1. Gesetzliche Grundlagen - Fachbereich - Bauingenieurwesen
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Fac hbereich<br />
<strong>Bauingenieurwesen</strong><br />
<strong>1.</strong> <strong>Gesetzliche</strong> <strong>Grundlagen</strong><br />
§ 50 LBauO Bauliche Anlagen und Räume<br />
besonderer Art oder Nutzung<br />
Abs.1 im Einzelfall können:<br />
- besondere Anforderungen gestellt oder<br />
- Erleichterungen gestattet werden<br />
Es können verlangt werden:<br />
Nachwies über Erfüllung des Anforderungen<br />
Prüfungen und Widerholungsprüfungen von Sachverständigen<br />
Anforderungen an Betrieb von Anlagen und Räumen<br />
P rof. Dr. Dirk Lorenz<br />
www.uni-kl.de