lernleistung).<br />

9.3.12 Die Allgeme<strong>in</strong>e Hochschulreife wird nach <strong>der</strong> Abiturprüfung zuerkannt, wenn<br />

folgende Bed<strong>in</strong>gungen erfüllt s<strong>in</strong>d:<br />

- Von den 22 Grundkursen müssen m<strong>in</strong>destens 16 mit jeweils m<strong>in</strong>destens 5<br />

Punkten abgeschlossen werden. Insgesamt müssen m<strong>in</strong>destens 110 Punkte erreicht<br />

werden.<br />

- Von den 6 Leistungskursen müssen m<strong>in</strong>destens 4 mit jeweils m<strong>in</strong>destens 5<br />

Punkten <strong>der</strong> e<strong>in</strong>fachen Wertung abgeschlossen werden. Insgesamt müssen<br />

m<strong>in</strong>destens 70 Punkte erreicht werden.<br />

- Von <strong>in</strong>sgesamt 300 Punkten <strong>in</strong> <strong>der</strong> Abiturprüfung müssen m<strong>in</strong>destens 100<br />

Punkte erreicht werden. In zwei Prüfungsfächern, darunter e<strong>in</strong>em Leistungskursfach,<br />

müssen wenigstens jeweils 5 Punkte (entsprechend Note 4) <strong>der</strong> e<strong>in</strong>fachen<br />

Wertung erreicht werden.<br />

- Von <strong>in</strong>sgesamt 840 Punkten müssen m<strong>in</strong>destens 280 Punkte erreicht werden.<br />

9.4 Bei Zeugnissen <strong>der</strong> Allgeme<strong>in</strong>en Hochschulreife, die nur <strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelnen Län<strong>der</strong>n<br />

gelten, muss es aus dem Zeugnis ersichtlich se<strong>in</strong>, wenn e<strong>in</strong>e zweite Fremdsprache<br />

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nicht erteilt worden ist.<br />

- 25 -<br />

10. Zusätzliche Auflagen für Fachgymnasien/berufsbezogene Bildungsgänge<br />

10.1 Zeugnisse <strong>der</strong> Allgeme<strong>in</strong>en Hochschulreife, die an Fachgymnasien/berufsbezogenen<br />

Bildungsgängen erworben worden s<strong>in</strong>d, werden gegenseitig<br />

anerkannt, wenn die vorstehenden Bed<strong>in</strong>gungen dieser <strong>Vere<strong>in</strong>barung</strong> und <strong>der</strong><br />

weiteren <strong>Vere<strong>in</strong>barung</strong>en <strong>zur</strong> <strong>gymnasialen</strong> <strong>Oberstufe</strong> erfüllt s<strong>in</strong>d und es sich um<br />

Schulen mit den aus <strong>der</strong> Anlage 1 (Normalkatalog) ersichtlichen Fachrichtungen<br />

und Schwerpunkten handelt. Die Fachrichtungen und Schwerpunkte entsprechen<br />

weitgehend e<strong>in</strong>zelnen Berufsfel<strong>der</strong>n. Die fachrichtungsbezogenen zweiten Leistungskursfächer<br />

stellen charakteristische Fächer <strong>der</strong> jeweiligen Bildungsgänge<br />

dar und lassen sich bestimmten Wissenschaftsdiszipl<strong>in</strong>en zuordnen 10 .<br />

10.2 Weitere Fachrichtungen und Schwerpunkte, die nur <strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelnen Län<strong>der</strong>n und <strong>in</strong><br />

ger<strong>in</strong>gem Umfang bestehen, s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>der</strong> Anlage 2 (Son<strong>der</strong>liste) aufgeführt. Die an<br />

diesen Fachgymnasien/berufsbezogenen Bildungsgängen erworbenen Zeugnisse<br />

<strong>der</strong> Allgeme<strong>in</strong>en Hochschulreife werden ebenfalls gegenseitig anerkannt.<br />

