Mandanteninformation Juli 2013 - Menold Bezler Rechtsanwälte
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Beachtung des neuen Investmentaufsichtsrechts weiterführen<br />
können. In den letzten Monaten hingegen ließen<br />
sowohl die BaFin als auch die Europäische Kommission<br />
erkennen, dass eine vollständige Befreiung der Alt- und Bestandsfonds<br />
von den Anforderungen des KAGB nicht im<br />
Sinne des Erfinders war.<br />
Alt- und Bestandsfonds sind grundsätzlich von den Vorschriften<br />
des KAGB befreit, wenn sie nach dem 21. <strong>Juli</strong><br />
<strong>2013</strong> keine zusätzlichen Anlagen mehr tätigen. Die Auslegung<br />
des Begriffs „Tätigen zusätzlicher Anlagen“ ist jedoch<br />
im Einzelnen nach wie vor unklar. Nach Ansicht der Ba-<br />
Fin und der Europäischen Kommission fällt darunter der<br />
Abschluss eines neuen Vertrags zur Investition von Kapital<br />
zu Ertragszwecken. Die reine Verwaltung von Alt- und<br />
Bestandsfonds mit dem ausschließlichen Ziel der Werterhaltung<br />
ist hingegen unschädlich.<br />
Hiernach stellen etwa Investitionen zur Instandhaltung<br />
oder zur Instandsetzung der Vermögensgegenstände der<br />
Fonds keine zusätzliche Anlagetätigkeit dar. Die Maßnahme<br />
darf dabei im Verhältnis zum Portfolio nur einen<br />
geringfügigen Anteil ausmachen. Als geringfügig werden<br />
derzeit Prozentsätze von 20 % diskutiert. Ebenfalls unkritisch<br />
ist der Abschluss von Verträgen mit Dritten über die<br />
Nutzung vorhandener Vermögensgegenstände, wie etwa<br />
eine Anschlussvermietung bei einem geschlossenen Immobilienfonds.<br />
Sobald hingegen zusätzliches Kapital von den Anlegern<br />
oder über Bankdarlehen zur Verfügung gestellt wird, um<br />
etwa eine Erweiterung von Mietflächen zu ermöglichen,<br />
dürften die Regelungen des KAGB auch auf Alt- und Bestandsfonds<br />
anwendbar sein. Völlig offen ist in diesem Zusammenhang<br />
die Einordnung von Kapitalerhöhungen zur<br />
Sanierung eines Fonds.<br />
Der Bewegungsspielraum der Verwalter von Alt- und Bestandsfonds,<br />
die nicht in den Anwendungsbereich des<br />
KAGB fallen wollen, ist folglich sehr begrenzt. Fondsverwalter<br />
müssen bei jeder Strukturmaßnahme oder Investitionsentscheidung<br />
daher sorgfältig prüfen, ob diese nicht<br />
die Pflichten nach dem KAGB auslöst.<br />
Jens-Hendrik Janzen, LL.M. Rechtsanwalt<br />
Steffen Follner, Rechtsanwalt<br />
Fazit:<br />
Verwalter von Alt- und Bestandsfondssind sind von den<br />
Regelungen des KAGB vollumfänglich befreit, wenn sie<br />
nach dem 21. <strong>Juli</strong> <strong>2013</strong> keine zusätzlichen Anlagen mehr<br />
tätigen. Wann jedoch eine zusätzliche Anlagetätigkeit<br />
ausgeübt wird und Verwalter von Alt- und Bestandsfonds<br />
den Pflichten nach dem KAGB unterliegen, ist für<br />
viele denkbare Konstellationen noch ungewiss. Wollen<br />
Fondsverwalter von Alt- und Bestandsfonds von einer<br />
KAGB-Zulassung absehen, müssen sie geplante Maßnahmen<br />
frühzeitig daraufhin überprüfen, ob diese den<br />
Anwendungsbereich des KAGB eröffnen. Gegebenenfalls<br />
sollten alternative Gestaltungen überdacht werden.<br />
Compliance<br />
Risikoabschätzung als Ausgangspunkt für Compliance-Maßnahmen<br />
Viele Unternehmen stellen sich die Frage, ob sie besondere<br />
Maßnahmen zur Vermeidung von Rechtsverstößen treffen<br />
müssen. Eine Beantwortung ist aber nur möglich, wenn<br />
die rechtlichen Risiken im Unternehmen identifiziert, be-<br />
8 <strong>Menold</strong> <strong>Bezler</strong> <strong>Rechtsanwälte</strong> – <strong>Mandanteninformation</strong> <strong>Juli</strong> <strong>2013</strong>