Lösung Fall 07 - Zivilrecht VI
Lösung Fall 07 - Zivilrecht VI
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Frage 1:<br />
<strong>Lösung</strong> <strong>Fall</strong> 7<br />
A. Anspruch des G gegen W auf Entfernung des Holzes gem. § 1004 I 1 BGB<br />
G möchte von W, dass dieser das Holz vom Grundstück des G beseitigt. Ein solcher Anspruch<br />
könnte sich aus § 1004 I 1 BGB ergeben.<br />
Voraussetzungen des § 1004 BGB:<br />
• Anspruchsberechtiger ist (Mit-)Eigentümer (analoge Anwendung bei anderen absolut<br />
geschützten Rechten i.S.d. § 823 I BGB = sog. quasinegatorischer Anspruch!)<br />
• Beeinträchtigung des Eigentums = jeder Eingriff in die rechtliche oder tatsächliche Herr-<br />
schaftsmacht des Eigentümers, bei der es sich nicht um die Vorenthaltung oder Entzie-<br />
hung des Eigentums handelt (dann § 985 BGB)<br />
• Anspruchsgegner ist Störer – Unterteilung (str.):<br />
o Handlungsstörer (auch der mittelbare)<br />
o Zustandsstörer (keine Zurechung reiner Naturereignisse)<br />
• (Bei § 1004 I 2 BGB: Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr)<br />
• Kein Ausschluss nach § 1004 II BGB (bspw. aus Gesetz nach den §§ 906 ff. BGB)<br />
• Beachte: Ein Verschulden ist nicht erforderlich!<br />
1. Anspruchsberechtigt ist der Inhaber des beeinträchtigten Eigentums. G ist Eigentümer des<br />
betroffenen Gartens.<br />
2. Das Eigentum des G müsste durch andere Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung<br />
des Besitzes beeinträchtigt sein ( Abgrenzung zu § 985 BGB). Demnach fallen alle<br />
dem Inhalt des § 903 BGB widersprechenden Eingriffe, die nicht von § 985 BGB erfasst<br />
werden, unter § 1004 BGB. Die Holzscheite im Garten des G stellen eine solche Beeinträchtigung<br />
dar.<br />
a. Die h.M. (sog. Kausalitätstheorie) versteht unter einer Beeinträchtigung i.S.d.<br />
§ 1004 BGB jede von außen kommende, menschliche, kausale Einwirkung auf eine<br />
Sache. Somit ist nicht nur die ursprüngliche Einwirkung selbst (z.B. ausgelaufenes<br />
Öl), sondern auch der dadurch herbeigeführte Zustand eine abwehrfähige<br />
Störung (z.B. das mit Öl durchtränkte Erdreich).<br />
b. Nach der Gegenansicht (sog. Usurpationstheorie) liegt eine Eigentumsbeeinträchtigung<br />
nur vor, wenn und solange ein Dritter – durch sein Verhalten oder die Ausstrahlung<br />
seiner Sache – eine Herrschaftsposition einnimmt, die ihm nach der Eigentumsordnung<br />
nicht zukommt, indem er auf die Sache des Berechtigten einwirkt<br />
oder Einwirkungen nicht verhindert. Hiernach endet die Störung, sobald das störende<br />
Verhalten endet (z.B. nur das auslaufende Öl ist eine Störung, nicht mehr<br />
das getränkte Erdreich). Hiernach richtet sich der Anspruch folglich nur darauf,<br />
dass sich der Störer aus dem fremden Rechtskreis zurückzieht. Für diese Lehre<br />
PÜ Sachenrecht – <strong>Lösung</strong> <strong>Fall</strong> <strong>07</strong> 1
lässt sich anführen, dass ihr eine klare Abgrenzung zur verschuldensabhängigen<br />
Deliktshaftung gelingt.<br />
c. Im <strong>Fall</strong> der Holzscheite kommen beide Ansichten aber zu dem Ergebnis, dass eine<br />
Eigentumsbeeinträchtigung vorliegt, da W durch das in seinem Eigentum stehenden<br />
