Mandanteninformation Juli 2013 - Menold Bezler Rechtsanwälte
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abgeben zu können, ist abschließend zu unterscheiden<br />
zwischen Risikokreisen, die durch unternehmerische Entscheidung<br />
beeinflusst werden können, und unabhängigen<br />
Rahmenbedingungen, die außerhalb der Einflusssphäre<br />
des Unternehmens liegen.<br />
Dr. Stefan Meßmer, Rechtsanwalt<br />
Dr. Jochen Bernhard, Rechtsanwalt<br />
Fazit:<br />
Nur wer mögliche Risiken kennt und einschätzen kann,<br />
kann sie auch minimieren. Weder die Gutgläubigkeit<br />
einzelner Handelnder noch deren rechtliche Unwissenheit<br />
kann im Regelfall zu einer Haftungsbefreiung<br />
des Unternehmens führen. Bleiben rechtliche Risiken<br />
im Dunkeln, kann folglich auch das zentrale Ziel von<br />
Compliance-Maßnahmen, die Vermeidung von Rechtsverstößen,<br />
nicht erreicht werden. Die Risikoanalyse<br />
dient daher zunächst dazu, Klarheit über potentielle<br />
Gefahrenquellen in einem Unternehmen zu gewinnen<br />
und deren Eintrittswahrscheinlichkeit abzuschätzen.<br />
Nur auf Basis einer sorgfältigen Risikoanalyse können<br />
als nächste Schritte Präventions- und Kontrollmaßnahmen<br />
eingeleitet werden, um erkannte Risiken abzustellen<br />
oder jedenfalls so weit wie möglich einzuschränken.<br />
Dazu mehr in der folgenden Ausgabe unserer <strong>Mandanteninformation</strong>.<br />
Arbeitsrecht<br />
Leiharbeitnehmer wählen und zählen –<br />
Kommende Betriebsratswahlen unter neuen Vorzeichen<br />
Leiharbeitnehmer sind bei der für die Größe des Betriebsrats<br />
maßgeblichen Anzahl der Arbeitnehmer eines Betriebs<br />
zu berücksichtigen. Das hat das Bundesarbeitsgericht<br />
(BAG) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung<br />
entschieden.<br />
Die Zahl der Mitglieder eines Betriebsrats richtet sich nach<br />
der Anzahl der im Betrieb in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer.<br />
In Betrieben mit 5 bis 100 Arbeitnehmern<br />
kommt es darüber hinaus auch auf das aktive Wahlrecht<br />
der Arbeitnehmer an. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer<br />
des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.<br />
Ab 101 Arbeitnehmern spielt die Wahlberechtigung keine<br />
Rolle mehr.<br />
Leiharbeitnehmer sind in dem Betrieb eines Entleihers<br />
wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate in diesem<br />
Betrieb eingesetzt werden. Das ist seit 2001 im BetrVG<br />
ausdrücklich geregelt. Zu der Frage, ob Leiharbeitnehmer<br />
nicht nur wählen, sondern bei der Berechnung gesetzlicher<br />
Schwellenwerte auch zählen, schweigt jedoch der Wortlaut<br />
des Gesetzes. In einer Grundsatzentscheidung aus<br />
dem Jahr 2003 sprach sich das BAG gegen eine Berücksichtigung<br />
der Leiharbeitnehmer aus. Leiharbeitnehmer<br />
stünden nicht in einer vertraglichen Beziehung zum Entleiher.<br />
Allein die tatsächliche Eingliederung in den Betrieb<br />
des Entleihers begründe keine vollständige Zugehörigkeit<br />
zum Entleiherbetrieb. Zudem würden Leiharbeitnehmer<br />
nur partiell vom Betriebsrat des Entleiherbetriebs repräsentiert,<br />
machten also weniger Arbeit als Arbeitnehmer<br />
der Stammbelegschaft. Das BAG hat diese Rechtsprechung<br />
jetzt aufgegeben und in seiner Pressemitteilung verlautbart,<br />
dass eine an Sinn zu Zweck der Schwellenwerte<br />
orientierte Auslegung eine Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer<br />
gebiete.<br />
Ralf-Dietrich Tiesler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />
Fazit:<br />
Die Kehrtwende der höchsten Arbeitsrichter wird<br />
erhebliche Auswirkungen auf die nächsten bundesweiten<br />
Betriebsratswahlen im Frühjahr 2014 haben.<br />
Schon jetzt stellt sich die Frage, ob Leiharbeitnehmer<br />
auch bei den Schwellenwerten für die Bildung mitbestimmter<br />
Aufsichtsräte nach Drittelbeteiligungsgesetz<br />
(500 Arbeitnehmer) und Mitbestimmungsgesetz<br />
(2.000 Arbeitnehmer) zählen.<br />
10 <strong>Menold</strong> <strong>Bezler</strong> <strong>Rechtsanwälte</strong> – <strong>Mandanteninformation</strong> <strong>Juli</strong> <strong>2013</strong>