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Mandanteninformation Juli 2013 - Menold Bezler Rechtsanwälte

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von Versicherungen für vermietete Räume häufig nicht<br />

hinreichend beachtet: der Mieter wähnt sich durch die<br />

Gebäudeversicherung des Vermieters geschützt und wundert<br />

sich, dass er für einen Schaden in Regress genommen<br />

werden soll. Hierzu ist in der Rechtsprechung bereits seit<br />

mehreren Jahren anerkannt, dass in einer vom Vermieter<br />

abgeschlossenen Gebäudeversicherung regelmäßig ein<br />

stillschweigender Regressverzicht des Versicherers zugunsten<br />

des Mieters für Fälle einfacher Fahrlässigkeit enthalten<br />

ist. Hintergrund ist das Interesse des Vermieters, den<br />

Mieter in den Versicherungsschutz einzubeziehen und damit<br />

Zahlungsschwierigkeiten seines Mieters im Schadensfall<br />

zu vermeiden. Hat der Mieter den Schaden hingegen<br />

zumindest grob fahrlässig verursacht, wird er sich einem<br />

Rückgriff des Versicherers ausgesetzt sehen.<br />

Der umgekehrte Fall – vom Vermieter beauftragte Handwerker<br />

haben im Rahmen von Umbaumaßnahmen fahrlässig<br />

einen Brandschaden verursacht, den die Versicherung<br />

des Mieters bereinigt – wurde vom Bundesgerichtshof jetzt<br />

genau entgegengesetzt entschieden. Einen stillschweigenden<br />

Regressverzicht des Versicherers des Mieters gegenüber<br />

dem Vermieter für einfache Fahrlässigkeit lehnt der<br />

Gerichtshof ausdrücklich ab, da kein Interesse des Mieters<br />

erkennbar sei, den Vermieter in den Versicherungsschutz<br />

einzubeziehen. Der Abschluss einer Feuerversicherung<br />

diene allein der Absicherung des wirtschaftlichen Risikos<br />

des Mieters, und zwar selbst dann, wenn sich der Mieter<br />

im Mietvertrag zum Abschluss der Versicherung verpflichtet<br />

hat. Das fahrlässige Verschulden seines Handwerkers<br />

muss der Vermieter sich zurechnen lassen, so dass die Versicherung<br />

des Mieters ihn in Regress nehmen konnte.<br />

Besprochene Entscheidung:<br />

BGH, Urteil vom 12. Dezember 2012, XII ZR 6/12<br />

Dr. Steffen Kircher, Rechtsanwalt<br />

Steffen Bolai, Rechtsanwalt<br />

Fazit:<br />

Schließt der Mieter gebäudebezogene Versicherungen<br />

ab, kann sich der Vermieter im Schadensfall dem Rückgriff<br />

des Versicherers ausgesetzt sehen. Dieses Risiko<br />

kann nur vermieden werden, wenn der Vermieter den<br />

Versicherungsvertrag entweder selbst schließt, oder als<br />

weiterer Versicherungsnehmer in den Versicherungsvertrag<br />

des Mieters aufgenommen wird. Auch die Vereinbarung<br />

eines ausdrücklichen Regressverzichts zugunsten<br />

des Vermieters in dem vom Mieter abgeschlossenen<br />

Versicherungsvertrag ist möglich, kann aber die Versicherungskosten<br />

erhöhen.<br />

18 <strong>Menold</strong> <strong>Bezler</strong> <strong>Rechtsanwälte</strong> – <strong>Mandanteninformation</strong> <strong>Juli</strong> <strong>2013</strong>

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