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Herzschrittmacher mit Radionuklidbatterien<br />

Zwischen den Herzschrittmachern der ersten Generation<br />

und der modernen Medizintechnik heutiger Geräte liegt<br />

eine lange Entwicklung. Die ersten implantierbaren<br />

Herzschrittmacher waren mit Akkus ausgestattet, die<br />

bereits nach wenigen Stunden von außen aufgeladen<br />

werden mussten. Später wurden Batterien verwendet, die<br />

einige Monate bis zu drei Jahren funktionierten. Die<br />

Lebensdauer ist heute um ein Vielfaches höher (Lithiumionenbatterien<br />

haben eine Funktionsdauer von 10 Jahren<br />

und mehr) und der Komfort für den Träger wurde deutlich<br />

verbessert.<br />

Auf der Suche nach längeren Tragezeiten hat man in den<br />

70er Jahren auch Schrittmacher mit Radionuklidbatterien<br />

entwickelt und vielen Patienten implantiert. Diese Geräte<br />

haben tadellos funktioniert, sind aber nicht sehr lange<br />

implantiert worden, weil der Umgang mit ihnen aus<br />

strahlenschutzrechtlichen Gründen sehr umständlich<br />

war.<br />

In Deutschland wurden Herzschrittmacher mit Radionuklidbatterien<br />

(Promethium oder Plutonium) bis 1977, im<br />

Ausland teilweise bis in die 80er Jahre hinein, implantiert.<br />

Die in Deutschland implantierten Herzschrittmacher<br />

unterliegen einer Registrierungs- und Entsorgungspflicht.<br />

Im Ausland implantierten Herzschrittmacher<br />

werden jedoch nicht erfasst.<br />

Im Zuge der Globalisierung ist damit zu rechnen, dass<br />

Personen, denen im Ausland ein entsprechendes Produkt<br />

implantiert wurde, in Deutschland z.B. medizinisch<br />

behandelt werden. Im Schreiben des Bundesministeriums<br />

für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU)<br />

vom 04.12.2009 an die obersten Landesbehörden<br />

wurden für diesen Fall Hinweise gegeben.<br />

A. Zu medizinischen Eingriffen:<br />

„ … Für Eingriffe an Patienten mit solchen Herzschrittmachern<br />

wird seitens des BMU die folgende Vorgehensweise<br />

empfohlen:<br />

1. Handelt es sich um einen geplanten Eingriff, sollte<br />

dieser in einer Klinik erfolgen, die im Bereich des medizinischen<br />

Strahlenschutzes über entsprechende Erfahrungen<br />

verfügt sowie die notwendige technische Ausstattung,<br />

wie z.B. Messgeräte und Aufbewahrungsmöglichkeiten<br />

besitzt.<br />

2. Sofern eine unaufschiebbare medizinische Notwendigkeit<br />

für einen Eingriff vorliegt, hat die Klinik, in der der<br />

Eingriff vorgenommen wurde, die zuständige Strahlen-<br />

14 <strong>Ärzteblatt</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> 21 (2010) 6<br />

schutzbehörde darüber in Kenntnis zu setzen (ggf. wie<br />

bei einem Fund nach § 71 Strahlenschutzverordnung).<br />

3. Ebenso ist die zuständige Strahlenschutzbehörde zu<br />

informieren, wenn Ärzte Kenntnis darüber erlangen, dass<br />

solche Herzschrittmacher vorhanden sind. …“<br />

B. Zu Erd- und Feuerbestattungen:<br />

„ …Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) hat im<br />

Rahmen radioökologischer Bewertungen unter Heranziehung<br />

verschiedener Expositionsszenarien den Fall simuliert,<br />

dass ein Verstorbener mit einem solchen Herzschrittmacher<br />

nach seinem Tod bestattet (Erd- und Feuerbestattung)<br />

wird. Im Ergebnis kann derzeit davon ausgegangen<br />

werden, dass eine maßgebende gefährdende<br />

Exposition von Mensch und Umwelt nicht zu befürchten<br />

ist. Dies gilt unter der Annahme, dass die Bauart des<br />

betrachteten Schrittmachers hinsichtlich der chemischen<br />

Zusammensetzung und mechanischen, thermischen<br />

Beanspruchbarkeit weitestgehend identisch mit den in<br />

Deutschland zugelassenen ist. Davon kann nach derzeitigem<br />

Kenntnisstand auch für die im Ausland verwendeten<br />

Herzschrittmacher (vornehmlich UdSSR) ausgegangen<br />

werden. …“<br />

C. Zur Patientenaufklärung:<br />

„ … Auch wenn sich aus den zuvor genannten Ausführungen<br />

keine Indizien für eine Gefährdung der Bevölkerung<br />

oder der Umwelt ergeben, möchte ich an dieser<br />

Stelle auf die Möglichkeit hinweisen, bereits im Vorfeld<br />

im Rahmen umfangreicher Patientenaufklärung oder im<br />

Gespräch mit Hinterbliebenen von Trägern solcher<br />

Geräte darauf hinzuwirken, dass eine Einwilligung erteilt<br />

wird, vor einer Bestattung einer Entnahme des radionuklidbetriebenen<br />

Herzschrittmachers zuzustimmen, um die<br />

zuvor genannten Maßnahmen und eine ordnungsgemäße<br />

Entsorgung des radioaktiven Stoffes zu ermöglichen. …“<br />

Wer im Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> zuständige Strahlenschutzbehörde<br />

ist, erfahren Sie im Internet unter www.verbraucherschutz.sachsen-anhalt.de<br />

(Fachbereich Arbeitsschutz:<br />

Ansprechpartner).<br />

Hannes Kranepuhl<br />

Landesamt für Verbraucherschutz <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />

Fachbereich 5 Arbeitsschutz<br />

Kühnauer Straße 70<br />

06846 Dessau-Roßlau

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