Mandanteninformation Juli 2013 - Menold Bezler Rechtsanwälte
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von Versicherungen für vermietete Räume häufig nicht<br />
hinreichend beachtet: der Mieter wähnt sich durch die<br />
Gebäudeversicherung des Vermieters geschützt und wundert<br />
sich, dass er für einen Schaden in Regress genommen<br />
werden soll. Hierzu ist in der Rechtsprechung bereits seit<br />
mehreren Jahren anerkannt, dass in einer vom Vermieter<br />
abgeschlossenen Gebäudeversicherung regelmäßig ein<br />
stillschweigender Regressverzicht des Versicherers zugunsten<br />
des Mieters für Fälle einfacher Fahrlässigkeit enthalten<br />
ist. Hintergrund ist das Interesse des Vermieters, den<br />
Mieter in den Versicherungsschutz einzubeziehen und damit<br />
Zahlungsschwierigkeiten seines Mieters im Schadensfall<br />
zu vermeiden. Hat der Mieter den Schaden hingegen<br />
zumindest grob fahrlässig verursacht, wird er sich einem<br />
Rückgriff des Versicherers ausgesetzt sehen.<br />
Der umgekehrte Fall – vom Vermieter beauftragte Handwerker<br />
haben im Rahmen von Umbaumaßnahmen fahrlässig<br />
einen Brandschaden verursacht, den die Versicherung<br />
des Mieters bereinigt – wurde vom Bundesgerichtshof jetzt<br />
genau entgegengesetzt entschieden. Einen stillschweigenden<br />
Regressverzicht des Versicherers des Mieters gegenüber<br />
dem Vermieter für einfache Fahrlässigkeit lehnt der<br />
Gerichtshof ausdrücklich ab, da kein Interesse des Mieters<br />
erkennbar sei, den Vermieter in den Versicherungsschutz<br />
einzubeziehen. Der Abschluss einer Feuerversicherung<br />
diene allein der Absicherung des wirtschaftlichen Risikos<br />
des Mieters, und zwar selbst dann, wenn sich der Mieter<br />
im Mietvertrag zum Abschluss der Versicherung verpflichtet<br />
hat. Das fahrlässige Verschulden seines Handwerkers<br />
muss der Vermieter sich zurechnen lassen, so dass die Versicherung<br />
des Mieters ihn in Regress nehmen konnte.<br />
Besprochene Entscheidung:<br />
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2012, XII ZR 6/12<br />
Dr. Steffen Kircher, Rechtsanwalt<br />
Steffen Bolai, Rechtsanwalt<br />
Fazit:<br />
Schließt der Mieter gebäudebezogene Versicherungen<br />
ab, kann sich der Vermieter im Schadensfall dem Rückgriff<br />
des Versicherers ausgesetzt sehen. Dieses Risiko<br />
kann nur vermieden werden, wenn der Vermieter den<br />
Versicherungsvertrag entweder selbst schließt, oder als<br />
weiterer Versicherungsnehmer in den Versicherungsvertrag<br />
des Mieters aufgenommen wird. Auch die Vereinbarung<br />
eines ausdrücklichen Regressverzichts zugunsten<br />
des Vermieters in dem vom Mieter abgeschlossenen<br />
Versicherungsvertrag ist möglich, kann aber die Versicherungskosten<br />
erhöhen.<br />
18 <strong>Menold</strong> <strong>Bezler</strong> <strong>Rechtsanwälte</strong> – <strong>Mandanteninformation</strong> <strong>Juli</strong> <strong>2013</strong>