10.3 Die E<strong>in</strong>beziehung weiterer berufsbezogener Fachrichtungen, Schwerpunkte und<br />

Prüfungsfächer ist nach folgendem Verfahren möglich:<br />

Der Antrag e<strong>in</strong>es Landes mit den erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen wird durch das zuständige<br />

Gremium geprüft. Anschließend wird - gegebenenfalls im Schriftverfahren<br />

- e<strong>in</strong> Beschluss <strong>der</strong> Kultusm<strong>in</strong>isterkonferenz <strong>zur</strong> Erweiterung <strong>der</strong> Anlagen<br />

herbeigeführt.<br />

Die erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen enthalten im Falle von Anträgen, die die Anlage 1<br />

betreffen:<br />

- den Nachweis, dass die neu aufzunehmenden Fachrichtungen/Schwerpunkte/Prüfungsfächer<br />

<strong>der</strong> charakteristischen Ausprägung des jeweiligen<br />

Bildungsganges zuzuordnen s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong>en h<strong>in</strong>reichenden Beitrag <strong>zur</strong><br />

10 Die E<strong>in</strong>beziehung e<strong>in</strong>zelner berufsbezogener Fächer <strong>in</strong> den Fächerkanon allgeme<strong>in</strong>bilden<strong>der</strong> gymnasialer <strong>Oberstufe</strong>n ist weiterh<strong>in</strong> möglich.<br />

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- 26 -<br />

Vermittlung <strong>der</strong> Allgeme<strong>in</strong>en Hochschulreife leisten, e<strong>in</strong>em <strong>der</strong> drei Aufgabenfel<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>gymnasialen</strong> <strong>Oberstufe</strong> zugeordnet werden können und sich <strong>in</strong><br />

die Fachstruktur <strong>der</strong> beruflichen Schulen (Berufsfel<strong>der</strong>) e<strong>in</strong>fügen lassen;<br />

- die Darlegung <strong>der</strong> für den Unterricht dieser Fachrichtungen/Schwerpunkte/Prüfungsfächer<br />

gefor<strong>der</strong>ten fachlichen Kompetenzen und<br />

Befähigungen bei den Lehrkräften.<br />

Die erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen enthalten im Falle von Anträgen, die die Anlage 2<br />

betreffen, die Darlegung, dass die neu aufzunehmenden Bildungsgänge mit ihren<br />

Fachrichtungen/Schwerpunkten/Prüfungsfächern regionalen Schwerpunktbildungen<br />

entsprechen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Erprobung dienen.<br />

11. Zusätzliche Auflagen für doppeltqualifizierende Bildungsgänge, die <strong>zur</strong> Allgeme<strong>in</strong>en<br />

Hochschulreife und zu e<strong>in</strong>em beruflichen Abschluss nach Landesrecht<br />

führen<br />

11.1 Die gegenseitige Anerkennung <strong>der</strong> an doppeltqualifizierenden Bildungsgängen<br />

erworbenen Zeugnisse <strong>der</strong> Allgeme<strong>in</strong>en Hochschulreife ist an folgende Bed<strong>in</strong>gungen<br />

geknüpft:<br />

- Die vorstehenden Bed<strong>in</strong>gungen dieser <strong>Vere<strong>in</strong>barung</strong> und <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en <strong>Vere<strong>in</strong>barung</strong>en<br />

<strong>zur</strong> <strong>gymnasialen</strong> <strong>Oberstufe</strong>, e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> dort getroffenen zeitlichen<br />

Festlegungen, müssen erfüllt se<strong>in</strong>, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e alle Beleg- und E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gungsverpflichtungen.<br />

- Die e<strong>in</strong>heitlichen doppeltqualifizierenden Bildungsgänge umfassen e<strong>in</strong> Gesamtstundenvolumen<br />

von m<strong>in</strong>destens 118 Wochenstunden für die gymnasiale<br />

<strong>Oberstufe</strong>. Sie dauern 3 bis 4 Jahre. Sie schließen mit zwei getrennten Prüfungen<br />

ab:<br />

1. <strong>der</strong> Abiturprüfung auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> <strong>Vere<strong>in</strong>barung</strong> über die Abiturprüfung<br />

