Mandanteninformation Juli 2013 - Menold Bezler Rechtsanwälte
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Baurecht<br />
Fehler beim Schallschutz –<br />
Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung<br />
Ist die gekaufte Wohnung bzw. das gekaufte (Reihen-)<br />
Haus hellhöriger als gedacht, ist das für den Erwerber in<br />
erster Linie lästig. Für den Bauträger kann das Problem<br />
jedoch schnell nicht nur mit finanziellen Aufwendungen<br />
in erheblichem Ausmaß verbunden, sondern sogar existenzgefährdend<br />
sein. Entsprechend groß ist das Interesse<br />
des Bauträgers, Ansprüche des Erwerbers wegen fehlerhaftem<br />
Schallschutz von vornherein zu vermeiden oder<br />
zumindest abzuwehren.<br />
Mörtelreste zwischen den Trennwänden, ungeeignete<br />
Trennfugenplatten - gerade beim Bau von Reihenhäusern<br />
sind die Möglichkeiten vielfältig, die einen ausreichenden<br />
Schallschutz zum Nebengebäude gefährden. Verlangt der<br />
Eigentümer vom Bauträger im Fall der Fälle Mängelbeseitigung<br />
und ist die Nachbesserung z.B. nur durch ein<br />
aufwendiges Seilsägeverfahren möglich, liegt es nahe,<br />
dass der Bauträger die Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserung<br />
einwendet. Ist die Nachbesserung tatsächlich<br />
unverhältnismäßig, kann der Erwerber nämlich nur eine<br />
angemessene Minderung des Kaufpreises verlangen. Eine<br />
Nachbesserung, die bei Schallschutzmängeln schnell<br />
mehrere zehntausend Euro verschlingen kann, wäre ausgeschlossen.<br />
Dass der Einwand der Unverhältnismäßigkeit<br />
Erfolg hat, kann der Bauträger jedoch regelmäßig<br />
nicht erwarten. Die Rechtsprechung urteilt im Normalfall,<br />
dass das Interesse an einem mit den Regelungen der DIN<br />
4109 in Einklang stehenden Bauobjekt der Unverhältnismäßigkeit<br />
– auch bei hohen Kosten – entgegensteht. Dies<br />
gilt insbesondere beim Schallschutz, der die Qualität des<br />
Objekts maßgeblich mitbestimmt. Dem Bauträger bleibt<br />
nichts anderes übrig, als auf seine Kosten nachzubessern.<br />
Möchte der Bauträger den üblichen Schallschutz unterschreiten,<br />
ist er gezwungen, den Erwerber darauf im Vertrag<br />
deutlich hinzuweisen und ihn über die Folgen einer<br />
solchen Bauweise für die Wohnqualität aufzuklären. Der<br />
Verweis in der Leistungsbeschreibung auf „Schalldämmung<br />
nach DIN 4109“ genügt hierfür nicht. Ohne diesen<br />
Hinweis darf der Erwerber das Schallschutzniveau erwarten,<br />
das für das Objekt der Bauform nach gilt. Das in diesem<br />
Sinne geschuldete Schallschutzniveau wird z.B. auch<br />
dadurch nicht geschmälert, dass ein der Bauform nach<br />
als Reihenhaus zu bewertendes Objekt Teil einer WEG ist.<br />
Werden in einem solchen Fall nur einschalige Trennwände<br />
zwischen den Häusern verbaut, muss sich der Bauträger<br />
darauf einrichten, für viel Geld den Schallschutz nachrüsten<br />
zu müssen.<br />
Alexander Knodel, Rechtsanwalt<br />
Fazit:<br />
Unterschreitet der Schallschutz die Vorgaben, die<br />
die DIN 4109 vorsieht und die der Erwerber objektiv<br />
erwarten darf, ist der Bauträger regelmäßig mit<br />
Mängelbeseitigungsansprüchen konfrontiert. Nur in<br />
seltenen Fällen wird der Bauträger die Ansprüche mit<br />
dem Argument abwehren können, dass die Nachbesserung<br />
unverhältnismäßig ist. Möchte der Bauträger<br />
diese für ihn unter Umständen existenzgefährdende<br />
Situation verlässlich vermeiden und dennoch vom<br />
üblichen Schallschutzstandard abweichen, ist eine<br />
ausdrückliche vertragliche Regelung mit dem Erwerber<br />
erforderlich. Diese Grundsätze gelten nicht nur<br />
für den Bauträger, sondern auch im Falle „normaler“<br />
Bauverträge.<br />
20 <strong>Menold</strong> <strong>Bezler</strong> <strong>Rechtsanwälte</strong> – <strong>Mandanteninformation</strong> <strong>Juli</strong> <strong>2013</strong>