Mandanteninformation Juli 2013 - Menold Bezler Rechtsanwälte
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Wer glaubt, mit dieser Taktik den verfeindeten Mitgesellschafter<br />
gleich auch aus der Gesellschaft drängen zu<br />
können, muss Vorsicht walten lassen. Für den Ausschluss<br />
eines Gesellschafters gelten ganz andere, deutlich strengere<br />
„Spielregeln“. Nach ständiger Rechtsprechung genügt<br />
ein tief greifendes Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern,<br />
verbunden mit einer Zerstörung ihres Vertrauensverhältnisses,<br />
nicht, einen Mitgesellschafter aus wichtigem<br />
Grund auszuschließen. Der betroffene Gesellschafter<br />
müsste schon einseitig einen wichtigen Grund für seinen<br />
Ausschluss geliefert haben, wonach sein weiterer Verbleib<br />
in der Gesellschaft für diese und für die Mitgesellschafter<br />
unzumutbar wäre.<br />
Zugrundeliegende Entscheidung:<br />
OLG Stuttgart, Urt. v. 19. Dezember 2012, 14 U 10/12,<br />
derzeit anhängig beim Bundesgerichtshof unter dem AZ II ZR 29/13)<br />
Dr. Klaus-Dieter Rose, Rechtsanwalt<br />
Jens-Hendrik Janzen, LL.M. Rechtsanwalt<br />
Fazit:<br />
Gesellschafter-Geschäftsführer müssen unter Umständen<br />
schnell handeln, wenn wegen tief greifender<br />
Zerwürfnisse eine Zusammenarbeit mit dem anderen<br />
Gesellschafter-Geschäftsführer nicht mehr möglich ist.<br />
In solchen Situationen muss jeder Gesellschafter-Geschäftsführer<br />
damit rechnen, vom anderen Gesellschafter-Geschäftsführer<br />
aus wichtigem Grund abberufen zu<br />
werden. Wer hier zu lange fackelt, könnte am Ende der<br />
Verlierer sein.<br />
Gesellschaftsrecht<br />
Vermeintliche Aufsichtsratsmitglieder: Ist dabei sein alles?<br />
Neue Rechtsprechung zu den Auswirkungen fehlerhafter<br />
Aufsichtsratsbestellungen<br />
Ein Aufsichtsratsmitglied, dessen Wahl nichtig ist oder<br />
für nichtig erklärt wird, ist für die Stimmabgabe und Beschlussfassung<br />
im Aufsichtsrat wie ein Nichtmitglied zu<br />
behandeln. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen<br />
Urteil entschieden. Damit hat er Gegenauffassungen<br />
eine Abfuhr erteilt, die die Rechtshandlungen von vermeintlichen<br />
Aufsichtsratsmitgliedern in der Schwebezeit<br />
bis zum Feststehen der Nichtigkeit ihrer Wahl als gültig<br />
beurteilt haben. Unberührt bleibt von dem Urteil hingegen,<br />
dass fehlerhaft bestellte Aufsichtsratsmitglieder in<br />
Bezug auf Sorgfaltspflichten, Haftung und Vergütung wie<br />
Mitglieder zu behandeln sind.<br />
Wird die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern gerichtlich<br />
angegriffen, besteht oftmals erst Monate oder Jahre nach<br />
der Wahl Klarheit darüber, ob die betroffenen Aufsichtsratsmitglieder<br />
wirksam bestellt wurden oder nicht. Fraglich<br />
war daher, wie sich eine letztlich festgestellte Nichtigkeit<br />
der Wahl auf zwischenzeitig gefasste Beschlüsse des<br />
Aufsichtsrats auswirkt.<br />
Die Karlsruher Richter entschieden, dass ein Aufsichtsratsbeschluss<br />
nicht gefasst ist (oder sogar eine Umkehrung<br />
des Beschlussergebnisses in Frage kommt), sofern<br />
die Stimmen der als Nichtmitglieder zu behandelnden<br />
Aufsichtsräte für den Beschluss ursächlich geworden sind.<br />
6 <strong>Menold</strong> <strong>Bezler</strong> <strong>Rechtsanwälte</strong> – <strong>Mandanteninformation</strong> <strong>Juli</strong> <strong>2013</strong>