<strong>der</strong> <strong>gymnasialen</strong> <strong>Oberstufe</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Sekundarstufe II und den entsprechenden<br />

Bestimmungen nach Landesrecht und<br />

2. <strong>der</strong> beruflichen Abschlussprüfung, die aus e<strong>in</strong>em praktischen Teil <strong>in</strong> entsprechen<strong>der</strong><br />

Anwendung <strong>der</strong> für den jeweiligen beruflichen Abschluss gelten<br />

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- 27 -<br />

den Schul- und Prüfungsordnung <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> jeweils<br />

geltenden Rahmenvere<strong>in</strong>barung über die Ausbildung und Prüfung zum Assistenten/<strong>zur</strong><br />

Assistent<strong>in</strong> an Berufsfachschulen o<strong>der</strong> zum staatlich anerkannten<br />

Erzieher/<strong>zur</strong> staatlich anerkannten Erzieher<strong>in</strong> und e<strong>in</strong>er schriftlichen Prüfung<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em berufsbezogenen Fach entsprechend <strong>der</strong> jeweiligen Richtung besteht.<br />

- Der Zugang zu diesen Bildungsgängen setzt die Berechtigung zum E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong><br />

die gymnasiale <strong>Oberstufe</strong> voraus.<br />

Für die doppeltqualifizierenden Bildungsgänge kommen die aus <strong>der</strong> Anlage 3<br />

(Normalkatalog) und Anlage 4 (Son<strong>der</strong>liste) ersichtlichen Berufe <strong>in</strong> Betracht.<br />

11.2 Weitere doppeltqualifizierende Bildungsgänge, die nur <strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelnen Län<strong>der</strong>n an<br />

e<strong>in</strong>er begrenzten Zahl von E<strong>in</strong>richtungen bestehen, s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>der</strong> Anlage 4 (Son<strong>der</strong>liste)<br />

aufgeführt. Die an diesen Bildungsgängen erworbenen Zeugnisse <strong>der</strong> Allgeme<strong>in</strong>en<br />

Hochschulreife werden ebenfalls gegenseitig anerkannt.<br />

11.3 Die E<strong>in</strong>beziehung zusätzlicher doppeltqualifizieren<strong>der</strong> Bildungsgänge ist nach<br />

dem <strong>in</strong> <strong>der</strong> Ziffer 10.3 beschriebenen Verfahren möglich. Darüber h<strong>in</strong>aus enthalten<br />

die e<strong>in</strong><strong>zur</strong>eichenden Unterlagen für diese Bildungsgänge<br />

- im Falle von Anträgen, die die Anlage 3 betreffen, die Darlegung <strong>der</strong> Aff<strong>in</strong>ität<br />

zwischen dem beruflichen Abschluss und <strong>der</strong> beruflich orientierten <strong>gymnasialen</strong><br />

<strong>Oberstufe</strong>. Bei Bildungsgängen, die zum Erwerb <strong>der</strong> Allgeme<strong>in</strong>en Hochschulreife<br />

zusammen mit e<strong>in</strong>em Assistentenberuf führen, wird <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel<br />

vorausgesetzt, dass für diesen Assistentenberuf e<strong>in</strong>e <strong>Vere<strong>in</strong>barung</strong> <strong>der</strong> Kultusm<strong>in</strong>isterkonferenz<br />

besteht.<br />

- im Falle von Anträgen, die die Anlage 4 betreffen, den Nachweis, dass die neu<br />

aufzunehmenden Bildungsgänge mit ihren beruflichen Abschlüssen regionalen<br />

Schwerpunktbildungen entsprechen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Erprobung dienen.<br />

12. Entwicklungsklausel<br />

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- 28 -<br />

Zur Erprobung beson<strong>der</strong>er <strong>in</strong>haltlicher und methodischer Unterrichtsvorhaben<br />

können Län<strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen Schulen zeitlich befristete Abweichungen von <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Vere<strong>in</strong>barung</strong> enthaltenen Regelungen gestatten. Über solche Modelle ist <strong>der</strong><br />

