Als PDF-Datei herunterladen - Ärzteblatt Sachsen-Anhalt
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Herzschrittmacher mit Radionuklidbatterien<br />
Zwischen den Herzschrittmachern der ersten Generation<br />
und der modernen Medizintechnik heutiger Geräte liegt<br />
eine lange Entwicklung. Die ersten implantierbaren<br />
Herzschrittmacher waren mit Akkus ausgestattet, die<br />
bereits nach wenigen Stunden von außen aufgeladen<br />
werden mussten. Später wurden Batterien verwendet, die<br />
einige Monate bis zu drei Jahren funktionierten. Die<br />
Lebensdauer ist heute um ein Vielfaches höher (Lithiumionenbatterien<br />
haben eine Funktionsdauer von 10 Jahren<br />
und mehr) und der Komfort für den Träger wurde deutlich<br />
verbessert.<br />
Auf der Suche nach längeren Tragezeiten hat man in den<br />
70er Jahren auch Schrittmacher mit Radionuklidbatterien<br />
entwickelt und vielen Patienten implantiert. Diese Geräte<br />
haben tadellos funktioniert, sind aber nicht sehr lange<br />
implantiert worden, weil der Umgang mit ihnen aus<br />
strahlenschutzrechtlichen Gründen sehr umständlich<br />
war.<br />
In Deutschland wurden Herzschrittmacher mit Radionuklidbatterien<br />
(Promethium oder Plutonium) bis 1977, im<br />
Ausland teilweise bis in die 80er Jahre hinein, implantiert.<br />
Die in Deutschland implantierten Herzschrittmacher<br />
unterliegen einer Registrierungs- und Entsorgungspflicht.<br />
Im Ausland implantierten Herzschrittmacher<br />
werden jedoch nicht erfasst.<br />
Im Zuge der Globalisierung ist damit zu rechnen, dass<br />
Personen, denen im Ausland ein entsprechendes Produkt<br />
implantiert wurde, in Deutschland z.B. medizinisch<br />
behandelt werden. Im Schreiben des Bundesministeriums<br />
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU)<br />
vom 04.12.2009 an die obersten Landesbehörden<br />
wurden für diesen Fall Hinweise gegeben.<br />
A. Zu medizinischen Eingriffen:<br />
„ … Für Eingriffe an Patienten mit solchen Herzschrittmachern<br />
wird seitens des BMU die folgende Vorgehensweise<br />
empfohlen:<br />
1. Handelt es sich um einen geplanten Eingriff, sollte<br />
dieser in einer Klinik erfolgen, die im Bereich des medizinischen<br />
Strahlenschutzes über entsprechende Erfahrungen<br />
verfügt sowie die notwendige technische Ausstattung,<br />
wie z.B. Messgeräte und Aufbewahrungsmöglichkeiten<br />
besitzt.<br />
2. Sofern eine unaufschiebbare medizinische Notwendigkeit<br />
für einen Eingriff vorliegt, hat die Klinik, in der der<br />
Eingriff vorgenommen wurde, die zuständige Strahlen-<br />
14 <strong>Ärzteblatt</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> 21 (2010) 6<br />
schutzbehörde darüber in Kenntnis zu setzen (ggf. wie<br />
bei einem Fund nach § 71 Strahlenschutzverordnung).<br />
3. Ebenso ist die zuständige Strahlenschutzbehörde zu<br />
informieren, wenn Ärzte Kenntnis darüber erlangen, dass<br />
solche Herzschrittmacher vorhanden sind. …“<br />
B. Zu Erd- und Feuerbestattungen:<br />
„ …Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) hat im<br />
Rahmen radioökologischer Bewertungen unter Heranziehung<br />
verschiedener Expositionsszenarien den Fall simuliert,<br />
dass ein Verstorbener mit einem solchen Herzschrittmacher<br />
nach seinem Tod bestattet (Erd- und Feuerbestattung)<br />
wird. Im Ergebnis kann derzeit davon ausgegangen<br />
werden, dass eine maßgebende gefährdende<br />
Exposition von Mensch und Umwelt nicht zu befürchten<br />
ist. Dies gilt unter der Annahme, dass die Bauart des<br />
betrachteten Schrittmachers hinsichtlich der chemischen<br />
Zusammensetzung und mechanischen, thermischen<br />
Beanspruchbarkeit weitestgehend identisch mit den in<br />
Deutschland zugelassenen ist. Davon kann nach derzeitigem<br />
Kenntnisstand auch für die im Ausland verwendeten<br />
Herzschrittmacher (vornehmlich UdSSR) ausgegangen<br />
werden. …“<br />
C. Zur Patientenaufklärung:<br />
„ … Auch wenn sich aus den zuvor genannten Ausführungen<br />
keine Indizien für eine Gefährdung der Bevölkerung<br />
oder der Umwelt ergeben, möchte ich an dieser<br />
Stelle auf die Möglichkeit hinweisen, bereits im Vorfeld<br />
im Rahmen umfangreicher Patientenaufklärung oder im<br />
Gespräch mit Hinterbliebenen von Trägern solcher<br />
Geräte darauf hinzuwirken, dass eine Einwilligung erteilt<br />
wird, vor einer Bestattung einer Entnahme des radionuklidbetriebenen<br />
Herzschrittmachers zuzustimmen, um die<br />
zuvor genannten Maßnahmen und eine ordnungsgemäße<br />
Entsorgung des radioaktiven Stoffes zu ermöglichen. …“<br />
Wer im Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> zuständige Strahlenschutzbehörde<br />
ist, erfahren Sie im Internet unter www.verbraucherschutz.sachsen-anhalt.de<br />
(Fachbereich Arbeitsschutz:<br />
Ansprechpartner).<br />
Hannes Kranepuhl<br />
Landesamt für Verbraucherschutz <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />
Fachbereich 5 Arbeitsschutz<br />
Kühnauer Straße 70<br />
06846 Dessau-Roßlau