1. Gesetzliche Grundlagen - Fachbereich - Bauingenieurwesen
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Fac hbereich<br />
<strong>Bauingenieurwesen</strong><br />
<strong>1.</strong> <strong>Gesetzliche</strong> <strong>Grundlagen</strong><br />
§ 50 LBauO Bauliche Anlagen und Räume<br />
besonderer Art oder Nutzung<br />
Abs.2 Bestimmungen des Abs. 1 gelten insbesondere für:<br />
<strong>1.</strong>Hochhäuser<br />
2.Verkaufsstätten<br />
3.Versammlungsstätten<br />
4.Büro- und Verwaltungsgebäude<br />
5.Gaststätten<br />
6.Krankenhäuser u.ä.<br />
7.Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, Kita u.ä.<br />
P rof. Dr. Dirk Lorenz<br />
www.uni-kl.de