Lösung Fall 07 - Zivilrecht VI
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werte ökologische Auswirkungen der Bienenhaltung und das private Interesse des<br />
G an der Imkerei angemessen würdigt, spricht hier jedoch die Lage des Grundstücks<br />
in der Innenstadt und die Zahl der von G gehaltenen Bienenvölker für die<br />
Wesentlichkeit der Beeinträchtigung. Auch geht aus dem Sachverhalt hervor, dass<br />
sich W aufgrund des hohen Insektenaufkommens nicht mehr frei auf seinem<br />
Grundstück bewegen kann, was diese Annahme stützt.<br />
c. Geht man von einer wesentlichen Beeinträchtigung aus, ist fraglich, ob sich eine<br />
Duldungspflicht aus § 906 II 1 BGB ergibt. Danach sind wesentliche Beeinträchtigungen<br />
dann zu dulden, wenn sie durch eine ortsübliche Benutzung des anderen<br />
Grundstücks herbeigeführt werden und nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen<br />
verhindert werden können. Für die Beurteilung der Ortsüblichkeit kommt<br />
es auf die konkreten örtlichen Verhältnisse an. Laut Sachverhalt ist G der einzige<br />
Imker in der Umgebung. In dem vorliegenden Gebiet mit städtischer Struktur kann<br />
auch nicht davon ausgegangen werden, dass bereits die Bienenhaltung auf nur einem<br />
Grundstück den Gebietscharakter prägt. Demnach ist die Beeinträchtigung<br />
auch nicht ortsüblich, so dass eine Duldungspflicht nach § 906 II 1 BGB nicht in<br />
Betracht kommt.<br />
Ergebnis: Es besteht ein Anspruch des W gegen B auf Unterlassung der Hobby-Imkerei aus §<br />
1004 I 2 BGB.<br />
B. Anspruch des W gegen G aus § 862 I BGB<br />
Aufgrund der Parallelität der tatbestandlichen Voraussetzungen, ist auch dieser unproblematisch<br />
zu bejahen (s.o.).<br />
Abwandlung<br />
A. Anspruch des B gegen G auf Aufgabe der Imkerei nach § 1004 I 2 BGB<br />
B könnte einen Anspruch gegen G auf Unterlassung der Bienenhaltung aus § 1004 I 2 BGB<br />
haben.<br />
1. Es handelt sich bei dem Bienenflug um eine Beeinträchtigung des Eigentums am Grundstück<br />
des B nach § 1004 I BGB (s.o. Frage 2). Auch Wiederholungsgefahr gem.<br />
§ 1004 I 2 BGB ist gegeben.<br />
2. Der Anspruch des B ist jedoch nach § 1004 II BGB ausgeschlossen, wenn er zur Duldung<br />
der Beeinträchtigung verpflichtet ist.<br />
a. Eine Duldungspflicht aus § 906 I 1 BGB scheidet aufgrund der im Sachverhalt<br />
geschilderten Intensität des Bienenflugs aus (s. auch oben Frage 2).<br />
b. Hier könnte sich jedoch eine Duldungspflicht aus § 906 II 1 BGB ergeben. Laut<br />
Sachverhalt ist es in der Kleingartensiedlung ortsüblich Bienen zu halten. Fraglich<br />
ist, ob dem G als Benutzer der in § 906 II 1 BGB bezeichneten Art auch Maßnahmen<br />
wirtschaftlich zumutbar sind, die die Beeinträchtigung verhindern. Eine solche<br />
Maßnahme müsste nicht nur wirtschaftlich zumutbar sein, sondern muss auch<br />
gewährleisten, dass die betroffene Nutzung weiterhin grundsätzlich fortgeführt<br />
werden kann. Aus diesem Grund scheitert bspw. die Idee eines großen Bienennetzes<br />
oder ähnlichem, da die Imkerei nur betrieben werden kann, wenn die Bienen<br />
auch Zugang zu blühenden Pflanzen erhalten. Eine andere wirtschaftlich zumutbare<br />
Maßnahme ist nicht denkbar, so dass der B den mit der Bienenhaltung einhergehenden<br />
Bienenflug zu dulden hat.<br />
PÜ Sachenrecht – <strong>Lösung</strong> <strong>Fall</strong> <strong>07</strong> 4