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Lösung Fall 07 - Zivilrecht VI

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werte ökologische Auswirkungen der Bienenhaltung und das private Interesse des<br />

G an der Imkerei angemessen würdigt, spricht hier jedoch die Lage des Grundstücks<br />

in der Innenstadt und die Zahl der von G gehaltenen Bienenvölker für die<br />

Wesentlichkeit der Beeinträchtigung. Auch geht aus dem Sachverhalt hervor, dass<br />

sich W aufgrund des hohen Insektenaufkommens nicht mehr frei auf seinem<br />

Grundstück bewegen kann, was diese Annahme stützt.<br />

c. Geht man von einer wesentlichen Beeinträchtigung aus, ist fraglich, ob sich eine<br />

Duldungspflicht aus § 906 II 1 BGB ergibt. Danach sind wesentliche Beeinträchtigungen<br />

dann zu dulden, wenn sie durch eine ortsübliche Benutzung des anderen<br />

Grundstücks herbeigeführt werden und nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen<br />

verhindert werden können. Für die Beurteilung der Ortsüblichkeit kommt<br />

es auf die konkreten örtlichen Verhältnisse an. Laut Sachverhalt ist G der einzige<br />

Imker in der Umgebung. In dem vorliegenden Gebiet mit städtischer Struktur kann<br />

auch nicht davon ausgegangen werden, dass bereits die Bienenhaltung auf nur einem<br />

Grundstück den Gebietscharakter prägt. Demnach ist die Beeinträchtigung<br />

auch nicht ortsüblich, so dass eine Duldungspflicht nach § 906 II 1 BGB nicht in<br />

Betracht kommt.<br />

Ergebnis: Es besteht ein Anspruch des W gegen B auf Unterlassung der Hobby-Imkerei aus §<br />

1004 I 2 BGB.<br />

B. Anspruch des W gegen G aus § 862 I BGB<br />

Aufgrund der Parallelität der tatbestandlichen Voraussetzungen, ist auch dieser unproblematisch<br />

zu bejahen (s.o.).<br />

Abwandlung<br />

A. Anspruch des B gegen G auf Aufgabe der Imkerei nach § 1004 I 2 BGB<br />

B könnte einen Anspruch gegen G auf Unterlassung der Bienenhaltung aus § 1004 I 2 BGB<br />

haben.<br />

1. Es handelt sich bei dem Bienenflug um eine Beeinträchtigung des Eigentums am Grundstück<br />

des B nach § 1004 I BGB (s.o. Frage 2). Auch Wiederholungsgefahr gem.<br />

§ 1004 I 2 BGB ist gegeben.<br />

2. Der Anspruch des B ist jedoch nach § 1004 II BGB ausgeschlossen, wenn er zur Duldung<br />

der Beeinträchtigung verpflichtet ist.<br />

a. Eine Duldungspflicht aus § 906 I 1 BGB scheidet aufgrund der im Sachverhalt<br />

geschilderten Intensität des Bienenflugs aus (s. auch oben Frage 2).<br />

b. Hier könnte sich jedoch eine Duldungspflicht aus § 906 II 1 BGB ergeben. Laut<br />

Sachverhalt ist es in der Kleingartensiedlung ortsüblich Bienen zu halten. Fraglich<br />

ist, ob dem G als Benutzer der in § 906 II 1 BGB bezeichneten Art auch Maßnahmen<br />

wirtschaftlich zumutbar sind, die die Beeinträchtigung verhindern. Eine solche<br />

Maßnahme müsste nicht nur wirtschaftlich zumutbar sein, sondern muss auch<br />

gewährleisten, dass die betroffene Nutzung weiterhin grundsätzlich fortgeführt<br />

werden kann. Aus diesem Grund scheitert bspw. die Idee eines großen Bienennetzes<br />

oder ähnlichem, da die Imkerei nur betrieben werden kann, wenn die Bienen<br />

auch Zugang zu blühenden Pflanzen erhalten. Eine andere wirtschaftlich zumutbare<br />

Maßnahme ist nicht denkbar, so dass der B den mit der Bienenhaltung einhergehenden<br />

Bienenflug zu dulden hat.<br />

PÜ Sachenrecht – <strong>Lösung</strong> <strong>Fall</strong> <strong>07</strong> 4

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