Holz einen störenden Zustand aufrecht erhält respektive sich durch die Ausstrahlung<br />
seiner Sache eine Eigentumsposition am Gartenstück des G anmaßt. Der<br />
Streit kann hier dahinstehen.<br />
Exkurs: Anders wäre dies zu beurteilen, wenn der W mittels Dereliktion gem. § 959 BGB<br />
auf sein Eigentum an den Holzscheiten verzichten würde. In diesem <strong>Fall</strong> käme die Usurpationstheorie<br />
nicht zu einer Haftung aus § 1004 I BGB! Schließlich wäre das schädigende Verhalten<br />
bereits abgeschlossen, für den Zustand der Sache wäre W mangels Eigentum dann<br />
nicht mehr verantwortlich<br />
Dies zeigt auch bereits die große Schwäche dieser Ansicht. Der Verursacher einer Beeinträchtigung<br />
könnte sich missbräuchlich durch die Eigentumsaufgabe aus der Pflicht zum<br />
Rückzug aus dem fremden Rechtskreis entziehen. Auch erfasst sie die sehr bedeutsamen Widerrufsansprüche<br />
bei rechtswidrigen Äußerungen nicht, weil die ursprüngliche Äußerung<br />
bereits getätigt wurde. Ferner lässt sich diese Ansicht systematisch nicht in Einklang mit dem<br />
Besitzschutz aus § 862 BGB bringen, bei dem der Gedanke der Rechtsusurpation von vornherein<br />
nicht greifen kann. Problematisch sind bei genauerer Betrachtung auch die höchstrelevanten<br />
Immissionsschutzfälle, da ein Ausstoß von Immissionen meist nur schwerlich als eine<br />
Rechtsanmaßung zu interpretieren sein dürfte.<br />
3. Um von W Beseitigung verlangen zu können, müsste dieser Störer sein. Störer ist nach<br />
der Rspr. (s.o. h.M.) derjenige, auf dessen Willensbetätigung die Beeinträchtigung unmittelbar<br />
oder mittelbar adäquat zurückzuführen ist. Ein Anspruch aus § 1004 BGB ist demnach<br />
ausgeschlossen, wenn die Einwirkung ausschließlich auf das Wirken von Naturkräften<br />
zurückzuführen ist. Hier beruht aber die Beeinträchtigung nicht nur auf dem Sturm,<br />
sondern darauf, dass die Holzscheite des W auf das Grundstück des G getragen werden.<br />
W ist somit Handlungsstörer, da er ein ungesichertes Holzdepot an der Grundstücksgrenze<br />
errichtet hat. Von “Zustandshaftung“ (im engeren Sinne) kann man dort sprechen,<br />
wo die Eigentumsbeeinträchtigung schon durch die gegenwärtige räumliche Lage einer<br />
fremden Sache gebildet wird. Es ist für die Zustandsstörereigenschaft des W mithin ausreichend,<br />
dass er Eigentümer der Holzscheite ist, die das Grundstück beeinträchtigen.<br />
4. Ein Anspruch aus § 1004 I BGB würde aber nur dann bestehen, falls der Eigentümer nicht<br />
zur Duldung (§ 1004 II BGB) verpflichtet ist.<br />
a. Eine rechtsgeschäftliche Duldungspflicht scheidet aus, da sich W weder schuldrechtlich<br />
noch dinglich verpflichtet hat.<br />
b. Zu erwägen ist indes eine Duldungspflicht gem. § 906 I, II BGB. Nach § 906 I<br />
BGB hat der Eigentümer Einwirkungen unwägbarer Stoffe i.S.d. Norm (sog. Imponderabilien)<br />
zu dulden, sofern die Beeinträchtigung nur unwesentlich ist. Die<br />
Holzscheite sind allerdings nicht mit den genannten Stoffen des § 906 I BGB vergleichbar.<br />
Es handelt sich hier um sog. Grobimmissionen, die schon rein tatbestandlich<br />
nicht von § 906 BGB erfasst werden.<br />
