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Lösung Fall 07 - Zivilrecht VI

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lässt sich anführen, dass ihr eine klare Abgrenzung zur verschuldensabhängigen<br />

Deliktshaftung gelingt.<br />

c. Im <strong>Fall</strong> der Holzscheite kommen beide Ansichten aber zu dem Ergebnis, dass eine<br />

Eigentumsbeeinträchtigung vorliegt, da W durch das in seinem Eigentum stehenden<br />

Holz einen störenden Zustand aufrecht erhält respektive sich durch die Ausstrahlung<br />

seiner Sache eine Eigentumsposition am Gartenstück des G anmaßt. Der<br />

Streit kann hier dahinstehen.<br />

Exkurs: Anders wäre dies zu beurteilen, wenn der W mittels Dereliktion gem. § 959 BGB<br />

auf sein Eigentum an den Holzscheiten verzichten würde. In diesem <strong>Fall</strong> käme die Usurpationstheorie<br />

nicht zu einer Haftung aus § 1004 I BGB! Schließlich wäre das schädigende Verhalten<br />

bereits abgeschlossen, für den Zustand der Sache wäre W mangels Eigentum dann<br />

nicht mehr verantwortlich<br />

Dies zeigt auch bereits die große Schwäche dieser Ansicht. Der Verursacher einer Beeinträchtigung<br />

könnte sich missbräuchlich durch die Eigentumsaufgabe aus der Pflicht zum<br />

Rückzug aus dem fremden Rechtskreis entziehen. Auch erfasst sie die sehr bedeutsamen Widerrufsansprüche<br />

bei rechtswidrigen Äußerungen nicht, weil die ursprüngliche Äußerung<br />

bereits getätigt wurde. Ferner lässt sich diese Ansicht systematisch nicht in Einklang mit dem<br />

Besitzschutz aus § 862 BGB bringen, bei dem der Gedanke der Rechtsusurpation von vornherein<br />

nicht greifen kann. Problematisch sind bei genauerer Betrachtung auch die höchstrelevanten<br />

Immissionsschutzfälle, da ein Ausstoß von Immissionen meist nur schwerlich als eine<br />

Rechtsanmaßung zu interpretieren sein dürfte.<br />

3. Um von W Beseitigung verlangen zu können, müsste dieser Störer sein. Störer ist nach<br />

der Rspr. (s.o. h.M.) derjenige, auf dessen Willensbetätigung die Beeinträchtigung unmittelbar<br />

oder mittelbar adäquat zurückzuführen ist. Ein Anspruch aus § 1004 BGB ist demnach<br />

ausgeschlossen, wenn die Einwirkung ausschließlich auf das Wirken von Naturkräften<br />

zurückzuführen ist. Hier beruht aber die Beeinträchtigung nicht nur auf dem Sturm,<br />

sondern darauf, dass die Holzscheite des W auf das Grundstück des G getragen werden.<br />

W ist somit Handlungsstörer, da er ein ungesichertes Holzdepot an der Grundstücksgrenze<br />

errichtet hat. Von “Zustandshaftung“ (im engeren Sinne) kann man dort sprechen,<br />

wo die Eigentumsbeeinträchtigung schon durch die gegenwärtige räumliche Lage einer<br />

fremden Sache gebildet wird. Es ist für die Zustandsstörereigenschaft des W mithin ausreichend,<br />

dass er Eigentümer der Holzscheite ist, die das Grundstück beeinträchtigen.<br />

4. Ein Anspruch aus § 1004 I BGB würde aber nur dann bestehen, falls der Eigentümer nicht<br />

zur Duldung (§ 1004 II BGB) verpflichtet ist.<br />

a. Eine rechtsgeschäftliche Duldungspflicht scheidet aus, da sich W weder schuldrechtlich<br />

noch dinglich verpflichtet hat.<br />

b. Zu erwägen ist indes eine Duldungspflicht gem. § 906 I, II BGB. Nach § 906 I<br />

BGB hat der Eigentümer Einwirkungen unwägbarer Stoffe i.S.d. Norm (sog. Imponderabilien)<br />

zu dulden, sofern die Beeinträchtigung nur unwesentlich ist. Die<br />

Holzscheite sind allerdings nicht mit den genannten Stoffen des § 906 I BGB vergleichbar.<br />

Es handelt sich hier um sog. Grobimmissionen, die schon rein tatbestandlich<br />

nicht von § 906 BGB erfasst werden.<br />

Ergebnis: W muss die Holzscheite vom Grundstück des G gem. § 1004 I 1 BGB entfernen.<br />

PÜ Sachenrecht – <strong>Lösung</strong> <strong>Fall</strong> <strong>07</strong> 2

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