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Mandanteninformation Juli 2013 - Menold Bezler Rechtsanwälte

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end der Forschung und Entwicklung geschaffenen<br />

Erfindungen durch den Hochschulerfinder scheitert<br />

jedoch sowohl die Übertragung der Rechte an der<br />

Erfindung, als auch die Erteilung entsprechender<br />

Schutzrechte.<br />

Zudem steht dem Hochschulerfinder auch nach der<br />

Meldung und Übertragung der Erfindung auf die Hochschule<br />

ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der<br />

Erfindung im Rahmen von Forschung und Lehre zu.<br />

Dies gefährdet ggfs. eine von dem Unternehmen gewünschte<br />

Geheimhaltung der F&E-Ergebnisse.<br />

Die vorstehenden Nachteile können u.a. durch folgende<br />

vertragliche Regelungen eingeschränkt bzw. vermieden<br />

werden:<br />

Verpflichtung der Hochschule und des Hochschulmitarbeiters<br />

zur unverzüglichen Meldung sämtlicher Erfindungen;<br />

Verpflichtung der Hochschule, mit den von ihr eingesetzten<br />

Hochschulmitarbeitern Vereinbarungen zu<br />

schließen, die die o.g. Sonderrechte ausschließen (Mitarbeitererklärung);<br />

alternativ können solche Vereinbarungen<br />

auch zwischen Unternehmen und dem jeweiligen<br />

Hochschulmitarbeiter geschlossen werden;<br />

Vorausabtretung sämtlicher Rechte durch die Hochschule<br />

und die eingesetzten Hochschulmitarbeiter;<br />

Beschränkung des Nutzungsrechts des Hochschulmitarbeiters<br />

im Rahmen von Forschung und Lehre;<br />

umfassende Verpflichtung zur Geheimhaltung durch<br />

die Hochschule und die eingesetzten Hochschulmitarbeiter.<br />

Prof. Dr. Thomas Klingelhöfer, Rechtsanwalt<br />

Valentina Smolnik, Rechtsanwältin<br />

Fazit:<br />

Bei Abschluss von F&E-Verträgen mit Hochschulen ist<br />

zu beachten, dass Hochschulmitarbeiter durch § 42<br />

ArbNErfG privilegiert werden und deshalb zusätzliche<br />

vertragliche Regelungen erforderlich sind, um die<br />

Übertragung der F&E-Ergebnisse auf Ihr Unternehmen<br />

sicher zu stellen. Auch für den Fall, dass die Hochschule<br />

freie Mitarbeiter hinzuzieht, die keiner Meldepflicht<br />

nach dem ArbNErfG unterliegen, sind entsprechende<br />

vertragliche Vereinbarungen zu empfehlen.<br />

14 <strong>Menold</strong> <strong>Bezler</strong> <strong>Rechtsanwälte</strong> – <strong>Mandanteninformation</strong> <strong>Juli</strong> <strong>2013</strong>

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