Ergebnis: W muss die Holzscheite vom Grundstück des G gem. § 1004 I 1 BGB entfernen.<br />
PÜ Sachenrecht – <strong>Lösung</strong> <strong>Fall</strong> <strong>07</strong> 2
B. Anspruch des G gegen W aus § 862 I BGB<br />
Ein Anspruch auf Entfernung des Holzes könnte sich auch aus § 862 I BGB ergeben.<br />
1. § 862 BGB ist neben § 1004 BGB anwendbar, da es sich bei § 862 BGB um einen possessorischen<br />
Schutzanspruch handelt.<br />
2. Tatbestandlich müsste nach § 862 I BGB eine Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht<br />
gem. § 858 I BGB vorliegen. Als Störung des Besitzes gilt jede Beeinträchtigung<br />
des unmittelbaren Besitzes in der Weise, dass der Besitzer in der Ausübung seiner Sachherrschaft<br />
behindert wird. Das „Ablagern“ von Holzscheiten wird offensichtlich erfasst.<br />
Mangels Einwilligung oder gesetzlicher Duldungspflichten (s.o.) liegen die Voraussetzungen<br />
des § 858 I BGB vor.<br />
3. Die Störereigenschaft richtet sich nach den gleichen Kriterien wie bei § 1004 BGB und<br />
ist hier somit zu bejahen (s.o.).<br />
4. Ein Ausschluss kommt weder nach § 862 II BGB noch nach § 864 I BGB in Betracht.<br />
Ergebnis: W muss die Holzscheite vom Grundstück des G gem. § 862 I BGB entfernen<br />
Frage 2:<br />
A. Anspruch des W gegen G auf Aufgabe der Imkerei nach § 1004 I 2 BGB<br />
W könnte einen Anspruch gegen G auf Unterlassung der Bienenhaltung aus § 1004 I 2 BGB<br />
haben.<br />
1. Durch den massiven Bienenflug wird die tatsächliche Nutzung des Grundstücks des N<br />
behindert und dadurch sein Eigentum i.S.d. § 1004 I BGB (s.o.) beeinträchtigt.<br />
2. Als Halter der Bienen und Eigentümer des Grundstücks, von dem die – wenigstens mittelbar<br />
auf seinen Willen zurückgehende – Beeinträchtigung ausgeht, ist G Störer, und zwar<br />
sowohl Handlungs- als auch Zustandsstörer.<br />
3. Um einen Anspruch auf Unterlassung gem. § 1004 I 2 BGB geltend machen zu können,<br />
müsste die Gefahr zukünftiger Beeinträchtigungen bestehen. Vorausgesetzt ist demnach<br />
eine sog. Erstbegehungsgefahr oder, bei bereits erfolgter Störung, eine Wiederholungsgefahr.<br />
Wenn G die Bienenhaltung weiterhin betreibt, sind auch weitere Beeinträchtigungen<br />
im Sinne des § 1004 I 2 BGB zu besorgen. Es besteht folglich Wiederholungsgefahr.<br />
4. Fraglich ist indes, ob W gem. § 1004 II BGB zur Duldung der Beeinträchtigung verpflichtet<br />
ist. Eine solche Duldungspflicht könnte sich wieder aus der nachbarrechtlichen<br />
Vorschrift des § 906 BGB ergeben.<br />
a. Zunächst müsste es sich bei den Bienen um Einwirkungen i.S.d. § 906 I 1 BGB<br />
handeln. Ebenso wie die explizit aufgeführten Stoffe, sind Bienen in ihrer Ausbreitung<br />
weitgehend unkontrollierbar und unbeherrschbar. Der Bienenflug zählt also<br />
zu den sog. unwägbaren Stoffen und stellt eine „ähnliche Einwirkung“ gem.<br />
§ 906 I 1 BGB dar.<br />
b. Fraglich ist, ob es sich bei der Beeinträchtigung um eine wesentliche oder eine<br />
unwesentliche handelt. Die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Störung hängt<br />
von dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen ab und davon,<br />
was diesem auch unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange billigerweise<br />
