Mandanteninformation Juli 2013 - Menold Bezler Rechtsanwälte
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end der Forschung und Entwicklung geschaffenen<br />
Erfindungen durch den Hochschulerfinder scheitert<br />
jedoch sowohl die Übertragung der Rechte an der<br />
Erfindung, als auch die Erteilung entsprechender<br />
Schutzrechte.<br />
Zudem steht dem Hochschulerfinder auch nach der<br />
Meldung und Übertragung der Erfindung auf die Hochschule<br />
ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der<br />
Erfindung im Rahmen von Forschung und Lehre zu.<br />
Dies gefährdet ggfs. eine von dem Unternehmen gewünschte<br />
Geheimhaltung der F&E-Ergebnisse.<br />
Die vorstehenden Nachteile können u.a. durch folgende<br />
vertragliche Regelungen eingeschränkt bzw. vermieden<br />
werden:<br />
Verpflichtung der Hochschule und des Hochschulmitarbeiters<br />
zur unverzüglichen Meldung sämtlicher Erfindungen;<br />
Verpflichtung der Hochschule, mit den von ihr eingesetzten<br />
Hochschulmitarbeitern Vereinbarungen zu<br />
schließen, die die o.g. Sonderrechte ausschließen (Mitarbeitererklärung);<br />
alternativ können solche Vereinbarungen<br />
auch zwischen Unternehmen und dem jeweiligen<br />
Hochschulmitarbeiter geschlossen werden;<br />
Vorausabtretung sämtlicher Rechte durch die Hochschule<br />
und die eingesetzten Hochschulmitarbeiter;<br />
Beschränkung des Nutzungsrechts des Hochschulmitarbeiters<br />
im Rahmen von Forschung und Lehre;<br />
umfassende Verpflichtung zur Geheimhaltung durch<br />
die Hochschule und die eingesetzten Hochschulmitarbeiter.<br />
Prof. Dr. Thomas Klingelhöfer, Rechtsanwalt<br />
Valentina Smolnik, Rechtsanwältin<br />
Fazit:<br />
Bei Abschluss von F&E-Verträgen mit Hochschulen ist<br />
zu beachten, dass Hochschulmitarbeiter durch § 42<br />
ArbNErfG privilegiert werden und deshalb zusätzliche<br />
vertragliche Regelungen erforderlich sind, um die<br />
Übertragung der F&E-Ergebnisse auf Ihr Unternehmen<br />
sicher zu stellen. Auch für den Fall, dass die Hochschule<br />
freie Mitarbeiter hinzuzieht, die keiner Meldepflicht<br />
nach dem ArbNErfG unterliegen, sind entsprechende<br />
vertragliche Vereinbarungen zu empfehlen.<br />
14 <strong>Menold</strong> <strong>Bezler</strong> <strong>Rechtsanwälte</strong> – <strong>Mandanteninformation</strong> <strong>Juli</strong> <strong>2013</strong>