Schulausschuss <strong>der</strong> Kultusm<strong>in</strong>isterkonferenz unter Angabe des Erprobungszeitraumes<br />

und <strong>der</strong> beteiligten Schulen zu unterrichten.<br />

13. Schlussbestimmungen<br />

13.1 Zeugnisse <strong>der</strong> Allgeme<strong>in</strong>en Hochschulreife, die <strong>der</strong> vorstehenden <strong>Vere<strong>in</strong>barung</strong><br />

entsprechen, werden gegenseitig anerkannt. Dies gilt auch für Zeugnisse <strong>der</strong> Allgeme<strong>in</strong>en<br />

Hochschulreife, die an Kollegschulen erworben werden.<br />

13.2 Die vorgenannten Bestimmungen treten für Gymnasien mit neugestalteter gymnasialer<br />

<strong>Oberstufe</strong> an die Stelle früher getroffener <strong>Vere<strong>in</strong>barung</strong>en, soweit diese<br />

ihnen entgegenstehen.<br />

13.3 Die Möglichkeit, über den Besuch <strong>der</strong> <strong>gymnasialen</strong> <strong>Oberstufe</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Sekundarstufe<br />

II die Fachhochschulreife zu erwerben, wird durch beson<strong>der</strong>e <strong>Vere<strong>in</strong>barung</strong><br />

<strong>der</strong> Kultusm<strong>in</strong>isterkonferenz geregelt.<br />

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- 29 -<br />

Anlage 1<br />

zu Ziffer 10.1 <strong>der</strong> <strong>Vere<strong>in</strong>barung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Gestaltung</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>gymnasialen</strong> <strong>Oberstufe</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Sekundarstufe II<br />

Fachgymnasien/berufsbezogene Bildungsgänge,<br />

die <strong>zur</strong> Allgeme<strong>in</strong>en Hochschulreife führen:<br />

Verzeichnis <strong>der</strong> gegenseitig anerkannten Fachrichtungen,<br />

Schwerpunkte und Prüfungsfächer<br />

(Normalkatalog)<br />

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- 30 -<br />

An Fachgymnasien/berufsbezogenen Bildungsgängen, die <strong>zur</strong> Allgeme<strong>in</strong>en Hochschulreife<br />

führen, s<strong>in</strong>d generell folgende Fachrichtungen mit den nachstehend aufgeführten Schwerpunkten<br />

und Prüfungsfächern möglich:<br />

Fachrichtungen/Schwerpunkte Fachrichtungsbezogene Prüfungsfächer 1<br />

2. Leistungskursfach<br />

(obligatorisch)<br />

Wirtschaft a) Wirtschaftslehre (umfasst Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre<br />

und gegebenenfalls Rechnungswesen)<br />

2<br />

Technik<br />

° Metalltechnik/<br />

Masch<strong>in</strong>enbau<br />

° Elektrotechnik<br />

° Bautechnik<br />

° Physik-, Chemie-,<br />

Biologietechnik<br />

° Datenverarbeitungstechnik<br />

b) Volkswirtschaftslehre o<strong>der</strong> Betriebswirtschaftslehre mit<br />

Rechnungswesen 3<br />

Technik,<br />

jeweils schwerpunktbezogen 4<br />

Ernährung und Hauswirtschaft Ernährungslehre mit Chemie<br />

Agrarwirtschaft Agrartechnik mit Biologie<br />

Gesundheit und Soziales<br />

° Sozialpädagogik<br />

° Gesundheit/Pflege<br />

Pädagogik 5<br />

Psychologie 5<br />

Pädagogik/Psychologie 5<br />

Erziehungswissenschaften 5<br />

Gesundheit 6<br />

1 Die Fächer Wirtschaftsgeographie und Rechtslehre zählen nicht zu den fachrichtungsbezogenen Fächern.<br />

2 Die Wahl von Wirtschaftslehre (e<strong>in</strong>schließlich VWL, BWL und gegebenenfalls RW) als 2. Leistungskursfach<br />

schließt Volkswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftslehre als weiteres Prüfungsfach aus.<br />

