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1. Gesetzliche Grundlagen - Fachbereich - Bauingenieurwesen

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Fac hbereich<br />

<strong>Bauingenieurwesen</strong><br />

<strong>1.</strong> <strong>Gesetzliche</strong> <strong>Grundlagen</strong><br />

§ 50 LBauO Bauliche Anlagen und Räume<br />

besonderer Art oder Nutzung<br />

Abs.1 im Einzelfall können:<br />

- besondere Anforderungen gestellt oder<br />

- Erleichterungen gestattet werden<br />

Insbesondere bei:<br />

<strong>1.</strong> Abstände auf Grundstücken, zu anderen baulichen Anlagen, öffentliche Verkehrsflächen<br />

(§§ 6, 8 und 9 LBauO)<br />

4. Bauart von und Anforderung an wesentliche Bauteile (Standsicherheit, Brandschutz,<br />

Schall- und Wärmeschutz etc.) (§§13, 14, 15, 16 und 17 LBauO)<br />

5. Brandschutzeinrichtungen, Brandschutzvorkehrungen, Löschwasserrückhaltung<br />

(§ 15 LBauO und §27 ff LBauO)<br />

6. Feuerungsanlagen, Heizräume, Aufstellräume für Verbrennungsmotoren und Verdichter<br />

(§39 LBauO)<br />

P rof. Dr. Dirk Lorenz<br />

www.uni-kl.de

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