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1. Gesetzliche Grundlagen - Fachbereich - Bauingenieurwesen

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Fac hbereich<br />

<strong>Bauingenieurwesen</strong><br />

2. Geregelte Sonderbauten<br />

Industriebauten<br />

IndBauRL gilt nicht für<br />

• Industriebauten, die lediglich der Aufstellung technischer Anlagen dienen und<br />

von Personen nur vorübergehend zu Wartungs- und Kontrollzwecken<br />

begangen werden (Einhausung, z. B. aus Gründen des Witterungs- oder<br />

Immissionsschutzes),<br />

• Industriebauten, die überwiegend offen sind, wie überdachte Freianlagen<br />

oder Freilager, oder die aufgrund ihres Verhaltens im Brandfall diesen<br />

gleichgestellt werden können,<br />

• mehrgeschossige Industriebauten, die der Aufstellung von<br />

verfahrenstechnischen Produktionsanlagen mit brennbaren Stoffen in<br />

überwiegend geschlossenen Systemen dienen.<br />

P rof. Dr. Dirk Lorenz<br />

www.uni-kl.de

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