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Mandanteninformation Juli 2013 - Menold Bezler Rechtsanwälte

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Baurecht<br />

Fehler beim Schallschutz –<br />

Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung<br />

Ist die gekaufte Wohnung bzw. das gekaufte (Reihen-)<br />

Haus hellhöriger als gedacht, ist das für den Erwerber in<br />

erster Linie lästig. Für den Bauträger kann das Problem<br />

jedoch schnell nicht nur mit finanziellen Aufwendungen<br />

in erheblichem Ausmaß verbunden, sondern sogar existenzgefährdend<br />

sein. Entsprechend groß ist das Interesse<br />

des Bauträgers, Ansprüche des Erwerbers wegen fehlerhaftem<br />

Schallschutz von vornherein zu vermeiden oder<br />

zumindest abzuwehren.<br />

Mörtelreste zwischen den Trennwänden, ungeeignete<br />

Trennfugenplatten - gerade beim Bau von Reihenhäusern<br />

sind die Möglichkeiten vielfältig, die einen ausreichenden<br />

Schallschutz zum Nebengebäude gefährden. Verlangt der<br />

Eigentümer vom Bauträger im Fall der Fälle Mängelbeseitigung<br />

und ist die Nachbesserung z.B. nur durch ein<br />

aufwendiges Seilsägeverfahren möglich, liegt es nahe,<br />

dass der Bauträger die Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserung<br />

einwendet. Ist die Nachbesserung tatsächlich<br />

unverhältnismäßig, kann der Erwerber nämlich nur eine<br />

angemessene Minderung des Kaufpreises verlangen. Eine<br />

Nachbesserung, die bei Schallschutzmängeln schnell<br />

mehrere zehntausend Euro verschlingen kann, wäre ausgeschlossen.<br />

Dass der Einwand der Unverhältnismäßigkeit<br />

Erfolg hat, kann der Bauträger jedoch regelmäßig<br />

nicht erwarten. Die Rechtsprechung urteilt im Normalfall,<br />

dass das Interesse an einem mit den Regelungen der DIN<br />

4109 in Einklang stehenden Bauobjekt der Unverhältnismäßigkeit<br />

– auch bei hohen Kosten – entgegensteht. Dies<br />

gilt insbesondere beim Schallschutz, der die Qualität des<br />

Objekts maßgeblich mitbestimmt. Dem Bauträger bleibt<br />

nichts anderes übrig, als auf seine Kosten nachzubessern.<br />

Möchte der Bauträger den üblichen Schallschutz unterschreiten,<br />

ist er gezwungen, den Erwerber darauf im Vertrag<br />

deutlich hinzuweisen und ihn über die Folgen einer<br />

solchen Bauweise für die Wohnqualität aufzuklären. Der<br />

Verweis in der Leistungsbeschreibung auf „Schalldämmung<br />

nach DIN 4109“ genügt hierfür nicht. Ohne diesen<br />

Hinweis darf der Erwerber das Schallschutzniveau erwarten,<br />

das für das Objekt der Bauform nach gilt. Das in diesem<br />

Sinne geschuldete Schallschutzniveau wird z.B. auch<br />

dadurch nicht geschmälert, dass ein der Bauform nach<br />

als Reihenhaus zu bewertendes Objekt Teil einer WEG ist.<br />

Werden in einem solchen Fall nur einschalige Trennwände<br />

zwischen den Häusern verbaut, muss sich der Bauträger<br />

darauf einrichten, für viel Geld den Schallschutz nachrüsten<br />

zu müssen.<br />

Alexander Knodel, Rechtsanwalt<br />

Fazit:<br />

Unterschreitet der Schallschutz die Vorgaben, die<br />

die DIN 4109 vorsieht und die der Erwerber objektiv<br />

erwarten darf, ist der Bauträger regelmäßig mit<br />

Mängelbeseitigungsansprüchen konfrontiert. Nur in<br />

seltenen Fällen wird der Bauträger die Ansprüche mit<br />

dem Argument abwehren können, dass die Nachbesserung<br />

unverhältnismäßig ist. Möchte der Bauträger<br />

diese für ihn unter Umständen existenzgefährdende<br />

Situation verlässlich vermeiden und dennoch vom<br />

üblichen Schallschutzstandard abweichen, ist eine<br />

ausdrückliche vertragliche Regelung mit dem Erwerber<br />

erforderlich. Diese Grundsätze gelten nicht nur<br />

für den Bauträger, sondern auch im Falle „normaler“<br />

Bauverträge.<br />

20 <strong>Menold</strong> <strong>Bezler</strong> <strong>Rechtsanwälte</strong> – <strong>Mandanteninformation</strong> <strong>Juli</strong> <strong>2013</strong>

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