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Mandanteninformation Juli 2013 - Menold Bezler Rechtsanwälte

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Wer glaubt, mit dieser Taktik den verfeindeten Mitgesellschafter<br />

gleich auch aus der Gesellschaft drängen zu<br />

können, muss Vorsicht walten lassen. Für den Ausschluss<br />

eines Gesellschafters gelten ganz andere, deutlich strengere<br />

„Spielregeln“. Nach ständiger Rechtsprechung genügt<br />

ein tief greifendes Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern,<br />

verbunden mit einer Zerstörung ihres Vertrauensverhältnisses,<br />

nicht, einen Mitgesellschafter aus wichtigem<br />

Grund auszuschließen. Der betroffene Gesellschafter<br />

müsste schon einseitig einen wichtigen Grund für seinen<br />

Ausschluss geliefert haben, wonach sein weiterer Verbleib<br />

in der Gesellschaft für diese und für die Mitgesellschafter<br />

unzumutbar wäre.<br />

Zugrundeliegende Entscheidung:<br />

OLG Stuttgart, Urt. v. 19. Dezember 2012, 14 U 10/12,<br />

derzeit anhängig beim Bundesgerichtshof unter dem AZ II ZR 29/13)<br />

Dr. Klaus-Dieter Rose, Rechtsanwalt<br />

Jens-Hendrik Janzen, LL.M. Rechtsanwalt<br />

Fazit:<br />

Gesellschafter-Geschäftsführer müssen unter Umständen<br />

schnell handeln, wenn wegen tief greifender<br />

Zerwürfnisse eine Zusammenarbeit mit dem anderen<br />

Gesellschafter-Geschäftsführer nicht mehr möglich ist.<br />

In solchen Situationen muss jeder Gesellschafter-Geschäftsführer<br />

damit rechnen, vom anderen Gesellschafter-Geschäftsführer<br />

aus wichtigem Grund abberufen zu<br />

werden. Wer hier zu lange fackelt, könnte am Ende der<br />

Verlierer sein.<br />

Gesellschaftsrecht<br />

Vermeintliche Aufsichtsratsmitglieder: Ist dabei sein alles?<br />

Neue Rechtsprechung zu den Auswirkungen fehlerhafter<br />

Aufsichtsratsbestellungen<br />

Ein Aufsichtsratsmitglied, dessen Wahl nichtig ist oder<br />

für nichtig erklärt wird, ist für die Stimmabgabe und Beschlussfassung<br />

im Aufsichtsrat wie ein Nichtmitglied zu<br />

behandeln. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen<br />

Urteil entschieden. Damit hat er Gegenauffassungen<br />

eine Abfuhr erteilt, die die Rechtshandlungen von vermeintlichen<br />

Aufsichtsratsmitgliedern in der Schwebezeit<br />

bis zum Feststehen der Nichtigkeit ihrer Wahl als gültig<br />

beurteilt haben. Unberührt bleibt von dem Urteil hingegen,<br />

dass fehlerhaft bestellte Aufsichtsratsmitglieder in<br />

Bezug auf Sorgfaltspflichten, Haftung und Vergütung wie<br />

Mitglieder zu behandeln sind.<br />

Wird die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern gerichtlich<br />

angegriffen, besteht oftmals erst Monate oder Jahre nach<br />

der Wahl Klarheit darüber, ob die betroffenen Aufsichtsratsmitglieder<br />

wirksam bestellt wurden oder nicht. Fraglich<br />

war daher, wie sich eine letztlich festgestellte Nichtigkeit<br />

der Wahl auf zwischenzeitig gefasste Beschlüsse des<br />

Aufsichtsrats auswirkt.<br />

Die Karlsruher Richter entschieden, dass ein Aufsichtsratsbeschluss<br />

nicht gefasst ist (oder sogar eine Umkehrung<br />

des Beschlussergebnisses in Frage kommt), sofern<br />

die Stimmen der als Nichtmitglieder zu behandelnden<br />

Aufsichtsräte für den Beschluss ursächlich geworden sind.<br />

6 <strong>Menold</strong> <strong>Bezler</strong> <strong>Rechtsanwälte</strong> – <strong>Mandanteninformation</strong> <strong>Juli</strong> <strong>2013</strong>

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