nicht mehr zuzumuten ist. Zu berücksichtigen sind hierbei auch die tatsächlichen<br />
Verhältnisse, also insbesondere die konkrete Beschaffenheit, Lage und<br />
Zweckbestimmung des Grundstücks. Selbst wenn man die durchaus wünschens-<br />
PÜ Sachenrecht – <strong>Lösung</strong> <strong>Fall</strong> <strong>07</strong> 3
werte ökologische Auswirkungen der Bienenhaltung und das private Interesse des<br />
G an der Imkerei angemessen würdigt, spricht hier jedoch die Lage des Grundstücks<br />
in der Innenstadt und die Zahl der von G gehaltenen Bienenvölker für die<br />
Wesentlichkeit der Beeinträchtigung. Auch geht aus dem Sachverhalt hervor, dass<br />
sich W aufgrund des hohen Insektenaufkommens nicht mehr frei auf seinem<br />
Grundstück bewegen kann, was diese Annahme stützt.<br />
c. Geht man von einer wesentlichen Beeinträchtigung aus, ist fraglich, ob sich eine<br />
Duldungspflicht aus § 906 II 1 BGB ergibt. Danach sind wesentliche Beeinträchtigungen<br />
dann zu dulden, wenn sie durch eine ortsübliche Benutzung des anderen<br />
Grundstücks herbeigeführt werden und nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen<br />
verhindert werden können. Für die Beurteilung der Ortsüblichkeit kommt<br />
es auf die konkreten örtlichen Verhältnisse an. Laut Sachverhalt ist G der einzige<br />
Imker in der Umgebung. In dem vorliegenden Gebiet mit städtischer Struktur kann<br />
auch nicht davon ausgegangen werden, dass bereits die Bienenhaltung auf nur einem<br />
Grundstück den Gebietscharakter prägt. Demnach ist die Beeinträchtigung<br />
auch nicht ortsüblich, so dass eine Duldungspflicht nach § 906 II 1 BGB nicht in<br />
Betracht kommt.<br />
Ergebnis: Es besteht ein Anspruch des W gegen B auf Unterlassung der Hobby-Imkerei aus §<br />
1004 I 2 BGB.<br />
B. Anspruch des W gegen G aus § 862 I BGB<br />
Aufgrund der Parallelität der tatbestandlichen Voraussetzungen, ist auch dieser unproblematisch<br />
zu bejahen (s.o.).<br />
Abwandlung<br />
A. Anspruch des B gegen G auf Aufgabe der Imkerei nach § 1004 I 2 BGB<br />
B könnte einen Anspruch gegen G auf Unterlassung der Bienenhaltung aus § 1004 I 2 BGB<br />
haben.<br />
1. Es handelt sich bei dem Bienenflug um eine Beeinträchtigung des Eigentums am Grundstück<br />
des B nach § 1004 I BGB (s.o. Frage 2). Auch Wiederholungsgefahr gem.<br />
§ 1004 I 2 BGB ist gegeben.<br />
2. Der Anspruch des B ist jedoch nach § 1004 II BGB ausgeschlossen, wenn er zur Duldung<br />
der Beeinträchtigung verpflichtet ist.<br />
a. Eine Duldungspflicht aus § 906 I 1 BGB scheidet aufgrund der im Sachverhalt<br />
geschilderten Intensität des Bienenflugs aus (s. auch oben Frage 2).<br />
b. Hier könnte sich jedoch eine Duldungspflicht aus § 906 II 1 BGB ergeben. Laut<br />
Sachverhalt ist es in der Kleingartensiedlung ortsüblich Bienen zu halten. Fraglich<br />
ist, ob dem G als Benutzer der in § 906 II 1 BGB bezeichneten Art auch Maßnahmen<br />
wirtschaftlich zumutbar sind, die die Beeinträchtigung verhindern. Eine solche<br />
Maßnahme müsste nicht nur wirtschaftlich zumutbar sein, sondern muss auch<br />
gewährleisten, dass die betroffene Nutzung weiterhin grundsätzlich fortgeführt<br />