3 Bei <strong>der</strong> Wahl von Volkwirtschaftslehre o<strong>der</strong> Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen als 2. Leistungskursfach<br />

kann das jeweils nicht gewählte Fach (Volkswirtschaftslehre o<strong>der</strong> Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen)<br />

3. o<strong>der</strong> 4. Prüfungsfach se<strong>in</strong>. Rechnungswesen ist hierbei verpflichten<strong>der</strong> Bestandteil des 3. o<strong>der</strong> 4.<br />

Prüfungsfachs, nicht aber als eigenständiges Prüfungsfach wählbar.<br />

4 Im Schwerpunkt Metalltechnik/Masch<strong>in</strong>enbau kann als berufsbezogenes (2.) Leistungskursfach neben Metalltechnik<br />

und Masch<strong>in</strong>enbautechnik auch Werkstofftechnik angeboten werden.<br />

5 Gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld.<br />

6 Mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld.<br />

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- 31 -<br />

Anlage 2<br />

zu Ziffer 10.2 <strong>der</strong> <strong>Vere<strong>in</strong>barung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Gestaltung</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>gymnasialen</strong> <strong>Oberstufe</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Sekundarstufe II<br />

Fachgymnasien/berufsbezogene Bildungsgänge,<br />

die <strong>zur</strong> Allgeme<strong>in</strong>en Hochschulreife führen:<br />

Verzeichnis <strong>der</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelnen Län<strong>der</strong>n bestehenden<br />

und gegenseitig anerkannten speziellen Fachrichtungen,<br />

Schwerpunkte und Prüfungsfächer<br />

(Son<strong>der</strong>liste)<br />

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- 32 -<br />

An Fachgymnasien/berufsbezogenen Bildungsgängen, die <strong>zur</strong> Allgeme<strong>in</strong>en Hochschulreife führen,<br />

bestehen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelnen Län<strong>der</strong>n über die <strong>in</strong> <strong>der</strong> Anlage 1 aufgeführten E<strong>in</strong>richtungen h<strong>in</strong>aus<br />

an e<strong>in</strong>er begrenzten Anzahl von Schulen folgende Fachrichtungen mit den nachstehend aufgeführten<br />

Schwerpunkten und Leistungskursfächern, <strong>der</strong>en Zeugnisse <strong>der</strong> Allgeme<strong>in</strong>en Hochschulreife<br />

gegenseitig anerkannt s<strong>in</strong>d:<br />

Fachrichtungen/Schwerpunkte berufsbezogenes 2. Leistungskursfach<br />

(obligatorisch)<br />

Biotechnologie<br />

BW BW: Biotechnologie<br />

<strong>Gestaltung</strong>/<strong>Gestaltung</strong><br />

HB HB: <strong>Gestaltung</strong><br />

<strong>Gestaltung</strong>/Multimedia<br />

HB HB: Multimedia<br />

Gesundheit und Soziales/Agrarwirtschaft<br />

NI NI: Agrar- und Umwelttechnologie<br />

Gesundheit und Soziales/Ökotrophologie<br />

NI NI: Ernährung<br />

Sozialpädagogik<br />

BW<br />

NRW<br />

Technik/Biotechnologie<br />

BW: Pädagogik und Psychologie<br />

NRW: Erziehungswissenschaft<br />

SL SL: Biotechnologie<br />

Technik/<strong>Gestaltung</strong>stechnik<br />

NRW NRW: <strong>Gestaltung</strong>stechnik<br />

Technik/<strong>Gestaltung</strong>s- und Medientechnik<br />

BW<br />

MV<br />

Technik/Informationstechnik<br />

BW<br />

NI<br />

ST<br />

BW: <strong>Gestaltung</strong>s- und Medientechnik<br />

MV: <strong>Gestaltung</strong>s- und Medientechnik<br />

BW: Informationstechnik<br />

NI: Informationstechnik<br />

ST: Informationstechnik<br />

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- 33 -<br />

Anlage 3<br />

zu Ziffer 11.1 <strong>der</strong> <strong>Vere<strong>in</strong>barung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Gestaltung</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>gymnasialen</strong> <strong>Oberstufe</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Sekundarstufe II<br />

