1. Gesetzliche Grundlagen - Fachbereich - Bauingenieurwesen
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Fac hbereich<br />
<strong>Bauingenieurwesen</strong><br />
2. Geregelte Sonderbauten<br />
Industriebauten<br />
IndBauRL gilt nicht für<br />
• Industriebauten, die lediglich der Aufstellung technischer Anlagen dienen und<br />
von Personen nur vorübergehend zu Wartungs- und Kontrollzwecken<br />
begangen werden (Einhausung, z. B. aus Gründen des Witterungs- oder<br />
Immissionsschutzes),<br />
• Industriebauten, die überwiegend offen sind, wie überdachte Freianlagen<br />
oder Freilager, oder die aufgrund ihres Verhaltens im Brandfall diesen<br />
gleichgestellt werden können,<br />
• mehrgeschossige Industriebauten, die der Aufstellung von<br />
verfahrenstechnischen Produktionsanlagen mit brennbaren Stoffen in<br />
überwiegend geschlossenen Systemen dienen.<br />
P rof. Dr. Dirk Lorenz<br />
www.uni-kl.de