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Mandanteninformation Juli 2013 - Menold Bezler Rechtsanwälte

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Beachtung des neuen Investmentaufsichtsrechts weiterführen<br />

können. In den letzten Monaten hingegen ließen<br />

sowohl die BaFin als auch die Europäische Kommission<br />

erkennen, dass eine vollständige Befreiung der Alt- und Bestandsfonds<br />

von den Anforderungen des KAGB nicht im<br />

Sinne des Erfinders war.<br />

Alt- und Bestandsfonds sind grundsätzlich von den Vorschriften<br />

des KAGB befreit, wenn sie nach dem 21. <strong>Juli</strong><br />

<strong>2013</strong> keine zusätzlichen Anlagen mehr tätigen. Die Auslegung<br />

des Begriffs „Tätigen zusätzlicher Anlagen“ ist jedoch<br />

im Einzelnen nach wie vor unklar. Nach Ansicht der Ba-<br />

Fin und der Europäischen Kommission fällt darunter der<br />

Abschluss eines neuen Vertrags zur Investition von Kapital<br />

zu Ertragszwecken. Die reine Verwaltung von Alt- und<br />

Bestandsfonds mit dem ausschließlichen Ziel der Werterhaltung<br />

ist hingegen unschädlich.<br />

Hiernach stellen etwa Investitionen zur Instandhaltung<br />

oder zur Instandsetzung der Vermögensgegenstände der<br />

Fonds keine zusätzliche Anlagetätigkeit dar. Die Maßnahme<br />

darf dabei im Verhältnis zum Portfolio nur einen<br />

geringfügigen Anteil ausmachen. Als geringfügig werden<br />

derzeit Prozentsätze von 20 % diskutiert. Ebenfalls unkritisch<br />

ist der Abschluss von Verträgen mit Dritten über die<br />

Nutzung vorhandener Vermögensgegenstände, wie etwa<br />

eine Anschlussvermietung bei einem geschlossenen Immobilienfonds.<br />

Sobald hingegen zusätzliches Kapital von den Anlegern<br />

oder über Bankdarlehen zur Verfügung gestellt wird, um<br />

etwa eine Erweiterung von Mietflächen zu ermöglichen,<br />

dürften die Regelungen des KAGB auch auf Alt- und Bestandsfonds<br />

anwendbar sein. Völlig offen ist in diesem Zusammenhang<br />

die Einordnung von Kapitalerhöhungen zur<br />

Sanierung eines Fonds.<br />

Der Bewegungsspielraum der Verwalter von Alt- und Bestandsfonds,<br />

die nicht in den Anwendungsbereich des<br />

KAGB fallen wollen, ist folglich sehr begrenzt. Fondsverwalter<br />

müssen bei jeder Strukturmaßnahme oder Investitionsentscheidung<br />

daher sorgfältig prüfen, ob diese nicht<br />

die Pflichten nach dem KAGB auslöst.<br />

Jens-Hendrik Janzen, LL.M. Rechtsanwalt<br />

Steffen Follner, Rechtsanwalt<br />

Fazit:<br />

Verwalter von Alt- und Bestandsfondssind sind von den<br />

Regelungen des KAGB vollumfänglich befreit, wenn sie<br />

nach dem 21. <strong>Juli</strong> <strong>2013</strong> keine zusätzlichen Anlagen mehr<br />

tätigen. Wann jedoch eine zusätzliche Anlagetätigkeit<br />

ausgeübt wird und Verwalter von Alt- und Bestandsfonds<br />

den Pflichten nach dem KAGB unterliegen, ist für<br />

viele denkbare Konstellationen noch ungewiss. Wollen<br />

Fondsverwalter von Alt- und Bestandsfonds von einer<br />

KAGB-Zulassung absehen, müssen sie geplante Maßnahmen<br />

frühzeitig daraufhin überprüfen, ob diese den<br />

Anwendungsbereich des KAGB eröffnen. Gegebenenfalls<br />

sollten alternative Gestaltungen überdacht werden.<br />

Compliance<br />

Risikoabschätzung als Ausgangspunkt für Compliance-Maßnahmen<br />

Viele Unternehmen stellen sich die Frage, ob sie besondere<br />

Maßnahmen zur Vermeidung von Rechtsverstößen treffen<br />

müssen. Eine Beantwortung ist aber nur möglich, wenn<br />

die rechtlichen Risiken im Unternehmen identifiziert, be-<br />

8 <strong>Menold</strong> <strong>Bezler</strong> <strong>Rechtsanwälte</strong> – <strong>Mandanteninformation</strong> <strong>Juli</strong> <strong>2013</strong>

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