Berufsbezogene Bildungsgänge, die<br />

(doppeltqualifizierend) <strong>zur</strong> Allgeme<strong>in</strong>en Hochschulreife<br />

und zu e<strong>in</strong>em beruflichen Abschluss<br />

nach Landesrecht führen<br />

(Normalkatalog)<br />

In Verb<strong>in</strong>dung mit <strong>der</strong> Allgeme<strong>in</strong>en Hochschulreife können folgende berufliche Abschlüsse<br />

nach Landesrecht erworben werden:<br />

- physikalisch-technische(r) Assistent/Assistent<strong>in</strong><br />

- chemisch-technische(r) Assistent/Assistent<strong>in</strong>) 1<br />

- biologisch-technische(r) Assistent/Assistent<strong>in</strong><br />

- mathematisch-technische(r) Assistent/Assistent<strong>in</strong><br />

- elektrotechnische(r) Assistent/Assistent<strong>in</strong> 1<br />

- Assistent/Assistent<strong>in</strong> für Konstruktions- und Fertigungstechnik<br />

- Assistent/Assistent<strong>in</strong> für Masch<strong>in</strong>enbautechnik 1<br />

- Kaufmännische(r) Assistent/Assistent<strong>in</strong><br />

1 <strong>in</strong> NRW auch: Ingenieurassistent/-assistent<strong>in</strong> für<br />

- Chemie<br />

- Elektrotechnik<br />

- Masch<strong>in</strong>enbau<br />

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- 34 -<br />

Anlage 4<br />

zu Ziffer 11.2 <strong>der</strong> <strong>Vere<strong>in</strong>barung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Gestaltung</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>gymnasialen</strong> <strong>Oberstufe</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Sekundarstufe II<br />

Berufsbezogene Bildungsgänge, die<br />

(doppeltqualifizierend) <strong>zur</strong> Allgeme<strong>in</strong>en Hochschulreife<br />

und zu e<strong>in</strong>em beruflichen Abschluss<br />

nach Landesrecht führen<br />

(Son<strong>der</strong>liste)<br />

In Verb<strong>in</strong>dung mit dem Erwerb <strong>der</strong> Allgeme<strong>in</strong>en Hochschulreife können folgende <strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelnen<br />

Län<strong>der</strong>n bestehende berufliche Abschlüsse nach Landesrecht an e<strong>in</strong>er begrenzten Zahl von E<strong>in</strong>richtungen<br />

erworben werden:<br />

HB: Technischer Assistent/Technische Assistent<strong>in</strong> für Informatik<br />

HE: Assistent/Assistent<strong>in</strong> für Elektronik<br />

Assistent/Assistent<strong>in</strong> für Wirtschafts<strong>in</strong>formatik<br />

NRW: Assistent/Assistent<strong>in</strong> für <strong>Gestaltung</strong>stechnik<br />

Hauswirtschaftlich/technische(r) Assistent/Assistent<strong>in</strong><br />

Umwelttechnische(r) Assistent/Assistent<strong>in</strong><br />

Ingenieurassistent/-assistent<strong>in</strong> für Bautechnik<br />

Ingenieurassistent/-assistent<strong>in</strong> für <strong>Gestaltung</strong>stechnik<br />

Ingenieurassistent/-assistent<strong>in</strong> für Textiltechnik<br />

Ingenieurassistent/-assistent<strong>in</strong> für Haushaltstechnik<br />

Erzieher/Erzieher<strong>in</strong><br />

Technischer Assistent/Technische Assistent<strong>in</strong> für Betriebs<strong>in</strong>formatik<br />

Informationstechnische(r) Assistent/Assistent<strong>in</strong><br />

TH: <strong>Gestaltung</strong>stechnischer Assistent/<strong>Gestaltung</strong>stechnische Assistent<strong>in</strong><br />

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