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1. Gesetzliche Grundlagen - Fachbereich - Bauingenieurwesen

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Fac hbereich<br />

<strong>Bauingenieurwesen</strong><br />

<strong>1.</strong> <strong>Gesetzliche</strong> <strong>Grundlagen</strong><br />

§ 50 LBauO Bauliche Anlagen und Räume<br />

besonderer Art oder Nutzung<br />

Abs.1 im Einzelfall können:<br />

- besondere Anforderungen gestellt oder<br />

- Erleichterungen gestattet werden<br />

Es können verlangt werden:<br />

Nachwies über Erfüllung des Anforderungen<br />

Prüfungen und Widerholungsprüfungen von Sachverständigen<br />

Anforderungen an Betrieb von Anlagen und Räumen<br />

P rof. Dr. Dirk Lorenz<br />

www.uni-kl.de

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