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1. Gesetzliche Grundlagen - Fachbereich - Bauingenieurwesen

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Fac hbereich<br />

<strong>Bauingenieurwesen</strong><br />

<strong>1.</strong> <strong>Gesetzliche</strong> <strong>Grundlagen</strong><br />

§ 50 LBauO Bauliche Anlagen und Räume<br />

besonderer Art oder Nutzung<br />

Abs.2 Bestimmungen des Abs. 1 gelten insbesondere für:<br />

<strong>1.</strong>Hochhäuser<br />

2.Verkaufsstätten<br />

3.Versammlungsstätten<br />

4.Büro- und Verwaltungsgebäude<br />

5.Gaststätten<br />

6.Krankenhäuser u.ä.<br />

7.Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, Kita u.ä.<br />

P rof. Dr. Dirk Lorenz<br />

www.uni-kl.de

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