werden kann. Aus diesem Grund scheitert bspw. die Idee eines großen Bienennetzes<br />
oder ähnlichem, da die Imkerei nur betrieben werden kann, wenn die Bienen<br />
auch Zugang zu blühenden Pflanzen erhalten. Eine andere wirtschaftlich zumutbare<br />
Maßnahme ist nicht denkbar, so dass der B den mit der Bienenhaltung einhergehenden<br />
Bienenflug zu dulden hat.<br />
PÜ Sachenrecht – <strong>Lösung</strong> <strong>Fall</strong> <strong>07</strong> 4
Ergebnis: Der Anspruch des B ist aufgrund der §§ 1004 II i.V.m. 906 II 1 BGB ausgeschlossen.<br />
B. Anspruch des B gegen G auf Entschädigung gem. § 906 II 2 BGB<br />
B könnte stattdessen aber einen Entschädigungsanspruch aus § 906 II 2 BGB haben.<br />
Hat der Eigentümer eine Einwirkung nach § 906 II 1 BGB zu dulden, so kann er von dem<br />
Benutzer des anderen Grundstücks gem. § 906 II 2 BGB einen angemessenen Ausgleich in<br />
Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder<br />
dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.<br />
Fraglich ist, ob die ortsübliche Benutzung des Grundstücks des B hier unzumutbar beeinträchtigt<br />
ist. Entscheidend ist Empfinden eines „verständigen Durchschnittsmenschen“.<br />
Bei dieser Wertentscheidung sind die beiderseitigen Interessen an einer bestimmten Nutzung<br />
ihrer Grundstücke gegeneinander abzuwägen. Hierbei sind namentlich Zeitdauer, Art, Intensität<br />
und Auswirkung der Beeinträchtigung auf das gestörte Grundstück sowie ein evtl. Mitverschulden<br />
des Betroffenen (z.B. durch den Bau eines Hauses oder Gewerbebetriebes in eine<br />
bereits immissionsbelastete Umgebung) zu berücksichtigen. Dies macht es erforderlich, zur<br />
Feststellung des Beeinträchtigungsgrades das Gepräge der betroffenen Gegend (Beobachtungsbezirk)<br />
zu bestimmen, um Anhaltspunkte für Natur und Zweckbestimmung der<br />
Grundstücke zu erhalten.<br />
Auf der einen Seite ist es in der Kleingartensiedlung üblich, Imkerei zu betreiben und der Bienenflug<br />
dauert nicht das ganze Jahr. Auf der anderen Seite ist B laut Sachverhalt außerordentlich<br />
stark vom Bienenflug der Bienen des G betroffen. Auch dauert der Bienenflug zwar nicht<br />
das ganze Jahr an, aber doch zumindest in den Sommermonaten, in denen auch die Gartennutzung<br />
am häufigsten stattfindet. Ein Schrebergartengrundstück ohne Gartennutzung kann<br />
seinen Zweck (Naherholung) nicht erfüllen. Aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich die<br />
Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung für B, so dass ihm ein Entschädigungsanspruch nach<br />
§ 906 II 2 BGB zusteht. (a.A. vertretbar)<br />
Hier ist bei der Bestimmung des zu zahlenden Betrags allerdings die Tatsache zu berücksichtigen,<br />
dass B nur aufgrund seiner tropischen Pflanze besonders betroffen ist, so dass ein Mitverschulden<br />
nach § 254 BGB analog anzunehmen ist.<br />
Ergebnis: B hat einen Entschädigungsanspruch gegen G aus § 906 II 2 BGB.<br />
Literaturhinweise:<br />
• Vieweg/Werner, Sachenrecht, 3. Auflage 2008, § 9 Rn. 1 ff.<br />
• Prütting, Sachenrecht, 33. Auflage 2008, zu § 906: § 28 Rn. 326 ff; zu § 1004: § 49<br />
Rn. 570 ff.<br />
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