1. Gesetzliche Grundlagen - Fachbereich - Bauingenieurwesen
1. Gesetzliche Grundlagen - Fachbereich - Bauingenieurwesen
1. Gesetzliche Grundlagen - Fachbereich - Bauingenieurwesen
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Fac hbereich<br />
<strong>Bauingenieurwesen</strong><br />
<strong>1.</strong> <strong>Gesetzliche</strong> <strong>Grundlagen</strong><br />
§ 50 LBauO Bauliche Anlagen und Räume<br />
besonderer Art oder Nutzung<br />
Abs.1 im Einzelfall können:<br />
- besondere Anforderungen gestellt oder<br />
- Erleichterungen gestattet werden<br />
Insbesondere bei:<br />
<strong>1.</strong> Abstände auf Grundstücken, zu anderen baulichen Anlagen, öffentliche Verkehrsflächen<br />
(§§ 6, 8 und 9 LBauO)<br />
4. Bauart von und Anforderung an wesentliche Bauteile (Standsicherheit, Brandschutz,<br />
Schall- und Wärmeschutz etc.) (§§13, 14, 15, 16 und 17 LBauO)<br />
5. Brandschutzeinrichtungen, Brandschutzvorkehrungen, Löschwasserrückhaltung<br />
(§ 15 LBauO und §27 ff LBauO)<br />
6. Feuerungsanlagen, Heizräume, Aufstellräume für Verbrennungsmotoren und Verdichter<br />
(§39 LBauO)<br />
P rof. Dr. Dirk Lorenz<br />
www.uni-kl.de